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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 14
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und Transparenz
(1) 1Die Kammer veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Regelungen, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Regelungen mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. 2Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von den Kammern entgegenzunehmen.
(2) Nach dem Erlass der Regelungen ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Kammer fortlaufend zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelungen anzupassen sind.
(3) Neue Regelungen sind nach angemessener Zeit, in der Regel nach drei Jahren, auf der Grundlage der Vorschriften dieses Teils daraufhin zu überprüfen, ob sie geändert oder aufgehoben werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Regelung im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele erfolgreich war und welche Kosten und sonstigen Auswirkungen sie erzeugte.