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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 12
Verfahren
1Der Umfang der Prüfung durch die Kammer steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Regelungen. 2Jede Regelung wird so ausführlich erläutert, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Regelung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.