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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 10
Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz
(1) 1Der Fachbereichskonferenz gehören an
1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender;
2.
der Stellvertreter;
3.
zwei von dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestimmte Vertreter;
4.
zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs;
5.
zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs.
2Der Fachbereichskonferenz für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung gehören ferner zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam bestimmt werden.
(2) 1Für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs gewählt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs gewählt. 4Für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam Stellvertreter bestimmt. 5Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 bestimmt die Satzung.