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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 11
Aufgaben der Fachbereichskonferenz
(1) Die Fachbereichskonferenz berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs.
(2) 1Die Fachbereichskonferenz äußert sich gutachtlich zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen. 2Sie ist zu beteiligen
1.
bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden Verwaltungsvorschriften;
2.
bei der Aufstellung der Studienpläne;
3.
bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
4.
bei der Studienberatung und in grundsätzlichen Fragen der Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.