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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 12
Fachbereichsleiter
(1) 1Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. 2Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.
(2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.