Inhalt

HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 8
Aufgaben des Rats
(1) Der Rat beschließt
1.
die Satzung der HföD;
2.
die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
3.
Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
4.
Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
(2) 1Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. 2Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.