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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 12
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 2 Abs. 3 die gesamte Geschäftsführung der Bank. 2Er hat den Vorstand zu beraten, kann von ihm Auskünfte verlangen und ihm Empfehlungen erteilen. 3Der Verwaltungsrat kann jederzeit die gesamten Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. 4Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 5Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bank verlangen. 6Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende das Verlangen unterstützt. 7In welchem Umfang einzelne Geschäfte, insbesondere Kredit- und Gründstücksgeschäfte sowie Beteiligungen, der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen, bestimmt die Satzung. 8Diese regelt auch im Übrigen die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. 9Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Zielen der Bank verpflichtet.
(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Familie, Arbeit und Soziales, einem Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und zwei beschließenden Vertretern des Bankengewerbes. 2Die Vertreter des Bankengewerbes werden auf jeweiligen Vorschlag des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands, des Genossenschaftsverbands Bayern und des Bayerischen Bankenverbands e.V. bestellt, wobei jeder Verband im rollierenden System in jeweils zwei aufeinanderfolgenden dreijährigen Amtsperioden mit einem beschließenden Vertreter und in der folgenden dreijährigen Periode mit beratender Stimme als Gast im Verwaltungsrat vertreten ist. 3Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) 1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Stellen, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf drei Jahre bestellt. 2Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 3Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Wechsel der Dienststelle oder Beendigung des Dienstverhältnisses.