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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
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Gesetz über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
(LfA-Gesetz – LfAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001
(GVBl. S. 332)
BayRS 762-5-F

Vollzitat nach RedR: LfA-Gesetz (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

I. Abschnitt Rechtsform, Aufgaben, Grundkapital

Art. 1
(1) 1Die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist ein Kreditinstitut des Freistaates Bayern. 2Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. 3Sie führt den Namen „LfA Förderbank Bayern“.
(2) 1Gewährträger der Bank ist der Freistaat Bayern. 2Er haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank, sowie für Kredite an Dritte, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
Art. 2
(1) 1Die Bank steht unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Rechtsaufsichtsbehörde). 2Dieses kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen sowie an den Verhandlungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Verwaltungsrat kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der Aufgaben der Bank sicherzustellen.
Art. 3
(1) 1Die Bank hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns finanziell zu fördern. 2Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bank Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:
1.
Mittelstand,
2.
Technologie und Innovation,
3.
Vorhaben mit besonderer regional-, struktur- oder arbeitsmarktpolitischer Bedeutung,
4.
Umweltschutz,
5.
Infrastruktur,
6.
Risikokapital.
(2) Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.
(3) 1Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen. 2Bei Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Weg der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. 3Im Verhältnis zu den Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot.
(4) 1Die erforderlichen Mittel beschafft sich die Bank durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, beim Bund sowie bei anderen Stellen. 2Sie ist berechtigt, mit Genehmigung des Verwaltungsrats Schuldverschreibungen auszugeben.
(5) 1Sonstige Bankgeschäfte darf die Bank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. 2Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
Art. 4
Die Bank hat im Auftrag und nach näherer Weisung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Bürgschaften zu Lasten des Freistaates Bayern zu übernehmen sowie staatliche und staatsverbürgte Darlehen und Kredite zu überwachen.
Art. 5
1Die Bank hat ferner die Aufgabe, die ihr vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Verwaltung und Verwertung treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für Rechnung des Staates zu verwalten und zu verwerten. 2Zur Veräußerung und zur Belastung treuhänderisch überlassener Grundstücke und Beteiligungen bedarf sie der Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Art. 6
(1) Die Staatsregierung kann der Bank im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik die Durchführung weiterer Aufgaben schriftlich übertragen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bank die Durchführung besonderer Finanzgeschäfte schriftlich zuweisen.
(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 und die Zuweisung von Finanzgeschäften nach Abs. 2 dürfen dem Europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen.
Art. 7
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt mindestens dreihundert Millionen Euro.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann auf Grund haushaltsrechtlicher Bewilligung weitere Vermögensgegenstände auf die Bank übertragen und das Grundkapital der Bank erhöhen. 2Es kann auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Grundkapital auch aus Eigenmitteln der Bank erhöhen. 3Die Erhöhung des Grundkapitals ist unverzüglich durch den Vorstand zu veröffentlichen.

II. Abschnitt Organisation

Art. 8
(1) 1Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Der Vorstand hat die Satzung und ihre Änderungen zu veröffentlichen.
Art. 9
Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Art. 10
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank und vertritt diese, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender), einem dieses vertretenden Mitglied (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und mindestens einem weiteren Mitglied. 2Der Vorsitzende kann durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
(3) 1Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vorgeschlagen. 2Sie werden durch die Staatsregierung bestellt. 3Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden bestellt. 4Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 5Aus wichtigen Gründen können die Mitglieder des Vorstands unbeschadet ihres Dienstvertrages jederzeit von der für ihre Bestellung zuständigen Stelle abberufen werden. 6Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(4) 1Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands gegenüber der Bank werden durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt. 2Diese Verträge schließt im Namen der Bank das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das auch die Dienstbezeichnung der Vorstandsmitglieder für die Dauer der Bestellung festsetzt.
(5) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
(6) Die Erteilung einer Generalvollmacht, die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Generalbevollmächtigten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Verwaltungsratsvorsitzenden.
Art. 11
(1) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt oder ordnungsgemäß vertreten ist; in jedem Fall muss jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen. 2Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung kann ein vom Vorstand mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde hierzu bevollmächtigter Abwesenheitsvertreter das verhinderte Mitglied vertreten. 3Die Gegenstände, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterliegen, werden durch die Satzung festgesetzt.
(2) 1Erklärungen des Vorstands sind für die Bank verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden; sie können auch von einem Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand bestimmten Bevollmächtigten oder von zwei solchen Bevollmächtigten abgegeben werden. 2Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Bank genügt die Abgabe gegenüber einem Vertretungsberechtigten.
Art. 12
(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit der Bank und überwacht im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 2 Abs. 3 die gesamte Geschäftsführung der Bank. 2Er hat den Vorstand zu beraten, kann von ihm Auskünfte verlangen und ihm Empfehlungen erteilen. 3Der Verwaltungsrat kann jederzeit die gesamten Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen. 4Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 5Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bank verlangen. 6Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende das Verlangen unterstützt. 7In welchem Umfang einzelne Geschäfte, insbesondere Kredit- und Gründstücksgeschäfte sowie Beteiligungen, der Genehmigung des Verwaltungsrats bedürfen, bestimmt die Satzung. 8Diese regelt auch im Übrigen die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. 9Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind den Zielen der Bank verpflichtet.
(2) 1Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Familie, Arbeit und Soziales, einem Vertreter der gewerblichen Wirtschaft und zwei beschließenden Vertretern des Bankengewerbes. 2Die Vertreter des Bankengewerbes werden auf jeweiligen Vorschlag des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands, des Genossenschaftsverbands Bayern und des Bayerischen Bankenverbands e.V. bestellt, wobei jeder Verband im rollierenden System in jeweils zwei aufeinanderfolgenden dreijährigen Amtsperioden mit einem beschließenden Vertreter und in der folgenden dreijährigen Periode mit beratender Stimme als Gast im Verwaltungsrat vertreten ist. 3Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
(3) 1Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Stellen, die durch sie vertreten werden, vorgeschlagen und vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf drei Jahre bestellt. 2Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 3Die Amtsdauer endet vorzeitig bei Wechsel der Dienststelle oder Beendigung des Dienstverhältnisses.
Art. 13
(1) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.
(2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und bestimmte Aufgaben auf sie übertragen.
Art. 14
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie alle an der Bank tätigen Personen haben über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über deren Geschäftstätigkeit Verschwiegenheit zu bewahren. 2Sie dürfen hierüber, auch nach ihrem Ausscheiden, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(2) 1Die Aussagegenehmigung erteilt den Mitgliedern des Vorstands und, soweit Interessen der Bank berührt werden, den Mitgliedern des Verwaltungsrats die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Im Übrigen erteilt der Vorsitzende des Vorstands den an der Bank tätigen Personen die Aussagegenehmigung. 3Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur dann versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bringen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstands sowie alle an der Bank tätigen Personen dürfen ohne Einwilligung des Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Bank für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. 2Sie dürfen ohne Einwilligung auch nicht Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft sein. 3Die Einwilligung des Verwaltungsrats kann nur für bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften oder für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. 4Im Übrigen gelten § 88 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

III. Abschnitt Geschäftsführung

Art. 15
(1) 1Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Dabei ist den der Bank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen.
(2) Die Bank trägt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst.
Art. 16
Über die Entwicklung der Bank im abgelaufenen Geschäftsjahr hat der Vorstand dem Verwaltungsrat und der Rechtsaufsichtsbehörde einen Geschäftsbericht zu erstatten.

IV. Abschnitt Jahresabschluss und Gewinnverteilung

Art. 17
(1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungswesen hat den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(3) 1Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Kreditwesen. 2Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt und vom Verwaltungsrat beauftragt.
(4) 1Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht, den Prüfungsbericht, den Geschäftsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. 2Der Verwaltungsrat und anschließend das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stellen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest, billigen den Lagebericht und fassen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Feststellung den Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Art. 18
1Der Bilanzgewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
1.
mindestens fünfundzwanzig v.H. des Gewinns sind einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, über die nur mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde verfügt werden darf;
2.
von dem danach verbleibenden Teil des Gewinns dürfen mit Genehmigung des Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sonstige Rücklagen gebildet werden;
3.
im Übrigen ist der Gewinn an den Freistaat Bayern abzuführen, der ihn mit mindestens fünfzig v.H. zweckgebunden für die Aufgaben der Bank zu verwenden hat. 2Zur Abrundung dieses Betrags kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.

V. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19
(1) Die Bank genießt in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten die gleichen Vergünstigungen wie der Freistaat Bayern.
(2) 1Die Behörden des Staates und die Gemeinden sind verpflichtet, der Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. 2Die Gemeinden können Ersatz ihrer aus diesem Anlass angefallenen besonderen Auslagen verlangen.
(3) Die Staatsregierung bestimmt, in welchem Umfang die Bank im Interesse ihres Geschäftsverkehrs befugt ist, Behörden um Auskünfte, insbesondere durch Übersendung von Akten und Strafregisterauszügen, zu ersuchen.
(4) 1Die Bank führt ein Dienstsiegel. 2Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Dienstsiegel versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden und bedürfen keiner Beglaubigung.
Art. 20
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
(2) 1Im Fall der Auflösung der Bank ist zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. 2Das Vermögen der Bank ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf den Freistaat Bayern zu übertragen. 3Der Freistaat Bayern tritt in etwa noch fortdauernde Verpflichtungen der Bank ein.
Art. 21
(1) 1Das Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 20. November 1950 in Kraft1.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1950 (GVBl 1951 S. 4).