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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 11
(1) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt oder ordnungsgemäß vertreten ist; in jedem Fall muss jedoch mindestens ein Mitglied des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen. 2Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds an der Beschlussfassung kann ein vom Vorstand mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde hierzu bevollmächtigter Abwesenheitsvertreter das verhinderte Mitglied vertreten. 3Die Gegenstände, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterliegen, werden durch die Satzung festgesetzt.
(2) 1Erklärungen des Vorstands sind für die Bank verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden; sie können auch von einem Vorstandsmitglied und einem vom Vorstand bestimmten Bevollmächtigten oder von zwei solchen Bevollmächtigten abgegeben werden. 2Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Bank genügt die Abgabe gegenüber einem Vertretungsberechtigten.