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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 28
Gleichstellung von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und sonstigen Vertragsstaaten
Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stehen andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gleich.