Inhalt

APOLmCh
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 29
Sprachkenntnisse bei Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.