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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 05.09.2008
§ 27
Berufsbezeichnung bei Dienstleistungen
1Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. 2Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates möglich ist. 3Falls die genannte Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat nicht existiert, geben die Dienstleister ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaates an.