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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 7
Zuweisung, Lehrgangswechsel
(1) Über die Zuweisung in den jeweils in Betracht kommenden Sonderlehrgang und die jeweilige Schule entscheidet die Zeugnisanerkennungsstelle.
(2) 1Nach dem ersten Lehrgangsjahr des zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs kann der Schulleiter einen Wechsel in das zweite Lehrgangsjahr des Sonderlehrgangs zum Nachweis der Fachhochschulreife zulassen. 2Ein Teilnehmer am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der Fachhochschulreife kann vom Schulleiter zur Teilnahme am zweiten Jahr des Sonderlehrgangs zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife zugelassen werden, wenn im Zeugnis am Ende des ersten Lehrgangsjahres in den Vorrückungsfächern ein Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wurde oder ein Wechsel in sonstiger Weise leistungsmäßig begründet ist.