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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
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Ordnung über die Ausbildung und die Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
(Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO)
Vom 17. Juni 1996
(GVBl. S. 249)
BayRS 2235-5-1-K

Vollzitat nach RedR: Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung (ALPO) vom 17. Juni 1996 (GVBl. S. 249, BayRS 2235-5-1-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 229 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 128 Abs. 1 und 3 und Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck und Arten der Sonderlehrgänge
Abschnitt II Aufnahme und Zuweisung in die Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 3 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Berechtigte nach dem BVFG mit einem Hochschulzugangszeugnis
§ 5 Berechtigte nach dem BVFG mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt
§ 6 Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion
§ 7 Zuweisung, Lehrgangswechsel
§ 8 Probezeit
Abschnitt III Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Lehrgangsbetriebs
§ 9 Unterrichtsorganisation
§ 10 Unterrichtsfächer
§ 11 Stundenpläne, Unterrichtszeit
§ 12 Unterrichtswoche
§ 13 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen, Beaufsichtigung
§ 14 Beendigung des Lehrgangsbesuchs, Höchstausbildungsdauer
Abschnitt IV Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken, Zeugnisse
§ 15 Hausaufgaben
§ 16 Nachweise des Leistungsstands
§ 17 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
§ 18 Mündliche Leistungsnachweise
§ 19 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 20 Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 21 Bewertung der Leistungen
§ 22 Bildung der Jahresfortgangsnote nach dem ersten Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
§ 23 Vorrücken in das zweite Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
§ 24 Jahreszeugnis
Abschnitt V Prüfungen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Zeit, Ort und Art der Prüfungen
§ 26 Prüfungsausschuß
§ 27 Fachausschüsse, Unterausschüsse
§ 28 Verfahren der Prüfungsausschüsse
§ 29 Prüfungsanforderungen und Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 30 Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung
§ 31 Unterschleif
Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung
§ 32 Festsetzung der Vornoten
§ 33 Beschluß über die Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 34 Bestätigungsprüfung
Dritter Teil Ablauf und Verfahren der Prüfungen
§ 35 Aufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 36 Bewertung der schriftlichen Aufgaben
§ 37 Zwischenkonferenz
§ 38 Mündliche Prüfung
Vierter Teil Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 39 Feststellung der Abschlußnoten
§ 40 Feststellung der Noten in der Bestätigungsprüfung
§ 41 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 42 Wiederholung der Prüfung
§ 43 Zeugnisse, Bescheinigungen
Abschnitt VI Schlußvorschriften
§ 44 Aufsicht
§ 45 Rechtsschutz der Lehrgangsteilnehmer
§ 46 Anwendung von Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO)
§ 47 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Lehrgangs- und Prüfungsordnung gilt für die Sonderlehrgänge, die Abschlußprüfungen und die Bestätigungsprüfungen von Berechtigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (Berechtigte nach dem BVFG).
§ 2
Zweck und Arten der Sonderlehrgänge
(1) 1An Gymnasien und Kollegs werden Sonderlehrgänge eingerichtet. 2Sie vermitteln Berechtigten nach dem BVFG die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
(2) 1Die Ausbildung führt nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 zum Nachweis oder zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder zum Nachweis der Fachhochschulreife, wenn die Abschlußprüfung nach Teilnahme an den jeweiligen Sonderlehrgängen oder die Bestätigungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. 2Die Zuerkennung der Fachhochschulreife setzt den Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe des § 46 der Qualifikationsverordnung vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung voraus.
(3) Folgende Arten von Sonderlehrgängen werden eingerichtet:
1.
Einjährige Sonderlehrgänge zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife
a)
für Berechtigte mit Sekundarschulabschluß aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die zusätzlich die Hochschulaufnahmeprüfung im Herkunftsland bestanden haben,
b)
für Berechtigte aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die an einer Hochschule im Herkunftsland mindestens zwei Studienjahre erfolgreich durchlaufen haben;
2.
zweijährige Sonderlehrgänge
a)
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die mindestens die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt, erlangt haben,
b)
zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die an einer Hochschule im Herkunftsland bereits ein Studienjahr erfolgreich durchlaufen haben;
3.
zweijährige Sonderlehrgänge zum Nachweis der Fachhochschulreife für Berechtigte, die in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ein Sekundarschulabschlußzeugnis erworben haben.
§ 3
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Sonderlehrgänge werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 Berechtigte nach dem BVFG aufgenommen.
(2) Die Aufnahme setzt Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die eine erfolgreiche Teilnahme am Sonderlehrgang gewährleisten.
(3) 1Über die Aufnahme entscheidet das Landesamt für Schule als Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern (Zeugnisanerkennungsstelle). 2Vorzulegen sind
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Aufnahmebescheids,
3.
die Originale oder amtlich beglaubigte Fotokopien der Bildungsnachweise nach Maßgabe der §§ 4 bis 6.
§ 4
Berechtigte nach dem BVFG mit einem Hochschulzugangszeugnis
(1) 1Berechtigte nach dem BVFG mit einem Sekundarschulabschlußzeugnis aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die zusätzlich die Hochschulaufnahmeprüfung im Herkunftsland bestanden haben, weisen die allgemeine Hochschulreife nach, wenn sie nach der Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife die Abschlußprüfung bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion.
(2) 1In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die allgemeine Hochschulreife auch ohne oder ohne vollständige Teilnahme am Sonderlehrgang durch das Bestehen einer Bestätigungsprüfung nachgewiesen werden. 2Die Zulassung zur Bestätigungsprüfung richtet sich nach § 34.
§ 5
Berechtigte nach dem BVFG mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt
1Berechtigte nach dem BVFG aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die kein Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes besitzen, aber dort mindestens die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt, erlangt haben, erwerben die allgemeine Hochschulreife, wenn sie nach der Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Ab-schlußprüfung bestehen. 2In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die Abschlußprüfung nach der Teilnahme an nur einem Lehrgangsjahr abgelegt werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. 3Im Fall des Satzes 2 ist bei Nichtbestehen der Prüfung die Wiederholung des zweiten Lehrgangsjahres möglich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion.
§ 6
Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion
(1) 1Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die dort an einer Hochschule mindestens zwei Studienjahre erfolgreich durchlaufen haben, weisen die allgemeine Hochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife nach. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die dort ein Studienjahr an einer Hochschule erfolgreich durchlaufen haben, weisen die allgemeine Hochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife nach.
(3) 1Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die im Herkunftsland ein Sekundarschulabschlußzeugnis erworben haben, weisen die Fachhochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der Fachhochschulreife nach, sofern sie eine fachpraktische Ausbildung nach Maßgabe des § 46 der Qualifikationsverordnung vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. 2Der Sonderlehrgang wird nur in der Ausbildungsrichtung Technik eingerichtet. 3In leistungsmäßig begründeten Fällen ist auch die Zulassung zu einem zur allgemeinen Hochschulreife führenden Sonderlehrgang möglich.
(4) 1In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die Abschlußprüfung nach der Teilnahme an nur einem Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge der Absätze 2 und 3 abgelegt werden. 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung ist die Wiederholung des zweiten Lehrgangsjahres des jeweiligen zweijährigen Sonderlehrgangs möglich.
§ 7
Zuweisung, Lehrgangswechsel
(1) Über die Zuweisung in den jeweils in Betracht kommenden Sonderlehrgang und die jeweilige Schule entscheidet die Zeugnisanerkennungsstelle.
(2) 1Nach dem ersten Lehrgangsjahr des zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs kann der Schulleiter einen Wechsel in das zweite Lehrgangsjahr des Sonderlehrgangs zum Nachweis der Fachhochschulreife zulassen. 2Ein Teilnehmer am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der Fachhochschulreife kann vom Schulleiter zur Teilnahme am zweiten Jahr des Sonderlehrgangs zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife zugelassen werden, wenn im Zeugnis am Ende des ersten Lehrgangsjahres in den Vorrückungsfächern ein Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wurde oder ein Wechsel in sonstiger Weise leistungsmäßig begründet ist.
§ 8
Probezeit
(1) 1Die endgültige Aufnahme in die Sonderlehrgänge ist abhängig vom Bestehen einer Probezeit. 2In der Probezeit wird festgestellt, ob die Lehrgangsteilnehmer den Anforderungen des jeweiligen Sonderlehrgangs gewachsen sind.
(2) Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Halbjahres des Lehrgangs.
(3) 1Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Kurskonferenz (§ 23 Abs. 1 Satz 2). 2Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Lehrgangsteilnehmer nicht damit gerechnet werden kann, daß sie das Ziel des Sonderlehrgangs erreichen.
(4) Wenn damit gerechnet werden kann, daß Lehrgangsteilnehmer des einjährigen Sonderlehrgangs das Ziel eines zweijährigen Sonderlehrgangs erreichen, können sie trotz einer nichtbestandenen Probezeit dem zweijährigen Sonderlehrgang zugewiesen werden.
(5) 1Lehrgangsteilnehmer, die die Probezeit nicht bestanden haben, können zum nächsten Zuweisungstermin ohne Anrechnung dieser Probezeit auf die Höchstausbildungsdauer noch einmal in einen Sonderlehrgang aufgenommen werden. 2Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt.
§ 9
Unterrichtsorganisation
1Der Unterricht orientiert sich an den Richtlinien und Lehrplänen der Oberstufe des Gymnasiums bzw. der Fachoberschule. 2Die Unterrichtsinhalte und -formen werden durch die Vorkenntnisse der Lehrgangsteilnehmer und die Erfordernisse der Integrationshilfe mitbestimmt.
§ 10
Unterrichtsfächer
(1) 1Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer der zur allgemeinen Hochschulreife und der zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge wird im ersten Lehrgangsjahr in folgenden Fächern erteilt:
– Deutsch
9 Wochenstunden (+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)
– Mathematik
4 Wochenstunden
– Fremdsprache*)
6 Wochenstunden
– Geschichte
2 Wochenstunden
– Erdkunde
2 Wochenstunden
– Sozialkunde
2 Wochenstunden
– Physik
2 Wochenstunden
– Chemie oder Biologie
2 Wochenstunden.
2Satz 1 gilt auch für den einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer des zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs wird im zweiten Lehrgangsjahr nach Maßgabe des Absatzes 1 erteilt.
(3) Der Unterricht für die Lehrgangsteilnehmer des zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgangs wird im zweiten Lehrgangsjahr in folgenden Fächern erteilt:
– Deutsch
9 Wochenstunden (+ 3 Wochenstunden Förderunterricht)
– Mathematik
4 Wochenstunden
– Fremdsprache
3 Wochenstunden
– Geschichte
2 Wochenstunden
– Erdkunde
1 Wochenstunde
– Sozialkunde
2 Wochenstunden
– Chemie
2 Wochenstunden
– Physik
4 Wochenstunden
– Technologie/Informatik
2 Wochenstunden.
(4) 1Alle genannten Fächer sind Vorrückungsfächer. 2Im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Lehrgänge sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Physik Kernfächer. 3Im zweiten Lehrgangsjahr und im einjährigen Sonderlehrgang gilt: Für die Sonderlehrgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprache Kernfächer, für die Sonderlehrgänge, die zur Fachhochschulreife führen, sind Deutsch, Mathematik und Physik Kernfächer.
(5) 1Neben den genannten Fächern ist Religionsunterricht als ein- oder zweistündiges Wahlfach anzubieten; Wahlunterricht kann auch im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen, musisch-künstlerischen und sportlichen Bereich angeboten werden. 2Wahlfächer können nur von Lehrgangsteilnehmern besucht werden, die nicht bereits das betreffende Fach als Pflicht- oder Wahlpflichtfach besuchen.
(6) 1Die Teilnehmerzahl einer Sonderlehrgangsklasse soll 25 nicht überschreiten. 2Für die Einrichtung einer Lehrgangsgruppe bedarf es in der Regel der Mindestzahl von fünf Teilnehmern.

*) [Amtl. Anm.:] Fremdsprache kann Englisch, Französisch oder (im einjährigen Sonderlehrgang) Russisch sein, sofern Russisch nicht die Sprache des Herkunftslandes ist.
§ 11
Stundenpläne, Unterrichtszeit
(1) 1Der Stundenplan und die Unterrichtszeit werden vom Schulleiter festgesetzt. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen.
(2) 1Der Unterricht wird in der Regel am Vormittag erteilt. 2Im übrigen gelten § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1, 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 der Gymnasialschulordnung (GSO) entsprechend.
§ 12
Unterrichtswoche
Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt.
§ 13
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Lehrgangsveranstaltungen, Beaufsichtigung
(1) Für die Teilnahme am Unterricht gilt § 35 GSO entsprechend.
(2) Für die Verhinderung gilt § 36 GSO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Schulleiter bei einer Verhinderung von mehr als drei Unterrichtstagen die Vorlage eines schriftlichen Nachweises (z.B. ärztliches Zeugnis) verlangen kann.
(3) Für die Befreiung gilt § 37 GSO entsprechend.
(4) Für die Beurlaubung gilt § 38 GSO entsprechend.
(5) Für die Beaufsichtigung gilt § 39 GSO entsprechend.
§ 14
Beendigung des Lehrgangsbesuchs, Höchstausbildungsdauer
(1) Für den Austritt aus den Sonderlehrgängen gelten § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GSO entsprechend.
(2) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt im einjährigen Sonderlehrgang zwei, in den zweijährigen Sonderlehrgängen drei Jahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle in den Sonderlehrgängen verbrachten Lehrgangsjahre. 3 § 41 Abs. 4 GSO gilt entsprechend.
§ 15
Hausaufgaben
Für die Hausaufgaben gelten § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GSO entsprechend.
§ 16
Nachweise des Leistungsstands
1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten und mündliche Leistungen. 2Facharbeiten werden nicht verlangt. 3Im übrigen gilt § 43 Satz 2 GSO entsprechend.
§ 17
Schulaufgaben, Kurzarbeiten
(1) Im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge fertigen die Lehrgangsteilnehmer im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik je vier und in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(2) Im zweiten Lehrgangsjahr der zur allgemeinen Hochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge und im einjährigen Sonderlehrgang fertigen die Lehrgangsteilnehmer im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik je drei, in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(3) Im zweiten Lehrgangsjahr der zur Fachhochschulreife führenden zweijährigen Sonderlehrgänge fertigen die Lehrgangsteilnehmer in den Fächern Deutsch, Mathematik und Physik je drei, in den übrigen Fächern je zwei Schulaufgaben an.
(4) Die jeweils erste Schulaufgabe in einem Fach kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden.
(5) 1Die Arbeitszeit für Schulaufgaben kann bis zu 90 Minuten betragen. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Arbeitszeit unabhängig von Satz 1 angemessen erhöht werden. 3Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit darf höchstens die Hälfte der für Schulaufgaben vorgesehenen Arbeitszeit betragen.
§ 18
Mündliche Leistungsnachweise
(1) 1Mündliche Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge. 2In jedem Lehrgangsjahr müssen je Unterrichtsfach mindestens drei mündliche Leistungsnachweise gefordert werden, davon mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Rechenschaftsablage oder von Unterrichtsbeiträgen; in drei- und mehrstündigen Fächern erhöht sich die Zahl auf mindestens sechs, davon mindestens drei in Form einer Rechenschaftsablage oder von Unterrichtsbeiträgen.
(2) Für Stegreifaufgaben gelten § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GSO; die Arbeitszeit kann bis zu 30 Minuten betragen.
§ 19
Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 47 GSO gilt entsprechend.
§ 20
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 48 GSO gilt entsprechend.
§ 21
Bewertung der Leistungen
§ 49 Abs. 1 bis 5 GSO gelten entsprechend.
§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnote nach dem ersten Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
(1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet der Lehrer entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung.
(2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus einer Gesamtnote für die schriftlichen und aus einer Gesamtnote für die mündlichen Leistungen gebildet. 2In Fächern mit zwei Schulaufgaben zählen die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen (Schulaufgaben bzw. Kurzarbeiten) und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen grundsätzlich im Verhältnis 1:1. 3In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben zählen die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen grundsätzlich im Verhältnis 2:1.
§ 23
Vorrücken in das zweite Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
(1) 1Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Kurskonferenz auf der Grundlage der Leistungen in den Vorrückungsfächern. 2Der Kurskonferenz gehören die Lehrer an, die im jeweiligen Sonderlehrgang unterrichtet haben; den Vorsitz führt der Schulleiter des Gymnasiums oder des Kollegs, an dem der Sonderlehrgang stattfindet.
(2) Vom Vorrücken sind Lehrgangsteilnehmer ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.
(3) Lehrgangsteilnehmern, die gemäß Absatz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann Notenausgleich gewährt werden, sofern sie nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 aufweisen, wenn sie
1.
die Note 1 in einem oder die Note 2 in zwei Vorrückungsfächern erhalten haben, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können oder
2.
in den Kernfächern keine schlechtere Note als 3 erreicht haben.
(4) Notenausgleich darf jedoch nur gewährt werden, wenn erwartet werden kann, daß der Teilnehmer das Ziel des Lehrgangs erreichen wird.
(5) Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Lehrgangsteilnehmern,
1.
die das Lehrgangsjahr bereits zum zweiten Mal besuchen,
2.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
3.
die im Fach Deutsch die Note 6 erhalten haben.
§ 24
Jahreszeugnis
(1) Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge erzielten Leistungen erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) herausgegebenen Muster.
(2) 1Zwischenzeugnisse werden in den Sonderlehrgängen nicht erteilt. 2Die Fachlehrer geben den Lehrgangsteilnehmern jedoch den zum Lehrgangshalbjahr erreichten Leistungsstand bekannt.
§ 25
Zeit, Ort und Art der Prüfungen
(1) 1Die Lehrgangsteilnehmer legen eine Abschlußprüfung am Ende des Lehrgangs am Kursort ab. 2Fächer der schriftlichen Prüfung in der Abschlußprüfung zum Erwerb oder Nachweis der allgemeinen Hochschulreife sind Deutsch, die Fremdsprache und Mathematik. 3Fächer der schriftlichen Prüfung in der Abschlußprüfung zum Nachweis der Fachhochschulreife sind Deutsch, Mathematik und Physik.
(2) 1Im Fall von § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 legen die Bewerber eine Bestätigungsprüfung ab, die in der Regel zweimal jährlich abgenommen wird. 2Die Stelle, an der die Bestätigungsprüfung stattfindet, wird vom Staatsministerium festgelegt. 3Fächer der schriftlichen Prüfung sind Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache.
(3) Eine mündliche Prüfung findet nach Maßgabe des § 38 statt.
§ 26
Prüfungsausschuß
(1) 1Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Schulleiter des Gymnasiums oder Kollegs, an dem der Sonderlehrgang stattfindet, soweit das Staatsministerium nicht einen Ministerialkommissär bestellt. 2Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuß, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen zugewiesen werden, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(2) 1Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem Vorsitzenden an:
1.
der Schulleiter, wenn das Staatsministerium einen Ministerialkommissär bestellt,
2.
der ständige Stellvertreter des Schulleiters,
3.
der oder die Leiter der Sonderlehrgänge.
2Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können bis zu drei weitere Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen werden.
(3) Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es:
1.
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
2.
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zwei Berichterstatter zu bestimmen,
3.
den Zeitplan für die mündlichen Prüfungen zu erstellen,
4.
den Prüfungsablauf zu überwachen und Entscheidungen gemäß § 31 zu treffen,
5.
über die Zulassung zur Abschlußprüfung zu beschließen,
6.
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
7.
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
8.
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife zu entscheiden.
§ 27
Fachausschüsse, Unterausschüsse
(1) 1Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter den Berichterstattern. 2Der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(2) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
1.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung zu bewerten und deren Ergebnisse zusammenzustellen,
2.
die mündlichen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie eine Niederschrift über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der Prüfungen anzufertigen,
3.
dem Prüfungsausschuß die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vorzulegen.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für die Abnahme der mündlichen Prüfungen Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen. 2Er bestimmt eines der Mitglieder des Unterausschusses zum Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fach- und Unterausschüssen den Vorsitz auch selbst übernehmen.
§ 28
Verfahren der Prüfungsausschüsse
§ 68 GSO gilt entsprechend.
§ 29
Prüfungsanforderungen und Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen orientieren sich an den Anforderungen für den Unterricht in der Oberstufe des Gymnasiums bzw. in der Fachoberschule.
(2) 1Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 49 Abs. 1 GSO bewertet. 2 § 49 Abs. 3 GSO gilt entsprechend.
§ 30
Verhinderung der Teilnahme an der Prüfung
(1) Erkrankungen, die die Teilnahme eines Lehrgangsteilnehmers an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Hat sich ein Lehrgangsteilnehmer der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) Versäumt ein Teilnehmer eine schriftliche oder mündliche Prüfung, so wird diese mit Note 6 bewertet, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) 1Lehrgangsteilnehmer, die an der Prüfung oder einem Prüfungsteil infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Prüfung oder die Prüfungsteile mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachholen. 2Dieser stellt die Aufgaben und legt auch den Zeitpunkt für den Nachtermin fest. 3Vom betreffenden Fachlehrer zu erstellende Ersatzaufgaben sind dem Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle zur Genehmigung vorzulegen.
§ 31
Unterschleif
§ 78 GSO gilt entsprechend.
§ 32
Festsetzung der Vornoten
(1) 1In jedem Fach setzt die Kurskonferenz (§ 23 Abs. 1 Satz 2) spätestens eine Woche vor dem Beginn der Prüfung auf Vorschlag des Fachlehrers für jeden Lehrgangsteilnehmer eine Vornote fest. 2Diese Note beruht auf den Leistungen des Lehrgangsteilnehmers während des letzten Ausbildungsjahres. 3Für die Bildung der Vornote gilt § 22 entsprechend. 4Die Leiter der Sonderlehrgänge teilen den Lehrgangsteilnehmern alle Vornoten rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit.
(2) Bei einer Bestätigungsprüfung werden keine Vornoten festgesetzt.
§ 33
Beschluß über die Zulassung zur Abschlußprüfung
(1) 1Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Vornoten über die Zulassung zur Prüfung. 2Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Note 6 mehr als einmal oder
2.
mehr als zweimal die Note 5 oder
3.
die Note 6 und dazu ein- oder mehrmals die Note 5 vorliegt.
(2) 1Beruht die Entscheidung über die Nichtzulassung auch auf Noten aus Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, so erhält der betreffende Lehrgangsteilnehmer für diese Fächer unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Gelegenheit, seinen Kenntnisstand im Rahmen jeweils einer mündlichen Prüfung feststellen zu lassen. 2In diesen Fällen ist eine nochmalige mündliche Prüfung im Rahmen des § 38 ausgeschlossen. 3Im Fall einer Ergebnisverbesserung entscheidet der Prüfungsausschuß erneut über die Zulassung zur Abschlußprüfung.
(3) Wird ein Lehrgangsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen, muß ihm die Entscheidung schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden.
(4) Die erneute Bewerbung eines nicht zugelassenen Lehrgangsteilnehmers für die Prüfung ist unter der Bedingung möglich, daß dieser ein weiteres Jahr am Sonderlehrgang teilnimmt.
§ 34
Bestätigungsprüfung
1Zu einer Bestätigungsprüfung (§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2) melden sich die Bewerber spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Zeugnisanerkennungsstelle an. 2Sie legen dabei das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der für die Zulassung erforderlichen ausländischen Bildungsnachweise, den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Aufnahmebescheids vor. 3Zudem ist eine Erklärung darüber vorzulegen, ob, wann und wo sich der Bewerber schon einmal der Bestätigungsprüfung unterzogen hat. 4Die Zulassung zur Bestätigungsprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium voraus, das von der vom Staatsministerium festgelegten Stelle abgenommen wird. 5Im Kolloquium hat der Bewerber nachzuweisen, daß von ihm Prüfungsleistungen erwartet werden können, die dem Leistungsstand eines Bewerbers nach vollständiger Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang gleichwertig sind.
§ 35
Aufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben werden zentral vom Staatsministerium oder einer von ihm beauftragten Stelle gestellt.
(2) 1Die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch dauert fünf Zeitstunden. 2Die Lehrgangsteilnehmer wählen aus sechs gestellten Aufgaben eine zur Bearbeitung aus. 3In den anderen Fächern haben die Lehrgangsteilnehmer die ihnen gestellte Aufgabe in drei Zeitstunden zu bearbeiten.
§ 36
Bewertung der schriftlichen Aufgaben
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Lehrern des jeweiligen Fachausschusses bewertet. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab, so wird die Arbeit durch Stichentscheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen können.
§ 37
Zwischenkonferenz
(1) In der Zwischenkonferenz stellt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die Fächer der mündlichen Prüfungen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses nicht geklärt erscheint.
(2) 1Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Lehrgangsteilnehmern nach der Konferenz umgehend durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 2Gleichzeitig werden die Prüflinge über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung beraten.
(3) Am Tag nach der Zwischenkonferenz melden sich die Lehrgangsteilnehmer schriftlich zur mündlichen Prüfung.
§ 38
Mündliche Prüfung
(1) 1Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Unterrichtsfach statt, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war. 2Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Fach 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.
(2) Eine mündliche Prüfung findet zusätzlich statt, wenn
1.
der Prüfungsausschuß dies in der Zwischenkonferenz gemäß § 37 Abs. 1 festlegt,
2.
der Lehrgangsteilnehmer es beantragt.
(3) Bei einer Bestätigungsprüfung findet eine 20minütige mündliche Prüfung im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik sowie je eine 15minütige Prüfung in Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) statt.
(4) 1Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn der Lehrgangsteilnehmer bereits auf Grund der vorliegenden Ergebnisse die Prüfung nicht mehr bestehen kann. 2Der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall die Endnote für alle Fächer fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden. 3Der Beschluß wird dem Lehrgangsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Leistungen der mündlichen Prüfung bewertet der Fachausschuß, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
(6) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird den Lehrgangsteilnehmern bei der Bekanntgabe des Abschlußergebnisses, im Fall von § 33 Abs. 2 nach dem Prüfungsvorgang mitgeteilt.
§ 39
Feststellung der Abschlußnoten
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß die Abschlußnoten fest.
(2) 1In Unterrichtsfächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, wird die Abschlußnote gleichgewichtig aus der Vornote und der Note der schriftlichen Prüfung ermittelt. 2Sofern zusätzlich zur schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung stattfindet, zählen bei der Festsetzung der Abschlußnote die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(3) In Unterrichtsfächern, die Gegenstand nur einer mündlichen Prüfung waren, wird die Abschlussnote gleichgewichtig aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt.
(4) In den Unterrichtsfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, ist die Vornote die Abschlußnote.
§ 40
Feststellung der Noten in der Bestätigungsprüfung
In der Bestätigungsprüfung zählen in den Fächern, die auch schriftlich geprüft wurden, die Note der mündlichen Prüfung einfach, die Note der schriftlichen Prüfung zweifach; in den übrigen Fächern ist die Note der mündlichen Prüfung die Abschlußnote.
§ 41
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob der Lehrgangsteilnehmer die Prüfung bestanden hat und damit die allgemeine Hochschulreife nachweist oder erwirbt bzw. die Fachhochschulreife nachweist.
(2) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 (ungenügend) oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 (mangelhaft) vorliegt. 2Nach Maßgabe des § 23 kann Notenausgleich gewährt werden.
(3) Nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird den Lehrgangsteilnehmern das Abschlußergebnis durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
§ 42
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden.
(2) 1Eine Wiederholung der Prüfung ist unter der Bedingung möglich, daß der Lehrgangsteilnehmer ein weiteres Jahr am Sonderlehrgang teilnimmt. 2Lehrgangsteilnehmer, die durch eine Wiederholung die Höchstausbildungsdauer nach § 14 Abs. 2 überschreiten würden, können ohne weitere Teilnahme an einem Sonderlehrgang frühestens nach einem halben Jahr eine Wiederholungsprüfung als Bestätigungsprüfung ablegen.
(3) 1Eine Wiederholung der nicht bestandenen Bestätigungsprüfung ist einmal zulässig. 2Es kann vom Prüfungsteilnehmer auch die Zulassung zu einem einjährigen Sonderlehrgang beantragt werden; letzterenfalls gilt die Abschlußprüfung des Sonderlehrgangs als Wiederholungsprüfung.
(4) Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
§ 43
Zeugnisse, Bescheinigungen
(1) 1Berechtigte, die die Abschlußprüfung oder die Bestätigungsprüfung in den Fällen der §§ 4, 6 Abs. 1 und 2 bestanden haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster, mit dem das im Herkunftsland erworbene Hochschulzugangszeugnis als Nachweis der allgemeinen Hochschulreife anerkannt wird. 2Berechtigte, die die Abschlußprüfung im Fall des § 5 bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 3Berechtigte, die die Abschlußprüfung im Fall des § 6 Abs. 3 bestanden haben, erhalten darüber ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster, mit dem die Fachhochschulreife nachgewiesen wird.
(2) Die Berechnung der Gesamtnote wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(3) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. 2Ein Abgangszeugnis wird auf Antrag auch ausgestellt, wenn ein Teilnehmer während des laufenden Sonderlehrgangs austritt.
§ 44
Aufsicht
§ 130 GSO gilt entsprechend.
§ 45
Rechtsschutz der Lehrgangsteilnehmer
§ 131 GSO gilt entsprechend.
§ 46
Anwendung von Vorschriften der Gymnasialschulordnung (GSO)
Soweit in den Vorschriften dieser Verordnung keine Regelung enthalten ist, gelten die Vorschriften der GSO (BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, daß den Besonderheiten der Sonderlehrgänge Rechnung zu tragen ist.
§ 47
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Lehrgangsordnung über die Ausbildung und die Prüfungen in den Sonderlehrgängen für Aussiedler (Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung – ALPO) vom 24. Februar 1992 (GVBl S. 73, BayRS 2235-5-1-K) außer Kraft. 2Dies gilt nicht für Lehrgangsteilnehmer, die sich am 31. Juli 1996 bereits in einem zweijährigen Sonderlehrgang befunden und die Vorrückungserlaubnis für das zweite Lehrgangsjahr erhalten haben.
München, den 17. Juni 1996
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
Hans Zehetmair, Staatsminister