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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 6
Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion
(1) 1Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die dort an einer Hochschule mindestens zwei Studienjahre erfolgreich durchlaufen haben, weisen die allgemeine Hochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife nach. 2 § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die dort ein Studienjahr an einer Hochschule erfolgreich durchlaufen haben, weisen die allgemeine Hochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife nach.
(3) 1Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die im Herkunftsland ein Sekundarschulabschlußzeugnis erworben haben, weisen die Fachhochschulreife durch das Bestehen der Abschlußprüfung nach Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Nachweis der Fachhochschulreife nach, sofern sie eine fachpraktische Ausbildung nach Maßgabe des § 46 der Qualifikationsverordnung vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung absolviert haben. 2Der Sonderlehrgang wird nur in der Ausbildungsrichtung Technik eingerichtet. 3In leistungsmäßig begründeten Fällen ist auch die Zulassung zu einem zur allgemeinen Hochschulreife führenden Sonderlehrgang möglich.
(4) 1In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die Abschlußprüfung nach der Teilnahme an nur einem Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge der Absätze 2 und 3 abgelegt werden. 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung ist die Wiederholung des zweiten Lehrgangsjahres des jeweiligen zweijährigen Sonderlehrgangs möglich.