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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 5
Berechtigte nach dem BVFG mit der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt
1Berechtigte nach dem BVFG aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die kein Hochschulzugangszeugnis des Herkunftslandes besitzen, aber dort mindestens die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt, erlangt haben, erwerben die allgemeine Hochschulreife, wenn sie nach der Teilnahme am zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die Ab-schlußprüfung bestehen. 2In leistungsmäßig begründeten Fällen kann die Abschlußprüfung nach der Teilnahme an nur einem Lehrgangsjahr abgelegt werden; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß. 3Im Fall des Satzes 2 ist bei Nichtbestehen der Prüfung die Wiederholung des zweiten Lehrgangsjahres möglich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte nach dem BVFG aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion.