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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 38
Mündliche Prüfung
(1) 1Eine mündliche Prüfung findet in mindestens einem Unterrichtsfach statt, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war. 2Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt pro Fach 20 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten.
(2) Eine mündliche Prüfung findet zusätzlich statt, wenn
1.
der Prüfungsausschuß dies in der Zwischenkonferenz gemäß § 37 Abs. 1 festlegt,
2.
der Lehrgangsteilnehmer es beantragt.
(3) Bei einer Bestätigungsprüfung findet eine 20minütige mündliche Prüfung im Fach Deutsch, in der Fremdsprache und in Mathematik sowie je eine 15minütige Prüfung in Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) statt.
(4) 1Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn der Lehrgangsteilnehmer bereits auf Grund der vorliegenden Ergebnisse die Prüfung nicht mehr bestehen kann. 2Der Prüfungsausschuß setzt in diesem Fall die Endnote für alle Fächer fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden. 3Der Beschluß wird dem Lehrgangsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.
(5) Die Leistungen der mündlichen Prüfung bewertet der Fachausschuß, vor dem die Prüfung abgelegt wird.
(6) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung wird den Lehrgangsteilnehmern bei der Bekanntgabe des Abschlußergebnisses, im Fall von § 33 Abs. 2 nach dem Prüfungsvorgang mitgeteilt.