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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 37
Zwischenkonferenz
(1) In der Zwischenkonferenz stellt der Prüfungsausschuß die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die Fächer der mündlichen Prüfungen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses nicht geklärt erscheint.
(2) 1Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden den Lehrgangsteilnehmern nach der Konferenz umgehend durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt. 2Gleichzeitig werden die Prüflinge über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung beraten.
(3) Am Tag nach der Zwischenkonferenz melden sich die Lehrgangsteilnehmer schriftlich zur mündlichen Prüfung.