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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 36
Bewertung der schriftlichen Aufgaben
1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Lehrern des jeweiligen Fachausschusses bewertet. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab, so wird die Arbeit durch Stichentscheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet, wenn sich die Prüfer nicht einigen können.