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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 34
Bestätigungsprüfung
1Zu einer Bestätigungsprüfung (§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2) melden sich die Bewerber spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Zeugnisanerkennungsstelle an. 2Sie legen dabei das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der für die Zulassung erforderlichen ausländischen Bildungsnachweise, den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie das Original oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung oder des Aufnahmebescheids vor. 3Zudem ist eine Erklärung darüber vorzulegen, ob, wann und wo sich der Bewerber schon einmal der Bestätigungsprüfung unterzogen hat. 4Die Zulassung zur Bestätigungsprüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium voraus, das von der vom Staatsministerium festgelegten Stelle abgenommen wird. 5Im Kolloquium hat der Bewerber nachzuweisen, daß von ihm Prüfungsleistungen erwartet werden können, die dem Leistungsstand eines Bewerbers nach vollständiger Teilnahme am einjährigen Sonderlehrgang gleichwertig sind.