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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 33
Beschluß über die Zulassung zur Abschlußprüfung
(1) 1Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Vornoten über die Zulassung zur Prüfung. 2Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Note 6 mehr als einmal oder
2.
mehr als zweimal die Note 5 oder
3.
die Note 6 und dazu ein- oder mehrmals die Note 5 vorliegt.
(2) 1Beruht die Entscheidung über die Nichtzulassung auch auf Noten aus Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, so erhält der betreffende Lehrgangsteilnehmer für diese Fächer unter Anwendung von § 39 Abs. 3 Gelegenheit, seinen Kenntnisstand im Rahmen jeweils einer mündlichen Prüfung feststellen zu lassen. 2In diesen Fällen ist eine nochmalige mündliche Prüfung im Rahmen des § 38 ausgeschlossen. 3Im Fall einer Ergebnisverbesserung entscheidet der Prüfungsausschuß erneut über die Zulassung zur Abschlußprüfung.
(3) Wird ein Lehrgangsteilnehmer nicht zur Prüfung zugelassen, muß ihm die Entscheidung schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden.
(4) Die erneute Bewerbung eines nicht zugelassenen Lehrgangsteilnehmers für die Prüfung ist unter der Bedingung möglich, daß dieser ein weiteres Jahr am Sonderlehrgang teilnimmt.