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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 32
Festsetzung der Vornoten
(1) 1In jedem Fach setzt die Kurskonferenz (§ 23 Abs. 1 Satz 2) spätestens eine Woche vor dem Beginn der Prüfung auf Vorschlag des Fachlehrers für jeden Lehrgangsteilnehmer eine Vornote fest. 2Diese Note beruht auf den Leistungen des Lehrgangsteilnehmers während des letzten Ausbildungsjahres. 3Für die Bildung der Vornote gilt § 22 entsprechend. 4Die Leiter der Sonderlehrgänge teilen den Lehrgangsteilnehmern alle Vornoten rechtzeitig vor Beginn der Prüfung mit.
(2) Bei einer Bestätigungsprüfung werden keine Vornoten festgesetzt.