Inhalt

ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 29
Prüfungsanforderungen und Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen orientieren sich an den Anforderungen für den Unterricht in der Oberstufe des Gymnasiums bzw. in der Fachoberschule.
(2) 1Die in der Prüfung erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 49 Abs. 1 GSO bewertet. 2 § 49 Abs. 3 GSO gilt entsprechend.