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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 26
Prüfungsausschuß
(1) 1Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Schulleiter des Gymnasiums oder Kollegs, an dem der Sonderlehrgang stattfindet, soweit das Staatsministerium nicht einen Ministerialkommissär bestellt. 2Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuß, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen zugewiesen werden, sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(2) 1Dem Prüfungsausschuß gehören neben dem Vorsitzenden an:
1.
der Schulleiter, wenn das Staatsministerium einen Ministerialkommissär bestellt,
2.
der ständige Stellvertreter des Schulleiters,
3.
der oder die Leiter der Sonderlehrgänge.
2Vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können bis zu drei weitere Lehrer in den Prüfungsausschuß berufen werden.
(3) Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es:
1.
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
2.
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je zwei Berichterstatter zu bestimmen,
3.
den Zeitplan für die mündlichen Prüfungen zu erstellen,
4.
den Prüfungsablauf zu überwachen und Entscheidungen gemäß § 31 zu treffen,
5.
über die Zulassung zur Abschlußprüfung zu beschließen,
6.
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
7.
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
8.
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife bzw. der Fachhochschulreife zu entscheiden.