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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 27
Fachausschüsse, Unterausschüsse
(1) 1Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter den Berichterstattern. 2Der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
(2) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
1.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfung zu bewerten und deren Ergebnisse zusammenzustellen,
2.
die mündlichen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie eine Niederschrift über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der Prüfungen anzufertigen,
3.
dem Prüfungsausschuß die Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vorzulegen.
(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für die Abnahme der mündlichen Prüfungen Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen. 2Er bestimmt eines der Mitglieder des Unterausschusses zum Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fach- und Unterausschüssen den Vorsitz auch selbst übernehmen.