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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 24
Jahreszeugnis
(1) Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im ersten Lehrgangsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge erzielten Leistungen erhalten die Lehrgangsteilnehmer ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) herausgegebenen Muster.
(2) 1Zwischenzeugnisse werden in den Sonderlehrgängen nicht erteilt. 2Die Fachlehrer geben den Lehrgangsteilnehmern jedoch den zum Lehrgangshalbjahr erreichten Leistungsstand bekannt.