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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnote nach dem ersten Ausbildungsjahr der zweijährigen Sonderlehrgänge
(1) Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet der Lehrer entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung.
(2) 1Die Jahresfortgangsnote wird aus einer Gesamtnote für die schriftlichen und aus einer Gesamtnote für die mündlichen Leistungen gebildet. 2In Fächern mit zwei Schulaufgaben zählen die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen (Schulaufgaben bzw. Kurzarbeiten) und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen grundsätzlich im Verhältnis 1:1. 3In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben zählen die Gesamtnote für die schriftlichen Leistungen und die Gesamtnote für die mündlichen Leistungen grundsätzlich im Verhältnis 2:1.