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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 18
Mündliche Leistungsnachweise
(1) 1Mündliche Leistungsnachweise sind Stegreifaufgaben, Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge. 2In jedem Lehrgangsjahr müssen je Unterrichtsfach mindestens drei mündliche Leistungsnachweise gefordert werden, davon mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Rechenschaftsablage oder von Unterrichtsbeiträgen; in drei- und mehrstündigen Fächern erhöht sich die Zahl auf mindestens sechs, davon mindestens drei in Form einer Rechenschaftsablage oder von Unterrichtsbeiträgen.
(2) Für Stegreifaufgaben gelten § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GSO; die Arbeitszeit kann bis zu 30 Minuten betragen.