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Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen Vom 14. Dezember 1995 BayRS 01-13-1-I (Art. 1–5)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 08.02.1997
Fassung: 14.12.1995
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Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen oder ausgedehnt werden.