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Text gilt ab: 01.05.2004
Fassung: 07.04.2004
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Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
Vom 7.–28. April 2004[1]

Vollzitat nach RedR: Zuständigkeitsvereinbarung 2004 vom 28. April 2004 (GVBl. S. 256, 257, BayRS 02-22-J)
Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen:
1.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des IRG mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation oder auf Durchlieferung gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten bzw. der Verfolgte zur Durchlieferung überstellt werden soll.
2.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in
a)
Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
b)
Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
c)
Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird;
d)
Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden
a)
Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2a);
b)
Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2b);
c)
sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung;
d)
Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetz (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).
4.
Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 das Recht der weiteren Übertragung.
5.
Ausgenommen von der Übertragung nach den Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen
a)
von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
b)
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt;
c)
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass
es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
Gefahr im Verzug ist,
aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt;
d)
ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;
e)
für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist.
6.
Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen.
7.
Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften
a)
der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;
b)
der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen;
c)
der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren;
d)
der Mitteilung über den Vollzug der Auslieferung.
8.
Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen.
Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
Im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen im Auslieferungsverkehr gleichgestellten Staaten wird die Bundesregierung über Verzögerungen unterrichtet.
9.
Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung.
10.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383).
11.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Für die Bundesregierung:
Die Bundesministerin der Justiz
Berlin, den 7. April 2004
Brigitte Zypries
Für die Landesregierungen:
Für das Land Baden-Württemberg
Die Justizministerin
Stuttgart, den 28. April 2004
Corinna Werwigk-Hertneck
Für die Bayerische Staatsregierung
Die Bayerische Staatsministerin der Justiz
München, den 19. April 2004
Dr. Beate Merk
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Justiz
Berlin, den 19. April 2004
Karin Schubert
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin der Justiz
und für Europaangelegenheiten
Potsdam, den 26. April 2004
Barbara Richstein
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Justiz und Verfassung
Bremen, den 23. April 2004
Dr. Henning Scherf
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 23. April 2004
Dr. Roger Kusch
Für das Land Hessen
Der Hessische Ministerpräsident
vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz
Wiesbaden, den 20. April 2004
Dr. Christean Wagner
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Justizminister
Schwerin, den 28. April 2004
Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Die Niedersächsische Justizministerin
Hannover, den 19. April 2004
Elisabeth Heister-Neumann
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Düsseldorf, den 24. April 2004
Wolfgang Gerhards
Für das Land Rheinland-Pfalz
in Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Mainz, den 16. April 2004
Herbert Mertin
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin der Justiz
Saarbrücken, den 16. April 2004
Ingeborg Spoerhase-Eisel
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Dresden, den 21. April 2004
Dr. Thomas de Maizière
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Magdeburg, den 15. April 2004
Curt Becker
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie
Kiel, den 19. April 2004
Anne Lütkes
Für den Freistaat Thüringen
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Justizminister
Erfurt, den 27. April 2004
Dr. Karl Heinz Gasser

[1] Die Vereinbarung wurde bekannt gemacht in:
Bayern: Bek. v. 24.6.2004 (GVBl. S. 256).