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Inhaltsverzeichnis
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Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Vom 30. Juni 1994 (Art. 1–7)
Artikel 1 Allgemeines
Artikel 2 Aufgaben
Artikel 3 Beirat
Artikel 4 Sektorkomitees
Artikel 5 Finanzierung
Artikel 6 Schiedsklausel
Artikel 7 Schlußvorschriften
[Schlussformel]
Bereich erweitern
Anlage Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.2013
Fassung: 30.06.1994
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Artikel 6
Schiedsklausel
1
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
2
Es gilt der als
Anlage
beigefügte Schiedsvertrag, er ist Bestandteil des Abkommens.