Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 21.01.2026 – 10 U 61/25 e
Titel:

Feststellungsinteresse, Unzulässigkeit, Score-Wert, Gehörsverletzung, Anspruchsgrundlage, Wiederholungsgefahr

Schlagworte:
Feststellungsinteresse, Unzulässigkeit, Score-Wert, Gehörsverletzung, Anspruchsgrundlage, Wiederholungsgefahr
Vorinstanz:
LG Würzburg, Urteil vom 16.07.2025 – 21 O 999/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2026, 770

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16.07.2025, Az. 21 O 999/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.02.2026.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Erstgericht, Landgericht Würzburg, hat die Leistungs- und Feststellungsklage der Klagepartei mit Endurteil vom 16.07.2025 als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen des mit der Berufung angegriffenen Endurteils wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 2 und 3 ZPO ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze (§ 313 Abs. 2 Satz 2, § 525 ZPO).
3
Zur Begründung führt das Erstgericht aus, dass der Feststellungsantrag (I.), gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer automatisierten Datenverarbeitung bei der Beklagten zur Erstellung von verschiedenen Score-Werten, bereits unzulässig sei, weil er zum einen nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage betrifft, wofür das Feststellungsinteresse fehle (§ 256 Abs. 1 ZPO), und im Übrigen zu unbestimmt sei (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
4
Der Unterlassungsantrag auf nicht ausschließlich automatisierte Ermittlung der Score-Werte (II.) sei unbegründet, insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Danach habe ein Betroffener nur dann ein Recht, nicht ausschließlich durch automatisierte Datenverarbeitung von einer hieraus hervorgehenden Entscheidung betroffen zu sein, wenn unmittelbar diese eine rechtliche nachteilige Wirkung entfalte. Die bloße Erstellung eines Score-Wertes an sich berühre die rechtliche Sphäre der Klagepartei indessen nicht. Nichts anderes gelte, soweit der Score-Wert auf berechtigte Anfrage Dritter an diese mitgeteilt und sodann von diesen, eigenständig, in eine Entscheidung einbezogen werde.
5
Der Leistungsantrag auf ausschließliche Mitteilung von Werten, die ihrerseits nicht ausschließlich auf seiner automatisierten Datenverarbeitung beruhen (III.) sei bereits unzulässig, weil zu unbestimmt (§ 253 Abs. 1 ZPO) und überdies ebenfalls unbegründet, da auch insoweit Art. 22 Abs. 1 DSGVO keine Anspruchsgrundlage biete.
6
Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes (IV.) sei unbegründet, weil es schon an der dafür erforderlichen Darlegung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen seitens der Beklagten fehle wie auch kein nachvollziehbarer, hierauf kausal beruhender, materieller oder immaterieller Schaden vorgebracht werden konnte.
7
Schließlich seien sowohl der Auskunftsanspruch (V.) auch der Unterlassungsanspruch, gerichtet auf die Nichteinbeziehung verschiedener Merkmale und Eigenschaften bei der künftigen Ermittlung von Score-Werten (VI.) unbegründet, weil der Auskunftsanspruch bereits vorgerichtlich erfüllt worden sei und es für den Anspruch, der Beklagtenpartei „bis ins Detail“ vorzugeben, wie diese ihr Geschäftsmodell zu gestalten habe, keine Anspruchsgrundlage gebe. Mangels Erfolgs in der Hauptsache scheide entsprechend auch eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
8
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei mit dem allgemein gehaltenen Einwand einer Gehörsverletzung sowie dem Vorbringen, dass gleich- und ähnlich gelagerte Anträge vor anderen Instanzgerichten, anders als vor dem Erstgericht, Erfolg gehabt hätten (vgl. Berufungsbegründung v. 15.10.2025).
9
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil (vgl. Berufungserwiderung v. 13.11.2025).
II.
10
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
11
Das Erstgericht hat der Klage zutreffend nicht stattgegeben, auf die vorliegende Begründung des Erstgerichts kann im Lichte der Berufungsbegründung vollumfänglich Bezug genommen werden.
12
Nur ergänzend ist seitens des Senats, auch im Hinblick auf vergleichbare Entscheidungen anderer Obergerichte (z.B. OLG München, Bes. v. 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris; OLG Hamm, Bes. v. 30.09.2025 – 17 U 50/25 –, juris; OLG München, Beschl. v. 29.07.2025 – 18 U 2190/24 e –, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris; OLG München, Beschl. v. 21.07.2025 – 14 U 1531/25 e –, juris), auf das Folgende hinzuweisen:
13
1. Einen Gehörverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die pauschale Darlegung der allgemeinen Maßstäbe ersetzt weder einen individualisierten diesbezüglichen Vortrag noch eine Reflexion der angegriffenen Entscheidung mit der Darlegung, worin welcher übergangene Vortrag eine abweichende Entscheidung zumindest nahelegen könnte. Nichts anderes gilt für das unsubstantiierte Behaupten unterlassener Hinweise.
14
2. Wie bereits erstinstanzlich vermag die Klagepartei auch zweitinstanzlich keine Einschlägigkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufzuzeigen. Es fehlt unverändert schon an der individualisierten und konkreten Darlegung, dass allein durch die Generierung des Basis- oder sonstigen Score-Wertes durch die Beklagte unmittelbar und namentlich ohne eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten eine die Klagepartei nachteilig betreffende Entscheidung eintreten könnte. Plakativ wird dieser Mangel auch in der informatorischen Anhörung der Klagepartei selbst in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2023, wonach die Klagepartei allenfalls eine vage Vermutung über das Nichtzustandekommen eines angestrebten Abschlusses eines Mietvertrags vortragen konnte (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2).
15
Selbst in diesem Zusammenhang gelingt es der Klagepartei nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, dass ein behaupteter „schlechter Score-Wert“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zumindest kumulativ kausal gewesen sein könnte. Eine sekundäre Darlegungslast oder gar eine Beweislastumkehr trifft die Beklagte hierbei in keiner Weise, zumal es sich vollständig um Vorgänge, Überlegungen und Entscheidungsfindungsprozesse Dritter außerhalb ihrer Wahrnehmungs- und Verantwortungssphäre handelt.
16
Die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 73) rekurriert auf eine maßgebliche Abhängigkeit eines automatisiert erstellten Wertes für die Entscheidung Dritter, womit von vornherein eine globale Heranziehung dieser Rechtsprechung vereitelt wird (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris, Rn. 73; OLG München, Beschl. v. 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e –, juris, Rn. 31). Selbst bei der Kreditentscheidung von Banken und Kreditinstituten, wie sie bei der Entscheidung des EuGH im Raum stand (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 48), bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob bei einer Entscheidung dem Score-Wert überhaupt noch maßgebliche Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 –, Rn. 50: „<…> unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens <…> eine maßgebliche Rolle bei der Gewährung eines Kredits spielt <…>“). Die erscheint auch folgerichtig, da ohne Weiteres und gerade auch im Zuge von Abschlüssen von (Wohnraum-)Mietverträgen mit Privaten zahlreiche andere Umstände von zentraler Bedeutung für die Entscheidung über den (Nicht-)Abschluss eines Mietvertrags sein können, bis hin zu der schlichten Tatsache, dass ein anderer Mietinteressent eine höhere Mietzinszahlung anbietet.
17
3. Der vom Erstgericht angenommenen Erfolglosigkeit der weiteren Anträge vermag die Berufungsbegründung ebenfalls nichts Entscheidungserhebliches entgegenzubringen.
18
a) Selbst wenn Art. 22 Abs. 1 DSGVO für den Leistungs- bzw. Unterlassungsanspruch auf nicht rein automatisierte Erstellung eines Score-Wertes (II.) sowie auf Mitteilung eines nicht ausschließlich durch automatisierte Datenverarbeitung erstellten Score-Wertes (III.) eine abstrakt taugliche Anspruchsgrundlage darstellen würde (zu Recht ablehnend OLG Hamm, Beschl. v. 10.09.2025 – 28 U 63/25 –, juris, Rn. 73; OLG München, Beschl. v. 03.02.2025 – Beschl. v. 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e –, juris, Rn. 24 ff.), blieben die Anträge ohne Erfolg, da sie, wie vom Erstgericht schon angenommen, teilweise bereits unzulässig und im Übrigen mangels Darlegung der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen unbegründet sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 17 ff.).
19
b) Der unverändert weiterverfolgte Anspruch auf angemessene Entschädigung für eine nicht näher konturierte datenschutzrechtliche Verletzung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 DSGVO (IV.) muss aus diesen Gründen ebenso unverändert ohne Erfolg bleiben, weil es einleitend bereits an einer feststellbaren Verletzung der DSGVO und insbesondere Art. 82 DSVGO (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 –, Rn. 21) durch die Beklagte fehlt (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 24 f.).
20
c) Ohne Erfolg bleibt auch der unbesehen beibehaltene Auskunftsanspruch, nachdem selbst der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO schon seinem reinen Wortlaut nach selbst bei einer inkriminierten Entscheidungsfindung i.S.d. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO keinerlei Aufdeckung sämtlicher Verarbeitungsschritte und die dafür hinterlegten Algorithmen umfasst (vgl. GA EuGH, Schlussantrag v. 16.03.2023 – C-634/21 –, Rn. 53 ff. <Rn. 57>: „Meines Erachtens schließen diese Erfordernisse bereits eine etwaige Verpflichtung zur Offenlegung des Algorithmus unter Berücksichtigung seiner Komplexität aus.“).
21
d) Ohne Erfolg muss im Lichte der vorgenannten Ausführungen schließlich auch der Unterlassungsantrag (VI.) bleiben, da es ohne erstmalige, wenigstens einmalige Rechtsverletzung keine relevante Wiederholungsgefahr künftiger erneuter, gleich- oder wenigstens ähnlich gelagerter Rechtsgutsverletzungen geben kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 23.10.2025 – 19 U 1468/25 –, juris, Rn. 29 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2025 – 17 U 50/25 –, juris, Rn. 86 ff.).
III.
22
Der Senat kommt nach eingehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das Ersturteil aus Sicht des Rechtsmittelführers nicht zu beanstanden und eine Abänderung nicht veranlasst ist.
23
Der Senat sieht sodann im vorliegenden Verfahren weder eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch eine Notwendigkeit, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich erscheint eine mündliche Verhandlung mangels erwartbarer entscheidungserheblicher Erkenntnisse hieraus auch nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
24
Bei der Streitwertfestsetzung sieht der Senat gegenwärtig in Anlehnung an den „Streitwertkatalog“ des BGH in einer anderen, nicht gänzlich unvergleichbar erscheinenden DSGVO-Thematik (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2024 – VI ZR 7/24 –, Rn. 13 ff.) die Gegenstandswerte für die Anträge wie folgt als angemessen an: (Feststellungs-)Antrag I. 500 €; (Leistungs-)Anträge II. und III. jeweils 750 €; (Zahlungs-)Antrag IV. 5.000 €; (Auskunfts-)Anspruch V. 500 €; (Unterlassungs-)Antrag VI. 750 €.
25
Es wird daher angeregt, die Berufung – jedenfalls aus Kostengründen – zurückzunehmen. Auf die nur dann in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV-GKG Nr. 1220, 1222 Ziff. 1) wird vorsorglich hingewiesen.