Titel:
Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, Prangerwirkung, Pressefreiheit, Wiederholungsgefahr, Stellungnahmerecht
Schlagworte:
Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, Prangerwirkung, Pressefreiheit, Wiederholungsgefahr, Stellungnahmerecht
Fundstelle:
GRUR-RS 2026, 1249
Tenor
1. Die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verfügung wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Verfügungskläger begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung und Veröffentlichung einzelner Textpassagen, bezogen auf einen erstmals am 23.09.2025 durch die Verfügungsbeklagten im Internet veröffentlichten Videobericht.
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Bei dem Verfügungskläger zu 2) handelt es sich um einen Landwirt, der den sog. A. hof in K. führt. Unter derselben Anschrift sind insgesamt vier Betriebe ansässig. Bei der Verfügungsklägerin zu 1), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dessen Erzeugnissen Hühnereier, Sojabohnen, Mehl und Kaninchenhaltung gehören. Der Verfügungskläger zu 2) und dessen Bruder M. A. sind deren Gesellschafter. Daneben unterhält der Verfügungskläger zu 2) einen eigenen landwirtschaftlichen Biobetrieb unter der Firma L. A1. Biolandwirtschaft. Zu seinen zertifizierten Bioprodukten gehören Erdbeeren, Heidelbeeren sowie eine Bio Angusrinder- und Lämmerzucht. Ein weiterer Betrieb ist die R. A2. GmbH & Co. KG, die Futtermittel produziert. Letzter ortsansässiger Betrieb ist die J. A1. GmbH, deren Unternehmensgegenstand nach Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, HRB 14346, die Immunisierung von Wirbeltieren zu medizinischen Zwecken ist und als deren Geschäftsführer der Vater des Verfügungsklägers zu 2), J. A. , im Handelsregister eingetragen ist. Der Verfügungskläger zu 2) ist alleiniger Gesellschafter der J. A1. GmbH. Die Kaninchenhaltung als solche wird dabei von der Verfügungsklägerin zu 1) durch deren Mitarbeiter übernommen, die Immunisierung, also die Blutgewinnung von der J. A1. GmbH.
3
Der Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur ist. Dabei wird dieser Zweck gemäß dessen Satzung insbesondere verwirklicht durch
„Die Aufklärung der Verbraucher mittels der Medien und direkter Kommunikation über die Tierhaltung und Ausbeutung und Nutzung der Tiere und die Folgen dieser für die Umwelt und den Schutz der Verbraucher.“
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Die Satzung enthält weiter zu § 3 betreffend die Tätigkeit des Vereins das Folgende:
„Zur Förderung des Satzungszwecks ist der Verein berechtigt, alle gesetzlichen Mittel zu nutzen, insbesondere
- Durch die Veröffentlichung oder sonstige Arten der Verteilung von Informationen einschließlich der Verbreitung von Nachrichten-Rundschreiben an die Öffentlichkeit zu treten und Tierschutz und Verbraucherschutz zu betreiben.
- Die Recherche und Dokumentation von Tierschutzvergehen, Verstößen gegen den Verbraucherschutz und Umweltschutz und deren Veröffentlichung, sowie das Durchführen rechtlicher Schritte gegen die mutmaßlichen Täter.“
5
Der Verfügungsbeklagte zu 1) unterhält einen I. -Account, einen F. -Account und eine eigene Homepage. Der Verfügungsbeklagte zu 2) ist Vorsitzender des Vereinsvorstands des Verfügungsbeklagten zu 1).
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Die Verfügungsbeklagten veröffentlichten am 23.09.2025 über den eigenen I. -Account „s. _tierschutz“, welcher zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über 111.000 Follower verfügte, unter dem Link „https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de“ einen Videobericht folgenden Titels (vgl. Anlage CSP 5):
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Die betreffende Videoberichterstattung war mit folgendem gesprochenen Text versehen:
„(0:07) Das geheime Tierversuchslabor des Bioladens. (0:10) Die Firma hinter dieser abgeschotteten Tierfabrik in K. bei Augsburg wirbt mit Bio-Idylle, Erdbeeren und Soja. (0:19) Geheim gehalten wird das noch lukrativere Geschäft. (0:22) Verborgen hinter K. liegt ein gewaltiger Hochsicherheitskomplex. (0:26) Der Geschäftsführer ist L. A . aus K. , ein Politiker mit grünem Parteibuch, der Umsatz millionenstark. (0:34) Drinnen, triste Käfigbatterien. (0:37) Nahezu endlos blicken traurige Kaninchenaugen aus den Gitterboxen. (0:43) Beschäftigung ist nur das, ein kleines Stück Holz in einer engen Welt aus Stahl. (0:51) Das Leben hier ist kurz. (0:53) Die Tiere kommen an und werden brutal in die Käfige geworfen. (1:01) Dann wieder Gewalt. (1:04) Die Tiere sollen in ihrem Körper Antikörper bilden. (1:08) Dazu erhalten sie eingezwängt in eine Apparatur Spritzen. (1:14) Man hat die Tiere wie Instrumente behandelt. Falsch, schlechter. (1:18) So würde man Sachen nicht behandeln, sie drohen kaputt zu gehen, berichtet der S.-Tierschutz-Undercover-Ermittler. (1:24) Nicht alle Tiere ertragen die Käfigfolter. (1:30) Abgebissene Ohren, Wunden, behinderte und kranke Tiere leiden in den Käfigen. (1:40) Auch hier wieder, Kontrollen sind vorher bekannt. (1:44) Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, es wurde schnell noch ein Tier getötet vorher, berichtet der Ermittler. (1:50) Wir haben morgen Kontrolle, wir müssen dieses Kaninchen wegnehmen. (1:54) Das Leben endet schon nach wenigen Wochen. (1:58) Dann werden die Kaninchen betäubt und leergepumpt. (2:05) Es ist nicht erkennbar, dass die Betäubung der Tiere überprüft wird. (2:10) Diese Kaninchen zeigen beim Ausbluten deutliche Reaktionen. (2:15) Die erschlafften Körper landen am Ende im Abfall. (2:19) So sterben zehntausende Tiere im Jahr. (2:22) Der Nachschub von großen Kaninchen-Zuchtanlagen in Baden-Württemberg kommt regelmäßig. (2:28) Die Kunden sind Siemens und die Schweizer Firma N. P. in R., Schweiz. (2:35) Die Tierversuche am Fließband sind ein großes Geschäft. (2:39) Die Blutindustrie ist streng geheim. (2:42) Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren. (2:47) Kein Kaninchen sollte als Bioreaktor herhalten und so leben müssen. (2:55) Wir haben vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet.“
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Gegenüber dem Z. erklärten der Verfügungskläger zu 2) und dessen Vater vor Veröffentlichung eines anderweitigen Berichts des Magazins F., der ebenfalls am 23.09.2025 ausgestrahlt wurde, dass sie von tierschutzwidrigem Verhalten ihrer Mitarbeiter nichts wussten und ein solches auch generell nicht duldeten.
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Des Weiteren veröffentlichten die Verfügungsbeklagten am 01.10.2025 über denselben I. -Account unter den Link https://www.i..com/p/DPRs9TYjUJ1/ einen weiteren Videobeitrag, in welchem der Verfügungsbeklagte zu 2) das Folgende ausführte:
„Wurde die Bevölkerung bewusst belogen vom eigenen Gemeinderat? Uns liegen Unterlagen zur Abstimmung über die massive Erweiterung des Tierversuchslabors in K. vor. Und die werfen Fragen auf. Das Abstimmungsdokument des Gemeinderats spricht ausschließlich von einer Kaninchenmastanlage. Also einem Betrieb zur Herstellung von Fleischkaninchen zur Verwertung für den Menschen. Das Wort Tierversuchslabor wird kein einziges Mal erwähnt. Nach Informationen von mehreren Insidern und auch unserem Undercover-Ermittler werden in dem gewaltigen Hochsicherheitskomplex aber keine Fleischkaninchen zur Schlachtung für den Menschen gehalten, sondern nur Versuchstiere. 36.000 Kaninchen, die jedes Jahr für die Blutgewinnung für Siemens und Co. geopfert werden. In diesem Betrieb werden aber keine Fleischkaninchen gemästet, die Tiere werden entblutet. Und zwar 36.000 Mal im Jahr und dann weggeworfen.
Wie kann es also sein, dass der Gemeinderat in seinem Dokument von einer Kaninchenmastanlage und der Erweiterung einer bestehenden Kaninchenmastanlage spricht? Wurde der Gemeinderat vielleicht selber hinters Licht geführt? Oder hat man sich für diesen Begriff bewusst entschieden, um eine öffentliche Debatte der Bevölkerung über die Tierversuche in dieser Anlage zu unterbinden und zu unterdrücken? Bei der Entscheidung um diese Anlage, die als Kaninchenmast getarnt wurde, stimmten alle einstimmig für die neue Massentierhaltung. Die CSU, die SPD, die Grünen, die Freien Wähler, die FDP. Und auch wenn die Grünen sich jetzt von ihrem ehemaligen Politiker, der in ihrer Fraktion tätig war, distanzieren, muss sich gerade diese Partei unangenehme Fragen gefallen lassen. Wie kann es sein, dass man nicht transparent mit diesem Thema umgeht? Wie kann es sein, dass man so eine Massentierhaltung vorbehaltlos unterstützt hat? Und wie steht man wirklich zum Thema Profit mit Blut von unzähligen Kaninchen? Fand dieser Entschluss unter der Vortäuschung falscher Tatsachen statt? Wollte man die Bevölkerung bewusst von Informationen abschneiden? Wenn ja, dann gehört das alles wieder neu aufgerollt. Es kann nicht sein, dass unter Geheimhaltung sowas beschlossen wird und dann die Menschen ein böses Erwachen haben, wenn sich der Biobetrieb als eine Massentierhaltungshölle herausstellt. Dieser Fall beweist mal wieder, dass die absolute Geheimhaltung der Tierversuchsindustrie ein Gift für unsere Demokratie ist. Einblick der Bevölkerung in solche Projekte sind eine Pflicht. Und dann erspart man sich auch die Wut, die Trauer und das Entsetzen der Menschen, wenn sie plötzlich von uns informiert werden müssen als von ihren gewählten Politikerinnen und Politikern. Wurde die Bevölkerung bewusst belogen (…).“
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Nach Abmahnung der Verfügungsbeklagten, beantragten die Verfügungskläger mit Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 06.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung,
1. den Antragsgegnern bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufzugeben es zu unterlassen, über die Antragsteller zu 1) und 2) durch Nennung der Namen „L. A .“ und/oder „A. “ und/oder des Ortes „K. “ und/oder Einblendung des nachstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsstätte auf der H2. straße 12 in K. en identifizierend zu berichten:
3. über den Antragsteller zu 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Ein Politiker mit grünem Parteibuch“
4. über die Antragsteller zu 1) und 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt,(…)“
„Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“
wenn vorstehende Handlungen gem. den Anträgen 1 bis 4 geschehen, wie in dem am 24.09.2025 unter dem Titel “Das geheime Tierversuchslabor“ über den I. -Account s. _tierschutz über den Link https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de verbreiteten Videobeitrag und nachstehend im Wortlaut wiedergegeben:
(folgt: Text des vorgenannten Berichts vom 23.09.2025)
5. über den Antragsteller zu 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Das Abstimmungsdokument des Gemeinderats spricht ausschließlich von einer Kaninchenmastanlage.“ und/oder
„Wurde der Gemeinderat vielleicht selber hinters Licht geführt?“ und/oder
„Fand dieser Entschluss unter der Vortäuschung falscher Tatsachen statt?“ und/oder
„Bei der Entscheidung um diese Anlage, die als Kaninchenmast getarnt wurde,(…)“
wenn dies geschieht, wie in dem am 01.10.2025 über den I. -Account s. _tierschutz über den Link https://www.i..com/p/DPRs9TYjUJ1/ verbreiteten Videobeitrag und nachstehend im Text wiedergegeben:
(folgt: vorgenannter Bericht vom 01.10.2025).
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Die Verfügungskläger stellten im Weiteren klar, dass der streitgegenständliche, die Anträge zu Ziffern 1.-4. betreffende Bericht bereits am 23.09.2025 veröffentlicht wurde (vgl. Gründe des Antrags, Bl. 2/5 d. A. und Schriftsatz vom 20.10.2025, Bl. 66 d. A.).
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Mit Beschluss vom 30.10.2025 erließ die Kammer nach Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2. und Verweisung insoweit an das zuständige Landgericht München I (vgl. Bl. 56/57 und Anlage zum Schriftsatz vom 24.10.2025, zu Bl. 89 d. A.) sowie nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Verfügungsbeklagten, folgende einstweilige Verfügung unter teilweiser Zurückweisung des Antrags der Verfügungskläger (Bl. 97/116 d. A.):
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1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufgegeben es zu unterlassen,
1. über die Antragsteller zu 1) und 2) durch Nennung des Namens „L. A .“ und/ oder „A. “ und/ oder des Ortes „K.“ und/oder Einblendung des nachstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsstätte auf der H2. straße 12 in K. identifizierend zu berichten:
2. über die Antragsteller zu 1) und 2) zu behaupten und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…).“
„Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“
wenn vorstehende Handlungen zu Ziffern 1. und 2. geschehen, wie in dem am 23.09.2025 unter dem Titel „Das geheime Tierversuchslabor“ über den I. -Account s. _tierschutz über den Link https://www.i..com/p/DO9P2cQjRXh/?hl=de und in Anlage CSP 5 wiedergegeben.
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2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner 38%, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 62%.
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4. Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
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Dieser Beschluss wurde den Verfügungsklägern am 12.11.2025 zugestellt. Sofortige Beschwerde wurde durch die Verfügungskläger gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anträge nicht eingelegt.
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Die Verfügungsbeklagten erhoben gegen die mit diesem Beschluss erlassene einstweilige Verfügung mit Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 24.11.2025 Widerspruch (Bl. 120ff. d. A.).
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Die Verfügungsbeklagten meinen, die bezüglich Namen und Örtlichkeit identifizierende Videoberichterstattung vom 23.09.2025 sei rechtlich zulässig. Bei diesem Bericht handele es sich weder um eine Verdachtsberichterstattung, bei der die presserechtlichen Grundsätze einer Verdachtsberichterstattung zu berücksichtigen gewesen seien, noch seien die Verfügungsbeklagten an diese Grundsätze gebunden, da es sich bei diesen schon nicht um Presseunternehmen bzw. Presseorgane handele. Der streitgegenständliche Bericht beinhalte im Wesentlichen nicht Behauptungen, sondern eine Tatsachenberichterstattung zu Rechtsverstößen, die durch Filmaufnahmen glaubhaft gemacht und dem Unternehmen der Verfügungskläger zugeordnet worden sei. Konkrete Vorwürfe würden in dem Videobericht lediglich gegenüber einzelnen Mitarbeitern erhoben, die sich anhand des Bildmaterials fragwürdig verhalten hätten. Gegen die Herren A. (Vater und Sohn) werde in dem Bericht kein strafrechtlicher Verdacht erhoben. Im Weiteren meinen die Verfügungsbeklagten auch, dass die Verantwortlichkeit für die gezeigten Zustände in dem Bericht offen gelassen worden sei. Die Verfügungsbeklagten vertreten die Auffassung, es überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung von Missständen in der Tierhaltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungskläger, zumal nicht deren Privatsphäre betroffen sei, sondern deren geschäftliches Handeln und wirtschaftliches Auftreten. Im Übrigen sei vorliegend von einem gesteigerten öffentlichen Interesse deshalb auszugehen, weil es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um einen Lokalpolitiker handelt, der sich öffentlich als Biolandwirt darstelle. Die Verfügungsbeklagten meinen, dass im Übrigen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung durch die Verfügungsbeklagten vorliegend auch eingehalten seien. Die Einholung einer vorherigen Stellungnahme der Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagten sei schon deshalb entbehrlich, da in dem am Abend des 23.09.2025 ausgestrahlten Magazin FAKT der Verfügungsbeklagte zu 2) und dessen Vater Stellung genommen haben und auch durch andere Sender zuvor konfrontiert wurden. Durch die Stellvertreterbefragung des Z. -Reporters sei Heilung im Hinblick auf eine durch die Verfügungsbeklagten unterbliebene vorherige Einholung einer Stellungnahme eingetreten. Darüber hinaus sei eine Stellungnahme auch deshalb entbehrlich, weil mehrfache Anfragen der Verfügungsbeklagten im Nachgang zu der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung seitens der Verfügungskläger unbeantwortet blieben. Eine Vorverurteilung der Verfügungskläger sei durch die Berichterstattung nicht erfolgt und auch nicht der Eindruck erweckt worden, diese seien bereits überführt. Der Bericht erschöpfe sich in einer Beschreibung der dargestellten Zustände.
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Bezüglich der Anordnung zu Ziffer 1. 2. des Beschlusses betreffend die Textpassage „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt“ vertreten die Verfügungsbeklagten insbesondere die Rechtsansicht, diese Veröffentlichung sei durch die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters Sz. glaubhaft gemacht. Bezüglich der Anordnung zu Ziffer 1. 2. des Beschlusses betreffend die Textpassage „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.“ vertreten die Verfügungsbeklagten zuletzt die Ansicht, es handele sich hierbei um eine Meinungsäußerung. Zur Begründung der Zulässigkeit der Äußerung beziehen sie sich im Widerspruchsverfahren auf wissenschaftliche Publikationen, die die Entwicklung tierfreier Antikörper zum Gegenstand haben. Die Verfügungsbeklagten meinen, dass die von Verfügungsklägerseite vorgelegten Stellungnahmen von Pharmaunternehmen mangels Bestätigung einer Vertragsbeziehung zu den Verfügungsklägern nicht herangezogen werden könnten.
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Schließlich meinen die Verfügungsbeklagten, dass aufgrund der Löschung des streitgegenständlichen Videoberichts vom 23.09.2025 der Verfügungsgrund insgesamt entfallen sei.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt abzuweisen.
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Die Verfügungskläger beantragen demgegenüber,
die einstweilige Verfügung im Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 30.10.2025 zu Az. 021 O 3453/25 zu bestätigen.
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Die Verfügungskläger tragen insbesondere vor, dass es für die gewonnenen polyklonalen Antikörper keine tierfreie Alternative gebe. Einzig in Deutschland zugelassenes Medikament im Rahmen der Therapie von Leukämie sei das Medikament Grafalon, welches sog. polyklonale Antikörper, die aus Tierblut gewonnen werden, enthält. Aufgrund der identifizierenden Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sei es zu derzeit noch anhaltenden wirtschaftlichen Einbußen auch der Verfügungsklägerin zu 1) gekommen, da der Absatz von Eiern eingebrochen sei, weshalb der Legehennenbestand aktuell weiterhin um 40% reduziert sei. In persönlicher Hinsicht bestehe eine massive Bedrohungslage, die mit Beschimpfungen als „Tierquäler“ einhergingen.
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Die Verfügungskläger sind der Auffassung, bei dem Bericht vom 23.09.2025 handele es sich um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung. Diese sei unzulässig, da die Verfügungsbeklagten die presserechtlichen Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten hätten. Bei den Verfügungsbeklagten handele es sich um Presse, bei dem verfahrensgegenständlichen Bericht vom 23.09.2025 um ein presserechtliches bzw. presseähnliches Erzeugnis. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die auf presserechtliche bzw. presseähnliche Erzeugnisse gleichermaßen Geltung hätten, seien von den Verfügungsbeklagten unter Berücksichtigung der in der Satzung niedergelegten Kernaufgabe im Hinblick auf deren professionell organisierte Pressearbeit zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Verfügungskläger handele es sich bei der Textpassagen „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…).“ und „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“ um unwahre und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen. Durch die betreffende Berichterstattung seien die Verfügungskläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt. Ein Verfügungsgrund liege ungeachtet der zwischenzeitlichen Löschung des Berichts vom 23.09.2025 vor, da die Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätten und mit jederzeitiger Neuveröffentlichung zu rechnen sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026 hat das Gericht die Parteien informatorisch angehört gemäß § 141 Abs. 3 ZPO und sowohl den verfahrensgegenständlichen Bericht (CSP 5) sowie die als Mittel der Glaubhaftmachung angebotene Passage zur Anhörung der Verfügungskläger durch das Magazin FAKT in Augenschein genommen. Auf das Terminprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026 wird insoweit Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Verfahren über den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten wird die mit Beschluss vom 30.10.2025 angeordnete einstweilige Verfügung bestätigt (§§ 936, 924, 925 ZPO). Die im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen sind rechtmäßig.
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Verfahrensgegenstand des durch die Verfügungsbeklagten eingelegten Widerspruchs ist gemäß §§ 936, 924, 925 ZPO die mit Beschluss vom 30.10.2025 erlassene einstweilige Verfügung (Ziffer 1., Unterziffern 1. und 2. des Beschlusses vom 30.10.2025), über deren Rechtmäßigkeit im Widerspruchsverfahren zu entscheiden ist.
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Nicht Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge des Verfügungsklägers zu 1) zu Ziffern 3. und 5. der Antragsschrift gemäß Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025. Die Verfügungsbeklagten wenden sich mit ihrem Widerspruch allein gegen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffenen Anordnungen.
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Der durch die Verfügungsbeklagten eingelegte Widerspruch ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Augsburg nach §§ 936, 924 937 ZPO als Gericht der Hauptsache gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 ZPO sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der I. -Account der Verfügungsbeklagten, über den die streitgegenständliche Berichterstattung veröffentlicht wurde, ist bundesweit und damit auch im Bezirk des Landgerichts Augsburg abrufbar. Darüber hinaus verwirklicht sich nach Behauptung der Verfügungskläger die andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung am Wohnsitz bzw. Firmensitz der Verfügungskläger in K. , mithin im Bezirk des Landgerichts Augsburg.
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Die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO getroffenen Anordnungen sind zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung weiterhin rechtmäßig.
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Hinsichtlich der getroffenen Anordnungen, denen die Anträge der Verfügungskläger zu Ziffern 1. und 4. der Antragsschrift zugrunde liegen, besteht jeweils sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.
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1. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1. haben die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung über die Antragsteller bzw. Verfügungskläger durch Nennung der Namen „L. A .“ und/oder „A. “ und/oder „K.“ und/oder unter Einblendung des vorstehend abgebildeten Luftbildes der Betriebsstätte auf der H2. straße 12 in K. , wie in dem Videobeitrag vom 23.09.2025 geschehen.
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Nach der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung verletzt die identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Verfügungskläger in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrecht und begründet einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
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Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten beinhaltet eine Verdachtsberichterstattung, hinsichtlich derer die presserechtlichen Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten sind und die daher unzulässig ist.
37
a) Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen und erkennbar ist. Vorliegend wurden die Verfügungskläger im Bericht vom 23.09.2025 erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung gemacht. Erkennbarkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Auch die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit können dafür ausreichen (m.w.N. zu alledem BGH, Urteil vom 21. 6. 2005 – VI ZR 122/04 NJW 2005, 2844).
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Vorliegend ergibt sich die Erkennbarkeit des Verfügungsklägers zu 2) ohne Weiteres aufgrund dessen namentlicher Nennung in dem verfahrensgegenständlichen Bericht vom 23.09.2025, die der Verfügungsklägerin zu 1) aufgrund Bezugnahme auf die „Firma“ des Verfügungsbeklagten zu 2), bei der es sich im Bereich der Kaninchenhaltung zumindest auch um die A2. GbR handelt. Darüber hinaus sind die Verfügungskläger jedoch auch anhand des Luftbilds und der weiteren im Beschluss vom 30.10.2025 zu Ziffer 1., Unterziffer 1. genannten Merkmale im Gesamtkontext für Dritte erkennbar, dies sowohl bei kumulativer Verwendung als auch bei Nennung der einzelnen Merkmale. Unter Berücksichtigung der Inhalte des Berichts, wonach es sich bei dem Geschäftsführer um einen Lokalpolitiker handelt, der mit bestimmten Bio-Produkten wirbt, ist unter Nennung weiterer Merkmale zu dessen Identität und der seiner Firma, Erkennbarkeit des Verfügungsklägers zu 2) und der Verfügungsklägerin zu 1) gegeben, dies zumindest im näheren räumlichen, geschäftlichen und sozialen Umfeld des Verfügungsklägers zu 2) und der Verfügungsklägerin zu 1). Von Bedeutung ist insoweit auch, dass es sich bei dem „A. hof“, insoweit unstreitig, um den einzigen Kaninchenhaltungsbetrieb in K. handelt.
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b) Als Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung kommen Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt von der sich äußernden Partei glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden muss, aber im Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht geklärt werden kann. Dabei gelten die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sowohl für die Berichterstattung bezüglich strafrechtlicher Vorwürfe und sonstiger Gesetzesübertretungen, ebenso wie über sonstige Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (vgl. m.w.N. Urteil des OLG Stuttgart vom 01.02.2023 – 4 U 144/22; BGH, Urteil vom 11. 12. 2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Demnach liegt eine Verdachtsberichtserstattung in Bezug auf Kritik an Unternehmen insbesondere dann vor, wenn Indizien mitgeteilt werden, die auf ein rechtswidriges Verhalten hindeuten, da dies letztlich mit der Berichterstattung über den Verdacht selbst gleichzusetzen ist (OLG Stuttgart aaO.).
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Vorliegend enthält die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 Tatsachenbehauptungen, die aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext den Eindruck erwecken, es bestehe der Verdacht, dass in dem durch den Verfügungskläger zu 2) geführten Betrieb der Verfügungsklägerin zu 1), in Bezug auf die im Videobeitrag anhand einzelner Aufnahmen geschilderten Zustände, systematische Tierquälerei bzw. tierschutzwidrige Behandlung der zum Zweck der Immunisierung gehaltenen Kaninchen üblich sei. Soweit die Berichterstattung mit der Aussage endet, es sei Strafanzeige erstattet worden, wird im Gesamtkontext überdies der Verdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens der Verantwortlichen der Verfügungsklägerin zu 1), insbesondere des namentlich bezeichneten Verfügungsklägerin zu 2) in den Raum gestellt.
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Die Videoberichterstattung vom 23.09.2025 nimmt in Text und Bild – unter Zugrundelegung des Tatbestands des § 17 TierSchG – auf Indizien für strafbares Verhalten Bezug.
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Nach § 17 TierSchG macht sich strafbar, „wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“
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Der Eindruck systematischer Tierquälerei, tierschutzwidriger Zustände sowie Indizien eines strafbaren Verhaltens ergibt sich aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten im Gesamtkontext insbesondere aus folgenden Äußerungen in Gesamtschau mit den einzelnen Videoaufnahmen des Berichts:
- „Die Tiere kommen an und werden brutal in Käfige geworfen.“
- „Abgebissene Ohren, Wunden, behinderte und kranke Tiere leiden in den Käfigen.“
- „Es ist nicht erkennbar, dass die Betäubung der Tiere überprüft wird. Die Kaninchen zeigen beim Ausbluten deutliche Reaktionen. Auch hier wieder, Kontrollen sind vorher bekannt. Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, es wurde schnell noch ein Tier getötet vorher, berichtet der
Ermittler. Wir haben morgen Kontrolle, wir müssen dieses Kaninchen wegnehmen.“
- „Die Tierversuche am Fließband sind ein großes Geschäft. Die Blutindustrie ist streng geheim.
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Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren.“
- „Wir haben vor der Veröffentlichung Strafanzeige erstattet.“
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Die verallgemeinernde Kommentierung der einzelnen Videoaufnahmen „Die Tiere kommen an und werden brutal in die Käfige geworfen“ sowie „Dann wieder Gewalt.“ erweckt im Gesamtkontext aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten den Anschein, dies sei die übliche und systematische Behandlung der angelieferten Kaninchen. Die Berichterstattung bezieht sich dabei ihrem Wortlaut nach weder auf ein Handeln einzelner Mitarbeiter noch ausschließlich auf diejenigen konkrete Einzelfälle, welche Gegenstand der jeweiligen Videosequenz sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, die in einzelnen Videoaufnahmen gezeigte Behandlung der Kaninchen entspreche den Betriebsabläufen bzw. einer gängigen Betriebspraxis. Im unterlegten Text wird gerade nicht darauf Bezug genommen, dass sich die aus dem Videobeitrag ergebende rohe Behandlung auf die Sphäre der Mitarbeiter beschränken würde. Es wird nicht auf das Verhalten einzelner zu sehender Mitarbeiter in der jeweiligen Situation abgehoben. Vielmehr wird der Eindruck hervorgerufen, dass die rohe Behandlung der Kaninchen, welche anhand des Videomaterials im Einzelnen ersichtlich zu erheblichen Schmerzen der Tiere führte, etwa als ein Kaninchen an den Ohren gepackt wurde, oder auch in Bezug auf Verletzungen und Wunden einzelner Tiere, üblicher Bestandteil der von der Geschäftsleitung zu verantwortenden Betriebsabläufe und Zustände in dem Kaninchenbetrieb seien. Gleiches gilt für die Darstellung bezüglich der unzureichenden Betäubung der Tiere vor deren Ausbluten. Durch die verallgemeinernde und undifferenzierte Berichterstattung wird der Verdacht hervorgerufen, dass es sich auch insoweit um übliche Betriebsabläufe handeln würde und Tierquälerei Bestandteil der Betriebspraktiken in dem Kaninchenbetrieb sei.
46
Hinsichtlich der Äußerung, dass es „Alternativen ohne Leid gibt, die bei Menschen sogar besser funktionieren“, handelt es sich insoweit um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Meinungsäußerung. Die Aussage stellt sich in der Absolutheit ihrer Äußerung im Gesamtkontextes des Berichts als eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Beweis zugänglich ist. Subjektive Elemente des Meinens, Denkens oder Dafürhaltens oder andere Angaben, die auf eine Meinungsäußerung hindeuten würden, enthält die Textpassage nicht. Vielmehr wird die Aussage als Fakt dargestellt. Nach dem Aussagegehalt der betreffenden Äußerung im Gesamtkontext des Berichts, wird bei einem verständigen und unvoreingenommenen Rezipienten dadurch der Eindruck erweckt, die streitgegenständliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Ausbluten von Kaninchen sei nicht notwendig, da es eine andere, besser funktionierende Möglichkeit der Antikörpergewinnung für die betreffenden Zwecke gebe. Letztlich wird dadurch der Verdacht der Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in den Raum gestellt.
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Insgesamt wird aufgrund der Art und des Inhalts der Darstellung der Tatsachen sowie die Bezugnahme auf die Erstattung einer Strafanzeige im Rahmen des Berichts vom 23.09.2025 der Verdacht eines systematischen betrieblichen Handelns begründet, welches die Schwelle zur Strafbarkeit, zu tierschutzwidrigem Verhalten, jedenfalls aber zur Tierquälerei überschreitet. Soweit die Berichterstattung auch Meinungsäußerungen enthält, überwiegen in der Berichterstattung die dem Beweis zugänglichen Äußerungsinhalte.
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Auch wenn die Berichterstattung keine Ausführungen zu einem konkreten Strafvorwurf oder konkreten Gesetzesverstößen enthält, insbesondere auch nicht ausgeführt wird, gegen wen konkret Strafanzeige erstattet wurde, entsteht aufgrund der verdichteten Darstellung des Berichts in Bezug auf Betriebsabläufe und Betriebspraktiken bei einem unbefangenen Rezipienten der Eindruck, dass die Verantwortlichkeit für systematische Tierquälerei, tierschutzwidriges bzw. strafbares Verhalten insbesondere dem als Geschäftsführer ausdrücklich genannten Verfügungsklägers zu 2) L. A . persönlich zugewiesen wird. Zudem wird dessen „Firma“, bei der es sich im Bereich der Kaninchenhaltung zumindest auch um die Verfügungsklägerin zu 1) handelt, die Verantwortlichkeit für systematisch tierschutzwidrige Umstände und Zustände im Bereich der Kaninchenhaltung, aber auch im Bereich der Immunisierung und des Ausblutens von Kaninchen angelastet. Damit sind gerade der Verfügungskläger zu 2) als auch die Verfügungsklägerin zu 1) von der Verdachtsberichterstattung in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe konkret betroffen. Wie dargelegt, hebt der streitgegenständliche Bericht nicht darauf ab, dass Mitarbeiter des Betriebs als Akteure der Behandlung der Tiere adressiert werden, auch wenn diese auf den Videoaufnahmen zu sehen sind. Vielmehr wird suggeriert, dass sich die gezeigten Zustände nicht im Verborgenen abgespielt haben können und die Verantwortlichen hiervon hätten Kenntnis haben müssen. Dass dies der Fall war, ist durch das Videomaterial als solches, auch in Gesamtschau aller Umstände, nicht glaubhaft gemacht.
49
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten erschöpft sich der Bericht nicht in einer bloßen Beschreibung der gezeigten Bilder, sondern erweitert mit dem unterlegten Text dessen Inhalt über die reinen Darstellungen der Bilder hinaus in dem vorgenannten Sinne. Insbesondere wird aufgrund des Textes der Verdacht strafbaren Verhaltens gegen den namentlich genannten Verfügungskläger zu 2) bzw. die Verantwortlichen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Vorwurf systematisch tierschutzwidriger Betriebsabläufe im Betrieb der Verfügungsklägerin zu 1) erhoben. Wenn die Verfügungsbeklagten meinen, die Frage der Strafbarkeit im Bericht gänzlich offen gelassen zu haben, trifft dies nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines vernünftigen und verständigen Rezipienten, wie dargelegt, gerade nicht zu.
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c) Die identifizierende Verdachtsberichterstattung bezüglich systematischer Tierquälerei, systematischer Gesetzesverstöße und strafbaren Verhaltens im Rahmen der gängigen Betriebsabläufe, begründet unter Abwägung aller beiderseitigen Interessen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungskläger und einen damit verbundenen rechtswidrigen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
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Zwar dürfen Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG, § 193 StGB für erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. 12. 2012 – VI ZR 314/10, Rn. 26, GRUR 2013, 312). Ein berechtigtes Interesse an einer identifizierenden Berichtserstattung ist in diesen Fällen an den sog. Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen. Hierdurch wird ein Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen der von einer Verdachtsberichterstattung betroffenen Personen und den schutzwürdigen Belangen der Presse, insbesondere dem von diesem verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf Pressefreiheit gewährleistet.
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Danach ist für die rechtliche Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 20.6.2023 – VI ZR 262/21, NJW 2023, 3233; OLG München, Beschluss vom 09.04.2024 – 18 U 3368/23).
53
Gemessen an diesen Grundsätzen war die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten vom 23.09.2025 rechtlich unzulässig.
54
Die Verfügungsbeklagten haben vorliegend eine Stellungnahme der Verfügungskläger zu den sie betreffenden, in der Videoberichterstattung vom 23.09.2025 geschilderten Zuständen und Vorwürfen vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Berichts nicht eingeholt. Des Weiteren beinhaltet der Bericht auch eine vorverurteilende Berichterstattung.
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aa) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. m.w.N. OLG München aaO.).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vorherige Einholung einer Stellungnahme war auch nicht deshalb entbehrlich, weil im Vorfeld der Berichterstattung zwar nicht durch die Verfügungsbeklagten, sondern durch das Magazin FAKT bzw. weitere Pressevertreter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Nach dem zuletzt durch die Verfügungsbeklagten gehaltenen Vortrag, äußerten sich der Verfügungskläger zu 2) und dessen Vater auf Nachfrage des Z. zu den Vorgängen dahingehend, dass sie von tierschutzwidrigem Verhalten ihrer Mitarbeiter nichts gewusst haben und ein solches generell nicht duldeten. Diese Äußerung wurde in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten nicht sichtbar gemacht, weshalb dem Anhörungserfordernis vorliegend nicht Rechnung getragen ist. Von einer Heilung des Anhörungsmangels aufgrund der Befragung durch Mitarbeiter des Z. , kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Dass die Verfügungskläger zu den in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten enthaltenen Vorwürfen, nicht Stellung nehmen wollten, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit daraus geschlossen werden, dass diese zu Fragenkatalogen der Verfügungsbeklagten, welche ihnen erst nach Veröffentlichung des Berichts zugesandt wurden, nicht Stellung genommen haben. Eine Stellungnahme ist nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung vor Veröffentlichung des Berichts einzuholen.
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bb) Im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung kommt dem Bericht eine vorverurteilende Wirkung zu. Mit der Berichterstattung wird der Eindruck erweckt, der Vorwurf der Tierquälerei und allgemein tierschutzwidriger Betriebspraktiken der Verfügungskläger stehe bereits fest, obwohl das betreffende Videomaterial diese Annahme nicht in dieser Allgemeinheit und insbesondere nicht hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 2), welcher in dem Videomaterial überhaupt nicht zu sehen ist, stützt. Insgesamt fehlt es an der Recherche und Angabe jedweder entlastenden Umstände und Gegenstimmen. So fand etwa die Stellungnahme des Verfügungsklägers zu 2) und dessen Vater vor Veröffentlichung des Berichts des Z. keinen Eingang in die Darstellung der Verfügungsbeklagten bzw. wurden vor Veröffentlichung Stellungnahmen nicht eingeholt. Wie von Verfügungsklägerseite durch Vorlage des betreffenden Handelsregisterauszugs (Anlage CSP 24) glaubhaft gemacht und allseits öffentlich einsehbar, ist der Vater des Verfügungsklägers zu 2) als Geschäftsführer der J. A1. GmbH mit dem Geschäftszweck der „Immunisierung und des Entblutens von Wirbeltieren“ im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 14346 eingetragen. Auch eine etwaige Stellungnahme von Seiten des Veterinäramts oder sonstige Gegenstimmen wurden nicht eingeholt.
58
cc) Offen bleiben kann, ob ausreichende Beweistatsachen vorliegen, welche die erhobenen Vorwürfe gerade gegenüber den Verfügungsklägern hinreichend stützen.
59
dd) Die Verfügungskläger haben glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Verfügungsbeklagten um Presse im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG handelt und damit von diesen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind.
60
Der verfassungsrechtliche Begriff der Presse ist weit auszulegen und entwicklungsoffen (vgl. m.w.N. BeckOK, Grundgesetz, Schemmer, 64. Edition 15.11.2025, Art. 5 GG Rn. 43). Dabei unterfallen auch journalistischredaktionelle Inhalte in digitalen Publikationen dem verfassungsrechtlichen Pressebegriff. Maßgeblich ist allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistischredaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 – 10 A 5.23, NVwZ 2025, 516). Auf die Rechtsform des betreffenden „Unternehmens der Presse“ kommt es dabei nicht an, insbesondere kommt auch ein Tierschutzverein als Unternehmen der Presse in Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2023 – 4 U 144/22, GRUR-RS 2023, 1159; BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219; OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 14.4.2025 – 4 U 1466/24, NJW-RR 2025, 1071).
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Im Fall der Verfügungsbeklagten ist für die Kammer in Gesamtschau aller Umstände glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagten mit ihren Publikationen in inhaltlicher Hinsicht am Kommunikationsprozess zur Ermöglichung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung teilnehmen (vgl. BVerfGE 95, 28 (35), NJW 1997, 386). Dass die journalistischredaktionelle Tätigkeit der Verfügungsbeklagten den Kernbereich der Tätigkeit des Vereins betrifft, ist dabei zumindest glaubhaft gemacht.
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Bereits aus dem satzungsmäßigen Vereinszweck ergibt sich ein Bezug des Verfügungsbeklagten zu 1) zum Pressewesen. Der Zweck des Verfügungsbeklagten zu 1) besteht nach dessen Satzung in der Förderung des Tierschutzes und der Tierrechte unter Einbeziehung des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Umwelt und der Natur, wobei der Zweck des Vereins satzungsgemäß insbesondere verwirklicht wird durch „Die Aufklärung der Verbraucher mittels der Medien und direkter Kommunikation über die Tierhaltung und Ausbeutung und Nutzung der Tiere und die Folgen dieser für die Umwelt und den Schutz der Verbraucher.“ Eine Mitwirkung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess spiegelt sich dabei in dem über den I. -Account des Verfügungsbeklagten zu 1) veröffentlichten verfahrensgegenständlichen Videobericht vom 23.09.2025 wider. Dem Bericht liegt, insoweit unstreitig, eine von der Verfügungsbeklagten veranlasste monatelange Recherche zugrunde, dessen Ergebnisse in dem verfahrensgegenständlichen Bericht offenkundig journalistischredaktionell verarbeitet wurde, wobei sich der Text nicht in einer Beschreibung vorgefundener Umstände erschöpft, sondern weitergehende Tatsachenbehauptungen beinhaltet. Der Verfügungsbeklagte zu 2) war nach eigenem Vortrag auch selbst mit der betreffenden Recherche des Vereins um den „A. hof“ befasst. Unstreitig war der Verfügungsbeklagte zu 2) jedenfalls vor seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender des Verfügungsbeklagten zu 1) als freier Journalist tätig. Er verfügt angabengemäß auch weiterhin über einen Journalistenausweis und gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass der Verfügungsbeklagte zu 1) es sich zur Aufgabe gemacht habe, auch mit journalistischen Methoden professionell in Form von Kampagnen auf Missstände öffentlich hinzuweisen. Dementsprechend ist die verfahrensgegenständliche Videoberichterstattung vom 23.09.2025 im Stile eines Investigativberichts aufbereitet. Der Text des weiteren Berichts vom 01.10.2025 belegt ebenfalls, dass die Verfügungsbeklagten umfassend journalistischredaktionell tätig sind, dabei öffentliche Entscheidungsprozesse hinterfragen und kommentieren, um eine öffentliche Debatte zumindest anzustoßen. Auch dieser Bericht gleicht einem Investigativbericht eines Presseunternehmens. Daneben berücksichtigt das Gericht auch die finanzielle Ausstattung des Verfügungsbeklagten zu 1), die sich, insoweit unstreitig, laut Jahresbericht 2024 auf einen Betrag von drei Millionen Euro beläuft, die personelle Ausstattung mit, insoweit unstreitig, zumindest 5 Mitarbeitern, die mit Öffentlichkeitsarbeit befasst sind, sowie die Reichweite des betriebenen I. -Profils mit mehr als 100.000 Follower. Weiterhin ist der Verfügungsbeklagte zu 1) mit einer eigenen Homepage und F. seite in der Öffentlichkeit vertreten. Bei der konkreten Berichterstattung handelt es sich insgesamt um eine professionelle Aufbereitung personenbezogener Daten, welche im Wege investigativer Ermittlungen durch die Verfügungsbeklagten veranlasst und gewonnen wurden und die über den Social Media Account des Verfügungsbeklagten zu 1) über das Internet in der Öffentlichkeit journalistisch aufbereitet verbreitet wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagten mit der Art und dem Inhalt ihrer Berichterstattung den Zweck verfolgen, durch Verbreitung von Informationen eine öffentliche Diskussion zum Zweck der Meinungsbildung über die Art der Haltung sowie die Haltung und Tötung von Kaninchen zu pharmazeutischen Zwecken sowie die Vereinbarkeit mit biolandwirtschaftlicher Tätigkeit und mit politischer Betätigung des Verfügungsbeklagten zu 2) hervorzurufen. Rein ergänzend wird darauf Bezug genommen, dass die Verfügungsbeklagten nach eigenem Vortrag ihre Rechercheergebnisse auch weiteren Pressevertretern zur Veröffentlichung durch diese zur Verfügung stellen. Insgesamt ist glaubhaft gemacht, dass Aufgaben der Presse für die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten zu 1) prägend sind.
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ee) Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die streitgegenständliche identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig und besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger. Dass grundsätzlich ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezüglich Missständen in Tierhaltungsbetrieben sowie der Haltung von Kaninchen zu den genannten pharmazeutischen Zwecken, aber auch an der Vereinbarkeit mit Biolandwirtschaft und politischer Betätigung des Verfügungsklägers zu 2) besteht, rechtfertigt ein völliges Außerachtlassung der Rechte der von der Berichterstattung Betroffenen im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung durch Nichtbeachtung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, im Rahmen der betreffenden Berichterstattung gerade auch die Stellung des Verfügungsklägers zu 2) als Lokalpolitiker von Bedeutung ist, ein Bezug zu dessen sonstiger betrieblicher Tätigkeit (Biolandwirtschaft) hergestellt und die Frage der Vereinbarkeit aufgeworfen wird. Nach den Gesamtumständen geht die Kammer auch davon aus, dass es den Verfügungsbeklagten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung im Rahmen ihrer Berichterstattung zu berücksichtigen. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Verfügungsbeklagten zu 2) aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit diese Anforderungen bekannt sind und dem durch die Verfügungsbeklagten ohne Weiteres hätten Rechnung getragen werden können. Es werden damit keine Anforderungen gestellt, die, bezogen auf die Verfügungsbeklagten, das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer Weise berühren, dass die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabgesetzt wäre. Die Verfügungsbeklagten sind gerade keine Laien. Rein ergänzend ist anzuführen, dass das von der Verfügungbeklagtenseite selbst in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.08.2023, Az. 4 U 54/23 (A. AG 10) einen Tierschutzverein offenkundig als Presseorgan einordnet. Im Übrigen liegt der dortige Fall der konkreten Verdachtsberichterstattung aber anders als der vorliegende. Nach der dortigen Berichterstattung wurden Vorwürfe strafbaren Verhaltens gegenüber Mitarbeitern erhoben und nicht gegenüber der Geschäftsleitung.
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d) Ungeachtet des Umstands, dass der Bericht vom 23.09.2025 am 15.10.2025 durch die Verfügungsbeklagten gelöscht wurde, ist vorliegend von Wiederholungsgefahr auszugehen.
65
Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich insoweit unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Danach spricht im Falle eines rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Gefahr einer Wiederholung dieses Eingriffs (vgl. OLG München vom 15.02.2022, 21 U 5569/01, MMR 2002, 611). Eine ernsthafte und endgültige Abstandnahme der Verfügungsbeklagten von der identifizierenden Verdachtsberichterstattung vom 23.09.2025 liegt nicht vor. Auch durch die Einlegung des Widerspruchs und den Vortrag im Verfahren kommt zum Ausdruck, dass sie an der Rechtsauffassung festhält, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung zulässig sei und sie als Tierschutzorganisation den presserechtlichen Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung nicht unterliege.
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e) Zudem liegt ein Verfügungsgrund vor, da fortbestehende Dringlichkeit im Sinne der §§ 935, 940 ZPO durch die Verfügungsklägerseite in Bezug auf die identifizierende Verdachtsberichterstattung glaubhaft gemacht ist.
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Eine durch die streitgegenständliche identifizierende Berichterstattung hervorgerufene fortwährende erhebliche Beeinträchtigung der Verfügungskläger in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist insbesondere aufgrund der Angaben des Verfügungsklägers zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger zu 2) gab glaubhaft an, dass aufgrund der identifizierenden Berichterstattung insbesondere bei der Verfügungsklägerin zu 1) der Absatz an Eiern eingebrochen sei, er den Legehennenbestand daher um 40% habe reduzieren müssen und sich seine Familie Beschimpfungen als Tierquäler ausgesetzt sehen. Dass diese Folgen auch auf die unausgewogene identifizierende Verdachtsberichterstattung der Verfügungsbeklagten zurückzuführen sind, ist zumindest glaubhaft gemacht. Aufgrund der Prangerwirkung der streitgegenständlichen Berichterstattung, welche sich insbesondere auf die Person des Verfügungsklägers zu 2) und dessen Firma fokussiert, liegen erhebliche persönliche und wirtschaftliche Folgen für die Verfügungskläger auf der Hand. Ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO liegt vor.
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f) Den Antragsgegnern sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
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2. Auch die gemäß Ziffer 2. des Beschlusses vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung getroffene Anordnung ist rechtmäßig. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. steht den Verfügungsklägern gegen die Verfügungsbeklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungskläger und dem damit verbundenen Eingriff in das Rahmenrecht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu.
70
a) Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten in dem streitgegnständlichen Bericht vom 23.09.2025 „Die Kontrolle des Amtes war vorher bekannt, (…)“, fehlt vorliegend ein schutzwürdiges Informationsinteresse, da davon auszugehen ist, dass es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Eine Auslegung der Äußerung der Verfügungsbeklagten im Kontext ergibt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Rezipienten, dass eine amtliche Kontrolle des Kaninchenhaltungsbetriebs im Vorfeld angekündigt wurde und im Betrieb durch die Tötung eines kranken Kaninchens hierfür Vorkehrungen getroffen wurden. Hiervon sind sowohl der Verfügungskläger zu 2) als auch die Verfügungsklägerin zu 1) in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise betroffen. Die Verfügungsklägerseite hat insoweit durch Vorlage der Anlage CSP 21 glaubhaft gemacht, dass eine Kontrolle des zuständigen Veterinäramts in dem betreffenden Zeitraum nicht stattgefunden hat. Soweit die Antragsgegnerseite im Weiteren auf eine Kontrolle eines Tierschutzbeauftragten Bezug nimmt, handelt es sich nach § 5 TierSchVersV schon nicht um die Kontrolle einer Amtsperson und ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche stattgefunden hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht näher substantiierten Behauptung, es könne sich um eine Lebensmittelkontrolle gehandelt haben. Die Verfügungsbeklagten tragen unter Heranziehung der Regelung des § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312, Rn. 15). Insbesondere gelingt die Glaubhaftmachung nicht durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Ermittlers des Verfügungsbeklagten Marcell Sz. (A. AG 2). Zum einen nimmt dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.2025 allein auf die Angaben Dritter zur Ankündigung einer Kontrolle Bezug und erklärt, sich nicht sicher zu sein, ob damit eine Kontrolle durch das Veterinäramt oder die eines Tierschutzbeauftragten gemeint gewesen sei. Zudem belegt die Berichterstattung in der Friedberger Allgemeinen vom 09.10.2025 (Anlage CSP 21) die klare und unmissverständliche Äußerung des Landratsamts Aichach-Friedberg, dass eine Kontrolle in dem Zeitraum, in dem der Ermittler im Betrieb gewesen sei, nicht stattgefunden habe. Diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 2) (Anlage CSP 6), weshalb durch die Verfügungskläger glaubhaft gemacht ist, dass eine amtliche Kontrolle nicht stattgefunden hat.
71
Die genannte Tatsachenbehauptung stellt sich als unwahr dar. Eine unwahre Tatsachenbehauptung begründet kein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten an einer Veröffentlichung.
72
b) Gleiches gilt in Bezug auf die Äußerung im Rahmen der Berichterstattung vom 23.09.2025 „Dabei gibt es Alternativen ohne Leid, die bei Menschen sogar besser funktionieren“. Hinsichtlich des Vorliegens einer Tatsachenbehauptung und deren Aussagegehalt wird auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen. Auch insoweit ist der Wahrheitsgehalt durch die Verfügungsbeklagten unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf wissenschaftliche Dokumente nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungskläger tragen substantiiert vor, dass es derzeit (noch) keine tierfreien Alternativen zur Gewinnung polyklonaler Antikörper gebe und dass polyklonale Antikörper zur Herstellung des einzigen in Deutschland zugelassenen Medikaments im Rahmen der Therapie von Leukämie (Grafalon) benötigt würden. Gleichzeitig nehmen die Verfügungskläger Bezug auf Stellungnahmen der Firmen Siemens Healthineers und Neovii, wonach ein kompletter Verzicht auf Tierblut im Zusammenhang mit der Heilung schwerer Krankheiten nicht verzichtbar sei. Auch insoweit tragen die Verfügungsbeklagten die Beweislast für die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptung, auf deren Unterlassung sie in Anspruch genommen werden. Eine im summarischen Verfahren erforderliche Glaubhaftmachung des Wahrheitsgehalts dieser Tatsachenbehauptung ist jedoch nicht erfolgt. Von einer Glaubhaftmachung in Bezug auf Aussagen des Prof. Dr. D. hat der Verfügungsbeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage Abstand genommen. Schon nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten beziehe sich Prof. Dr. D. ohne nähere Spezifizierung darauf, dass auf Tierversuche im Bereich er Antikörpergewinnung (nur) „größtenteils“ verzichtet werden könne. Auch dem zitierten Bericht der Europäischen Kommission ist nicht zu entnehmen, worauf sich die dort befürworteten tierfreien Technologien genau beziehen und in welchem Stadium sich die betreffenden Überprüfungen zu tierfreien Affinitätsreagenzien befinden. Soweit schließlich durch die Verfügungsbeklagten Bezug genommen wird auf Medikamente, mit welchen das Medikament Grafalon ersetzt werden könne, tragen sie selbst vor, dass es sich hierbei ausschließlich um Medikamente mit monoklonalen Antikörpern handelt. Zu einer Anwendung im Bereich der Therapie von Leukämie wird nicht vorgetragen. Letztlich ist eine Glaubhaftmachung der Tatsachenbehauptung, dass polyklonaler Antikörper durch alternative, tierfrei hergestellte Antikörper derzeit zu ersetzen sind, nicht erfolgt. Demgemäß sind die Verfügungsbeklagten auch im Hinblick auf diese als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung nicht schutzwürdig.
73
c) Hinsichtlich des Vorliegens von Wiederholungsgefahr und eines Verfügungsgrunds nach §§ 935, 940 ZPO wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. d) und 1. e) entsprechend Bezug genommen.
74
3. Nach alledem sind die mit Beschluss vom 30.10.2025 im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnungen (weiterhin) rechtmäßig und werden daher durch die Kammer bestätigt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt in Bezug auf die getroffenen Anordnungen aufgrund ihres vorläufigen Charakters nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung nach § 939 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens liegen besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Dem Sicherungsbedürfnis der Verfügungskläger würde durch eine Sicherheitsleistung aus den vorgenannten Gründen nicht genügt.
75
Die im Beschluss vom 30.10.2025 nach § 92 ZPO tenorierte Kostenfolge hat aufgrund der Bestätigung der einstweiligen Verfügung zu Ziffern 1. des Beschlusses vom 30.10.2025 und Bestandskraft im Übrigen (vgl. Ziffer 2. des Beschlusses) Bestand.
76
Die weiteren Kosten des Widerspruchsverfahrens sind allein durch den erfolglos gebliebenen Widerspruch der Verfügungsbeklagten veranlasst und daher diesen als Gesamtschuldner aufzulegen (§§ 91, 97 ZPO analog).
77
Die Festsetzung des Streitwerts mit einem Betrag von bis zu 40.000 € beruht auf §§ 53 Abs. 1, 48 Abs. 2, 40 GKG, § 3 ZPO. Der Gerichtskostenstreitwert ist für das einstweilige Verfügungsverfahren (Anordnungs- und Widerspruchsverfahren) einheitlich festzusetzen. Dass sich das Widerspruchsverfahren vorliegend nur auf einen Teil des Streitgegenstands des Anordnungsverfahrens bezieht, ist für die Festsetzung des Streitwerts ohne Belang, da allein der höhere Wert zu Eingang der Instanz maßgeblich ist. Die Gerichtskosten werden im Anordnungs- und Widerspruchsverfahren insgesamt nur einmal erhoben. Eine etwa erforderliche gesonderte Wertfestsetzung in Bezug auf die im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren (Terminsgebühr), erfolgt unter den Voraussetzungen des § 33 RVG gesondert und lässt die Festsetzung des Gerichtskostenstreitwerts unberührt (vgl. § 33 RVG).
78
Die Kammer setzt auf Grundlage des durch die Verfügungskläger selbst bezifferten Interesses den Streitwert fest und bringt im Rahmen der Streitwertbemessung weiterhin bezüglich des Antrags zu Ziffer 1. einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 €, bezüglich des Antrags zu Ziffern 3. und 4. pro aufgestellter Behauptung jeweils 5.000,00 € und bezüglich des Antrags zu Ziffer 5 je aufgestellter Behauptung (insgesamt 4) jeweils 2.500,00 € in Ansatz.