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OLG München, Endurteil v. 20.03.2025 – 6 U 4336/23 e
Titel:

Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit eines Online-Abonnements

Normenketten:
UKIaG § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5
BGB § 312 k Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB soll ein Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen kann, weswegen durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden sollte (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage 2022, § 312 k BGB Rn. 1, 2). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass dem Zweck des § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB nur dann Genüge getan ist, wenn die Schaltfläche für den Vertragsschluss und die Vertragsbeendigung gleich gestaltet sind. Derartig hohe Anforderungen würden die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig stark einschränken, ohne dass sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte im Gesetzestext finden. Entscheidend ist daher, ob die Kündigungsschaltfläche – isoliert betrachtet – gut lesbar ist. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite für die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Dies ist nicht gegeben, wenn der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor die auf der Website des Vertragspartners befindliche Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird und wenn dann der Kündigungsbutton in der letzten Zeile einer Vielzahl (58 Links insgesamt) weiterer Links in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“ auftaucht. Der durchschnittliche Verbraucher ist unter diesen Bedingungen nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden. (Rn. 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verbandsklageverfahren, Unterlassungsanspruch, Kündigungsbutton, Verbraucherschutz, Abmahnkosten, Berufungsinstanz
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 5520

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.11.2023, Az. 12 O 4127/23, abgeändert durch Teil-Urteil des Senats vom 14.03.2024, wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1.1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Komplementärin, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite https://www.s....de, über die Verbraucher kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse über PAY-TV-Inhalte auf elektronischem Weg abschließen können, die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und/oder leicht zugänglich vorzuhalten, sondern so, dass erst nach Klick auf „Weitere Links einblenden“ oder inhaltsgleiche Gestaltungen die Schaltfläche „Kündigen“ sichtbar wird, wie nachfolgend abgebildet:
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23.05.2023 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das vorliegende Urteil und das Urteil des Landgerichts München I in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Parteien streiten im Verbandsklageverfahren über einen Unterlassungsanspruch.
2
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrnimmt. Der Kläger ist als Mitglied des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen.
3
Die Beklagte betreibt die Webseite unter der Second-Level-Domain https://s....de, die den Abschluss von Verträgen zwischen der Beklagten und ihren potenziellen Kunden zur Inanspruchnahme von Pay-TV-Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege, auch für Verbraucher, zum Gegenstand hat. Über die oben erwähnte Webseite der Beklagten können deren Kunden ihre Verträge, die zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossen wurden, auch beenden.
4
Beim Aufrufen der Webseite der Beklagten unter https://www.s....de war am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ zu finden. Diese Schaltfläche war in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet. Nach dem Klick auf die Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erschienen im oberen Bereich der Webseite die Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „S... Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Diese einzelnen Themenbereiche waren fett hervorgehoben. Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“ auf der unteren rechten Seite der streitgegenständlichen Webseite, und zwar in einer Zeile mit den in gleicher Weise formatierten Schaltflächen „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“.
5
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2023 unter Fristsetzung bis zum 08.03.2023 erfolglos ab (siehe Anlage K 1).
6
Der Kläger meint, die Beklagte verstoße bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons wie oben beschrieben gegen die gesetzlichen Verpflichtungen aus § 312 k Abs. 2 BGB, indem die Kündigungsschaltfläche der Beklagten nicht gut lesbar und außerdem nicht unmittelbar bzw. nicht leicht zugänglich für die Verbraucher sei. Des Weiteren meint die Klagepartei, ihr stünde eine Erstattung ihrer Abmahnkosten gemäß § 5 UKIaG nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.
7
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
1.1.
Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite https://www.s....de, über die Verbraucher:innen kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse über PAY-TV Inhalte auf elektronischem Weg abschließen können, die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht gut lesbar und/oder unmittelbar und/oder leicht zugänglich vorzuhalten, wobei erst nach Klick auf „Weitere Links einblenden“ die Schaltfläche „Kündigen“ sichtbar wird, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 312 k BGB, sodass weder ein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB noch gegen § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sei.
10
Mit Urteil vom 16.11.2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht
1.1.
die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite https://www.s....de, über die Verbraucher:innen kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse über PAY-TV-Inhalte auf elektronischem Weg abschließen können, die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht gut lesbar und/oder unmittelbar und/oder leicht zugänglich vorzuhalten, sondern so, dass erst nach Klick auf „Weitere Links einblenden“ oder inhaltsgleiche Gestaltungen die Schaltfläche „Kündigen“ sichtbar wird, wie nachfolgend abgebildet:
2.2.
die Beklagte verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 23.05.2023 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt.
11
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
12
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt in der Berufungsinstanz,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
13
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 Bezug genommen.
B.
14
Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
15
I. Das erstinstanzliche Urteil war auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung in Bezug auf eine nicht hinreichend gute Lesbarkeit der Kündigungsschaltfläche verurteilt hat. Denn dem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG aktivlegitimierten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 312 k BGB insoweit nicht zu.
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1. Die Regelung in § 312 k BGB gehört zu den Bestimmungen über Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 c) UKIaG Verbraucherschutzvorschriften darstellen. Da eine entsprechende Praxis eine Vielzahl von Verbrauchern betrifft und nicht nur ein einmaliger Verstoß der Beklagten vorlag, ist auch dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung im Interesse des Verbraucherschutzes liegt, entsprochen (vgl. OLG Nürnberg vom 30.7.2024, ZVertriebsR 2024, 401 Rn. 14).
17
2. Die streitgegenständliche Kündigungsschaltfläche ist jedoch gut lesbar, so dass kein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB vorliegt.
18
Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
19
a. Das Landgericht stützt einen Verstoß hiergegen darauf, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben sei als der sonstige Fließtext auf der Webseite der Beklagten. Im Gegensatz zu der hierfür gewählten grauen Schriftfarbe befänden sich farbige Bilder auf der Webseite der Beklagten und die Angebotsschaltfläche sei blau unterlegt und damit gegenüber dem Fließtext farblich hervorgehoben. Vorliegend sei der Angebotslink, über den die Verbraucher die Produkte der Beklagten sehen und Verträge abschließen können, auf Grund seines blauen Hintergrunds gut lesbar, wohingegen im Vergleich dazu der Kündigungsbutton in der kleinen und grauen Schrift weniger gut lesbar sei.
20
b. Hierauf kann ein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB nicht gestützt werden. Zwar ist dem Landgericht dahingehend zuzustimmen, dass ein Verbraucher nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können soll wie den Vertrag abschließen und durch deine derart einfache Kündigungsmöglichkeit der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden sollte (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage 2022, § 312 k BGB Rn. 1, 2).
21
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass – so im Ergebnis das Landgericht – dem Zweck des § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB vorliegend nur dann Genüge getan ist, wenn die Schaltfläche für den Vertragsschluss und die Vertragsbeendigung gleich gestaltet sind. Derartig hohe Anforderungen würden die unternehmerische Gestaltungsfreiheit unverhältnismäßig stark einschränken, ohne dass sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte im Gesetzestext finden. Entscheidend ist daher entgegen der Auffassung des Landgerichts, ob die Kündigungsschaltfläche – isoliert betrachtet – gut lesbar ist.
22
Diese Sichtweise bestätigt auch der in der Gesetzesbegründung zu § 312 b BGB zur Gestaltung der ausdrücklichen Bestätigung der Zahlungspflicht bei Bestellungen (mit wortgleicher Vorgabe wie in § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB) zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers:
„Die Schrift auf der Schaltfläche muss „gut lesbar“ sein, d.h. der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können. Durch das Tatbestandsmerkmal „gut lesbar“ soll verhindert werden, dass unseriöse Unternehmer den Sinn und Zweck der Vorschrift durch Wahl einer besonders kleinen, praktisch nicht mehr lesbaren Schriftgröße oder durch eine kontrastarme Gestaltung der Schaltfläche (zum Beispiel dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund) umgehen. Etwaige grafische Elemente auf der Schaltfläche dürfen vom Text nicht ablenken.“ (BT-Drucksache 17/7745, S. 12).
23
c. Die streitgegenständliche Kündigungsschaltfläche ist sowohl hinsichtlich Schriftgröße und Schriftfarbe als auch unter Berücksichtigung des Kontrastverhältnisses der Schriftfarbe zum gewählten Hintergrund hinreichend gut lesbar, so dass insoweit kein Verstoß vorliegt.
24
Ob unter anderen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen § 312 k Abs. 2 S. 2 BGB gegeben ist, ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens und daher nicht zu prüfen. Der Kläger hat hierzu nicht vorgetragen und die Gestaltung der Kündigungsschaltfläche insoweit nicht angegriffen.
25
II. Die Berufung der Beklagten hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung aufgrund der nicht unmittelbaren und nicht leicht zugänglichen Kündigungsschaltfläche und die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet.
26
1. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKIaG i.V.m. § 312 k BGB zu. Die Beklagte verstößt mit der konkreten Gestaltung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB, da die Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“ nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
27
a. Offenbleiben kann, ob die zum Impressum entwickelte Zwei-Klick-Lösung des BGH (vgl. BGH NJW 2006, 3633) auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet. Voraussetzung im Rahmen der Zwei-Klick-Lösung ist in jedem Fall, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Gestaltung der Website mit der Bezeichnung „Weitere Links einblenden“ jedenfalls nicht, da sich für den Nutzer aus dieser allgemeinen Bezeichnung nicht ohne weiteres erschließt, was hierunter zu verstehen ist.
28
b. Gemäß § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das Landgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass sich die Begriffe „unmittelbar“ und „leicht zugänglich“ an Artikel 246d § 2 Abs. 2 EGBGB orientieren (siehe BT-Drucksache 19/30840, Seite 18). Im Zentrum der gesetzgeberischen Absicht bei der Einführung von § 312 k BGB stand, dass für eine Kündigung mittels des Kündigungsbuttons keine hohen Hürden aufgestellt werden dürfen. Mit der Verpflichtung zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons sollte darauf reagiert werden, dass die Kündigung von im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossenen Verträgen Verbraucher oft vor besondere Herausforderungen stelle, weil im Vergleich zum einfachen Abschluss eines solchen Vertrags dessen Kündigung direkt über eine Webseite teilweise gar nicht möglich sei oder häufig durch die Webseitengestaltung erschwert werde. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, Kündigungserklärungen im elektronischen Geschäftsverkehr – unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Kündigungserklärungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erklärungen zum Abschluss entsprechender Verträge (BT-Drs. 19/30840, S. 15). Zudem wird ein Zweck der gesetzlichen Bestimmung auch darin gesehen, dass der Verbraucher auf möglichst einfache Weise von den „Informationen“ – vorliegend: der Kündigungsmöglichkeit – Kenntnis erlangen soll (BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 14. Ed. 1.4.2024, BGB § 312 k Rn. 20 nach BT-Drs. 19/27655, S. 38).
29
c. Vor diesem Hintergrund genügt die streitgegenständliche Gestaltung nicht den Anforderungen des § 312 k Abs. 2 S. 4 BGB. Die Kündigungsschaltfläche ist nicht unmittelbar und leicht zugänglich.
30
Wie das Landgericht festgestellt hat, wird der Kündigungsbutton erst sichtbar, wenn zuvor die Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird. Der Kündigungsbutton taucht auch dann nur unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) weiterer Links auf. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „S... Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton, und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“.
31
Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden.
32
2. Der Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale besteht in der zugesprochenen Höhe gem. § 5 UKIaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG. Insbesondere ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH WRP 1999, 503 (512) – Kaufpreis je nur 1,– DM; BGHZ 177, 253 Rn. 50 = GRUR 2008, 1010). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
C.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO.
34
Der Kläger stützt sich mit seinem Antrag auf das Vorliegen beider Verstöße und nicht nur auf die Unzulässigkeit der konkreten Gestaltung insgesamt aufgrund eines oder beider Verstöße. Die beanstandete Gestaltung der Internetseite der Beklagten war daher unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Da nur einer der beiden Verstöße durchgreift, hat der Kläger die Kosten anteilig zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2013, 401, Rn. 25 – Biomineralwasser).
35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
36
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.