Titel:
Verfügungsantrags wegen drohendem Ausschluss aus Standardisierungsorganisation
Normenketten:
BGB § 823, § 1004
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsatz:
Das aktive Betreiben eines Ausschlusses aus einer Standardisierungsorganisation stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens dar. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Eingriff in den Gewerbebetrieb, Standardisierungsorganisation, FRAND-Lizenzbedingungen, Ausschlussverfahren, Patentrechtlicher Streit, Verfahrenssicherung
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 41879
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,
1. eine Beschwerde gegen die Antragstellerin und/oder eines ihrer konzernverbundenen Unternehmen aufgrund eines angeblichen Verstoßes der Antragstellerin oder eines ihrer konzernverbundenen Unternehmen gegen ihre Obliegenheiten unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben gemäß …) und/oder der angeblichen Verletzung ihrer Obliegenheiten unter FRAND-Gesichtspunkten … einzuleiten, die insbesondere darauf basiert, dass der … und/oder ein mit der Sache in höherer Instanz befasstes Gericht, festgestellt hat, dass die Antragstellerin ihre Obliegenheiten unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben gemäß … verletze und/oder die Antragstellerin ihre Obliegenheiten unter FRAND-Gesichtspunkten gemäß der … verletze und daher ein unwilliger Lizenzgeber und/oder ein unwilliger Lizenznehmer sei; wobei diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auch umfasst,
ihre am 16.Juli 2025 bereits eingereichte, in der Eingabe … innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses zurückzunehmen und darauf einzuwirken, dass die … Verfahren beendet;
2. die am 16. Juli 2025 eingereichte, in der … Beschwerde, außer zum Zweck ihrer Rücknahme, weiter zu betreiben;
3. gerichtliche oder behördliche Verfahren einzuleiten und/oder etwaige bereits eingeleitete Verfahren fortzuführen und/oder diese nicht zurückzunehmen, mit denen der Antragstellerin das Betreiben des vorliegenden Verfahrens oder die Durchsetzung eines in diesem Verfahren ausgesprochenen Unterlassungstitels verboten wird oder werden soll;
wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften der Antragsgegnerin unter Ausschöpfung konzernrechtliche Möglichkeiten entsprechend einzuwirken.
II. Diese Verfügung ist befristet bis zwei Wochen nach der Durchführung der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in den beiden Verfahren vor dem …
III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
V. Die folgenden Informationen der Antragstellerin werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 145a PatG i. V. mit § 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft:
- die in der Antragsschrift vom 9. Oktober 2025 grau markierten Informationen sowie
- die als „Geheim“ gekennzeichneten Anlagen …
wobei die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig auch dann gilt, wenn diese Informationen in späteren Schriftsätzen oder Anlagen erneut genannt werden.
VI. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an diesem Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben, haben die unter Ziffer V. genannten, als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb dieses Verfahrens, außer auf der vereinbarten, vertraulichen Basis gegenüber … nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn,
dass sie von diesen Informationen außerhalb dieses Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben.
VII. Die Verpflichtungen nach Ziffer VI. bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
VIII. Bei Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziffer VI. genannten Verpflichtungen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei ein Ordnungsgeld bis zu EUR 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken.
IX. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer V. geschwärzt wurde.
X. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragsschrift vom 9. Oktober 2025
Gründe
1
Wegen des Sachverhaltes und der Begründung wird zunächst auf die Antragsschrift vom 9. Oktober 2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
2
Ergänzend wird ausgeführt:
3
Die Beteiligten stehen sich in unterschiedlichen Konstellationen in verschiedenen patentrechtlichen Streitigkeiten gegenüber. Ein zwischen den Parteien in der Vergangenheit geschlossener Lizenzvertrag, der eine Lizenzierung für einige Standards umfasste, ist zum Ende des Jahres … ausgelaufen. Seither verhandeln die Parteien erfolglos über den Abschluss eines neuen Lizenzvertrags. Zwischen den Parteien ist unstreitig, …. Das bedeutet, dass in einem Kreuzlizenzverhältnis für beide Patentportfolien jeweils eine von der anderen Partei zu zahlende Lizenzgebühr vereinbart wird, wobei die Differenz der beiden Beträge bezahlt wird. Da die … deutlich mehr lizenzpflichtige Einheiten verkauft als die … wird die Differenz von ihr zu bezahlen sein.
4
Am 19. Dezember 2024 reichte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin in … verschiedene Patentverletzungsklagen ein. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Festsetzung von FRAND-Lizenzbedingungen für die Lizenzierung der mobilfunkbezogenen Patentportfolien der Parteien.
5
Am 11. März 2025 stellte die Antragsgegnerin beim … einen Antrag auf Feststellung, dass lizenzwillige Parteien eine zeitlich begrenzte Lizenz (nachfolgend: Interimslizenz) vereinbaren würden, bis der … über eine globale FRAND-Lizenz befunden habe.
6
In der Entscheidung vom 25. Juni 2025 (Anlage …) äußerte der … unter anderem Folgendes:
Rz. 127: “In my judgment, a willing licensor in the position of … would have engaged with this [English] action and proceeded as speedily as possible to the FRAND trial, in the absence of earlier agreement between the parties. In my view, a willing licensor would not commence a wave of injunctive proceedings, whatever the aim of the pressure which those proceedings would exert on the SEP licensee. The wave of injunctive proceedings commenced by … were completely unnecessary since … were and are actively seeking fresh global FRAND cross-licence terms, to replace the previous global cross-licensing terms which the parties abided by for several years. There is no suggestion that … were operating other than as a willing licensee (and as a willing licensor).
Rz. 130: “Overall, and notwithstanding the manoeuvring by … to narrow the gap between the two sides, the conclusion in my judgment is inescapable. … have acted in bad faith with their wave of unnecessary injunctive proceedings, and by using the continuing threat imposed by them to seek to sideline or displace the jurisdiction of this Court and in seeking to secure their preference for a determination in Chongqing.“
7
Der Tenor des … Urteils des vom 26. Juni 2025 (Anlage VP 7) lautet auszugsweise:
4. In the event that, within seven days of the date of this Order, … refuse either
4.1 or 4.2 below, … are in breach of their FRAND commitments under the … and are unwilling licensors (and unwilling licensees).
4.1 To offer … the Interim Licence and to enter into the same with …;
4.2 Give the following undertaking to the Court on condition that give the reciprocal undertaking set out above:
Pending any application for permission to appeal or the determination of any such appeal, undertake that they shall abide by the terms of the Interim Licence as if the same were in full force and effect and shall enter into the Interim Licence within seven days of any such appeal … or permission to appeal being refused or withdrawn. If any appeal is finally allowed, … shall repay any sums paid by … under their undertaking given above which the Court decides should be repaid (including interest if appropriate).
8
Am 10. Juli 2025 fand vor der hiesigen Kammer in den Verfahren … ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, der nach der vorherigen Kommunikation zwischen der Kammer und den Parteien einer Ordnung des Verfahrensstoffes im Hinblick auf den Kartellrechtseinwand dienen sollte (“FRAND First“).
9
Am 16. Juli 2025 reichte die Antragsgegnerin bei der … eine Beschwerde gegen die Antragstellerin wegen angeblicher Verletzung von … aufgrund der Nichtannahme der … vorgeschlagenen Interimslizenz ein (Anlage VP 8). Die Antragsgegnerin beantragte darin die Einleitung eines Verfahrens nach …. Als Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem an, dass die Antragstellerin in verschiedenen Rechtsordnungen Unterlassungsverfügungen beantragt habe bzw. noch beantragen könnte, die erlassen werden könnten, bevor der … die angemessenen FRAND-Lizenzraten verkündet habe. Da die Antragstellerin in dieser Situation keine Interimslizenz anbiete, verstoße sie gegen ihre Verpflichtung ….
10
Mit Schreiben vom 26. August 2025 (Anlage …) informierte … die hiesigen Parteien darüber, dass aus Sicht von … der Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen sei, weil das Verfahren … andere Situationen beträfe. Die seitens der Antragsgegnerin geschilderte Situation könne jedoch zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Antragsstellerin führen, die nach dem Votum der Generalversammlung in einem Verlust der Mitgliedschaft und dem Ausschluss aus der Organisation münden könnten.
11
Mit Schreiben vom 10. September 2025 (Anlage … wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie weiterhin einen Ausschluss der Antragstellerin aus der Standardisierungsorganisation … befürworte und beantrage. Es sei im Interesse von …, die Angelegenheit nicht zu verzögern, sondern hierüber in der nächsten Generalversammlung am 2. Dezember 2025 zu entscheiden.
12
Am 17. September 2025 (Anlage …) beschrieb … das weitere Vorgehen und stellte klar, dass sie nicht aus eigener Initiative, sondern auf Betreiben der Antragsgegnerin tätig werde.
13
Am 29. September 2025 fand ein persönliches Treffen der Parteien und … statt. Hierfür hatte die Antragsgegnerin eine Präsentation (Anlage …) und ein Memorandum (Anlage …) vorbereitet.
14
Am 30. September 2025 übermittelte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme (Anlage …) an …, in der sie erneut den Ausschluss der Antragstellerin aus der Mitgliedschaft von … beantragt:
… requests that the General Assembly, in consideration that … which requires Members to grant FRAND licences has been violated by … vote to impose a sanction against …. The only sanction offered by the …, which stipulates: “A member may be expelled after notification by registered letter with acknowledgement of receipt if it has committed any other substantial breach of its obligations as a member. The decision to expel a member shall be made by the General Assembly.“
15
Der Antrag auf Ausschluss wurde damit begründet, dass die Antragstellerin weltweit Patentverletzungsklagen gegen die Antragsgegnerin eingereicht habe, ohne den Ausgang des von der Antragsgegnerin im … angestrengten Ratenfestsetzungsverfahrens abzuwarten.
16
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Beschluss war ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu erlassen.
17
1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht ein Anspruch aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog zu, weil die Antragsgegnerin durch das Bestreben, einen … Ausschluss herbeizuführen, in das Recht der Antragstellerin, ihre Patentrechte in den Verfahren vor dem Landgericht München I (…) gerichtlich durchzusetzen in unzulässiger Weise einzugreifen versucht. Das aktive Betreiben eines Ausschlusses aus … kann von der Antragstellerin geltend gemacht werden, weil dieses Bestreben einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin darstellt.
18
Aus den in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss der Antragstellerin bei … damit begründet wird, dass die Antragstellerin in verschiedenen Ländern Unterlassungsverfahren führt, obwohl es eine Entscheidung des … gibt, die eine FRAND-Zwischenlizenz vorschlägt. Damit ist eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Antrag auf Ausschluss und den beiden im Tenor genannten Verfahren, die vor dem Landgericht München I geführt werden, gegeben. Die Möglichkeit, dass dem Antrag auf Ausschluss stattgegeben werden könnte, übt einen erheblichen wirtschaftlicher Druck auf die Antragstellerin aus, so dass sie – um negative Folgen zu vermeiden – faktisch gezwungen sein könnte, eine Zwischenlizenz zu akzeptieren, obwohl sie daran tatsächlich kein Interesse hat.
19
Die Kammer ist der Ansicht, dass im Streit zwischen zwei großen Unternehmen viele Maßnahmen zulässig sind, die für die andere Seite nachteilig sein können. Es entspricht der Natur einer Auseinandersetzung, dass vorhandene Rechte ausgenutzt werden können und jede Partei Einzelmaßnahmen treffen kann, um das Gesamtergebnis zu beeinflussen. Insofern ist es auch zulässig, dass in einzelnen Staaten Unterlassungsverfügungen hinsichtlich einer Patentverletzung beantragt werden. Dabei ist es hinzunehmen, dass als Ergebnis der Unterlassungsverfügung eine Partei in dem entsprechenden nationalen Gebiet wirtschaftlich nicht mehr tätig werden könnte. Daher ist es zulässig, wenn die auf Unterlassung in Anspruch genommene Partei wiederum selbst Unterlassungsverfügungen anstrengt, um sich eine Gegenposition für Verhandlungen zu verschaffen.
20
Die Grenze des zulässigen Handelns ist jedenfalls dann überschritten, wenn eine Partei an sich zulässige Instrumentarien zweckentfremdet. Das ist vorliegend der Fall.
21
Nach dem Verständnis der Kammer hat eine Standardisierungsbehörde wie … das Ziel, den technischen Fortschritt durch Standardisierung zu fördern. Dabei soll sie darauf hinwirken, dass die Mitglieder sich verpflichten, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der Standardisierungsbehörde gehört die Bestimmung, wie diese FRAND-Bedingungen aussehen. -… stellt auf ihrer Internetseite … ausdrücklich klar, dass die einzelnen FRAND-Bedingungen und Verhandlungen wirtschaftliche Vorgänge zwischen den jeweiligen Unternehmen seien und von … nicht adressiert würden. Für … käme es nur darauf an, dass die Bedingungen FRAND seien, ohne dass einem bestimmten Lizenzierungsmodell der Vorrang gegeben würde.
22
Wenn der Ausschluss eines Mitglieds deshalb erfolgen soll, weil dieses Mitglied nach Ansicht eines anderen Mitglieds zu hohe Lizenzgebühren fordere, liegt eine nach Ansicht der Kammer unzulässige Verknüpfung vor, weil es im Kern um die Höhe des FRAND-gemäßen Lizenzsatzes geht. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der … – ein erstinstanzliches Gericht ohne Bezug zu den Hauptsitzen beider Parteien, welches in einer Einzelrichterbesetzung entschieden hat – einen Verstoß gegen …-Regeln angenommen hat.
23
Nach deutschem Verständnis stellt der Antrag auf Ausschluss von … einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Insofern gilt folgendes: Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit einen nennenswerten Beitrag zu der Entwicklung der Mobilfunkstandards geleistet. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie etwa 5 Prozent der Patente hält, welche die 4G-und 5G-Standards in ihrer Gesamtheit ausmachen. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass sie eine Entwicklungsabteilung vorhält und betreibt, die in der Lage ist, die entsprechenden Entwicklungsleistungen zu erbringen und durch Patentanmeldungen zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese aufgebauten Strukturen weiter betreibt und auch in der Zukunft zur Weiterbildung des Mobilfunkstandards beitragen möchte. Um dies zu erreichen werden Personal und Kapital eingesetzt.
24
Der Antrag der Antragsgegnerin, die Antragstellerin aus der Standardisierungsorganisation … auszuschließen, stellt einen unberechtigten Eingriff in diesen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei Beschwerdeverfahren um ein von dritter Seite, nämlich von …, geführtes Verfahren handelt. Denn zum einen hat … in seinem Schreiben vom 17. September 2025 (Anlage … unter Punkt 2.5 klargestellt, dass das Verfahren von … nicht aufgrund eigener Initiative, sondern aufgrund der Eingabe der Antragsgegnerin geführt werde. Zum anderen kann das Beschwerdeverfahren für die Antragstellerin weitreichendere Folgen haben als eine in einer einzelnen Jurisdiktion erwirkte Anti-Suit-Injunction.
25
Denn im Falle eines Ausschlusses wäre der Antragstellerin die Möglichkeit genommen, auch in der Zukunft in Standardisierungsgremien mitzuwirken. Dadurch wäre sie von Informationen ausgeschlossen, die für die Weiterentwicklung bestehender und die Entwicklung zukünftiger weltweiter Standards von Bedeutung sind. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Gefahr besteht, dass sie die von ihr getätigten finanziellen und personellen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung in diesem Fall zumindest nicht mehr in der gleichen Weise refinanzieren könnte, wie sie es könnte, wenn sie weiterhin Mitglied in der Standardisierungsorganisation bleibt.
26
Insofern ist von besonderer Bedeutung, dass die Standardisierungsorganisation … klargestellt hat, dass sie nicht aus eigenen Überlegungen, sondern aufgrund des Antrags der hiesigen Antragsgegnerin tätig wird. Die hiesige Antragsgegnerin sieht den Verstoß gegen die mit der Mitgliedschaft in der Standardisierungsorganisation … verbundenen Verpflichtungen zu Treu und Glauben darin, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin keine Lizenz zu den seitens des … aufgestellten Bedingungen gewährt. Damit verknüpft sie zwei Instrumentarien in nicht zulässiger Weise.
27
In dieser Situation hat die Antragstellerin zwei Handlungsmöglichkeiten:
28
(1.) Sie gewährt der Antragsgegnerin eine Interimslizenz zu den seitens des … ausgeurteilten, von der Antragstellerin als un-FRAND bewerteten Bedingungen. Damit wäre die Antragstellerin an eine Lizenzrate gebunden, die aus ihrer Sicht nicht FRAND-Bedingungen entspricht. Eine Überprüfung der Lizenzrate durch andere Gerichte scheidet damit faktisch aus, die Antragstellerin müsste auf eigene Rechtspositionen verzichten. Gleichzeitig hat die Antragstellerin noch keine Möglichkeit, die Entscheidung des … von einem englischen Gericht überprüfen zu lassen, da über den Antrag auf Zulassung der Berufung noch nicht entschieden wurde.
29
Durch die Gewährung einer solchen Interimslizenz zu den vom … festgelegten Bedingungen – ohne die Möglichkeit, hiergegen unmittelbar ein Rechtsmittel einzulegen – wäre die Antragstellerin für einen nicht unerheblichen Zeitraum von vornherein daran gehindert, die aus den Patenten folgenden Rechte vollumfänglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Denn die Antragsgegnerin könnte sich dann voraussichtlich jedenfalls für den Zeitraum der „Interim Licence“ erfolgreich darauf berufen, dass sie lizenziert sei. Etwaige deutsche Patentverletzungsklagen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wären zumindest für diese Zeit insofern unbegründet.
30
(2.) Sie gewährt der Antragsgegnerin keine Interimslizenz zu den seitens des … festgestellten Bedingungen und riskiert, aus der Standardisierungsorganisation … ausgeschlossen zu werden. Damit könnte sie nicht weiter an der Entwicklung neuer, durch festgelegter Standards mitwirken. Faktisch wäre die Antragstellerin nicht mehr in der Lage, ihren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Art und Weise auszuüben. Zwar wäre es ihr unbenommen, weiterhin forschend tätig zu werden; ohne die Aufnahme der Erfindungen in den Standard ist jedoch fraglich, ob dies wirtschaftlich rentabel ist.
31
In beiden Fällen müsste die Antragstellerin eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen hinnehmen. Im ersten Fall dadurch, dass sie eine Interimslizenz zu aus ihrer Sicht sub-FRAND Bedingungen anbietet, im zweiten Fall dadurch, dass sie aus der Standardisierungsorganisation … ausgeschlossen wird.
32
Damit ist der Verfügungsanspruch gegeben.
33
2. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht.
34
Unabhängig von der Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden – wo das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zu unwiederbringlichen Schäden führen könnte – überhaupt die Monatsfrist für die Bestimmung der Dringlichkeit Anwendung findet, hat die Antragstellerin die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft gemacht, weil sie binnen eines Monats nach sicherer Kenntnis von dem Eingriff den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Kammer auf den 10. September 2025 abgestellt, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt erstmals sichere Kenntnis erlangt hat, dass die Antragsgegnerin auf den Ausschluss der Antragstellerin aus der Standardisierungsorganisation … hinwirkt.
35
Die Interessenabwägung fällt ebenfalls zugunsten der Antragstellerin aus. Die Parteien haben in verschiedenen Jurisdiktionen wechselseitige Patentverletzungsklagen erhoben. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Gerichte in unterschiedlichen Staaten die Lizenzwilligkeit der betroffenen Parteien unterschiedlich bewerten können und folglich auch unterschiedliche Urteile gesprochen werden können. Dies ist hinzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass den Feststellungen des … eine höhere Bedeutung zukommen würde als den Urteilen anderer Gerichte.
36
3. Der Erlass der einstweiligen Verfügung war ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin sachgerecht.
37
a. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Daher muss das Gericht den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist (zuletzt BVerfG NJW 2023, 759 Rn. 19).
38
b. Entbehrlich ist eine Anhörung daher nur in Ausnahmefällen (BVerfG a.a.O., Rn. 21). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend gegeben:
39
Die einstweilige Verfügung dient der Verfahrenssicherung. In dem Verfahren … ist die mündliche Verhandlung derzeit auf den 23. Oktober 2025 terminiert. Im Verfahren … wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 13. Februar 2026. Die einstweilige Verfügung ist auf zwei Wochen nach Durchführung der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung in den beiden Verfahren befristet. Über den Fortgang ist dann ggf. gesondert zu entscheiden.
40
4. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz. Soweit der Tenor im Umfang der Untersagung hinter dem Antrag der Antragstellerin zurückbleibt, handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung unter Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (§ 938 Abs. 1 ZPO). Eine Teilabweisung gegenüber dem Begehren der Antragstellerin ist damit nicht verbunden.
41
Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, da die einstweilige Verfügung ihrem Wesen nach vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.