Titel:
Scoringverfahren, Wirtschaftsauskunftei, Bonitätsauskunft, Automatisierte Entscheidung, Feststellungsinteresse, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch
Schlagworte:
Scoringverfahren, Wirtschaftsauskunftei, Bonitätsauskunft, Automatisierte Entscheidung, Feststellungsinteresse, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Urteil vom 20.02.2025 – 82 O 47/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 39931
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20.02.2025, Az. 82 O 47/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Feststellung, Leistung, Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen diverser von der Klagepartei angenommener datenschutzrechtlicher Verstöße der Beklagten.
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Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei, die ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller oder bereits vorhandener Kunden durch Bonitätsauskünfte unterstützt. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln dieser regelmäßig Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden, wie beispielsweise Informationen über Kreditanfragen, zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite, Höhe des Kreditvolumens und Länge der Kredithistorie. Die Beklagte speichert diese Daten, um ihren Kunden Auskünfte bei Bonitätsprüfungen erteilen zu können. Sie erstellt dabei auf der Grundlage der über eine Person gespeicherten Daten automatisiert einen sog. Scorewert, den sie ihren Vertragspartnern mit den Auskünften zur Verfügung stellt. Bei diesem Scoring berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose bzw. einen Wahrscheinlichkeitswert über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge.
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Die Klagepartei sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten in ihren Rechten verletzt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
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Das Landgericht Ingolstadt hatte zunächst mit Versäumnisurteil vom 12.09.2024 die Klage abgewiesen. Mit Endurteil vom 20.02.2025 hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
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Dagegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, mit der sie ihre Anträge aus dem landgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt.
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Die Klagepartei hält das Scoringverfahren für rechtswidrig, weil dieses intransparent sei und bei einem negativen Scorewert fast in jedem Fall ein Kredit versagt würde. Damit beeinflusse die Beklagte erheblich die Vertragsverhandlungen. Das Landgericht habe unzureichend die marktbeherrschende Stellung der Beklagten beachtet und zu Unrecht einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verneint. Die Voraussetzungen der „Maßgeblichkeit“ lägen vor, wozu die Klagepartei hinreichend vorgetragen habe. Die Erstellung sämtlicher Bonitätsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren wie z.B. des Wohnumfelds. Der Feststellungsantrag sei begründet, weil das Scoringverfahren der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung aufgrund der Automatisierung und den diskriminierenden Einflussfaktoren gegen gewichtige Rechtsgrundsätze des Unionsrechts wie auch des nationalen Rechts verstoße. Wegen der datenschutzrechtlichen Verstöße habe die Klagepartei insbesondere Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Die Klagepartei fühle sich durch die Schufa u.a. gedemütigt, diskriminiert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie habe einen Anspruch auf Auskunft, denn die von der Beklagten übermittelte Datenkopie, Anlage K 1, genüge insoweit nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.04.2025 (Bl. 5 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und hält die Berufung für unbegründet. Sie verweist darauf, dass nicht jedes Scoring automatisch unter Art. 22 DSGVO falle, sondern es vielmehr auf den Einzelfall ankomme. Die Klagepartei müsse darlegen und beweisen, dass ein von der Beklagten berechneter Scorewert im Einzelfall der Entscheidung eines konkreten Vertragspartners der Beklagten über den Abschluss, die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses „maßgeblich“ zugrunde gelegt worden sei. Die Klagepartei habe dies nicht dargelegt und bewiesen. Die unsubstantiierte Behauptung der Klagepartei, die Scorewertberechnung der Beklagten sei diskriminierend, sei unzutreffend. Der gestellte Feststellungsantrag sei unter anderem zu unbestimmt und auch die Unterlassungsanträge hätten keinen Erfolg. Die Scorewertberechnung sei jedenfalls gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO gerechtfertigt. Ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der DSGVO läge nicht vor. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über das Scoreverfahren bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2025 (Bl. 66 ff. d.A. OLG) Bezug genommen.
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Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Klagepartei offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht Ingolstadt hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klagepartei stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der DSGVO nicht zu. Verfahrensfehler des Landgerichts, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sind nicht ersichtlich.
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Zu den Berufungsangriffen ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 = NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschluss vom 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1), Folgendes anzumerken:
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1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Klagepartei in der Berufungsbegründung rügt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend berücksichtigt habe, fehlt es bereits an Vortrag dazu, inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätte.
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2. Anders als das Landgericht meint, ist der Feststellungsantrag, dass die von der Beklagten vorgenommene Erstellung des Bonitätsscores (Basisscorewerte, Branchenscorewerte und Orientierungswerte) rechtswidrig ist, weil sie auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, bereits unzulässig.
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Dem Antrag fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist schon unklar, ob sich der Antrag der Klagepartei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit erstellten Scorewerten bezieht oder die Rechtswidrigkeit abstrakt und losgelöst von einer entsprechenden Anfrage eines Vertragspartners der Beklagten festgestellt werden soll.
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Ferner fehlt es für eine Klage nach § 256 ZPO an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen können nicht als Rechtsverhältnis angesehen werden. Bei der Frage, ob die Erstellung der Bonitätsscores rechtswidrig ist, handelt es sich aber um eine solche abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsfähig ist. Außerdem kann nach § 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagepartei ein Feststellungsinteresse darlegt. Zulässig ist ein Feststellungsantrag nur dann, wenn ein anspruchsbegründender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber die Klagepartei den Schaden noch nicht vollständig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Schäden noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2012 – VI ZR 167/11, Rn. 3). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens wird von der Klagepartei nicht behauptet. Sollte der Antrag künftige Bonitätsauskünfte betreffen, so würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Klagepartei mit der Feststellung nicht mehr erreichen könnte als mit dem Antrag auf Unterlassung.
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2. Der Antrag der Klagepartei, mit dem sie erreichen will, dass die Beklagte in Bezug auf ihre Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr in einem automatisierten Verfahren durchführt und so ermittelte Werte an Vertragspartner der Beklagten mitteilt, ist zulässig, in dieser Allgemeinheit aber unbegründet.
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Als Anspruchsgrundlage käme zwar Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Betracht, wonach eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen.
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Der EuGH hat dazu im Urteil vom 07.12.2023, Rechtssache C-634/21, ausgeführt, dass für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens muss diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen“ und drittens „gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen“. Dabei hat der EuGH weiter festgestellt, dass der Begriff Entscheidung weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen. Die Tätigkeit der SCHUFA erfülle die Definition „Profiling“ in Art. 4 Nr. 4 DSGVO, so dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Bereits die Scorewertberechnung kann damit nach der Entscheidung des EuGH unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, wobei aber hinzukommen muss, dass die Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten, der den Scorewert anfordert, maßgeblich von dem übermittelten Scorewert abhängt.
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Die maßgebliche Abhängigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem übermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist für jeden Einzelfall konkret von den nationalen Gerichten zu überprüfen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erfüllt vorgegeben, vgl. EuGH a.a.O. Rn. 50 sowie Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff. Rn. 18.
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Insoweit geht der von der Klagepartei gestellte Antrag zu weit und ist damit insgesamt unbegründet. Auf die Scorewertberechnung allein stellt Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht ab, verlangt wird vielmehr ein Bezug zu einer konkreten Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH das externe automatisierte Scoring allgemein verbieten wollte, lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Eine generelle Handlungsweise der Beklagten kann die Klagepartei nicht verlangen, zumal auch Unterschiede bei den jeweils abzuschließenden Geschäften bestehen. Während die Bonitätsauskunft im Rahmen einer Kreditvergabe in der Regel hohe Priorität hat, ist dies im Versandhandel anders zu beurteilen. Insoweit verwendet die Beklagte auch unstreitig unterschiedliche Scorewerte.
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4. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Anspruch nach der genannten Vorschrift einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Rn. 21).
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Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf die Klagepartei durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Klagepartei nennt weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung konkrete ablehnende Entscheidungen von potentiellen Vertragspartnern, bei denen der Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde. Auf Nachfrage konnte der Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht keine konkreten Angaben machen. Auf die umfassenden Ausführungen des Landgerichts hierzu im angegriffenen Urteil wird verwiesen. Soweit die Klagepartei auf S. 38 f., 43 der Berufungsbegründung (Bl. 42 f., 47 d.A. OLG) ihren erstinstanzlichen Vortrag zur rechtswidrigen Verarbeitung einer veralteten Anschrift wiederholt, bezieht sich auch dies nicht auf eine konkrete ablehnende Entscheidung. Im Übrigen ist die Anschrift zwar veraltet, aber auch nach dem Klagevortrag erst seit 22.09.2022 gespeichert, also noch keine 3 Jahre.
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5. Keinen Erfolg hat die Berufung auch mit dem unter Ziffer V. gestellten Antrag auf Auskunft. Ein solcher Anspruch, der sich grundsätzlich aus Art. 15 Abs. 1 lit h DSGVO ergeben könnte, scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen des Art. 22 DSGVO nicht erfüllt sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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6. Der mit Ziffer VI. gestellte Antrag ist ebenfalls unbegründet. Für den gestellten Unterlassungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem ist ein Erstverstoß nicht ersichtlich, so dass weiter auch die Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Die Klagepartei hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür angeführt, dass die Beklagte in ihrem Fall die unter lit. a bis g im Antrag angeführten Daten in der Vergangenheit verwendet hat. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der der Klagepartei von der Beklagten erteilten Auskunft. Bei sämtlichen in der Anlage K 1 genannten Auskünften findet sich zu den persönlichen Daten das Kürzel „n/v“, das nach der Zeichenerklärung am Ende der Auskunft „nicht verwendet“ bedeutet. Es fehlt damit am Erstverstoß, so dass der weitere Angriff mit der Berufungsbegründung, die Wiederholungsgefahr entfalle nicht wegen der von der Beklagten verhängten Sperre, nicht entscheidungserheblich ist.
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7. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
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Im Hinblick auf die obigen Ausführungen empfiehlt der Senat der Klagepartei schon aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0, vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG.