Titel:
Internationale Zuständigkeit, Immaterieller Schaden, Beweislast, Rechtsschutzbedürfnis, Einwilligung, Profiling, Werbezwecke
Schlagworte:
Internationale Zuständigkeit, Immaterieller Schaden, Beweislast, Rechtsschutzbedürfnis, Einwilligung, Profiling, Werbezwecke
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 39902
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Löschung wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.
2
Der Kläger ist Nutzer der Plattformen Facebook, Instagram und WhatsApp. Die Dienste Facebook und Instagram werden durch die Beklagte, WhatsApp durch die WhatsApp Ireland Limited in Dublin bereitgestellt. Bei Facebook und Instagram hat sich der Kläger mit folgenden E-Mailadressen angemeldet: ….
3
Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.facbook.com und der Dienste auf dieser Seite für Nutzer in der Europäischen Union (nachfolgend: Facebook). Die Dienste der Beklagten ermöglichen es den Nutzern, persönliche Profile für sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Der Kläger nutzt Facebook insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und für Diskussionen mit anderen Nutzern. Hierbei finanziert sich die Beklagte unter anderem mit Werbeeinnahmen, welche aus der Schaltung personalisierter Werbeanzeigen, die auf das Nutzungsverhalten der Netzer abgestimmt sind, generiert werden.
4
Im Rahmen einer Registrierung bei Facebook gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zusätzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich außerdem folgender Passus:
„Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erfährst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 18 der Klageerwiderung = Bl. 4ß d.A., Anlage B 8).
5
Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von Facebook darüber informiert, dass sie Steuerelemente nutzen können, um ihre Konten sicherer zu machen, ihre Werbepräferenzen einzustellen, ihre Facebook-Daten anzuzeigen oder herunterzuladen oder ihr Konto jederzeit zu löschen (vgl. S. 22/23 der Klageerwiderung = Bl. 53/54 d.A., Anlage B 13). Der Kläger stimmte diesen Nutzungsbedingungen zu. Die Beklagte teilte ihren Nutzern zunächst mit, die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Schaltung personalisierter Werbung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1b) DS-GVO, da sie zur Vertragserfüllung erforderlich sei (Anlage B 21). Seit dem 05.04.2023 wies die Beklagte ihre Nutzer darauf hin, die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO und bot den Nutzern eine Möglichkeit zur Erklärung eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung (Anlage B 22).
6
Die Beklagte begann ab dem 3. November 2023 mit der Einführung des Einwilligungsmodells in Europa. Die Nutzer wurden über produktinterne Hinweise aufgefordert, entweder (i) in die Verwendung ihrer Daten für Werbeanzeigen auf Facebook/Instagram durch die Beklagte einzuwilligen oder (ii) die werbefreie Facebook/Instagram Version zu abonnieren. Im zweiten Fall verwendet die Beklagte die Nutzerdaten nicht für Werbung. Zuletzt steht es Nutzern frei, sich für keine der beiden Optionen zu entscheiden und stattdessen Facebook bzw. Instagram zu verlassen, indem sie ihr(e) Konto(en) löschen, wobei es den Nutzern möglich ist, zuvor ihre Kontoinformationen herunterzuladen (vgl. Bl. 8 d. Duplik vom 18.12.2024 = Bl. 145 d. Akte, Anlagen B 25 – B 26). Die Datenschutzrichtlinie wurde entsprechend aktualisiert (Anlage B 12) und eine Zustimmungsmaske generiert (Anlage B 27). Am 08.11.2023 willigte der Kläger ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf.
7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2024 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 1.500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten der klagenden Partei zu Zwecken zielgerichteter Werbung („targeted advertising“) sowie zur Löschung bzw. Einschränkung dieser personenbezogenen Daten der klagenden Partei auf. Die Beklagte reagierte auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben nicht.
8
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verstoßen (Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage), indem sie das asymmetrische Rechtsverhältnis bewusst dahingehend ausgenutzt habe, dass sie in ihren seit dem Inkrafttreten der DS-GVO am 25.05.2018 geltenden Nutzungsbedingungen die nicht im Interesse des Klägers stehende personalisierte Werbung zu einer Dienstleistung für den Kläger erklärt habe, um die Vorschriften der DS-GVO zu umgehen. Eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) zur Nutzung der Daten zum Zwecke personalisierter Werbung habe nicht vorgelegen, weil eine etwaige Einwilligung nicht „freiwillig“ erfolgt sei. Die Datenverarbeitung sei auch nicht erforderlich gewesen für die Erfüllung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Auch überwiegende berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) hätten nicht vorgelegen.
9
Dem Kläger stünde daher ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO bzw. aus einer Persönlichkeitsverletzung zu. Der Kläger behauptet, die unerlaubte Verarbeitung von Daten für den Zweck zielgerichteter Werbung löse bei ihm nicht nur das ungute Gefühl permanenter Überwachung in seiner teilweise die eigene Intimsphäre berührenden Nutzung der sozialen Netzwerke der Beklagten aus, sondern führe zu erheblichem Ärger über dieses Verhalten der Beklagten sowie Kontrollverlust der Daten. Die Beklagte habe in der Zeit vom 25.05.2018 bis 06.11.2023 die Daten des Klägers rechtswidrig verwendet, um diese zu verkaufen und für personalisierte Werbung zu verarbeiten. Seit 2020 und dann vermehrt ab 2021 sei es zu Werbe- bzw. Spam-Anrufen, SMS und E-Mails gekommen, wobei es seit 2 Jahren wieder besser sei. Zudem würden die Sorgen und negativen Gefühle wegen des Profilings und der Überwachung sämtlicher Online-Aktivitäten einen schweren Grundrechtseingriff darstellen. Insoweit stelle die Profilbildung nicht nur einen Verstoß, sondern einen Schaden dar oder resultiere in einem solchen.
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 und dem 2.11.2023 zum Nutzungsverhalten der klagenden Partei erfassten personenbezogenen Daten
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen
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Die Beklagte beantragt.
12
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seit 2020 und dann vermehrt ab 2021 Werbe- bzw. Spam-Anrufen, SMS und E-Mails erhalten habe.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Datenerhebung und -verarbeitung sei rechtmäßig erfolgt und dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Zudem meint sie, dass der Klageantrag zu 2) nicht den Bestimmtheitsanforderungen entspräche und dem Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Löschung bzw. Einschränkung personenbezogener Daten zustehe.
14
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.25 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und insgesamt unbegründet.
16
Das Amtsgericht Passau international, örtlich und sachlich zuständig.
17
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher – hier der Kläger – seinen Wohnsitz – hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.
18
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.
19
Das Amtsgericht Passau ist örtlich zuständig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger im hiesigen Zuständigkeitsbereich wohnhaft.
20
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG.
21
Die Klage ist hinsichtlich des beantragten Schadensersatzanspruches (Klageantrag 1) zulässig aber unbegründet.
22
Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu. Unabhängig von einem etwaigen Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO fehlt es jedenfalls an einem auf einem solchen Verstoß beruhenden Eintritt eines (immateriellen) Schadens.
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1. Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
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Der Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO setzt voraus, dass der Anspruchssteller als betroffene Person anzusehen ist, ein Verstoß gegen die DS-GVO vorliegt und dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 267-271). Der Begriff des Schadens in Art. 82 DS-GVO ist nach dem Erwägungsgründen Nr. 146 S. 3, 6 DS-GVO weit und auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Dabei sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zu ersetzen und es darf nicht auf nationale Erheblichkeitsschwellen oder andere Einschränkungen abgestellt werden (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 45-49, 51), aber allein eine Verletzung des Datenschutzrechts als solches oder der abstrakte Kontrollverlust begründen für sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294).
25
Der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO reicht somit nicht aus, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen.
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An diesem Rechtsbefund ändert auch das weitere Urteil des EuGH vom 14.12.2023 (C-340/21 – juris) nichts (so etwa auch OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2023, 7 U 137/23 – juris). Hierin hat der EUGH zwar ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine betroffene Person infolge des Verstoßes gegen diese Verordnung befürchte, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Verordnung darstellen kann. Er hat indes weiter ausgeführt, dass eine Person, die von einem solchen Verstoß betroffen sei, nachweisen müsse, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DS-GVO darstellten. Das angerufene nationale Gericht müsse, wenn sich eine Person, die auf dieser Grundlage Schadenersatz fordere, auf die Befürchtung berufe, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne.
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Weiter hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 04.05.2023 (Az. C-300/21 a.a.O.) ausgeführt, der Ersatz eines immateriellen Schadens sei zwar nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig zu machen. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehe, die den Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung davon abhängig mache, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht habe. Allerdings bedeute diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen.
28
In den Erwägungsgründen Nr. 75 und 85 werden einige mögliche Schäden aufgezählt, darunter Identitätsdiebstahl und Rufschädigung, aber auch finanzielle Verluste, der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten sowie die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile. Zudem nennt Erwägungsgrund 75 auch die bloße Verarbeitung einer großen Menge personenbezogener Daten einer großen Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erwägungsgrund Nr. 146 S. 6), das heißt „spürbar“, objektiv nachvollziehbar, von gewissem Gewicht sein, um bloße Unannehmlichkeiten auszuschließen (vgl. LG Essen, Urteil vom 10.11.22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76).
29
So müssen für den geltend gemachten immateriellen Schaden Beeinträchtigungen wie Angstgefühle, seelisches Leid, psychische Beeinträchtigungen oder ein irgendwie geartetes Unwohlsein infolge spürbarer seelischen Belästigungen gegeben sein, die über das allgemeine Lebensrisiko, sowie alltägliche Lästigkeiten/Unannehmlichkeiten hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 344, 345). Die Beweislast hierfür trägt die Klägerseite (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21).
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2. Gemessen an diesen rechtlichen Grundsätzen – denen das Gericht folgt – hat der Kläger schon keine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihm von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung – dargelegt bzw. nachgewiesen. So sind die schriftsätzlich und mündlich vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs geeignet bzw. nicht nachgewiesen.
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a) Mit den Ausführungen, der Kläger habe sich bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes „beobachtet“ gefühlt und „ein ungutes Gefühl“ gehabt sowie „erheblichen Ärger empfunden“, wird schon keine ausreichende Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, die eine Zusprechung von immateriellem Schadensersatz rechtfertigen könnte (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2024 – 12 O 118/23-, GRUR-RS 2024, 18003 Rn. 19 ff.; LG Offenburg, Urteil vom 02.05.2024 – 3 O 196/23 –, GRUR-RS 2024, 11694 Rn. 39; LG Regensburg, Urteil vom 15.04.2024 – 75 O 1040/23 –, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 41; LG Amberg, Urteil vom 30.04.2024 – 13 O 432/23 –, GRUR-RS 2024, 11667, Rn. 22 ff.).
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b) Soweit die Klagepartei darüber hinaus schriftsätzlich ausführt, sie befürchte eine Weitergabe der über sie durch die Beklagte erhobenen Daten an werbetreibende Dritte, folgt hieraus kein Schmerzensgeldanspruch. Zwar nennt Erwägungsgrund 75 den Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten als möglichen Schäden. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der abstrakte Kontrollverlust für sich gesehen keinen Schadensersatzanspruch begründet (EuGH vom 04.05.2023, C-300/21, Juris Rdnr. 32-37, 85; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Juris Rdnr. 294). Die Klagepartei hat indes nicht nachgewiesen, dass die Beklagte personenbezogenen Daten des Klägers unbefugt an Dritte weitergegeben hat. Ein Beweisangebot ist von Klägerseite nicht gemacht worden. Eine nicht nachgewiesene Datenweitergabe oder möglicherweise tatsächlich auch unbegründete Vorstellung einer Datenweitergabe vermag mangels Anknüpfung an ein etwaig der Beklagten vorwerfbares Verhalten keinen Schadensersatz zu begründen.
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Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall auch erheblich vom Kläger zitierten Urteil des BGH mit Urteil vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24) (so auch Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 8 O 57/23; Amtsgericht Königswinter, Urteil vom 19. November 2024, Az. 15 C 24/24; Amtsgericht Zeven, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. 3 C 77/24). In dem dort streitgegenständlichen sogenannten „Scraping-Fall“ war die Sachlage eine andere, da die Daten der Klägerseite von Dritten gestohlen und im Internet veröffentlicht worden waren, während es im vorliegenden Fall um eine Datenverarbeitung des Klägers zu Zwecken der personalisierten Werbung durch die Beklagte selbst geht. Soweit der Kläger behauptet hat, dass die Beklagte die Daten des Klägers verkauft habe, so ist der Kläger wie bereits erörtert beweisfällig geblieben. Von daher scheidet ein gegen den Willen des Klägers erfolgter Verkauf der Daten und damit Verbreitung an Dritte, der möglicherweise im Lichte der oben zitierten BGH-Rechtsprechung geeignet wäre, einen Schmerzensgeldanspruch auszulösen, aus.
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Zudem vermögen auch die erstmals in der informatorischen Anhörung vorgetragenen Werbe- bzw. Spam-Anrufe, SMS und E-Mails keinen Schaden zu begründen. Insoweit ist der Kläger bereits beweisfällig geblieben, entsprechende Anrufe bzw. Nachrichten erhalten zu haben. Außerdem hat er wie bereits ausgeführt nicht nachwiesen, dass die Beklagte entsprechende Daten an Dritte weitergegeben hat.
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c) Darüber hinaus rechtfertigt auch das behauptete „Profiling“ der Beklagten nicht die Annahme eines Schadensersatzanspruches. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass Erwägungsgrund 75 DS-GVO die Erstellung unzulässiger Persönlichkeitsprofile als möglichen Schaden nennt. Allerdings kommt auch insoweit zum Tragen, dass der bloße Verstoß gegen Vorschriften der DS-GVO nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist ein konkret eingetretener Schaden darzulegen und zu beweisen. Eine konkrete Begründung, weshalb dies im Hinblick auf das Profiling anders sein soll, liefert der Kläger nicht.
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Eine spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen – hervorgerufen durch die ihm von der Beklagten zugeleitete personalisierte Werbung und das behauptete Profiling – hat der Kläger nicht dargelegt. Das behauptete Profiling der Beklagten gibt noch keine Auskunft über konkrete, spürbare persönliche Auswirkungen und damit über einen immateriellen Schaden.
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Nicht anderes ergibt sich auf aus dem von Kläger zitierten Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-446/21 („Schrems-Urteil“), da der EuGH keine faktischen Feststellungen getroffen oder rechtliche Schlussfolgerungen bezüglich der Verarbeitungstätigkeiten der Beklagten oder der Einhaltung der DSGVO gezogen hat. In der Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dass solche Feststellungen und Schlussfolgerungen dem nationalen Gericht vorbehalten sind und, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob sie zutreffend sind (vgl. Schrems-Urteil, Rn. 42, 57 und 63).
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d) Abgesehen davon ist der Klägervortrag zu den erlittenen Beeinträchtigungen auch in sich widersprüchlich. Einerseits will der Kläger einen immateriellen Schaden durch die zielgerichtete Werbung für sich in Anspruch nehmen. Anderseits ist er nicht bereit ab November 2023 dafür im Abo-Modell zu zahlen, dass er keine Werbung mehr erhält. Es ist daher nicht glaubhaft, wenn die Anwälte des Klägers einerseits vortragen, der Kläger fühle sich durch persönliche Werbung beeinträchtigt, andererseits der Kläger dem dann später zugestimmt hat, weil er nicht bereit ist dafür zu zahlen, dass diese Beeinträchtigungen nicht mehr auftreten (so bereits LG Magdeburg, Urteil vom 29. Februar 2024, Az. 10 O 530/23, GRUR-RS 2024, 8057; LG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2024, Az. 55 O 74/23, GRUR-RS 2024, 11761; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2024, Az. 55 O 104/23, GRUR-RS 2024, 11758).
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2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdrängt wird (vgl. hierzu etwa Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsfähigen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
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Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Löschungs- und Nutzungseinschränkungsanspruches (Klageantrag 2) bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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1. Der Klageantrag zu 2 ist bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse daran hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, also sein Ziel nicht auf einem einfacheren, billigeren Weg erreichen kann.
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Der Antrag zielt auf Löschung bzw. Einschränkung seiner bei der Beklagten hinterlegten personenbezogenen Daten ab. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann ohne Weiteres ohne Bemühung der Gerichte durch eine Löschung des klägerischen Benutzerkontos bei der Beklagten erreicht werden, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht (s. LG Aschaffenburg Endurteil v. 26.8.2024 – 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535 Rn. 62, 63, beck-online; LG Traunstein, Urteil vom 17.05.25, Az. 9 O 898/23; AG Zeven, Urteil vom 28.11.24, Az. 3 C 77/24, S. 5)
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2. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet.
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a) Soweit die Klagepartei gegenüber der Beklagten eine Löschung jener Daten begehrt, die ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden, steht dem entgegen, dass die Beklagte nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag die personenbezogenen Daten, die sie für die Schaltung personalisierter Werbung verwendet hat, für andere zulässige Zwecke verarbeiten kann und dies auch tut. Daten, welche allein zu Werbezwecken verarbeitet werden verbleiben bei der Beklagten mithin nicht. (LG Bamberg Endurteil v. 6.5.2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998, Rn. 56)
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Zudem hat der Kläger am 08.11.2023 ausdrücklich eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Informationen aus Konten zu Werbezwecken verwenden dürfe (LG Regensburg, Urt. v. 15.04.2024, GRUR-RS 2024, 11690). Die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs gemäß Art. 17 Abs. 1 b) sind daher jedenfalls wegen Vorliegens einer Einwilligung nicht gegeben.
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Die von Kläger erteilte Einwilligung begegnet im Hinblick auf die Freiwilligkeit entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen rechtlichen Bedenken. Der EuGH hat entschieden, dass die marktbeherrschende Stellung der Beklagten auf dem Markt für soziale Online-Netzwerke für sich genommen nicht ausschließt, dass die Nutzer eines solchen Netzwerks im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diesen Betreiber einwilligen können (vgl. EuGH, Urteil v. 04.07.2023 – C-252/21, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, GRUR 2023, 1131). Die Freiheit des Nutzers ist laut EuGH gewahrt, wenn gegen ein angemessenes Entgelt eine gleichwertige Alternative angeboten wird, die nicht mit solchen Datenverarbeitungsvorgängen einhergeht (GRUR 2023, 1131, 1143, Rn. 150). Diese Freiheit wurde von der Beklagten umgesetzt mit Einführung des Einwilligungsmodells und der Möglichkeit, ein kostenpflichtiges werbefreies Abonnement abzuschließen (LG Regensburg, Urteil vom 15. April 2024, Az. 7; Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 11. Dezember 2024, Az. 8 O 57/23; Landgericht Traunstein, Urteil vom 17. Mai 2024, Az. 9 O 898/23, GRUR-RS 2024, 18005; Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 26. August 2024, Az. 62 O 88/23, GRUR-RS 2024, 25535).
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Ferner hat die Beklagte die Folgen der Einwilligung sowohl in den Plattform-Dokumenten als auch im vorliegenden Prozess ausreichend dargelegt, so dass dies der Klagepartei zum Einwilligungszeitpunkt bewusst sein musste (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2024, Az. 12 O 118/23, GRUR-RS 2024 18003).
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b) Die begehrte Beschränkung der Verwendung personenbezogener Daten auf andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger durch seine Einwilligung in die weitere Nutzung auch darin eingewilligt, dass die Informationen aus seinem Konto weiterhin genutzt werden dürfen (LG Bamberg Endurteil v. 6.5.2024 – 43 O 420/23, GRUR-RS 2024, 17998, Rn. 57).
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Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.