Titel:
Berichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit, Schreibversehen, Antrag, Landgericht, fristgemäß, Schriftsatz, Vorsitzender Richter, Richterin, Fristgemäß, Unrichtigkeit
Schlagworte:
Berichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit, Schreibversehen, Antrag, Landgericht, fristgemäß, Schriftsatz, Vorsitzender Richter, Richterin, Fristgemäß, Unrichtigkeit
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 26.11.2025 – 21 O 12112/25
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 37992
Tenor
Das Endurteil vom 26.11.2025 wird im Tatbestand auf Seite 4, 2. Ansatz, Satz 2 wie folgt berichtigt:
"Zudem beantragen sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction gegen die hiesige einsweilige Verfügung, die am 20.10.2025 erlassen wurden (vgl Anlage HRM 6)."
"Zudem beantragen sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction zum Schutz des UK-Hauptsacheverfahrens, die am 20.10.2025 erlaassen wurde (vgl Anlage HRM 6)"
Entscheidungsgründe
1
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11.12.2025 fristgemäß die Berichtigung beantragt. Die Antragsstellerin ist dieser nicht entgegengetreten. Nachdem es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines Schreibversehens handelt, war dem Antrag nach § 320 ZPO stattzugeben.