Inhalt

LG München I, Endurteil v. 26.11.2025 – 21 O 12112/25
Titel:

Unzulässigkeit ausländischer „interim licences“ für deutsche Patente

Normenketten:
PatG § 143
BGB § 823 I, § 1004 I 1
Leitsätze:
1. Der Erlass einer Anti-Interim-Licence Injunction stellt keine von vornherein unzulässige Anti-Suit Injunction dar. (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Lizenznehmer einer „Interim licence" steht grundsätzlich ein vorläufiges Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Schutzrechten zu. Dieses Nutzungsrecht kann er gegen patentrechtliche Verletzungsansprüche einwenden, so dass es in der Regel an der Rechtswidrigkeit seines Handelns fehlen dürfte. (redaktioneller Leitsatz)
3. Für nationale deutsche Patentrechte ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand grundsätzlich nach deutschem Recht durch deutsche Gerichte zu bewerten. Da-her stellt es eine Verletzung des geltenden Territorialitätsgrundsatzes dar, wenn der UK High Court für deutsche Patentrechte eine Lizenzrate im Wege einer „interim licence" rechtswirksam festsetzt, da hierdurch der deutschen Gerichtsbarkeit eine eigenständige Prüfung, ob der Patentinhaber (F)RAND-willig ist, versagt wird.  (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit eines drohenden Eingriffs durch Beantragung einer „interim licence“ ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung einer solchen „interim licence“ durch ein ausländisches Gericht das von dem Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelte ausgewogene System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente einseitig zugunsten der Lizenzsucher verschieben und die Verpflichtung beider Seiten zur Verhandlung nach Treu und Glauben faktisch aushebeln würde. Die effektive Durchsetzung für in Deutschland geltende Patentrechte würde hierdurch verhindert.  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Widerspruch, Rechtsschutzbedürfnis, Anti-Suit Injunction, Interim Licence, Patentverletzung, Zurechenbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Berichtigungsbeschluss vom 23.12.2025 – 21 O 12112/25
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 37778

Tenor

1. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 03.11.2025 gegen die einstweilige Ver- fügung vom 26.09.2025 in Form des Beschlusses vom 01.10.2025 wird zurückgewiesen.
2. Die einstweilige Verfügung vom 26.09.2025 in der klarstellenden Fassung vom 01.10.2025 wird bestätigt.
3. Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten im Widerspruchsverfahren über die Aufhebung einer von der Kammer erlassenen Anti-Interim-Licence Injunction (AILI) vom 26.09.2025 in der klarstellenden Fassung vom 01.10.2025.
...
2
Stattdessen strengten sie am 29.08.2025 ein Verfahren vor dem UK High Court an. Dessen Gegenstand ist neben dem Antrag auf Feststellung der fehlenden Rechtsbeständigkeit bestimmter (vier) angegriffener Patente unter anderem die Ankündigung der Verfügungsbeklagten, ebenfalls die Feststellung zu begehren, dass die Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerinnen einen Anspruch auf eine RAND(„reasonable and non -discriminatory“) Lizenz der „challanged patents“ (einschließlich einer „adjustable licence“) haben. Zudem begehren die Verfügungsbeklagten die Anordnung einer „specific performance“, um sicherzustellen, dass die Verfügungsklägerinnen den Verfügungsbeklagten eine vom Gericht festzusetzende Lizenzrate anbieten. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage AR04 Bezug genommen.
...
3
Am selben Tag erhob die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten in São Paulo (Brasilien) Klage auf Feststellung der Nichtessenzialität von 18 Patenten aus dem Video-Portfolio der Verfügungsklägerinnen und beantragten den Erlass einer Anti-Suit Injunction für Brasilien (vgl. Anlage AR07).
...
4
Im Anschluss an die hiesige einstweilige Verfügung ersuchten die Verfügungsbeklagten eine Beschleunigung des britischen Gerichtsverfahrens, der am 31.10.2025 stattgegeben wurde (vgl. Anlage AR017). Zudem beantragten sie dort am 16.10.2025 eine Anti-Anti-Suit Injunction gegen die hiesige einstweilige Verfügung, die am 20.10.2025 erlassen wurde (vgl. Anlage HRM 6).
5
Die Verfügungsklägerinnen tragen vor, es bestünde die unmittelbare Gefahr, dass die Verfügungsbeklagten beim UK High Court einen Antrag auf die Festsetzung einer „interim licence“ stellten, der im Rahmen der „specific performance“ mit gerichtlichem Zwang durchgesetzt werden könnte. Ein Verstoß gegen eine solche Anordnung könne nach britischem Recht nicht nur mit Strafzahlungen oder Inhaftnahme von Mitgliedern des Vorstands der Verfügungsklägerin geahndet werden, sondern es bestünde zudem die konkrete Gefahr, dass das britische Gericht die Willenserklärung der Verfügungsklägerinnen gerichtet auf Abschluss einer „interim licence“ ersetzt.
6
Die Verfügungsklägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ führe faktisch zu einem Prozessführungsverbot im Inland, sodass die Rechtsprechung zur im Einzelfall zulässigen Anti-Anti-Suit Injunction auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Hierbei sei es gleichgültig, ob die konkrete Gefahr einer „specific performance“ sowie des daraus resultierenden gerichtlichen Zwangs bestehe oder ob „nur“ im Rahmen eines Feststellungsurteils eine „interim licence“ festgesetzt werde. Denn es sei den Verfügungsklägerinnen nicht zuzumuten, eine Gerichtsentscheidung des High Court zu ignorieren, zumal sich dies möglicherweise negativ auf eine im Hauptsacheverfahren festzusetzende Lizenzrate auswirken und zudem andere Marktteilnehmer dazu verleiten könnte, ebenfalls ein Ratenfestsetzungsverfahren im Vereinigten Königreich einzuleiten. Im vorliegenden Fall wiege der Eingriff in die Eigentumsrechte der Verfügungsklägerinnen zudem besonders schwer, da ein erheblicher Teil des streitgegenständlichen Video-Portfolios aus nicht standardessenziellen Patenten bestehe. Eine Erstbegehungsgefahr liege vor, weil die konkrete Gefahr eines rechtswidrigen Eingriffs in die Patente der Verfügungsklägerin darin zu sehen sei, dass die Verfügungsbeklagte einen entsprechenden Antrag bereits angedroht habe.
7
Dem Antrag der Verfügungsklägerinnen vom 24.09.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Kammer mit Beschluss vom 26.09.2025 stattgegeben (Bl. 30/38 d.A.) und am 01.10.2025 den Tenor wie folgt klarstellend neu gefasst (Bl. 54/58 d.A.):
8
Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,
untersagt,
1.
beim UK High Court eine vorläufige Anordnung zu beantragen, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine „interim licence“ an Patenten der Antragstellerinnen zu gewähren, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Maßnahmen zu vollstrecken;
2.
beim UK High Court eine vorläufige Anordnung zu beantragen, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen verstoßen, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine „interim licence“ an Patenten der Antragstellerinnen zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gewähren würde, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Maßnahmen zu vollstrecken;
3.
etwaige Anträge nach Ziffer 1 und 2 innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses nicht zurückzunehmen oder andere prozessuale Mittel nicht zu ergreifen, um sie mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland endgültig zu widerrufen;
4.
ein etwaiges „interim licence“ -Verfahren mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland außer zum Zweck der Antragsrücknahme weiter zu betreiben;
5.
den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu führen und/oder daraus resultierende Urteil zu vollstrecken;
wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Ausschöpfung konzernrechtlicher Möglichkeiten entsprechend einzuwirken.
9
Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 (Bl. 88/167 d.A.) haben die Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 26.09.2025 Widerspruch erhoben.
10
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung des LG München vom 26. September 2025 in der Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25 aufzuheben.
11
Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
1.
den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 3. November 2025 gegen die einstweilige Verfügung vom 26. September 2025 in der Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25, zurückzuweisen.
2.
die einstweilige Verfügung vom 26. September in Form des Beschlusses vom 1. Oktober 2025, Az. 21 O 12112/25, zu bestätigen.
12
Die Verfügungsbeklagten tragen vor, es sei unwahrscheinlich, dass das britische Gericht für den Fall der Festsetzung einer „interim licence“ die Zustimmung der Verfügungsklägerinnen ersetzen könnte. Allerdings könnte ein Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung einer „specific performance“ nach britischem Recht als Missachtung des Gerichts angesehen und mit einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Einziehung von Vermögenswerten geahndet werden.
13
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, die angeordnete einstweilige Verfügung stelle eine unzulässige Anti-Suit Injunction dar, weil sie den Verfügungsbeklagten vor britischen Gerichten die Durchsetzung ihres vertraglichen Anspruchs versage. Die Verfügungsklägerinnen hätten sich nach schweizerischem Recht gegenüber dem Telekommunikationsstandardisierungssektor der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-T) verpflichtet, Dritten eine Lizenz nach (F)RAND-Bedingungen zu gewähren. Allein dieser Vertrag sei Gegenstand des britischen Rechtsstreits und nicht die Untersagung von Patentrechten der Verfügungsklägerinnen vor ausländischen Gerichten. Hingegen sei das hiesige Verfahren allein darauf gerichtet, den Verfügungsbeklagten die Durchsetzung des vertraglichen Anspruchs vor britischen Gerichten zu unterbinden, was nach deutschem Recht nicht zulässig sei. Vertragliche Ansprüche auf Erteilung einer Lizenz zu RAND-Bedingungen und kartellrechtliche Ansprüche wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung gegen den Inhaber standardessenzieller Patente seien unabhängig voneinander. Zudem fehle es an der Erstbegehungsgefahr, weil die Verfügungsbeklagten bislang keinen Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” gestellt hätten.
14
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen sowie auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 26.11.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15
Der zulässige Widerspruch ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterhin gegeben sind.
A.
16
Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 03.11.2025 ist nach § 924 ZPO statthaft. Nach § 937 ZPO i. V. mit § 143 PatG, § 32 ZPO, § 38 Nr. 1 BayGZVJu ist das Landgericht München I örtlich und sachlich zuständig.
B.
17
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Es fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten ist die hiesige einstweilige Verfügung keine von vornherein unzulässige Anti-Suit Injunction.
18
I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH NJW 2020, 399, Rn. 30) wäre ein Antrag auf Erlass eines Prozessführungsverbotes vor ausländischen Gerichten unzulässig. Grund hierfür ist die Unvereinbarkeit eines solchen Antrags mit der Brüssel IaVerordnung und der EuGVVO (vgl. EuGH EuZW 2004, 468 Turner v. Grovit). Die entsprechende Prüfung findet im deutschen Recht in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses statt (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 253 Rn. 31; OLG Düsseldorf GRUR 2022, 318 Rn. 9 Ausländisches Prozessführungsverbot; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 17. Auflage 2025, Kapitel E, Rn. 345).
19
Nach der Rechtsprechung des OLG München ist anerkannt, dass einem Antrag oder einer Klage, die gegen eine Anti-Suit Injunction (ASI) gerichtet sind, die im Nicht-EU-Ausland beantragt wurden oder drohen beantragt zu werden, das Rechtsschutzbedürfnis nicht per se fehlt (OLG München GRUR 2020, 379 Anti-Suit Injunction). Denn dem ausländischen Verfahren, mit dem ein solches (nach deutschem Verständnis unzulässiges) Prozessführungsverbot ausgesprochen werden soll, fehlt das prozessuale Privileg. Seine Begründung findet dies im Notwehrrecht, sodass das ausländische Verfahren, das zum Erlass der ASI geführt hat, einem inländischen Antrag auf Erlass einer Gegenmaßnahme (sog. Anti-Anti-Suit Injunction, AASI) regelmäßig unter keinem Gesichtspunkt entgegensteht (vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Voß, aaO, § 253 Rn. 31).
20
II. Nach diesen Maßstäben fehlt der drohenden Beantragung einer „interim licence“ das prozessuale Privileg.
21
1. Bei Bestehen einer „interim licence“ können die Verfügungsklägerinnen ihre Patentrechte in Deutschland gegen die Verfügungsbeklagten jedenfalls für die Dauer der „interim licence“ nicht erfolgreich durchsetzen. Dem Lizenznehmer einer „Interim licence“ steht grundsätzlich ein wenn auch nur vorläufiges Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Schutzrechten zu. Dieses Nutzungsrecht kann er gegen patentrechtliche Verletzungsansprüche einwenden, so dass es in der Regel an der Rechtswidrigkeit seines Handelns fehlen dürfte und die Ansprüche insofern als unbegründet abgewiesen werden müssten (vgl. C.I.2.c)).
22
Eine gerichtlich (durch Anordnung) unmittelbar oder (durch Feststellung ihrer Konditionen kombiniert mit gerichtlichem und/oder faktischen Druck, diese anzubieten) mittelbar vorgegebene „interim licence“ ist ein e dem deutschen Recht fremde Rechtsfigur. Deren Existenz ist nach dem schweizerischen Recht und/oder nach den ITU-T-Bedingungen ebenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl. unten C.I.4.b) aa)), sondern ist in Europa vielmehr eine Eigenart des britischen Rechts mit den geschilderten weitreichenden, über den Geltungsbereich des britischen Rechts hinausgehenden, prozessualen und materiellrechtlichen Folgen für deutsche Patentverletzungsverfahren und deutsche Patentrechte. Abgesehen davon erscheint die Zuständigkeit britischer Gerichte für die vorläufige Bestimmung von Lizenzbedingungen nicht unbedenklich, weil im Extremfall bereits ein einziges UK-Patent die Zuständigkeit britischer Gerichte für die Entscheidung über die vorläufige Lizenzierung eines weltweiten Patentportfolios begründen und damit anderen womöglich sach- und/oder personennäheren Rechtsordnungen zuvorkommen könnte.
23
Daher besteht kein zwingender Grund, das britische Verfahren zu privilegieren und das Rechtsschutzbedürfnis ohne Sachprüfung zu verneinen. Stattdessen bleibt es beim allgemeinen Zweck des Rechtsschutzbedürfnisses, lediglich in solchen Rechtsstreitigkeiten eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auf seine Begründetheit zu verhindern, in denen es eines gerichtlichen Rechtsschutzes ersichtlich nicht bedarf (vgl. Zigann/Werner, aaO, § 253 Rn. 31). Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls und der betroffenen Interessen bestehen hier Gründe, den Verfügungsklägerinnen nicht bereits auf Ebene der Zulässigkeit den Rechtsschutz zu versagen, sondern es maßgeblich auf die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs ankommen zu lassen.
24
2. Die erlassene einstweilige Verfügung bedeutet kein Prozessführungsverbot vor dem UK High Court. Sie untersagt den Verfügungsbeklagten keineswegs, dort einen Antrag auf „interim licence” zu stellen.
25
Das hiesige Verbot bezieht sich allein darauf, dort eine „interim licence“ für die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten Patente festsetzen zu lassen. Nicht berührt werden hiervon insbesondere UK-Patente. Insofern steht es den Verfügungsbeklagten frei, eine „interim licence“ vor dem UK High Court anzustreben. Soweit die Verfügungsbeklagten damit argumentieren, ein Lizenzangebot nach RAND-Bedingungen erfordere immer eine globale Lizenz, sodass eine auf eine bestimmte Rechtsordnung beschränkte Festsetzung nicht als RAND anzusehen sei, greift dies jedenfalls für eine „interim licence“ nicht durch. Die Rechtsfigur der „interim licence“ ist keineswegs ein globales Phänomen und international nicht uneingeschränkt anerkannt. Einer Erstreckung auf ein weltweites Patentportfolio bedarf es daher jedenfalls nicht zwingend.
C.
26
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Verfügungsklägerinnen haben sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
27
I. Der Verfügungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerinnen haben die Erstbegehungsgefahr eines rechtswidrigen Eingriffs der Verfügungsbeklagten in ihre eigentumsähnliche Rechtspositionen aufgrund ihnen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und dort validierten europäischen Patente glaubhaft gemacht. Ihnen steht ein Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB zu.
28
1. Schutzrechte der Verfügungsklägerinnen in Form erteilter und validierter Patente für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellen absolute Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 i. V. mit § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dar (vgl. OLG München GRUR 2020, 379, Rn. 55 Anti-Suit Injunction). Auch Rechte des geistigen Eigentums sind von der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG erfasst (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani GG Art. 14 Rn. 319). Ist die effektive Geltendmachung bestehender Schutzrechte betroffen, ist der Schutzbereich des aus dem Grundrechtschutz abgeleiteten Abwehranspruchs nach §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB eröffnet (BeckOK GG/Axer GG Art. 14 Rn. 17). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von sog. Anti-Anti-Suit Injunctions (OLG München GRUR 2020, 379 Anti-Suit Injunction; LG München I GRUR-RS 2021, 1..7662 Smartphone; OLG Düsseldorf GRUR 2022, 318 Ausländisches Prozessführungsverbot).
29
2. Den wegen Erstbegehungsgefahr drohenden Verletzungserfolg sieht die Kammer in einer aus der „interim licence” folgenden Einschränkung der Schutzrechte der Verfügungsklägerinnen durch die drohende vorläufige Einräumung eines Nutzungsrechts (vgl. oben unter B.II.). Dieser Eingriff wird nicht durch andere Umstände aufgewogen.
30
a) Die vorläufige Einräumung eines Nutzungsrechts stellt einen eigenen Eingriff in die Schutzrechte der Verfügungsklägerinnen dar.
31
Zwar sind standardessenzielle Patente per se mit vertraglichen und/oder kartellrechtlichen Verpflichtungen mit Blick auf die Einräumung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen belastet. Demgegenüber stellt aber die tatsächliche (bilaterale) Einräumung eines vorübergehenden Nutzungsrechts einen eigenen Eingriff mit neuer Qualität und damit eine Zäsur dar. Denn mit Lizenzerteilung erhält der Patentnutzer ein Nutzungsrecht am Patent und kann dieses Recht dem Patentinhaber oder dessen Rechtsinhaber entgegenhalten.
32
b) Anders als bei der Anti-Suit Injunction, bei der dem Patentinhaber untersagt wird, Patentverletzungen in Deutschland durch die ordentlichen Gerichte überprüfen zu lassen, wird zwar bei der Festsetzung einer „interim licence“ nicht der Zugang zu den ordentlichen Gerichten selbst durch ein ausländisches Gericht sanktioniert; dies ändert aber nichts daran, dass die Verfügungsklägerinnen durch das aus der „interim licence“ folgende Nutzungsrecht faktisch an der Geltendmachung der in Deutschland geltenden Patentrechte gehindert wären.
33
c) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen eines deutschen Verletzungsverfahrens ein deutsches Gericht die Rechtswirksamkeit einer „interim licence“ im Hinblick auf den sog. ordrepublic-Vorbehalt prüfen würde. Denn die Beeinträchtigung der aus der Eigentumsgarantie abgeleiteten Rechte des Patentinhabers liegt im objektiven Bestehen der wenn auch zeitlich beschränkten - Nutzungsvereinbarung. Durch die Gewährung einer solchen „interim licence“ durch den UK High Court wären die Verfügungsklägerinnen für einen nicht unerheblichen Zeitraum faktisch gehindert, die aus bestimmten Patenten folgenden Rechte vollumfänglich und mit Erfolg vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, dass den Verfügungsklägerinnen vor den deutschen Gerichten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Wirksamkeit einer derartigen Nutzungsvereinbarung mit dem ordrepublic-Vorbehalts anzugreifen. Ob dieser Angriff im Ergebnis erfolgsversprechend ist, obliegt dann der Einzelfallbetrachtung des jeweils angerufenen Gerichts.
34
d) Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsklägerinnen im Gegenzug vorläufig eine vom UK High Court festgesetzte oder als angemessene erachtete Lizenzgebühr erhalten würden. Denn diese wiegt den Eingriff nicht wieder auf.
35
aa) Eine Lizenzgebühr kann nur dann den Verzicht auf die Geltendmachung von Abwehrrechten aufwiegen, wenn das eingeräumte Nutzungsrecht selbst auf einer beidseitigen freiwilligen Vereinbarung der Parteien basiert. Der Eingriff in die eigentumsähnlichen Rechte der Verfügungsklägerinnen kann daher nicht dadurch entfallen, dass den Lizenzinhaberinnen eine von einem Dritten vorläufig festgesetzte Lizenzgebühr zugesprochen wird. Anderes würde nur dann gelten, wenn sich die Verfügungsklägerinnen mit einer Bestimmung der Höhe der Lizenzgebühr durch einen Dritten auf freiwilliger Basis einverstanden erklärt hätten. Dieser Ansatz entspricht der vom Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten „Verhandlungslösung“ (vgl. unten unter I.4b) cc) und I.4.b) dd)). Erklären sich beide Parteien mit der Festsetzung einer Lizenzgebühr durch einen objektiven Dritten, beispielsweise im Rahmen eines Schiedsverfahrens, einverstanden, stünde einer Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Schutzrechte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Verfügungsklägerinnen entgegen. Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sich die Verfügungsklägerinnen einer entsprechenden Bestimmung der Lizenzgebühr durch den UK High Court widersetzen.
36
bb) Unabhängig davon ist die vom UK High Court festzusetzende „Interim licence“ ihrer Natur nach nur vorläufig. Ob die im Rahmen einer „interim licence“ festgesetzte Gebühr im Nachhinein ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, hängt nach dem Verständnis der Kammer maßgeblich vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor dem UK High Court ab. Es besteht damit für die Verfügungsklägerinnen keine Gewähr dafür, dass sie die für das vorübergehende Nutzungsrecht angesetzte Lizenzgebühr dauerhaft behalten dürfen.
37
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Verfügungsbeklagten außergerichtlich ... in Aussicht gestellt haben (Anlage AR06). Maßgeblich ist allein, welche Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Daher sind außergerichtliche Angebote, die zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren unterbreitet werden, irrelevant, solange sie nicht ins gerichtliche Verfahren eingebracht und vor Gericht weiterverfolgt werden. Ein außergerichtliches Angebot einer ... lässt damit den Eingriff in die eigentumsähnlichen Rechte der Verfügungsklägerinnen nicht von vornherein entfallen.
38
3. Der drohende Eingriff in die Schutzrechte der Verfügungsklägerinnen ist den Verfügungsbeklagten objektiv zurechenbar und fällt auch unter den Schutzzweck der Norm.
39
Dies gilt unabhängig davon, ob der UK High Court im Rahmen der Vollstreckung der „specific performance” die Willenserklärung der Verfügungsklägerinnen vollumfänglich ersetzen dürfte (unter a), die Verfügungsklägerinnen mittels Maßnahmen dazu bewegen würde, die „interim licence“ zu akzeptieren (unter b) oder feststellen würde, dass die Verfügungsklägerinnen aus (F)RAND-Gesichtspunkten zur Akzeptanz der „interim licence“ verpflichtet wären (unter c).
40
a) Wenn der UK High Court über die rechtliche Möglichkeit verfügt, die (fehlende) Zustimmung (der Verfügungsklägerinnen) zur „interim licence“ zu ersetzen, ist der Eingriff in die hier betroffenen Schutzrechte den Verfügungsbeklagten zuzurechnen.
41
Die Verfügungsklägerinnen haben diese Behauptung durch eine eidesstaatliche Versicherung eines in England und Wales zugelassenen Solicitors glaubhaft gemacht, der auf die rechtliche Möglichkeit der Section 39 des Senior Courts Act 1981 Bezug genommen hat (vgl. Anlage AR11). Nach dieser Vorschrift kann der UK High Court nach seinem Ermessen die Durchführung eines Vertrags anordnen, wenn sich der Verurteilte weigert, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. Dem sind die Verfügungsbeklagten schriftsätzlich entgegengetreten und haben ihrerseits eine Stellungnahme eines ehemaligen Richters des UK Court of Appeal vorgelegt, wonach lediglich „serious consequences“ in Betracht kämen, würden sich die Verfügungsklägerinnen weigern, die vom Gericht festgesetzte „interim licence“ zu akzeptieren (vgl. Anlage HRM 8; siehe hierzu sogleich unter b). Dass die Willenserklärung der Verfügungsklägerinnen durch das Gericht ersetzt werden könnte, halten die Verfügungsbeklagten hingegen für unwahrscheinlich.
42
Die Schwierigkeit im vorliegenden Fall liegt darin, dass die Rechtsfigur der specific performance in diesem Zusammenhang bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung britischer Gerichte war, sodass derzeit über die Wahl der Art der Maßnahmen durch das britische Gericht nur Mutmaßungen angestellt werden können. Sollte allerdings wie die Verfügungsklägerinnen vortragen im Vollstreckungswege die Willenserklärung der Verfügungsklägerinnen tatsächlich ersetzt werden können, bestünde keinerlei Entscheidungsfreiheit der Verfügungsklägerinnen. In diesem Fall läge in dem Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” bereits der Eingriff in die nationalen deutschen Patentrechte der Verfügungsklägerinnen. Eine Zurechenbarkeit zwischen Verletzungshandlung (= Antrag der Verfügungsbeklagten beim UK High Court) und Verletzungserfolg (= Einschränkung der Abwehrrechte aufgrund bestehenden Nutzungsrechts) wäre in diesem Fall ohne Weiteres gegeben.
43
b) Die Kammer erkennt gleichfalls die Zurechenbarkeit des Verletzungserfolgs zur Verletzungshandlung, wenn der UK High Court den Abschluss einer Interimsvereinbarung mittels empfindlichen Ordnungsmitteln, insbesondere Ordnungsgeld und Ordnungshaft, erzwingen würde.
44
Zwar besteht in diesem Fall anders als zuvor eine (zumindest theoretische) Entschließungsfreiheit der Verfügungsklägerinnen, zu Gunsten ihrer ausländischen, insbesondere deutschen, Patentrechte die verhängten Ordnungsmittel gegen sich ergehen zu lassen.
45
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine 11echte " Entscheidungsfreiheit, in Form souveräner Eigenverantwortung, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lassen würde. Werden empfindliche Zwangsmittel durch ein Gericht angeordnet, kann sich der Handelnde nicht darauf berufen, der Geschädigte habe sich eigenverantwortlich dazu entschieden, diese zu akzeptieren. Es stellt gerade das Wesen staatlicher Vollstreckungsmaßnahmen dar, dass diese darauf gerichtet sind, Anordnungen durchzusetzen, die andernfalls nicht freiwillig akzeptiert werden.
46
Die Kammer hat keine Zweifel, dass die vom High Court festsetzbaren Vollstreckungsmaßnahmen so empfindlich sein könnten, dass die Entscheidungsfreiheit der Verfügungsklägerinnen faktisch auf null reduziert würde. Auch die Verfügungsbeklagten selbst halten „serious consequences“ in Form der Verhängung von Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder der Einziehung von Vermögenswerten ausdrücklich für wahrscheinlich (Schriftsatz vom 03.11.2024, Rn. 107 ff.). Darüber hinaus ist zu vermuten, dass die Verfügungsklägerinnen auch unter Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet wären, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten. Damit würden die Verfügungsbeklagten auch in diesem Fall durch den Antrag beim UK High Court die zurechenbare Ursache dafür setzen, dass die Verfügungsklägerinnen eine vom britischen Gericht angeordnete „interim licence“ (gegen ihren Willen) akzeptieren müssen.
47
c) Den Verletzungsbeklagten ist der Eingriff in die nationalen deutschen Patentrechte der Verfügungsklägerinnen gleichfalls dann zuzurechnen, wenn der UK High Court die Verpflichtung der Verfügungsklägerinnen, die „interim licence” zu akzeptieren, lediglich feststellt.
48
aa) Die Kammer erkennt durchaus, dass in diesem Fall die Verfügungsklägerinnen zumindest scheinbar eine Wahl haben: Diese können sich dazu entscheiden, die britische Gerichtsentscheidung zu ignorieren. Dies wäre jedoch mit dem Risiko verbunden, dass sich eine entsprechende Weigerung negativ auf die Hauptsacheentscheidung der britischen Gerichte auswirken könnte, weil sie dann als „unwilling licensor“ eingestuft werden und den Prozess deswegen verlieren würden. Alternativ können sie die vom Gericht vorgeschlagene Vereinbarung akzeptieren und dadurch faktisch auf die Geltendmachung weltweiter Patentverletzungsansprüche verzichten.
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bb) Entsprechend allgemeiner deliktischer Grundsätze kommt es darauf an, ob ein möglicher Zurechnungszusammenhang aufgrund einer eigenverantwortlicher Selbstschädigung entfällt oder aufgrund einer „Herausforderung“ durch den Schädiger weiterhin besteht (Grüneberg/Grüneberg, Vorb v § 249 Rn. 41 ff., BeckOK BGB/Förster BGB § 823 Rn. 259 f., MüKoBGB/Wagner BGB § 823 Rn. 563-569). Dabei entfällt nach der Rechtsprechung der adäquate Ursachenzusammenhang nur dann, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Daran soll es nach der Rechtsprechung jedoch fehlen, wenn für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt (BGH NJW 1995, 449). Ferner entfällt die Zurechnung nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Geschädigte den Verletzungserfolg aus reiner Unvernunft selbst verursacht.
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Im Rahmen der Zurechenbarkeit stellt sich daher vorrangig die Frage, ob sich die Verfügungsklägerinnen auf nicht vorhersehbare Art und Weise unvernünftig verhalten würden, wenn sie aufgrund eines entsprechenden Feststellungsurteils des High Court die „interim licence“ akzeptieren würden. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, weil sie sich in diesem Fall zur Umsetzung eines rechtsstaatlich ergangenen Urteils eines ausländischen Staates entscheiden würden und hierzu möglicherweise gleichfalls aus Compliance-Gründen verpflichtet wären. Folglich entfällt auch in dieser Fallgruppe der Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der Verfügungsbeklagten (= Antrag auf Feststellung der Verfehlung der RAND-Verpflichtung) und dem Verletzungserfolg (= Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen einer „interim licence“) nicht.
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4. Der (drohende) Eingriff ist rechtswidrig.
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a) Aufgrund des Verfahrensprivilegs wird die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch den (drohenden) Eingriff in die Eigentumsrechte indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1979, 1351; BVerfG NJW 1987, 1929; OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 57 Anti-Suit Injunction).
53
Hierbei ist zu bewerten, ob die Interessen der Verfügungsklägerinnen an der Einleitung oder Fortführung deutscher Patentverletzungsverfahren hinreichend gewahrt sind (vgl. OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 67 Anti-Suit Injunction). Insoweit sind die grundrechtlich geschützten eigentumsähnlichen Rechte der Verfügungsklägerinnen an ihren Patenten und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Abwägung dieser Grundrechte ist zu prüfen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach deutschem Recht die einzig wirksame Abwehrmaßnahme gegen einen ausländischen Rechtsbehelf ist, der den Verfügungsklägerinnen die effektive Geltendmachung von Abwehrrechten vor den deutschen Gerichten faktisch versagen würde.
54
b) Die Rechtswidrigkeit nach deutschem Recht folgt daraus, dass bei einem drohenden Antrag auf Festsetzung einer „interim licence” vor dem UK High Court das britische Gericht außerhalb seines territorialen Zuständigkeitsbereichs eine Lizenzrate auch für den deutschen Teil des Patentportfolios festzusetzen droht (unter aa), die Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht haben, dass auch nicht standardessenzielle deutsche Patente von der „interim licence“ erfasst würden (unter bb), die Festsetzung einer „Interim licence“ dem vom Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten ausgewogenen System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente zugunsten der Verfügungsbeklagten einseitig verschoben würde (unter cc) und die Interessen der Verfügungsbeklagten am Abschluss eines Lizenzvertrags ausreichend berücksichtigt werden (unter dd).
55
aa) Die Verletzung des geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist nach deutschem Verständnis rechtswidrig, wenn ein ausländisches Gericht für deutsche Patentrechte eine Lizenzrate im Wege einer „interim licence“ rechtswirksam festsetzt(e). Denn faktisch würde hier der UK High Court durch eine solche Festsetzung der deutschen Gerichtsbarkeit eine eigenständige Prüfung, ob die Verfügungsklägerinnen unter deutschen Gesichtspunkten hinsichtlich der auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Patente (F)RANDwillig sind, versagen obwohl sogar der Court of Appeal in Lenovo v. Ericson ausdrücklich die Bewertung der Lizenzwilligkeit den jeweils zuständigen nationalen Gerichten zugeschrieben hat (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 121). Gleichzeitig würde der UK High Court aller Voraussicht nach die FRAND-Willigkeit für die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Patente nach britischen Maßstäben bewerten, die somit durch die Hintertür für die in Deutschland gültigen Patente gelten würden.
56
Für nationale deutsche Patentrechte ist der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand grundsätzlich nach deutschem Recht zu bewerten und sind gleichsam grundsätzlich deutsche Gerichte zuständig. Das deutsche Recht sieht im Rahmen des Patentverletzungsverfahrens grundsätzlich keine Möglichkeit vor, eine vorübergehend bindende Lizenzrate für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Patent festzusetzen. Vielmehr steht dem Verletzer eines standardessenziellen Patents der sog. kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand offen, also eine prozessuale Einrede, die darauf gerichtet ist, dass sich der Patentinhaber auf die Verletzung seiner Patente wegen § 242 BGB nicht berufen darf, wenn er selbst marktmissbräuchlich dem Lizenzsucher den Marktzugang verweigert hat. Entscheidend für die Bewertung, ob dieser Einwand verfängt, ist in aller Regel die anhand des beiderseitigen Verhandlungsverhaltens zu beurteilende Lizenzwilligkeit der Parteien. Die Höhe einer angemessenen Lizenzrate wird demgegenüber von deutschen Gerichten im Rahmen eines Verletzungsverfahrens in aller Regel nicht kontradiktorisch festgestellt oder festgesetzt. Denn der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND -Einwand“ geltend gemacht wird, ist grundsätzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, während derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmefällen zugelassen werden (vgl. LG München I GRUR-RS 2023, 2..4247 Tonalitätsschätzung). Anders mag es aussehen, wenn von beiden Parteien übereinstimmend eine gerichtliche Überprüfung der Höhe der Lizenzgebühren angestrebt wird.
57
An diesen Erwägungen ändert die Argumentation der Verfügungsbeklagten nichts. Sie machen geltend, das britische Verfahren sei zulässig, weil sich die Verfügungsklägerinnen durch Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung gegenüber der ITU-T freiwillig dazu verpflichtet hätten, mit Dritten RAND-Lizenzen abzuschließen. Dabei kann von der Kammer im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine abschließende Bewertung dazu getroffen werden, ob die Abgabe einer derartigen Verpflichtung wie die Verfügungsbeklagten meinen tatsächlich nach schweizerischem Recht einen echten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten eines Dritten begründet, bei dem für den Fall der Abgabe eines unbilligen Angebots durch den Patentinhaber, durch Ausspruch eines Richters ersetzt werden kann (so Prof. de Werra, Anlage JDW-2 zu Anlage HRM 2, Rn. 187; andere Auffassung Dr. Holzer, Anlage SH-1 zu Anlage AR25, S. 10). Im Hinblick auf den Inhalt der gegenüber der ITU-T abgegebenen Erklärung (vgl. Anlage HRM01 S. 2 Mitte: „[…] Neg otiations are left to the parties […]“) erscheint die Argumentation der Verfügungsbeklagten zumindest nicht unproblematisch. Jedenfalls lässt sich aus der RAND-Verpflichtung nach schweizerischem Recht zumindest nach dem Verständnis der Kammer - die Berechtigung zur Festsetzung einer „interim licence“ nicht unmittelbar aus der bestehenden vertraglichen Verpflichtung, sondern wenn überhaupt nur aus einer weitgehenden und damit nicht unbedenklichen Gesetzesanalogie ableiten (vgl. Prof. de Werra, Anlage JDW-2 zu Anlage HRM02, Rn. 118).
58
Anders als von den Verfügungsbeklagten dargestellt wird, beschränken sich die Auswirkungen einer „interim licence“ nicht auf den unumgänglichen 77 spilloverii -Effekt, wonach die Entscheidung in einem Land zwangsläufig die internationale Prozessführung der Parteien und die internationale Streitigkeit an sich beeinflusst. Der Eingriff in die deutsche Justizhoheit ergibt sich vielmehr daraus, dass der Antrag der Verfügungsbeklagten droht, darauf gerichtet zu werden, ein englisches Gericht zu ersuchen, eine „interim licence“ betreffend (auch) deutsche Patente festzusetzen, obwohl sich der Patentinhaber diesem Antrag widersetzt. Es handelt sich damit nicht um eine (zulässige) mittelbare faktische Beeinflussung einer ausländischen Prozessführung, sondern um eine unmittelbare und direkte Verletzung des international anerkannten patentrechtlichen Territorialitätsprinzips und um einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
59
bb) Darüber hinaus folgt die Rechtswidrigkeit der drohenden Beantragung einer „interim licence“ daraus, dass die Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht haben, dass ebenfalls nichtstandardessenzielle Patente von dem Patentportfolio umfasst sind. Insbesondere haben die Verfügungsklägerinnen dargelegt, dass ein Teil des Portfolios nicht standardessenzielle Decodierungsstandards betreffen und ein anderer Teil des Portfolios nicht Videokompressionspatente betrifft.
60
Hinsichtlich nichtstandardessenzieller Patente besteht bereits keine Pflicht der Verfügungsklägerinnen zur Lizenzerteilung nach Art. 102 AEUV, § 20 GWB, weil keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Raum bestehen kann. Auch erscheint es der Kammer bedenklich, bezüglich nicht standardessenzieller Patente einen vertraglichen Anspruch aus der gegenüber der ITU-T abgegebenen Erklärung abzuleiten, nachdem die Erklärung sich ausschließlich auf Patentansprüche bezieht, die für die Implementierung als essenziell erachtet werden (vgl. Anlage HRM01 S. 2 unten: „[…] solely to the extent that any such claims are essential to the implementation […]“).
61
cc) Bei der zur Prüfung der Rechtswidrigkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Festsetzung einer „interim licence“ dem von dem Unionsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof entwickelten ausgewogenen System von Rechten und Pflichten der Inhaber standardessenzieller Patente zugunsten der Verfügungsbeklagten einseitig verschoben würde. Die einseitige Festsetzung einer „interim licence“ durch ein ausländisches Gericht würde die Verpflichtung beider Seiten zur Verhandlung nach Treu und Glauben faktisch aushebeln und die effektive Durchsetzung für in Deutschland geltende Patentrechte verhindern. Die faktische Durchsetzbarkeit der Patentrechte wäre für den Patentinhaber deutlich erschwert.
62
(A) Der Bundesgerichtshof hat den europarechtlichen Ansatz des Unionsgerichtshofs in Sachen Huawei v. ZTE, dass der Konflikt zwischen dem Inhaber standardessenzieller Patente und der Nutzer durch Verhandlungen gelöst werden soll, dahingehend weiter konkretisiert, dass der Patentnutzer ebenso wie der Patentinhaber zum zügigen und zielgerichteten Verhandeln nach Treu und Glauben verpflichtet ist (BGH GRUR 2020, 961 FRAND I; GRUR 2021, 585 - FRAND II). Diese sog. „Verhandlungslösung“ ist aus Sicht der Kammer der allein maßgebliche Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen.
63
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, der kartellrechtliche Missbrauchseinwand und die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, wie sie im britischen Verfahren geprüft würden, seien voneinander unabhängige rechtliche Konstrukte, greift nicht durch. Erst die vertragliche (Selbst-)Verpflichtung des (späteren) Patentinhabers führt zur Aufnahme der patentgemäßen Lehre in den Standard. Dass diese im Standard enthalten ist, bewirkt wiederum die marktbeherrschende Stellung des Patentinhabers und begründet den Missbrauch, wenn einem Lizenzsuchenden der legale Marktzugang verweigert würde. Bereits aus diesem Kausalzusammenhang ist ersichtlich, dass Vertragsrecht und Kartellrecht de facto eng miteinander verwoben sind: Das Kartellrecht ist im Lichte des Vertragsrechts auszulegen und umgekehrt.
64
(B) Beantragen die Verfügungsbeklagten beim UK High Court die Festsetzung einer „interim licence“ und wird diesem Antrag stattgegeben, wird den bereits entstandenen, patentrechtlichen Ansprüchen der Verfügungsklägerinnen der Boden entzogen, unabhängig davon, ob diese Ansprüche gerichtlich bereits geltend gemacht worden sind.
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Patentnutzer könnten sich damit ihrer Verpflichtung zur Verhandlung nach Treu und Glauben entziehen und gegen den Willen des Patentinhabers ein vorläufiges Nutzungsrecht an den verwendeten Schutzrechten sogar dann erwirken, wenn sie zuvor über Jahre hinweg rein taktisch oder zögerlich verhandelt haben und nach der deutschen Rechtsprechung ihren kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, da unbegründet, nicht mehr erfolgreich hätten geltend machen können.
66
Würde man ein solches Vorgehen zulassen, würde das im europäischen Binnenmarkt bestehende ausgewogene System der Rechte und Pflichten von Patentinhaber und Lizenzsucher zugunsten der Lizenzsucher ungerechtfertigt verschoben werden. Der Lizenzsucher hätte es dann durch die Geltendmachung eines Antrags auf Festsetzung einer „interim licence“ bei einem ausländischen (in aller Regel außerunionsrechtlichen) Gericht in der Hand, eine für ihn wirtschaftlich günstige weltweite Lizenzvereinbarung durchzusetzen. Durch die freie Wahl des Gerichtsstandes könnte er was womöglich wirtschaftlich für ihn vernünftig wäre das Gericht anrufen, von dem er sich die niedrigste Ratenfestsetzung verspricht. Demgegenüber steht dem Patentinhaber aufgrund des Territorialitätsprinzips grundsätzlich nur der Weg offen, in jedem einzelnen Staat (oder Staatenverbund) Patentverletzungsverfahren zu führen und dadurch den Lizenzsucher zum Abschluss des in der Sache von beiden Seiten angestrebten Lizenzvertrags zu bewegen.
67
Soweit die Verfügungsbeklagten argumentieren, deutsche Gerichte seien mit dem Konzept der Übergangsregeln für den Zeitraum, in dem noch keine endgültige Lizenz vereinbart wurde, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur gebotenen Sicherheitsleistung vertraut und die Festsetzung einer „interim licence“ sei nicht systemfremd (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 131 ff.), dringen sie bereits aus obigen Erwägungen nicht durch. Zwar trifft zu, dass deutsche Gerichte während laufender Vertragsverhandlungen Sicherheitsleistungen (in welcher Höhe auch immer) als erforderlich ansehen. Aber anders als eine „interim licence“, die ein Nutzungsrecht gewährt, ist die Gewährung einer Sicherheitsleistung lediglich ein Aspekt der Bewertung der Frage, ob die Parteien nach Treu und Glauben miteinander verhandeln und der Lizenzsucher lizenzwillig ist. Mit der Sicherheitsleistung geht dagegen kein unmittelbares Nutzungsrecht der Lizenzsuchenden einher.
68
dd) Die Interessen der Verfügungsbeklagten am Abschluss eines Lizenzvertrags werden im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen berücksichtigt. Die Kammer verkennt insbesondere nicht, dass die Verfügungsbeklagten mit ihrem Vorgehen das durchaus billigungswürdige Ziel des Abschlusses eines Lizenzvertrags verfolgen. Die Beantragung einer „interim licence“ vor dem UK High Court erscheint hierfür jedoch nicht das richtige Mittel.
69
(A) Zwar hat der Unionsgerichtshof in der bereits oben zitierten Entscheidung Huawei v. ZTE die Möglichkeit der Festlegung der Lizenzgebühren durch einen unabhängigen Dritten durchaus anerkannt (vgl. oben B.II.2); dies gilt aber nur dann, wenn ein entsprechender Antrag auf Festlegung einer angemessenen Lizenzrate „im gegenseitigen Einvernehmen“ gestellt wurde (EuGH GRUR 2015, 764, Rn. 68). Bei der Beantragung einer „interim licence“ bei einem UK Gericht handelt es sich mangels eines derartigen „gegenseitigen Einvernehmens“ nicht um eine zulässige „Drittbestimmung“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs.
70
Die Verfügungsklägerinnen haben schriftsätzlich mehrfach erklärt, zur Durchführung eines Schiedsverfahrens durch neutrale, von beiden Parteien ausgewählte Schiedsrichter, ihre Zustimmung zu erklären. Währenddessen verfolgen die Verfügungsbeklagten allein die Festsetzung einer Lizenzrate durch den UK High Court. Unabhängig von der Frage, ob dieser eine angemessene Lizenzhöhe ermitteln würde, wäre das Vorgehen der Verfügungsbeklagten, durch die Festlegung einer „interim licence” auf den Abschluss eines Lizenzvertrags hinzuwirken, nicht billigenswert, weil damit das vom Unionsgerichtshof ins Auge gefasste „gegenseitige Einvernehmen“ umgangen werden würde.
71
(B) Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, die vom Unionsgerichtshof und den deutschen Gerichten entwickelte „Verhandlungslösung“ habe in der Vergangenheit teilweise supra FRAND Lizenzgebühren hervorgebracht, wird von der Kammer im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.
72
Selbst wenn die Darstellung der Verfügungsbeklagten zuträfe, dass die Patentinhaber vor dem Hintergrund laufender Patentverletzungsverfahren in der Vergangenheit teilweise Vergleiche erzielt hätten, die oberhalb von FRAND lägen, wäre die Beantragung einer „interim licence“ keineswegs das einzige Mittel, um dies zu verhindern. Beide Parteien haben es durch ihr eigenes Verhandlungsverhalten in der Hand, das Ergebnis der Lizenzverhandlungen maßgeblich mitzubestimmen. Zeigen sie sich während der Vertragsverhandlungen lizenzwillig und führen sie die Verhandlungen in gutem Glauben zügig und konstruktiv, steht dem Abschluss eines FRANDgemäßen Vertrags in der Regel nichts im Weg.
73
(C) Entgegen der Annahme der Verfügungsbeklagten erkennt die Kammer nicht, weshalb eine „interim licence“ zum effektiven Schutz des Hauptsacheverfahrens vor dem UK High Court zwingend erforderlich wäre. Soweit die Verfügungsbeklagten argumentieren, ein vor den britischen Gerichten eingeklagter vertraglicher Anspruch sei ohne die Möglichkeit der Beantragung einer „interim licence“ für die Zwischenzeit, bis die Lizenzhöhe feststehe, gefährdet, überzeugt dies nicht. Das Verfahren vor dem UK High Court wird durch den Erlass der hier im Streit stehenden einstweiligen Verfügung nicht berührt.
74
Die Verfügungsbeklagten meinen, dass sie bis zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung durch die Schaffung eines „geschützten Raums“ vor Patentverletzungsverfahren geschützt werden müssten, um das bereits eingeleitete Hauptsacheverfahren vor dem UK High Court ungestört weiter zu betreiben. Ein Anspruch auf 55 Ausschließlichkeitii besteht jedoch nicht: Dies ergibt sich zum einen aus der oben zitierten Rechtsprechung zur ff Anti-Suit Injunctionif (vgl. oben unter B.I.). Zum anderen lässt die Argumentation der Verfügungsbeklagten erkennen, dass die Beantragung einer „interim licence“ de m Zweck dient, die Einleitung von Patentverletzungsverfahren im Ausland, und damit auch in Deutschland, zu unterbinden. Wie oben bereits dargestellt (vgl. B.) kann dieser Zweck von der deutschen Rechtsordnung nicht gebilligt werden.
75
5. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten begründet Erstbegehungsgefahr.
76
a) Diese setzt zunächst ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich diese Gefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (LG München I GRUR-RS 2021, 17662, Rn. 36 Smartphone). Erforderlich ist somit ein Verhalten der Verfügungsbeklagten, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich der Verletzungsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (BGH NJW-RR 2021, 360, Rn. 53).
77
b) Hiernach besteht die geltend gemachte Erstbegehungsgefahr.
78
In der Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls hat die Kammer keine Zweifel, dass die Verfügungsbeklagten für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vor dem UK High Court künftig entsprechende Anträge auf Festsetzung einer „interim licence“ stellen würden. Vor allem da sich die Verfügungsbeklagten weiterhin auf ihr Recht auf Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs auf Festsetzung einer „interim licence“ berufen und aufgrund des durch die Kammer erlassenen Beschlusses bereits alternative Rechtsbehelfe vor den britischen Gerichten eingelegt haben, ergibt sich in der Gesamtschau die Bereitschaft der Verfügungsbeklagten, sich unmittelbar oder in naher Zukunft so zu verhalten (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44 Stiftparfüm).
79
aa) Im Rahmen der UK Gerichtsverfahrens vom 29.08.2025 haben die Verfügungsbeklagten ausdrücklich auf das gesamte Video-Portfolio der Verfügungsklägerinnen Bezug genommen  (vgl. Anlage AR4, Rz. 84, 89, 92). ...
bb) ...
80
cc) Nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 26.09.2025 durch die Kammer haben die Verfügungsbeklagten zwar im Einklang mit dem gerichtlichen Beschluss keinen Antrag auf Erteilung einer „interim licence“ ge stellt; aus dem Umstand allein, dass sie sich während des Bestehens der einstweiligen Verfügung rechtskonform verhalten, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass sie nicht beabsichtigen, für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung unverzüglich einen entsprechenden Antrag zu stellen.
81
Abzustellen ist daher allein darauf, ob sich die Verfügungsbeklagten dazu verhalten haben, von der Beantragung einer „interim licence“ insgesamt Abstand zu nehmen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall: Mit Schriftsatz vom 03.11.2025, dort Rn. 37 und Rn. 45, haben die Verfügungsbeklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, zur Stellung eines entsprechenden Antrags nach eigener Auffassung berechtigt zu sein. Hierbei haben die Verfügungsbeklagten vor allem darauf verwiesen, dass nach dem UK Court of Appeal eine Klage auf eine „specific performance“, die das Angebot einer „interim licence“ zum Gegenstand ha be, „arguable“ wäre (vgl. Schriftsatz vom 03.11.2025 Rn. 38). Damit berufen sich die Verfügungsbeklagten ausdrücklich auf ihr mutmaßliches Recht, sodass in Einklang mit der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 44 Stiftparfüm) eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist.
82
Die Verfügungsbeklagten haben nach Erhebung des Widerspruchs nicht erklärt, von der Beantragung einer „Interim licence“ freiwillig Abstand zu nehmen, sondern streben weiterhin einen „geschützten Raum“ an (vgl. C.I.4.b) dd)(C)) . Insbesondere haben sie keine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgegeben. Es fehlt an einem „actus contrarius“ der eine ursprünglich bestehende Erstbegehungsgefahr im Nachhinein beseitigt hätte.
83
dd) Unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung haben die Verfügungsbeklagten zudem mit ihrem Beschleunigungsantrag und Erlassgesuch einer Anti-Anti-Suit Injunction gegen die Verfügungsklägerinnen deutlich zum Ausdruck gebracht, alle zur Verfügung stehenden britischen Rechtsmittel zur Verfolgung ihrer Interessen zu nutzen. Die Verfügungsbeklagten haben dabei selbst schriftsätzlich erklärt, dass der gestellte Beschleunigungsantrag unmittelbare Reaktion auf die „Auffassung von Richter M., dass A. sein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz im Vereinigten Königreich verliert“ (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 47) gewesen sei. Damit bringen die Verfügungsbeklagten zum Ausdruck, den Beschleunigungsantrag nur deshalb gestellt zu haben, weil der Rechtsbehelf der Festsetzung einer „interim licence“ durch die einstweilige Verfügung der Kammer untersagt wurde. Damit liegen ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Verfügungsbeklagten für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung in naher Zukunft rechtswidrig verhalten und den Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ beim UK High Court stellen werden.
84
6. Sollten die Verfügungsbeklagten einen Antrag auf Festsetzung einer „interim licence“ oder einem vergleichbaren Rechtsinstrument vor einem ausländischen Gericht stellen, geht die Kammer davon aus, dass sie nicht als hinreichend lizenzwillig angesehen werden könnten. Die für die Beantragung einer Anti-Suit Injunction aufgestellten Grundsätze (vgl. LG München I, GRUR-RS 2021, 1..7662 Smartphone) gelten ebenso bei der Anti-Interim-Licence Injunction.
85
a) Dem steht nicht entgegen, dass sich die Verfügungsbeklagten bei Einleitung des britischen Verfahrens dazu verpflichtet haben, jede Lizenzvereinbarung zu den vom britischen Gericht als RAND festgelegten und von InterDigital formell angebotenen Bedingungen abzuschließen (Schriftsatz vom 03.11.2025, Rn. 34).
86
Maßstab für die Bewertung der Lizenzwilligkeit bei deutschen Gerichten ist nicht, ob der Lizenzsuchende zum Abschluss eines Lizenzvertrags nach seinen Vorstellungen bereit ist, sondern ob der Lizenzsuchende ebenso wie der Patentinhaber bereit ist, einen Lizenzvertrag auszuhandeln. Es kommt daher darauf an, auf welche Art und Weise die Parteien versuchen, zu verhandeln und ob es ihnen dabei erkennbar darauf ankommt, durch die Anrufung ausländischer Gerichtsbarkeiten ungerechtfertigte Vorteile für ihre eigene Verhandlungsposition zu schaffen. Durch die Beantragung einer „interim licence“ durch den UK High Court können Patentbenutzer ein vorübergehendes Nutzungsrecht an den Patenten der Verfügungsklägerinnen gerichtlich erzwingen und gleichzeitig anfallende (Interim-)Lizenzgebühren unter einen Rückforderungsvorbehalt stellen, ohne vorher treuwidriges Verhandlungsverhalten an den Tag gelegt zu haben.
87
b) Einer derartigen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungskläger ihrerseits durch die Einleitung von Patentverletzungsverfahren die Möglichkeit haben, ihre Schutzrechte durchzusetzen und dadurch ihre eigene Verhandlungsposition zu stärken. Denn auch die Erfolgsaussichten etwaiger Patentverletzungsklagen hängen zumindest innerhalb der Europäischen Union davon ab, ob der Patentinhaber seine marktbeherrschende Stellung missbraucht.
88
II. Die Verfügungsklägerinnen haben das Vorliegen des Verfügungsgrunds glaubhaft gemacht. Insbesondere haben die Verfügungsklägerinnen die im OLG-Bezirk München im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich geltende Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und Täter eingehalten.
89
Es kann offenbleiben, ob für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis der Verfügungsklägerinnen von der Einleitung des Verfahrens in UK am 01.09.2025 abgestellt wird oder ...
90
In beiden Fällen ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung binnen Monatsfrist am 24.09.2025 gestellt.
D.
91
Die Verfügungsbeklagten haben die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.