Titel:
Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch konzerninterne Weitergabe von Zugriffslizenzen
Normenketten:
GeschGehG § 21 Abs. 1
UrhG § 15 Abs. 2 S. 1 u. 3 S. 2, § 19a, § 87a ff., § 44a
UWG § 2 Abs. 1 Nrn. 2 u. 4, § 4 Nr. 4
ZPO § 522 Abs. 2
Schlagworte:
Behinderung, Leistungen, Berufung, Schadensersatzanspruch, Dienstleistungen, Arbeitnehmer, Verletzung, Wettbewerb, Mitbewerber, Marktteilnehmer, Unlauterkeit, Offenbarung, Software, Verschulden, Waren und Dienstleistungen, Waren oder Dienstleistungen, unlautere Behinderung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 27.12.2024 – 19 O 556/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 37284
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Dezember 2024, Az. 19 O 556/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darum, welche Ansprüche dem Kläger nach einer vertragswidrigen konzerninternen Weitergabe von Passwörtern durch einen Mitarbeiter der Beklagten zustehen.
2
Der Kläger betreibt das unter „www.observermis.de“ aufrufbare Informationssystem „Observer 4.0 MIS Management Information System Gesundheitspolitik“. In diesem sammelt er öffentlich zugängliche Dokumente und Daten zu laufenden Vorhaben und Entwicklungen im Bereich der Gesundheitspolitik, stellt von ihm oder Mitarbeitern verfasste Artikel und Reports hierzu ein und ordnet diese jeweils nach systematischen, insbesondere thematischen chronologischen, Gesichtspunkten. Abrufbar ist darin auch unter „Review“ eine wöchentliche Zusammenfassung der gesundheitlichen Ereignisse auf einer Seite Textumfang. Der Kläger bietet interessierten Personen, insbesondere Unternehmen, Verbänden und politischen Organisationen, Zugriffslizenzen zu diesem Informationssystem gegen Entgelt an. Gegenwärtig kann eine Lizenz, die dann für 5 natürliche Personen als Nutzer gilt, zu einem Preis ab 12.000,00 € erworben werden. Der Zugriff auf die Datenbank ist nur über ein vom Kläger den Nutzern individuell zugeteiltes Passwort möglich.
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Die Beklagte, ein Unternehmen der Pharmabranche, schloss erstmals im Oktober 2006 einen Lizenzvertrag für einen Nutzer mit dem Kläger, der im Januar 2020 auf einen Vertrag für bis zu 10 berechtigte Nutzer zum Preis von netto 15.000,00 € jährlich umgestellt wurde. Nach den Bedingungen des zuletzt geschlossenen Vertrags müssen die einzelnen Nutzer in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zum Lizenznehmer stehen. Sie sind dem Kläger namentlich zu benennen, haben die Vertragsbedingungen schriftlich anzuerkennen und erhalten ein von diesem vergebenes Passwort, welches von ihnen geheim zu halten ist.
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In der Folgezeit unterhielt die Beklagte mit dem konzernverbundenen Pharma-Unternehmen S./H. AG ein gemeinsames „Public Affairs Team“. Die Mitarbeiterin der Beklagten K. besaß als berechtigte Nutzerin einen Zugang zu der Datenbank des Klägers. Im Juli 2023 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass Frau K. ihre Zugangsdaten Herrn Dr. K., der nicht bei der Beklagten, sondern bei der S./H. AG angestellt war, mitgeteilt hatte. Die Beklagte hat in der Folgezeit eingeräumt, dass im Zeitraum vom Februar 2023 bis Juni 2023 neben Dr. K. auch Frau V., die ebenfalls lediglich in einem Anstellungsverhältnis zur S./H. AG stand, ohne Kenntnis des Klägers durch entsprechende Mitteilung von Passwörtern der Zugriff auf die Datenbank möglich war. Darüber hinaus sei während der Laufzeit des Vertrags vom 20./27. Januar 2020 keine Weitergabe von Zugangsdaten erfolgt.
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Die Beklagte kündigte in der Folgezeit den Lizenzvertrag mit dem Kläger zum 31. Dezember 2023; infolge einer Verschmelzung der GmbH, die einen Lizenzvertrag mit dem Kläger besaß, auf die Beklagte besitzt diese seit 1. April 2024 wieder eine Lizenz für die Datenbank des Klägers.
6
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, individuell vergebene Zugangsdaten für die Datenbank ohne Zustimmung des Klägers an Dritte weiterzugeben sowie Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und Belege vorzulegen über Verletzungen dieser Pflicht seit dem 16. Oktober 2006; weiter erstrebt er die Feststellung, dass die Beklagte zum Schadenersatz wegen solcher Handlungen seit dem 16. Oktober 2006 verpflichtet ist, und die Gestattung, das Urteil auf deren Kosten in Form einer online-Veröffentlichung auf der nicht kostenpflichtigen, öffentlich zugänglichen Website des Klägers „www.observergesundheit.de“ öffentlich bekanntzumachen. Er stützt die Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in rechtlicher Hinsicht kumulativ auf eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen, die gesetzlichen Regelungen zum Geschäftsgeheimnisschutz, sein Leistungsschutzrecht an der Datenbank und – hilfsweise – das Urheberrecht an den redaktionellen Inhalten sowie eine wettbewerbswidrige Behinderung. Der Veröffentlichungsanspruch ergebe sich unter den drei zuletzt genannten Gesichtspunkten.
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Die Beklagte hat eingewandt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 natürliche Personen zeitgleich eine Zugangsmöglichkeit hatten und Mitarbeiter ihrer damaligen Konzerntochter S./H. AG jedenfalls wegen der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Team keine unbefugten Dritten seien. Das Informationssystem des Klägers sei keine Datenbank i.S.d. §§ 87a ff. UrhG und auch kein Geschäftsgeheimnis; lauterkeitsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil die Parteien keine Mitbewerber seien und auch eine Behinderung nicht vorliege. Überdies fehle es an einem Schaden des Klägers, weil mangels eines entsprechenden Budgets die damaligen Tochtergesellschaften der Beklagten eine entgeltliche Lizenz nicht hätten erwerben können und der Kläger für deren Mitarbeiter einen vorübergehenden kostenfreien Testzugang eröffnet hätte.
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Das Landgericht hat im angegriffenen Endurteil vom 27. Dezember 2024 die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunft, Rechnungslegung und Belegvorlage verurteilt sowie deren Schadenersatzverpflichtung festgestellt, soweit sich diese Ansprüche aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten und dem GeschGehG ergeben.
9
Die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter hätten gegen die vertraglichen Bestimmungen im Vertrag vom Januar 2020 verstoßen; dabei sei unerheblich, ob die Zahl der zugelassenen 10 Nutzer überschritten wurde, weil nach der klaren und unmissverständlichen Vereinbarung nur solche Personen berechtigte Nutzers sein könnten, die mit der Beklagten in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, was bei Mitarbeitern dritter juristischer Personen, mögen diese auch im Konzernverbund mit der Beklagten stehen, nicht der Fall sei. Sowohl die Zugangsdaten als auch die Datenbank selbst seien bei Berücksichtigung der festgestellten Umstände Geschäftsgeheimnisse; der Wert und der Geheimnischarakter der Inhalte ergebe sich aus der Sammlung und Strukturierung, die nur mit erheblichem Aufwand so bewirkt werden könne. Durch die Weitergabe der Zugangsdaten durch die Mitarbeiterin der Beklagten seien sowohl diese Zugangsdaten als auch Datenbankinhalte offengelegt worden; die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich aus § 12 GeschGehG.
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Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten sowie wegen wettbewerbswidrigen Handelns hat das Landgericht demgegenüber verneint. Eine Vervielfältigung des Inhalts der Datenbank oder wesentlicher Teile davon sei nicht erfolgt; eine etwaige Zwischenspeicherung sei urheberrechtlich irrelevant. Eine öffentliche Wiedergabe liege ebenfalls nicht vor, da nur 2 unberechtigten Personen der Abruf möglich gemacht wurde und diese auch mit der Beklagten persönlich verbunden gewesen seien. Dasselbe gelte, wenn man die Datenbank als sonstige Sammlung i.S.v. § 4 UrhG begreife. Eine wettbewerbswidrige Behinderung scheide u.a. aus, weil 90 zahlenden Kunden nur 2 unerlaubte Nutzer gegenüber stünden. Auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei das Verhalten nicht unlauter, weil die Weitergabe sich auf den damaligen Konzern und ein gemeinsames Team in diesem beschränkte. Aus den verwirklichten Schutzpositionen ergebe sich eine Verpflichtung zum Schadenersatz sowie vorbereitend zu Auskunft, Rechnungslegung und Belegvorlage. Letztere erstrecke sich auch auf Zeiträume vor dem Jahr 2020, weil denkbar sei, das kerngleiche Verletzungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stattgefunden hätten. Der Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt, weil die Beklagte ihre Auskunft auf die Zeit ab 2020 beschränkt habe. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass der die Beklagte infolge der Verschmelzung wieder Lizenznehmerin zu entsprechenden Bedingungen sei. Ein Anspruch auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung bestehe dagegen nicht. Der Kläger habe durch Sperrung der Passwörter selbst einen effektiven Schutz herstellen können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei entscheidend, dass die Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse nur über einen Zeitraum von 5 Monaten erfolgte und lediglich geringen Umfang hatte.
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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm die verfolgten Ansprüche nicht auch aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen zugesprochen wurden und der Antrag auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung abgewiesen wurde. Das Landgericht habe in mehrfacher Weise seinen Vortrag übergangen oder nicht darauf hingewiesen, dass es bestimmte Umstände in einer bestimmten Weise zu würdigen gedenkt. So habe er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Ansprüche auch darauf gestützt, dass infolge der Kennwortweitergabe auch einzelne urheberrechtlich geschützte Texte, die sich in dem Informationssystem befanden und zu hochaktuellen Themen mit erheblichem redaktionellen Aufwand gefertigt worden seien, vervielfältigt wurden. Auch habe er zu den Voraussetzungen eines mittäterschaftlichen Handelns vorgetragen. Die Mitbewerbereigenschaft, zu der sich das Landgericht nicht verhalten habe, liege vor, weil sich die Beklagte dadurch, dass sie einem Mitbewerber das Nutzungsrecht verschafft hat, in Wettbewerb mit der Kläger für entsprechende Lizenzen gesetzt hat. Hierdurch sei der Kläger gehindert worden, selbst Lizenzverträge im Volumen von mindestens zweimal mindestens 12.000,00 € abzuschließen. Darauf, dass genügend andere Kunden vorhanden seien, könne es nicht ankommen, weil dann erfolgreiche Unternehmen nie in den Genuss des Schutzes vor Behinderung kämen. Die Nutzung unlauter erlangter Geschäftsgeheimnisse sei stets eine unerlaubte Behinderung. Auch die Verneinung des Veröffentlichungsanspruchs beruhe auf einem Übergehen von Vortrag. Wegen der generalpräventiven Funktion habe der Kläger ein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung, um andere Kunden – zu denen auch solche mit Konzernstruktur gehörten – von einem solchen Verhalten abzuschrecken. Eine anonyme Veröffentlichung des Urteils sei nicht gleichermaßen effektiv; schützenswerten Interessen einzelner dritter Personen könne durch Schwärzung der Namen Rechnung getragen werden. Der Kläger begehre ohnehin nur die Gestattung der Veröffentlichung auf seiner eigenen Plattform, nicht in Printmedien. Abzustellen sei auf den Wert des Geschäftsgeheimnisses selbst, nicht die Beeinträchtigung dessen Wertes durch den Verrat. Ferner habe das Landgericht fehlerhaft hypothetische Erwägungen angestellt und nicht den Inhalt der zu erteilten Auskunft berücksichtigt.
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Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und hat ihrerseits Anschlussberufung mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung eingelegt. Die vertraglichen Vereinbarungen seien dahin auszulegen, dass auch Mitarbeiter von Konzerngesellschaften zumindest dann, wenn ein gemeinsames Team unterhalten wird, zugriffsbefugt sein könnten. Die entsprechenden Verhältnisse auf Seiten der Beklagten seien dem Kläger bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Da der damalige Vertrag beendet sei und sich eine Wiederholungsgefahr auf die konkrete Vertragsbeziehung stützen müsse, fehle nunmehr eine solche. Zudem sei die H. AG seit dem 1. April 2024 nicht mehr Teil des Konzernverbunds und des Public Affairs Teams. Sie meint, die Zugangsdaten hätten als bloße Authentifizierungsmittel keinen eigenständigen Wert und seien daher kein Geschäftsgeheimnis i.S.d. maßgeblichen Bestimmungen. Öffentliche Informationen könnten niemals ein Geschäftsgeheimnis sein; zu der Strukturierung habe der Kläger nicht mehr vorgetragen. Jedenfalls fehle es am Offenlegen des Datenbankinhalts, weil eine vertragliche Verpflichtung zur Geheimhaltung der Inhalte nicht bestehe.
13
Die zulässige Berufung des Klägers hat zur übereinstimmenden Einschätzung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Ansprüche auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes bestehen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht.
15
a) Die Ausführungen des Landgerichts, weshalb eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) nicht gegeben ist, lassen keine Fehler erkennen.
16
aa) Das dem Datenbankhersteller eingeräumte ausschließliche Recht besteht darin, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
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bb) Hiervon ausgehend ist ein Vervielfältigen i.S.v. § 87b S. 1 Alt. 1 UrhG nicht gegeben, weil der Kläger nicht behauptet hat und auch nichts dafür erkennbar ist, das Herr Dr. K. und Frau V., alleine oder gemeinsam und im Zusammenwirken mit Personen aus dem Bereich der Beklagten, die Datenbank insgesamt oder wesentliche Teile vervielfältigt hätten. Ein Vervielfältigen i.S. dieser Bestimmung kann zwar, weil die zugrunde liegende Vorgabe in Art. 7 Abs. 2 lit. a) der Datenbank-RL 96/9 nur von „Entnahme“ spricht, auch bei einer vorübergehenden Übertragung, bei der die Elemente für begrenzte Dauer auf einem anderen Datenträger gespeichert werden und hierzu auch der Arbeitsspeicher im Computer gehört, gegeben sein (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 39 – Automobil-Onlinebörse). Auch in diesem Fall gilt jedoch das Erfordernis, dass ein nach Art oder Umfang wesentlicher Teil der Datenbank betroffen sein muss (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 42 – Automobil-Onlinebörse).
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cc) Fehlerfrei ist auch die Überlegung des Erstgerichts, dass ein „Verbreiten“ der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 Alt. 2 UrhG eine körperliche Fixierung voraussetzen würde, zu der ebenfalls nicht vorgetragen ist.
19
dd) Zutreffend hat das Landgericht ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 Alt. 3 UrhG verneint.
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(1) Auszugehen ist von folgenden rechtlichen Vorgaben:
21
(a) Für das Verständnis des Begriffs „öffentlich wiederzugeben“ in § 87b S. 1 UrhG sind im Wesentlichen die nach § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG und § 19a UrhG maßgeblichen Kriterien heranzuziehen (BeckOK UrhR/Vohwinkel, 46. Ed. 1.2.2025, UrhG § 87b Rn. 11; BeckOK IT-Recht/Paul, 19. Ed. 1.7.2025, UrhG § 87b Rn. 17). Danach dürfen die Personen, denen durch die Wiedergabe der Werkgenuss eröffnet wird, jedenfalls nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sein.
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(b) Im Kontext der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und der öffentlichen Wiedergabe (§ 22 UrhG, § 15 Abs. 2 S. 1 UrhG) wird weiter gefordert, dass eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten gegeben ist, welche auch recht viele Personen umfasst (BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 84 – SCF/Marco Del Corso; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12, GRUR 2014, 473, Rn. 27 – OSA). Am Merkmal „öffentlich“ fehlt es somit u.a., wenn nur eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl von Personen betroffen ist, wobei es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang haben können (BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Erfasst wird auch die sukzessive Öffentlichkeit, also ein zeitversetzter Zugriff auf ein und dasselbe geschützte Werk (BeckOK UrhR/Götting, 41. Ed. 15.2.2024, UrhG § 15 Rn. 26; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12, GRUR 2014, 473, Rn. 28 – OSA m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 – I ZR 119/20, GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Erforderlich ist das Übersteigen einer bestimmten Mindestschwelle (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 43 – Reha Training/GEMA; BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 171/19 GRUR 2020, 1297, Rn. 28 ff. – Ferienwohnungen).
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(c) Für den Bereich des § 87b UrhG wurde der Begriff der öffentlichen Wiedergabe dahin erweitert, dass jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sich selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, die Wiedergabe von Daten auch dann öffentlich ist, wenn die abfragenden Nutzer nur Daten über sich selbst abfragen, aber die Gesamtheit der Nutzer eine Öffentlichkeit bildet (BGH, Urteil vom 25. März 2010, I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 35 ff. – Autobahnmaut; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 47 – Automobil-Onlinebörse). Maßgeblicher Grund für diese Ausdehnung ist, dass die europarechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 2 lit. b) der sog. Datenbank-RL 96/9 insoweit abweichend gefasst ist, als jede Form des öffentlichen Verfügbarmachens der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils der Datenbank u.a. durch Online-Übermittlung oder sonstige Formen der Übermittlung vom Schutzrecht des Erstellers umfasst ist. Aufgrund des Ziels der Richtlinie, ihrem Ersteller einen Schutz seiner Investitionen zu gewährleisten, muss in Fällen der genannten Art die Öffentlichkeit auch dann angenommen werden, wenn nur die die jeweils einzelne Person betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden. Öffentlichkeit ist damit auch dann gegeben, wenn jeder Benutzer nur seine eigenen Daten abrufen kann, also keinen wesentlichen Teil entnimmt und andere Nutzer auf dieselben Daten keinen Zugriff haben. Auch in diesem Fall wird jedoch zu verlangen sein, dass die Gesamtheit der durchgeführten Abfragen einen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft (BeckOK UrhR/Vohwinkel, 46. Ed. 1.2.2025, UrhG § 87b Rn. 11; Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 87b Rn. 4a). Zudem wird der Ausnahmecharakter dieser Rechtsprechung, die auf derartige Sonderfälle Bezug nimmt, betont (Wandtke/Bullinger/Hermes, 6. Aufl. 2022, UrhG § 87b Rn. 57).
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(d) Des Weiteren wurde, wiederum auf Grundlage des Normzwecks und der Begrifflichkeiten des Art. 7 Abs. 2 lit. b) der Datenbank-RL 96/9, eine Weiterverwendung auch beim Einsatz einer spezialisierten Metasuchmaschine angenommen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-202/12, Innoweb BV/Wengener; BeckOK IT-Recht/Paul, 19. Ed. 1.7.2025, UrhG § 87b Rn. 19). Hieraus wurde teils abgeleitet, dass eine Einschränkung des Begriffs „öffentlich“ dahin, dass „recht viele“ Personen umfasst sein müssen, im vorliegenden Zusammenhang nicht zulässig sei (vgl. BeckOK UrhR/Vohwinkel, 46. Ed. 1.2.2025, UrhG § 87b Rn. 11; die bei v. Ungern-Sternberg, GRUR 2014, 209 (218) geäußerte Kritik bezieht sich allerdings primär auf die fehlende Berücksichtigung des Begriffs „Übermittlung“; gegen ein abweichendes Verständnis Schricker/Loewenheim/Vogel, 6. Aufl. 2020, UrhG § 87b Rn. 57; BeckOK IT-Recht/Paul, 19. Ed. 1.7.2025, UrhG § 87b Rn. 17).
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(e) Die reine Bildschirmanzeige einer Datenbank stellt dagegen keine öffentliche Wiedergabehandlung, sofern diese nicht in der Öffentlichkeit stattfindet (Wandtke/Bullinger/Hermes, 6. Aufl. 2022, UrhG § 87b Rn. 56).
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Nach diesen Maßstäben und Kriterien ist vorliegend eine „Öffentlichkeit“ zu verneinen.
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(2) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann der Senat nur zugrunde legen, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten ihre Zugangsdaten an zwei Personen weitergegeben hat, die gemeinsam der Arbeitsgruppe angehörten. Hieraus ergibt sich, dass die Personen, denen ein Werkgenuss ermöglicht wurde, eine persönliche Verbundenheit aufweisen, weil sie sämtlich sowohl Mitarbeiter in ein und demselben Pharmakonzern (wenn auch unterschiedlicher Konzerngesellschaften) als auch Angehörige desselben Teams mit derselben Ausrichtung waren. Bereits dies steht dem Charakter als „öffentliche Wiedergabe“ entgegen.
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(3) Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats in Konstellationen der vorliegenden Art auch das Erfordernis, dass der Adressatenkreis „recht viele“ Personen umfassen muss, zu verlangen; hieran fehlt es.
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(a) Eine Situation, dass die Datenbank ihrer Konzeption nach darauf gerichtet ist, einzelne Nutzer über sie betreffende Daten zu informieren, ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr dient das Informationssystem des Klägers dazu, jeden Nutzer dieselben (nämlich: sämtliche enthaltenen) Dokumente zugänglich zu machen und dabei die angebotenen Hilfen (thematische und chronologische Ordnung etc.) nutzbar zu machen. Die abrufbaren Daten und Dokumente betreffen auch nicht spezifisch die Nutzer, sondern sind allgemeiner Art.
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(b) Aus den Erwägungen im EuGH-Urteil Innoweb BV/Wengener ist ebenfalls nicht herzuleiten, dass in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Wiedergabe gegenüber „recht vielen“ Personen gegeben sein müsse.
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Festzuhalten ist zunächst, dass auch die maßgebliche EU-RL 96/9 mit Art. 7 Abs. 2 lit. b) das Adjektiv und Erfordernis „öffentlich“ in der Definition der „Weiterwendung“ enthält. Die Datenbank muss in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen öffentlich verfügbar gemacht werden. Dies entspricht inhaltlich dem „öffentlichen wiedergeben“ in der InfoSoc-Richtlinie.
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Die genannte EuGH-Entscheidung befasst sich lediglich damit, welche Handlungen relevant sind und insbesondere, wann eine andere Form der Übermittlung gegeben ist; das Erfordernis „öffentlich“ wird darin nicht unmittelbar thematisiert. Hierzu gab es auch keinen Anlass, weil nach dem Sachverhalt die spezialisierte Metasuchmaschine darauf angelegt war, deren Endbenutzern ein Suchformular zur Verfügung zu stellen, das im wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bot, und die Ergebnisse in vergleichbarer Form wie bei dieser präsentiert wurden. Es lag damit auf der Hand, dass durch die infrage stehende Handlung jeder Nutzer der Metadatenbank mittelbar die gesamten Inhalte der Datenbank nutzen konnte; Nutzer der Metadatenbank war aber zweifelsfrei eine entsprechende Vielzahl von Endnutzern.
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Eine Metadatenbank oder eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend wiederum nicht gegeben. Es wurde unmittelbar der Zugriff auf das Informationssystem des Klägers eröffnet, nicht dadurch, dass dessen Daten abgerufen und anderen über eine eigene Anwendung zur Verfügung gestellt wurden.
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(c) Die Zahl von zwei Personen, an die dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zufolge die Zugangsdaten mitgeteilt und denen so der Zugriff ermöglicht wurde, kann nicht als „recht viele“ qualifiziert werden. Auch wenn es zutrifft, dass zwei Personen eine Mehrheit von Personen bilden, liegt keine Vielzahl in diesem Sinne vor. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass es ausreicht, wenn diese Personen nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt das Werk wahrnehmen.
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ee) Verwertungshandlungen der in § 87b S. 2 UrhG genannten Art liegen ebenfalls nicht vor. Selbst wenn man unterstellt, dass einzelne Elemente und damit unwesentliche Teile der Datenbank im Zuge deren Betrachtung vervielfältigt wurden, stellt dies – wie das Landgericht zutreffend angemerkt hat – nicht eine wiederholte und systematisch erfolgte Vervielfältigung dar. Deutlich wird dies auch bei Berücksichtigung des Normzwecks der Richtlinienvorgabe (Art. 7 Abs. 5 der RL 96/9), eine Umgehung der Verbote in Art. 7 Abs. 1 zu verhindern, indem durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Datenbank neu erstellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 58 – Automobil-Onlinebörse). Die Berufung setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht weiter auseinander. Ansprüche unter diesen Aspekten scheiden daher aus.
36
ff) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den in der Klageschrift angeführten Fundstellen, auf welche die Berufungsbegründung Bezug nimmt. Die Fragestellung in der EuGH-Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2019, C-666/18, GRUR 2020, 186 – ITDevelopment) ging dahin, ob die Verletzung von Bestimmungen in einem Lizenzvertrag die Verletzung gewerblicher Schutzrechte darstellt und daher der Rechtsinhaber in den Genuss der Regelungen der RL 2004/48/EG kommt. Es ging mithin darum, ob in solchen Fällen der Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet ist. Eine Gleichsetzung von Vertragsverletzung und unbefugter Verwertung liegt darin nicht. Auch die angeführte Kommentarstelle (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 8) beschränkt sich auf die Wiedergabe dieser Aussage.
37
b) Ohne Erfolg erinnert die Berufung an den Vortrag dazu, dass die Datenbank nicht nur öffentlich zugängliche Dokumente Dritter, sondern auch eigene, redaktionell erarbeitete Beiträge enthält.
38
aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim Erstgericht vorgebracht, dass Dr. K. zumindest punktuell die Zugangsdaten genutzt habe, um damit einzelne Dokumente der Datenbank zu vervielfältigen. Die Erwägungen im angegriffenen Urteil nehmen hierauf lediglich insoweit Bezug, als ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass Einzeldokumente zwischengespeichert wurden.
39
bb) Der Senat versteht den Vortrag des Klägers dahingehend, dass die Verfasser dieser Beiträge als Mitarbeiter des Klägers ihre Urheberrechte im größtmöglichen Umfang dem Kläger übertragen haben.
40
cc) Die Berufungserwiderung rügt zu Recht, dass jeglicher konkreter Vortrag dazu fehlt, welche Beiträge in welchem Umfang durch wen in unzulässiger Weise Gegenstand einer Verwertungshandlung i.S.d. §§ 15 ff. UrhG geworden seien. Allein die Möglichkeit, dass eine unbefugte Person wie Dr. K. die in dem kennwortgeschützten Bereich des Informationssystems abgespeicherten Texte zur Kenntnis nehmen konnte, begründet keine entsprechende Verletzung. Es ist weder bekannt noch vorgetragen, welche Artikel tatsächlich in unzulässiger Weise verwertet worden seien und welche Qualität und welchen Umfang diese Verwertungshandlungen gehabt haben sollen. Dessen hätte es aber bedurft, weil ebenso gut möglich ist, dass Herr Dr. K. und Frau V. das Informationssystem des Klägers auch ausschließlich zum Zugriff auf andere Funktionen oder Dokumente genutzt haben können. Damit ist auch unerheblich, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers nicht bestritten hat. Pauschaler und damit unsubstantiierter Vortrag ist nicht einlassungsfähig und kann daher von vornherein nicht einer Entscheidung zugrunde gelegt werden, selbst wenn die Gegenseite hierauf nicht durch Bestreiten reagiert.
41
dd) Jedenfalls wäre nicht näher zu relevanten Verwertungshandlungen vorgetragen.
42
(1) Eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG würde voraussetzen, dass Textdateien kopiert oder ausgedruckt wurden. Dafür, dass derartiges im Hinblick auf die redaktionell erarbeiteten Dokumente geschehen ist, sind aus den genannten Gründen keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar.
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(2) Das bloße technisch bedingte Zwischenspeichern von Dateien im Zuge des Abrufs ist wegen § 44a UrhG rechtlich nicht relevant.
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(3) Aus den dargestellten Gründen wäre auch wiederum eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG nicht gegeben.
45
(4) Das bloße Aufrufen und Lesen entsprechender Artikel am Bildschirm würde keine relevante Verwertungshandlung darstellen.
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Der Werkgenuss als solcher, also die Wahrnehmung eines Werks mit den menschlichen Sinnen, ist in § 15 und § 87a ff. UrhG nicht aufgeführt und ist daher vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht erfasst (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 15 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Aufl. 2022, UrhG § 15 Rn. 10). Dies gilt i.Ü. auch im Bereich von Computerprogrammen, wo die Ausgabe des Programms auf dem Bildschirm unter Benutzung von Software nur eine unkörperliche Wiedergabe darstellt (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 – I ZR 139/89, GRUR 1991, 449 (453); BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 – I ZR 267/91, GRUR 1994, 363 (364 f.) – Holzhandelsprogramm).
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ee) Im Übrigen dürften etwaige urheberrechtliche Ansprüche unter diesem Aspekt nicht zu der mit dem Klageantrag begehrten Rechtsfolge führen. Die Weitergabe von Zugangsdaten ist allenfalls Vorbereitungshandlung für die Verletzung von Urheberrechten an konkreten Inhalten in dem so gesicherten Informationssystem, an die man mittels des Kennworts gelangen kann. Umgekehrt würde das Urheberrecht an einzelnen Werken, die zusammen mit anderen Inhalten durch solche Zugangsdaten erreicht werden können, noch kein Verbot begründen können, diese Zugangsdaten weiterzugeben. Es besteht nämlich in Fällen der vorliegenden Art – Datenbank mit sowohl allgemein zugänglichen Dokumenten und urheberrechtlich geschützten Werken – kein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen dem unerlaubten Zugang zur Datenbank und einer Urheberrechtsverletzung gerade an den so zugänglichen urheberrechtlich geschützten Werken.
48
ff) Damit wirkt sich nicht mehr entscheidend aus, dass der Senat nicht überprüfen kann, ob die angeführten Dokumente – was der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestritten hat – urheberrechtlich geschützte Sprachwerke i.S.v. § 2 UrhG sind. Der Kläger hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Vorlage der entsprechenden Artikel nicht angeboten. Er hat lediglich (im Hinblick auf das Leistungsschutzrecht als Datenbankhersteller) ausgeführt und unter Beweis gestellt, dass sich in der Datenbank redaktionell bearbeitete Artikel bestimmter Art befinden und hierfür erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt wurden. Dies würde nicht genügen, um die erforderliche Gewissheit zu gewinnen, dass das erforderliche Mindestmaß an eigener geistiger Leistung und damit die Schöpfungshöhe erreicht ist.
49
c) Unerheblich ist daher, dass der Kläger Umstände vorgetragen hat, die eine Mitverantwortlichkeit als Mittäter oder Teilnehmer begründen könnten. Derartiges erlaubt lediglich die Zurechnung von objektiven oder subjektiven Tatbeiträgen. Soweit es aber an einer Verletzung fehlt, weil der Tatbestand insgesamt nicht verwirklicht ist, führt dies nicht zur Begründung von Ansprüchen.
50
d) Die Berufung gibt schließlich dem Landgericht zu, dass eine Vervielfältigung eines Sammelwerks i.S.v. § 4 Abs. 1 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn lediglich darin enthaltene Einzelwerke vervielfältigt werden. Dies trifft zu, weil nicht die Sammlung als solche urheberrechtlich geschützt ist, sondern nur die in der Auswahl oder Anordnung liegende Leistung (Wandtke/Bullinger/Marquardt, 6. Aufl. 2022, UrhG § 4 Rn. 18).
51
2. Zutreffend hat das Landgericht auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts, insbesondere § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG verneint.
52
a) Es fehlt bereits an der Mitbewerbereigenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) der Parteien.
53
aa) Ein Wettbewerbsverhältnis zur Förderung des eigenen Wettbewerbs kann in Form des Substitutionswettbewerbs oder des Beeinträchtigungswettbewerbs gegeben sein.
54
(1) Substitutionswettbewerb liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (so zuletzt BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589, Rn. 22; BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 265, 265a). Keine Voraussetzung ist, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589, Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 – DFL-Supercup; BGH, Urteil vom 10. April .2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 27, 30 – nickelfrei; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 265, 265b; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.11 f.).
55
(2) Darüber hinaus kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis als Beeinträchtigungswettbewerb vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Behinderungs- oder Beeinträchtigungswettbewerb (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589, Rn. 23; BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 266). Ein solches ist gegeben, wenn durch eine geschäftliche Handlung eine besondere Konfliktlage entstanden ist, die sich nachteilig auf die geschäftliche Tätigkeit eines anderen auswirkt (BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 266).
56
(3) Generell gilt, dass an das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind und es daher genügt, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589, Rn. 24; BGH, Urteil vom 10. April .2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – nickelfrei; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 Rn. 13 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 28, 55 – DFL-Supercup; BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 267, 303). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24, GRUR 2025, 589, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 Rn. 29, 55 – DFL-Supercup; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.9 m.w.N.).
57
bb) Durch die (unentgeltliche) Weitergabe der Zugangsdaten durch die Beklagte bzw. deren Bereitschaft hierzu wurde die Beklagte zwar für die Personen und Unternehmen, die die Datenbank des Klägers nutzen wollten, zur Alternative zum entgeltlichen Erwerb einer Lizenz beim Kläger. Hierdurch wurde die Beklagte jedoch nicht Mitbewerberin als Anbieterin derselben Dienstleistungen wie der Kläger.
58
Durch dieses Verhalten unternahm die Beklagte nicht den Absatz solcher Dienstleistungen. Sie hatte von der Weitergabe der Zugangsdaten und damit der Ermöglichung des Zugangs für Dritte keinen eigenen Vorteil; ein solcher ergab sich allenfalls für die jeweilige Konzerntochter. Ebenso wenig hat sie entsprechende Angebote am Markt gegenüber einer größeren Zahl von Personen, die potentielle Kunden des Klägers waren, angebracht. Die Beklagte hat sich mithin nicht in irgendeiner Weise in Wettbewerb zum Kläger gestellt oder stellen wollen. Insbesondere ist die Beklagte nie als Anbieterin entgeltlicher oder unentgeltlicher Zugriffsrechte für die Datenbank des Klägers am Markt aufgetreten (zumal dann das entsprechende Verhalten sofort aufgedeckt worden wäre). Auch sonst hatte das Verhalten der Beklagten keine nachteiligen Effekte, die über den Markt vermitteltet worden wären, zur Folge.
59
cc) Aus diesem Grund scheidet auch ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Förderns von fremden Wettbewerbs aus. Zwar ergaben sich Vorteile für die Konzerntochter; diese lagen aber darin, dass entsprechende Gemeinkosten nicht anfielen, und betrafen wiederum nicht deren Tätigkeit am Markt als Pharma-Unternehmen.
60
Überdies muss für eine Förderung fremden Wettbewerbs das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber, dem Anspruchsteller, bestehen (BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 4.16). Ein solches Verhältnis besteht zwischen dem Kläger und dem Pharma-Unternehmen H. AG erkennbar nicht.
61
b) Auch stellt das Verhalten der Beklagten keine Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG dar.
62
aa) Da der Wettbewerb zwangsläufig zu Behinderungen der einzelnen Marktteilnehmer untereinander führt, kann der Umstand als solcher, dass eine Handlung den Interessen des Wettbewerbers zuwiderläuft, eine Unlauterkeit nicht begründen. Hieraus folgt, dass nicht jede Behinderung eine unlautere Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG darstellen kann (statt aller BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 434). Vielmehr muss die Behinderung des Mitbewerbers über das hinausgehen, was mit jedem Streben nach eigenen Vorteilen im Wettbewerbsgeschehen an Behinderung verbunden ist, und müssen weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzukommen (BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 434; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.7; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/9). Das Merkmal „gezielt“ drückt insoweit aus, dass das Verhalten bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen geschäftlichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – I ZR 29/02, GRUR 2008, 581 (582) – The Colour of Elégance; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Rn. 23 – Außendienstmitarbeiter; BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS; Köhler/Feddersen/Köhler/ Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.8; Wirtz, in; Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 4.7). Erforderlich ist dabei kein Verschulden und insbesondere nicht eine Behinderungsabsicht, sondern nur eine objektive Finalität (Harte-Bavendamm/HenningBodewig/Omsels, 5. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 314; Gloy/Loschelder/Danckwerts WettbR-HdB/Hasselblatt/Witschel, 5. Aufl. 2019, § 52 Rn. 8). Das Tatbestandsmerkmal des gezielten Handelns soll nach der gesetzgeberischen Intention klarstellen, dass es nicht ausreicht, dass Mitbewerber als bloße Folge des Wettbewerbs behindert werden, um den Tatbestand des § 4 Nr. 4 UWG zu verwirklichen (Wirtz, in; Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016. § 4 Rn. 4.6). Die Feststellung, dass eine Beeinträchtigung vorliegt und diese gezielt erfolgt ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und der Allgemeinheit zu treffen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 – Automobil-Onlinebörse; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/9, 4/10; BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 434; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels, 5. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 316; Wirtz, in; Götting/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016. § 4 Rn. 4.7).
63
bb) Neben der – auch nach dem Standpunkt der Berufung nicht gegebenen – Verdrängungsabsicht kann sich eine gezielte Behinderung unter dem Aspekt ergeben, dass zur Erreichung des eigenen wirtschaftlichen Vorteils unangemessen auf die wirtschaftliche Entwicklung des Mitbewerbers eingewirkt wird. Anzunehmen ist eine solche unangemessene Beeinträchtigung, wenn der Mitbewerber infolge des Verhaltens des anderen seine Leistung am Markt nicht mehr angemessen durch eigene Anstrengungen erbringen kann (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011, I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 65 – Automobil-Onlinebörse; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.10; BeckOK UWG, Menebröcker/Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 436; Ohly/Sosnitza/ Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/9).
64
Eine solche Beeinträchtigung kann durch einen Eingriff in das Unternehmen selbst stattfinden, aber auch durch Einwirkung auf interne und externe Personen, auf die der Unternehmer für seinen wirtschaftlichen Erfolg angewiesen ist (z.B. Lieferanten, Kunden, Kreditgeber oder Arbeitnehmer; BeckOK UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 436; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.11a).
65
Die Unangemessenheit kann sich dabei bereits aus der Art der Handlung ergeben (wie es etwa bei der Begehung von Straftaten, Bestechung, Erpressung oder Eigentumsverletzungen der Fall sein kann), aber auch aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BeckOK UWG/Menebröcker/ Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 436).
66
cc) Das Landgericht hat zutreffend erkannt und ausgeführt, dass die Weitergabe der Zugangsdaten bereits nicht geeignet war, sich nachhaltig auf das Unternehmen des Klägers auszuwirken. Jedenfalls sind im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen der gezielten Mitbewerberbehinderung nicht erfüllt.
67
(1) Der Eingriff, der in der Weitergabe der Daten zu sehen wäre, richtete sich nicht gegen Dritte, die notwendige Produktionsfaktoren lieferten.
68
(2) Ebenso wenig wirkte die Beklagte auf den Kundenkreis des Klägers als solchen ein. Sie bewirkte nur in einem beschränkten Einzelfall, dass der Kläger zusätzliche Lizenzverträge nicht abschließen konnte. Dies genügt nach den genannten Kriterien nicht, um eine Behinderung anzunehmen, weil die Entfaltungsmöglichkeiten des Klägers am Markt nicht spürbar reduziert wurden. Die Überlegung des Landgerichts, dass der Kläger über 90 Lizenzkunden verfügt und vorliegend nur 2 Personen der Zugang unerlaubt verschafft wurde, ist insoweit nicht fehlerhaft, da sie zeigt, dass das Verhalten der Beklagten nicht dazu geführt haben kann, dass der Kläger seine Leistungen nicht mehr aus eigener Anstrengung am Markt zu angemessenen Konditionen erbringen konnte. Das Institut der unangemessenen Behinderung ist kein Instrument, um in Fällen wie dem vorliegenden, die nicht über eine typische Vertragspflichtverletzung hinausgehen, zusätzliche Ansprüche zu verschaffen.
69
(3) Noch weniger ist deshalb dafür ersichtlich, dass das Verhalten der Beklagten über eine – wenn auch unzulässige – Suche nach wirtschaftlichen Vorteilen für sich und ihre Konzerntochter hinausging und auf eine Benachteiligung des Klägers abzielte. Der Vertragsbruch der Beklagten erschöpfte sich in dem, was erforderlich war, um eine zusätzliche Zahlungspflicht für die Konzernschwestergesellschaft zu vermeiden, und führte nicht zu weitergehenden Auswirkungen auf den Kläger.
70
(4) Unerheblich ist damit das Berufungsvorbringen, dass der Abschluss zweier weitere Lizenzen für jeweils mindestens 12.000,00 € jährlich für das Unternehmen des Klägers eine deutliche Verbesserung der Ertragslage bewirkt hätte. Auch dann, wenn man zugrunde legt, dass allein die Kosten für Fremdautoren ein Vielfaches dieses Betrags ausmachen, führte der denkbare Verlust zweier entgeltlicher Lizenzverträge nicht dazu, dass es dem Kläger gerade dadurch unmöglich wurde, seine Leistungen noch am Markt angemessen anzubieten. Vor dem genannten Hintergrund kann nicht jede nachteilige wirtschaftliche Auswirkung eines Verhaltens für andere Marktteilnehmer bereits eine unlautere gezielte Behinderung bedeuten.
71
(5) Der Senat kann auch keinen relevanten Aspekt darin erkennen, dass der Leiter der relevanten Abteilung bei der Beklagten, Herr H., als konzernweiter Leiter des Bereichs Corporate Public Affairs die entsprechenden gesundheitspolitischen Angelegenheiten des gesamten Konzerns in der Hand hielt, woraus sich ein hohes Missbrauchspotenzial ergeben habe. Aus dieser Funktion ergibt sich jedenfalls nicht, dass die H. AG eine Lizenz für eine größere Zahl von Nutzern erworben hätte. Selbst wenn der Kläger aufgrund der zentralen Position der genannten Person die Lizenz für ihn höher bepreist hätte, ist nicht ersichtlich, dass davon die Entfaltungsmöglichkeit des Unternehmens des Klägers am Markt entscheidend abgehangen hätte, zumal auch in der Vergangenheit eine entgeltliche Lizenz für die H. AG oder die genannte Person nicht erworben wurde und eine solche daher die Einnahmesituation nicht prägte.
72
Mit der weiteren Frage, ob in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müsste, dass nach dem Vorbringen der Beklagten für den Erwerb einer Lizenz keine Mittel vorhanden waren, muss sich der Senat daher nicht mehr befassen. Zwar ist dieser Einwand dem Verletzer beim Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie abgeschnitten. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte dies aber nicht der Fall sein.
73
(6) Auch aus den zitierten Fundstellen ergibt sich nicht, dass bei Vorliegen einer Geschäftsgeheimnisverletzung generell auch eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG gegeben ist; der Senat könnte sich dem auch nicht in solcher Allgemeinheit anschließen.
74
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2922, 15 U 34/21, BeckRS 2022, 8799 Rn. 65) nimmt gerade keinen derartigen Automatismus an, sondern spricht davon, dass die unbefugte Verwendung unter Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen als Beispiel für einen rechtswidrigen und vorsätzlichen Eingriff in das Unternehmen eines anderen eine gezielte und unlautere Behinderung darstellen kann. Einzelfallumstände, die hierzu führen könnten, sind aber nicht gegeben. Auch die Vorinstanz (LG Wuppertal, Urteil vom 18. März 2021, 13 O 4/19, GRUR-RS 2021, 23995 Rn. 35) stützt die Unlauterkeit zwar auf die unbefugte Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen, stellt aber keinen entsprechend allgemeinen Satz auf. Dementsprechend wird auch in der Literatur differenziert und ausgesprochen, dass bloße Verletzungen vertraglicher Vereinbarungen im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen – anders als deren Nutzung – kein Ausgangspunkt für eine gezielte Behinderung sein können (BeckOK UWG/Menebröcker/ Blank/Smielick, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 539).
75
Damit gilt, dass – wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist – sich ein unmittelbar gegen das Unternehmen des Mitbewerbers als solches gerichteter Eingriff als gezielt und unlauter erweisen kann, wenn der Handelnde rechtswidrig und vorsätzlich in das Unternehmen eines Mitbewerbers oder die darin zusammengefassten Rechte und Rechtsgüter eingreift, und hierzu die unbefugte Verwendung bzw. Ausnutzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zählen kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 20 – Betriebsbeobachtung; Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 4.8a). Allein die Verwirklichung eines entsprechenden Tatbestands führt aber nicht zu einer unlauteren gezielten Behinderung.
76
dd) Aus diesen Erwägungen wäre das Verhalten auch nicht nach der gebotenen Abwägung als unlauter zu qualifizieren.
77
Zwar handelte die Beklagte objektiv vertragswidrig. Hieraus resultiert aber noch nicht eine gesteigerte lauterkeitsrechtliche Missbilligung. Vielmehr fehlt eine solche, weil es erkennbar nicht darum ging, die Marktposition des Klägers zugunsten der eigenen Marktposition oder derer ihrer Tochtergesellschaft zu beeinträchtigen, und erst recht nicht mit Mitteln, die über das allgemeine Verhalten hinausgehen. Nach dem relevanten Bewertungsmaßstab, der sich an dem Schutz des Interesses der Mitbewerber, anderer Marktteilnehmer und der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb orientiert (siehe nur Köhler/Feddersen/ Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.11; Harte-Bavendamm/HenningBodewig/Omsels, 5. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 316), sind solche Handlungen nicht von gesteigerter Relevanz.
78
c) Die beschriebenen Umstände dürften damit eine gezielte Behinderung bereits deshalb entfallen lassen, weil es am erforderlichen Marktbezug fehlt. Dieser ist erforderlich, weil § 4 UWG einen Unlauterkeitstatbestand i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG darstellt, welcher wiederum eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG voraussetzt (Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/6).
79
Eine versehentliche Vertragsverletzung im Einzelfall stellt als solche noch keine Wettbewerbshandlung dar, weil bei bloßen Vertragsverletzungen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sowie von einer Wettbewerbshandlung nur angenommen werden kann, wenn diese in Umfang und Ausmaß ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 24 – Änderung der Voreinstellung). Eine versehentliche Vertragsverletzung bildet damit keine gezielte Behinderung (Fezer/Büscher/Obergfell/Götting/Hetmank, 3. Aufl. 2016, UWG § 4 Nr. 4 Rn. 21).
80
3. Die Abweisung des Antrags auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung hält den Angriffen der Berufung ebenfalls stand.
81
a) Da die Entscheidung, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsgeheimnisschutzes Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zustehen, nach den allgemeinen Grundsätzen (keine Präjudizwirkung von gemeinsamen Vorfragen) selbst im Fall der Rechtskraft keine Bindungswirkung entfalten würde, hätte der Senat an sich zu prüfen, ob eine tatbestandliche Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses nach Maßgabe der §§ 2 ff. GeschGehG erfolgt ist.
82
aa) Im Hinblick auf die Geheimnisqualität der Zugangsdaten lässt die Subsumtion durch das Landgericht Fehler nicht erkennen. Die Qualität als Geschäftsgeheimnis könnte allenfalls unter dem Aspekt zu verneinen sein, dass diese als Mittel zur Authentifizierung keinen eigenständigen Wert aufweisen, sondern nur dazu dienen, den Schutz der eigentlichen Geschäftsgeheimnisse zu bewirken (die Möglichkeit, dass Geheimhaltungsmaßnahmen den Charakter von Geschäftsgeheimnissen besitzen). Insoweit kann sich eine erhebliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GeschGeh ergeben, wenn eine Abgrenzung zwischen technischen Schutzmaßnahmen und Geschäftsgeheimnissen nicht erfolgt (Hogh/Bui, MMR 2025, 396 (397)). Zumindest setzt die Einordnung als Geschäftsgeheimnis voraus, dass mit ihnen eine andere Information, die ihrerseits die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt, geschützt wird.
83
bb) Größere Bedenken bestehen demgegenüber hinsichtlich des Geheimnischarakters des Informationssystems selbst und der damit zusammenhängenden Frage, ob eine unbefugte Offenbarung erfolgt ist.
84
(1) In den Genuss des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen kann allerdings auch eine Mehrzahl von Einzelinformationen gelangen, auch wenn einzelne Bestandteile hiervon nicht geheim sind (BeckOK GeschGehG/Hiéramente, 24. Ed. 1.3.2025, GeschGehG § 2 Rn. 2). Der Geheimnischarakter kann sich in solchen Fällen auch aus der genauen Anordnung solcher Detailinformationen und der Zusammensetzung der verschiedenen Bestandteile ergeben, selbst wenn jeder Stein des Mosaiks für sich genommen schon bekannt sein mag (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 2 Rn. 14). Geheim kann somit auch ein Bündel von Informationen sein, die jeweils für sich genommen offenkundig sind. Voraussetzung ist, dass die Auffindung, Auswahl und Kombination der Einzelelemente mit erheblichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden sind (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 2 Rn. 22; Keller/Schönknecht/Glinke/Keller, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 2 Rn. 40). Kein Geheimnisschutz besteht daher, wenn die Zusammenstellung aus öffentlichen Quellen jederzeit ohne großen Aufwand erfolgen kann (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 2 Rn. 2; Keller/Schönknecht/Glinke/Keller, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 2 Rn. 40; BGH, Urteil vom 27. April 2006 – I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 – Kundendatenprogramm; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 20 – Betriebsbeobachtung). Der Geheimnisbegriff ist insoweit relativ; entscheidend ist die praktische Zugangsmöglichkeit für einen bestimmten Personenkreis (HarteBavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 2 Rn. 2).
85
(2) Der Kläger hat insoweit in der Replik vom 10. Juli 2024 umfassend dazu vorgetragen, welche Daten berücksichtigt und auswertet werden und welcher personelle, sachliche und finanzielle Aufwand sowohl für die Konzeptionierung des Systems angefallen ist als auch für die laufende Zusammenstellung, Aufbereitung und Einordnung von Dokumenten und Informationen anfällt.
86
(3) Vorliegend bestehen aber zum einen Zweifel daran, ob im Hinblick auf diese Aspekte die erforderlichen Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Dazu wäre erforderlich, dass auch die berechtigten Nutzer die entscheidenden, d.h. die Geheimnisqualität ausmachenden, Informationen und Umstände nicht preisgeben dürfen.
87
Regelungen finden sich hierzu in § 3 Nr. 1 und Nr. 2 des die Parteien verbindenden Vertrags. Diese schränken zwar die Nutzung von Rechercheergebnissen ein, indem sie jede Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte außerhalb des Kreises der berechtigten Nutzer untersagen. Das erlangte Wissen um die Anordnung und Verknüpfung der Daten ist jedoch nicht erfasst, sofern nicht ein automatisierter Abruf erfolgt oder aus den Rechercheergebnissen systematische Sammlungen erzeugt werden. Die Verbote knüpfen damit ausschließlich an die Rechercheergebnisse an oder wiederholen die Regelungen in § 87b UrhG.
88
Nicht verboten ist insbesondere, dass bei der Recherche Dritte anwesend sind und so die Systematisierung oder Ergebnisse einer konkreten Abfrage – z.B. dazu, welche jüngeren Dokumente es zum Schlagwort „Arzneimittelsicherheit“ gibt – zur Kenntnis nehmen. Diese könnten dann unter Ausnutzung des erlangten Wissens dazu, wie Verknüpfungen und Systematisierungen sinnvoll und geboten sind, ein eigenes Informationssystem aufbauen; das Knowhow hinsichtlich des Aufbaus derartiger Systeme ist daher nicht geschützt. Ebenso könnten sie aufgrund der zur Erfahrung gelangten Ergebnisaufstellung selbst die Dokumente aufrufen.
89
Ebenso wenig wird untersagt, mithilfe des Informationssystems für Dritte Recherchen zu unternehmen, sie dann auf so gefundene, öffentliche Dokumente hinzuweisen, damit sie diese so nutzen können. Es wäre daher möglich, dass ein berechtigter Nutzer in dem Informationssystem nachsieht, welche Dokumente oder Termine es in einer bestimmten Angelegenheit gibt, und dies einem Dritten mitteilt. Ein Geheimnischarakter könnte sich dann lediglich faktisch daraus ergeben, dass es auch auf diese Weise kaum möglich ist, den gesamten Datenbestand im Informationssystem des Klägers Dritten zu offenbaren.
90
(4) Zum anderen müsste der Senat prüfen, ob Personen, die Bedarf und Interesse an Informationen über Vorgänge im Bereich der Gesundheitspolitik haben, die Informationen auch selbst mit vertretbaren Aufwand finden könnten, d.h. sowohl an die (i.d.R. öffentlich zugänglichen) Dokumente gelangen können als auch die Relevanz für den konkret betroffenen Vorgang ermitteln können. Hierbei müsste berücksichtigt werden, ob vorhandene Suchmaschinen, u.U. unter Einsatz künstlicher Intelligenz, in vergleichbarer Weise in der Lage sind, relevante Dokumente und Informationen aus dem Internet herauszufiltern.
91
Der Senat kann jedoch dahinstehen lassen, ob Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, da sich selbst dann der mit der Berufung weiterverfolgte Anspruch nicht ergäbe.
92
b) Im Hinblick auf den Anspruch auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung ist von folgenden Grundsätzen und Kriterien auszugehen:
93
aa) Nach § 21 Abs. 1 GeschGehG steht die Entscheidung darüber, ob dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zuzugestehen ist, im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts (BeckOK GeschGehG/Gregor, 24. Ed. 15.9.2024, GeschGehG § 21 Rn. 14; Köhler/ Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 17; Keller/Schönknecht/ Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 71). Sind die Voraussetzungen des Veröffentlichungsanspruchs erfüllt – weil insbesondere die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt –, ist das Ermessen jedoch auf Null reduziert (vgl. BeckOK GeschGehG/Gregor, 24. Ed. 15.9.2024, GeschGehG § 21 Rn. 14; Keller/ Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 71).
94
bb) Entscheidend ist eine umfassende Gesamtbetrachtung und Einzelfallabwägung der Gesichtspunkte und Interessen (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 15; Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 40). Für diese Interessenabwägung enthält § 21 Abs. 2 GeschGehG einen (nicht abschließenden, Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 23; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 22; Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 49) Katalog von Kriterien, die in ihrer wechselseitigen Verbindung zu betrachten sind (Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 23). Die Veröffentlichung muss insgesamt verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich und geeignet sein, um einen durch die Rechtsverletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen, potentielle Verletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren (BeckOK GeschGehG/Gregor, 24. Ed. 15.9.2024, GeschGehG § 21 Rn. 13).
95
Die Veröffentlichungsbefugnis ist zu versagen, wenn dem Gegner ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wie etwa eine Demütigung (BeckOK GeschGehG/Gregor, 24. Ed. 15.9.2024, GeschGehG § 21 Rn. 13 m.w.N.; Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 43 „an den Pranger gestellt“). Sie hat auch nicht den Zweck, den Verletzer für ein uneinsichtiges Verhalten während des Rechtsstreits zu maßregeln (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 13).
96
cc) Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BeckOK GeschGehG/Gregor, 24. Ed. 15.9.2024, GeschGehG § 21 Rn. 13; Harte-Bavendamm/ Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 12; ebenso für § 103 UrhG BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 – I ZR 98/00, GRUR 2002, 799 (801) – Stadtbahnfahrzeug, für § 23 Abs. 2 ZWG a.F. BGH, Urteil vom 15. November 1967 – Ib ZR 39/66, GRUR 1968, 437 (439) – Westfalen-Blatt III).
97
c) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung, auch bei Beachtung der in der Berufungsbegründung hervorgehobenen Aspekte, zugunsten der Beklagten aus. Die (als vorliegend unterstellte) Geschäftsgeheimnisverletzung bewegt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich ihrer Art und Schwere deutlich im unteren Bereich, zumal ein in mehrerlei Hinsicht atypischer Sachverhalt gegeben ist.
98
aa) Relevant ist zunächst der Wert des Geschäftsgeheimnisses (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG), wobei ein hoher Wert für eine öffentliche Bekanntmachung sprechen kann, zumal dann der Bedarf nach Abschreckung potentieller weiterer Rechtsverletzer gesteigert ist (Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 50 f.). Da jedes Geschäftsgeheimnis bereits tatbestandlich einen gewissen Wert voraussetzt, muss der Wert, damit er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 GeschGeh besonders berücksichtigt werden kann, tendenziell ein um einiges gesteigerter Wert sein (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/ Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 25).
99
Der Senat berücksichtigt an dieser Stelle, dass die Zugangsdaten insoweit von Wert sind, als sie mittelbar die Inhalte des Informationssystems vor der Kenntnisnahme und Nutzung durch unbefugte Dritte schützen. Er berücksichtigt ferner, dass eine Sammlung von Dokumenten und redaktionellen Beiträgen zu bestimmten Themenfeldern wie der Gesundheitspolitik und deren Ordnung und Aufbereitung für entsprechend interessierte Personen und Organisationen einen Wert besitzt und damit auch für den Anbieter eines solchen Innovationssystems, der dieses geschaffen hat und unterhält, von Wert ist. Relativiert wird der Wert der Geschäftsgeheimnisse jedoch dadurch, dass nicht die einzelnen (großteils öffentlich zugängliche) Dokumente, sondern nur die Datensammlung und -aufbereitung als solche spezifischen Schutz nach dem GeschGehG genießt. Die Möglichkeit des schnellen und vereinfachten Zugriffs auf auch öffentlich zugängliche Dokumente ist daher nur insoweit berücksichtigungsfähig, als gerade die Erleichterung bewirkt wird.
100
Damit liegt jedenfalls kein besonders gesteigerter Wert vor.
101
Auch wertschädigende Nebenfolgen wie eine Rufschädigung oder eine Marktverwirrung (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 26, 29; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2024, I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 Rn. 32 f., zu § 19c MarkenG) sind nicht gegeben.
102
bb) Das Verhalten des Rechtsverletzers (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 GeschGehG) gebietet eine Veröffentlichung, wenn der Rechtsverletzer besonders verwerflich vorgegangen ist, indem er etwa besonderes Vertrauen verletzt oder hohe Schutzmaßnahmen umgangen hat. Relevant werden kann auch die Motivlage wie Eigennutz, Schädigungsabsicht, Anstiftung Dritter, planmäßiges Vorgehen oder auch nur ein gewerbliches Handeln (Keller/Schönknecht/ Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 53; Harte-Bavendamm/Ohly/ Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 26). Beachtlich kann schließlich der Grad des Verschuldens sein (Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 54; Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 25; BGH, Urteil vom 22. Februar 2024, I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 Rn. 38 zu § 19c MarkenG).
103
(1) Sämtliche der genannten, eine Veröffentlichung indizierenden Gesichtspunkte fehlen vorliegend. Die Weitergabe von Kennwörtern bedeutet auch dann, wenn unterschriftlich die Geheimhaltung zugesagt wurde, nicht die Umgehung besonders gesteigerter Schutzmaßnahmen und beinhaltet auch keinen Bruch besonderen Vertrauens. Eine Schädigungsabsicht kann nicht attestiert werden; die erlangten bzw. verschafften Kenntnisse sollten nicht für eigenes gewerbliches Handeln zum Nachteil des Klägers eingesetzt werden.
104
(2) Das Handeln der Beklagten ist zwar als fahrlässig zu qualifizieren, weil sie bei gehöriger Prüfung zumindest Zweifel haben musste, ob konzernangehörige Personen taugliche berechtigte Nutzer sein können, und zumindest das vorgesehene Verfahren missachtet haben. Die damit verbundene Verkennung der Rechtslage und der Bedeutung der vertraglichen Regelungen hat aber allenfalls durchschnittliches, nicht gesteigertes Gewicht. Ein gesteigertes Verschulden ist damit nicht zu attestieren.
105
(3) Ebenso liegt kein Sachverhalt vor, in dem die Beklagte als Rechtsverletzerin gegenüber Dritten behauptet hätte, zu ihrem Vorgehen berechtigt zu sein, und daher ein Bedürfnis nach Klarstellung der Unrichtigkeit dieser Aussage gegeben ist (vgl. Köhler/Feddersen/ Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 25).
106
cc) Unter dem Gesichtspunkt der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 GeschGehG) sind zum einen wirtschaftliche Nachteile für die Marktposition des Geheimnisinhabers relevant, zum anderen Interessen der Allgemeinheit, soweit sie überdurchschnittlich beeinträchtigt werden (Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 27). Bedeutung hat daher insbesondere, ob der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers betroffen ist, ob umgekehrt der Verletzer zahlreiche Produkte unter Ausnutzung des Geheimnisses wie etwa Geheimrezepte hergestellt hat und ob durch die Offenlegung die Geschäftsgeheimnisqualität verloren gegangen ist (Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 55).
107
(1) An dieser Stelle ist relevant, dass die Handlungen der Beklagten und der Personen, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, keine dauerhafte und schwerwiegende Entwertung der Geschäftsgeheimnisse des Klägers bewirkt haben. Jedenfalls wäre dieser Aspekt als sonstiger, für die Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung relevanter Umstand von Bedeutung.
108
Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit anders gelagert als typische Fälle des Ausspähens und Nutzens von Geschäftsgeheimnissen, als mit der Weitergabe der Zugangsdaten und der ermöglichten Nutzung des Informationssystems durch unbefugte Personen keine dauerhafte Entwertung oder Schwächung verbunden war. Unbefugte Dritte konnten und können Vorteile nur ziehen, solange die ihnen offengelegten Zugangsdaten freigeschaltet waren, jedenfalls nur solange, wie die Beklagte – eine fortwährende Bereitschaft zur Offenbarung unterstellt – zum Lizenznehmerkreis des Klägers gehörte. Ein endgültiger und vom Fortbestand der Situation, die zur Verletzung geführt hat, unabhängiger Zustand ist nicht eingetreten. Insbesondere ist der gewöhnlich beim Erlangen von Geschäftsgeheimnissen eintretende Effekt, dass eine einmal zur Kenntnis gelangte Information nicht wieder ausgelöscht werden kann, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hierzu hätte es einer dauerhaften Speicherung von Rechercheergebnissen oder gar des Abflussses des kompletten Informationssystems durch Kopieren etc. bedurfte, für die nichts ersichtlich ist. Zudem würden die so gespeicherten Daten aufgrund des Aktualitätsbezugs rasch an Wert verlieren und könnten damit nicht auf Dauer eine Alternative zu dem Informationssystem des Klägers sein.
109
Negative Auswirkungen auf dem Geschäftsgeheimnisschutz unterliegende Daten endeten, sobald durch die Deaktivierung des Zugangs für Frau K. – zu dem es auch nach dem Vorbringen in der Berufung spätestens zum Jahresende 2023 kam – sämtliche Personen, die von ihr die Zugangsdaten erhalten hatten, mit diesen nicht mehr das Informationssystem nutzen konnten.
110
dd) Bei den Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Rechtsverletzungen durch den Rechtsverletzer (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 GeschGehG) kann relevant werden, ob die Urteilsveröffentlichung solche weiteren Pflichtverletzungen erschweren oder unmöglich machen kann, insbesondere, indem die Öffentlichkeit aufgeklärt wird, dass die von ihm produzierten Waren unter Ausnutzung eines rechtswidrig erlangten Geschäftsgeheimnisses hergestellt wurden (Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 57; Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 28). Der Gestattung der Urteilsveröffentlichung kommt damit ein Sanktionscharakter zu, so dass eine Eignung zur individuellen Prävention vorausgesetzt wird (vgl. HarteBavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 28). Zudem spielt die Generalprävention eine erhebliche Rolle (Harte-Bavendamm/Ohly/ Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 28).
111
(1) Eine Veröffentlichung des Urteils hätte zweifelsfrei generalpräventive Effekte, insbesondere für diejenigen aktuellen und potentiellen Kunden des Klägers, die ebenfalls eine Konzernstruktur aufweisen. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin zu, dass er ein schützenswertes Interesse besitzt, künftig Verletzungen der Vorgaben zum Umgang mit Kennwörtern zu verhindern, um sich vor vergleichbaren Handlungen zu schützen, und dies auch mittelbar den Kunden des Klägers zugute kommt, weil so die Entgelte gering gehalten werden können.
112
Eine derartige Information darüber, wie die Lizenzverträge des Klägers zu verstehen sind, kann aber auf andere Weise mit gleicher Wirksamkeit erzielt werden, indem der Kläger darauf hinweist, ein entsprechendes Urteil erstritten zu haben. Da der Kreis seiner Kunden mit Konzernstruktur endlich und dem Kläger naturgemäß bekannt ist, können diese auch durch einen entsprechenden Hinweis auf der öffentlichen Website oder im geschlossenen Informationssystem ebenso gut und vollständig angesprochen werden. Anders als in typischen Fällen von Geschäftsgeheimnisverletzungen, in denen die Kunden des Verletzers darüber unterrichtet werden sollen, dass eine entsprechende Handlung begangen und ausgenutzt wurde, bedarf es somit vorliegend nicht des Einsatzes eines Mediums mit Öffentlichkeitsbezug.
113
(2) Eine nennenswerte spezialpräventive Wirkung ist von einer Urteilsveröffentlichung demgegenüber nicht zu erwarten. Nach Lage der Dinge kann der Senat davon ausgehen, dass bereits der vorliegende Rechtsstreit mit der Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Grunde nach dazu führt, dass die Beklagte künftig die Regelungen strikt beachtet (vgl. Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 57). Dabei kann dahinstehen, ob aus der beim Unterlassungsanspruch vorausgesetzten Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr folgt, dass regelmäßig nicht von einer Beachtung eines Urteils durch den Verletzer ausgegangen werden kann (so BeckOK UWG/Barth, 29. Ed. 1.7.2025, GeschGehG § 21 Rn. 10; dagegen Keller/Schönknecht/ Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 57). Jedenfalls im vorigen Einzelfall kann von einer künftigen Rechtstreue der Beklagten ausgegangen werden. Insbesondere kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, wie die Regelung in § 2 Nr. 2 des Vertrags zu verstehen ist und insbesondere Beschäftigungsverhältnisse zu anderen, wenn auch Konzernangehörigen, Gesellschaften nicht ausreichen.
114
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Handeln im Rahmen des Rechtsstreits verteidigt hat, indem sie eine entsprechende Auffassung zur Auslegung der Vertragsklausel vertrat, keine Erstbegehungsgefahr resultiert. Es muss jeder Prozesspartei eröffnet sein, für die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu argumentieren, ohne hierdurch zwangsläufig einen Unterlassungsanspruch zu begründen.
115
(3) Eine Veröffentlichung des Urteils ist somit nicht geboten, um eine Signalwirkung gegenüber Dritten (Köhler/Feddersen/Alexander, 43. Aufl. 2025, GeschGehG § 21 Rn. 8) zu erzielen, weil sich diese auch in anderer Weise ebenso effektiv erreichen lässt.
116
Der vorliegende Sachverhalt ist insbesondere nicht mit solchen vergleichbar, in denen der vom Angebot des Verletzers angesprochene Verkehr darüber informiert werden muss, dass ein Verletzer unter Missachtung maßgeblicher Bestimmungen gehandelt hat, dies also entgegen dem Anschein vom Willen und Interesse des Schutzrechtsinhabers nicht gedeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024, I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 Rn. 32 f.: Bekämpfung des falschen Eindrucks, der Markenrechtsinhaber habe ein „Verramschen“ seiner Waren veranlasst oder hingenommen).
117
(4) Erst recht würde eine Urteilsveröffentlichung nicht dazu führen, dass der Beklagten erneute Verletzungshandlungen dieser Art unmöglich gemacht würden. Derartige Wirkungen treten ein, wenn die Öffentlichkeit darüber informiert wird, dass ein Mitbewerber des Geschäftsgeheimnisinhabers seine Waren mithilfe rechtswidrig erlangter Geschäftsgeheimnisse herstellt, weil dann ein Absatz an Gutgläubige verhindert wird (vgl. Keller/Schönknecht/Glinke/Schönknecht, 1. Aufl. 2021, GeschGehG § 21 Rn. 57). Solche Effekte sind aber vorliegend nicht vorstellbar.
118
ee) Jedenfalls als sonstiger abwägungsrelevanter Gesichtspunkt (oder als Gesichtspunkt der „Folgen der Verletzung“) ist zudem einzustellen, dass die Offenbarung und der damit verbundene Unrechtsgehalt sich auf ein geringes Maß beschränkte.
119
Zugang zu dem Informationssystem hatten nur 2 weitere natürliche Personen erlangt, die ebenfalls die Rolle von Nutzern – nicht aber etwa von Wettbewerbern des Klägers – innehatten. Es ist mithin nicht so, dass sensible Informationen in die Hände von Wettbewerbern des Klägers gelangt sind und diesen ermöglicht hätten, ein konkurrierendes Produkt zu konzipieren und anzubieten. Solche Fälle sind aber diejenigen, die das GeschGehG primär im Auge hat und auf die die darin vorgesehenen Rechtsfolgen zugeschnitten sind.
120
Die unbefugte Offenbarung in 2 zusammenhängenden Fällen der Nutzung dauerte auch nur 5 Monate lang an (zur grundsätzlichen Beachtlichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Harte-Bavendamm, 2. Aufl. 2024, GeschGehG § 21 Rn. 29; ferner BGH, Urteil vom 22. Februar 2024, I ZR 217/22, GRUR 2024, 543 Rn. 35 f., 38, zu § 19c MarkenG) und war dann aus den genannten Gründen beendet.
121
ff) Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte oder ihre Konzerntochter (über die Ersparnis der Lizenzgebühr hinaus) nennenswerte Vorteile gerade infolge der Nutzungsmöglichkeit durch die beiden natürlichen Personen erlangt haben.
122
Der Senat muss den vorgetragenen Sachverhalt dahin verstehen, dass die Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspolitik (was im wesentlichen „Lobbyarbeit“ bedeuten dürfte) im damaligen Zeitraum von dem Public Affiars Team einheitlich für sämtliche Konzerngesellschaften im N. Konzern unternommen wurden. Die Interessen der involvierten einzelnen Unternehmen waren im Wesentlichen gleichgerichtet. Die Arbeit des Teams wäre nur in geringem Umfang dadurch erschwert worden, wenn die vertragsgemäß berechtigten Nutzer wie Frau K. ausschließlich selbst auf das Informationssystem zugegriffen hätten, da sie die Rechercheergebnisse und Erkenntnisse für ihre Arbeit uneingeschränkt nutzen durften, auch wenn sie damit zugleich Vorteile für andere juristische Personen erzielten. Eine Beschränkung i.S. einer Zweckbindung dahingehend, dass die erlangten Informationen ausschließlich für die Lizenznehmer verwendet werden dürfen, ist in dem Lizenzvertrag so nicht vorgesehen. Eine solche ergibt sich insbesondere wiederum nicht aus § 3 Nr. 2. gg) Letztlich war damit der Kläger durch die geschäftsgeheimnisverletzende Handlung allein im Umfang der hypothetisch entgangenen Lizenzen beeinträchtigt. Weitergehende Nachteile, die seine Position am Markt, insbesondere auch im Verhältnis zu Wettbewerbern oder dadurch, dass andere Kunden auf einen entgeltlichen Zugang zu dem Informationssystem verzichten, verschlechtert hätten, sind nicht erkennbar.
123
hh) Aus den genannten Gründen erscheint die auch ohne entsprechenden Urteilsausspruch gegebene Möglichkeit, das Urteil in anonymisierter Form zu veröffentlichen, ausreichend. Für eine Information der Kunden darüber, dass die Bedeutung der Regelungen im Vertrag klargestellt wurde, genügt dies; die Kenntnis der Person ist hierfür – anders als in den beschriebenen Konstellationen – nicht erforderlich.
124
Der Senat stellt klar, dass es durchaus Situationen gibt, in denen der Verletzte ein legitimes Interesse daran besitzt, auch den Verletzer bekannt machen zu dürfen und dazu das Urteil zu veröffentlichen. Auf diese nimmt § 21 GeschGehG und die parallelen Bestimmungen Rücksicht; in solchen Fällen kann der Verletzte nicht auf eine anonymisierte Veröffentlichung verwiesen werden. Durch die Einbeziehung der Möglichkeit zur anonymisierten Veröffentlichung in die Interessenabwägung als solche wird deshalb aber die in § 21 GeschGehG eröffnete Rechtsfolge, entgegen der Argumentation des Klägers, nicht generell entwertet.
125
ii) Der Senat folgt dem Kläger schließlich darin, dass die Beantragung und Durchsetzung einer Urteilsveröffentlichung selbst als Maßnahme zur Geheimhaltung anzusehen sein kann. § 2 Nr. 1 lit. b) UrhG verlangt dem Geheimnisinhaber aber nicht jedwede, sondern nur angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ab. Was als „angemessen“ anzusehen ist, bestimmt sich dabei wiederum nach den Umständen des Einzelfalls und den gesetzlichen Regelungen. Ist nach diesen eine Maßnahme, auch mit Rücksicht auf andere, nicht eröffnet, kann diese auch nicht gefordert sein.
126
jj) Demgegenüber würde die bereits nicht erforderliche Veröffentlichung einschließlich der namentlichen Nennung der Beklagten für diese zu einem Reputationsverlust führen können, der nicht angemessen ist. Selbst wenn das Urteil einschließlich der Passagen veröffentlicht würde, aus denen hervorgeht, gegenüber welchen Personen und in welchem Umfang sie Daten weitergegeben hat, sind negative Wirkungen abzusehen. Ob diese angesichts der Größe der Beklagten nennenswerte Auswirkungen hätten, ist nicht maßgeblich.
127
kk) Die Abwägung fällt daher aufgrund der spezifischen Umstände der Sachverhaltskonstellation einschließlich der Art des Geschäftsgeheimnisses und des Verhaltens der Beklagten zugunsten der Beklagten aus.
128
ll) Soweit der Senat in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass lediglich für einen Zeitraum von rund 5 Monaten Zugangsdaten an zwei konzernangehörige Personen mitgeteilt wurden, aber keine möglichen weiteren Rechtsverletzungen dieser Art zugrunde gelegt hat, beruht dies auf dem eingangs dargestellten Erfordernis, dass die Entscheidung auf Grundlage des Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung zu treffen war (dies übersehend Hauck, GRUR-Prax 2025, 162). Der Senat kann insbesondere nicht zugunsten des Klägers unterstellen, dass die Auskunft, zu der die Beklagte verurteilt wurde, weitere, ihm günstige Erkenntnisse zutage fördert. Der Senat ist infolge der vorliegenden Entscheidungsreife gezwungen, seine Entscheidung zu treffen, und kann nicht mögliche erst künftig bekannt werdende Umstände einbeziehen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass derartiges zu Unrecht zum Nachteil der Beklagten angenommen wird. Der Kläger hat auch nicht den Antrag in ein Stufenverhältnis zu den Auskunftsanträgen gestellt. Im Übrigen wäre die Auskunft für den Zeitraum ab Januar 2020 bereits erteilt.
129
Die landgerichtliche Entscheidung stellt sich daher, soweit den Anträgen des Klägers nicht entsprochen wurde, als zutreffend dar. Seine Berufung wird dementsprechend keinen Erfolg haben.
130
Im Fall einer Berufungszurückweisung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO oder einer Berufungsrücknahme würde sich eine Befassung mit der Anschlussberufung erübrigen (§ 524 Abs. 4 ZPO). Eine ausführliche Befassung mit den Angriffen der Beklagten kann daher unterbleiben.
131
Der Senat merkt lediglich an, dass er Bedenken im Hinblick auf den Umfang des zugesprochenen Unterlassungsanspruchs hat. Das Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit dürfte eine Wiederholungsgefahr nur im Hinblick auf die Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte, die Angehörige von Konzerngesellschaften sind, begründet haben; die Weitergabe an sonstige Dritte, insbesondere vollständig außenstehende Personen, ist mit einem solchen Verhalten nicht „kerngleich“.
132
Auch die zeitliche Reichweite der Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung bedürfte einer sorgfältigen Überprüfung. Richtig dürfte zwar sein, dass bei fortgesetzten Vertragsbeziehungen, bei denen die Konditionen im wesentlichen unverändert blieben, auch entsprechende vorangegangene Phasen einzubeziehen sein können. Ein erheblicher Unterschied könnte aber darin liegen, dass bis 2020 nur eine Lizenz für eine natürliche Person als Nutzer bestand; da mangels gegenteiliger belastbare Anhaltspunkte zugrundezulegen wäre, dass die Beklagte darauf achtete, dass die Zahl der Nutzer nicht überschritten wird, könnte für die Zeiträume bis 2020 eine vergleichbare Sachlage zu verneinen sein.
133
Der Senat legt vor diesem Hintergrund und aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
134
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.