Titel:
Schadensberechnung nach Lizenzanalogie bei Verletzung eines Unternehmenskennzeichens
Normenkette:
MarkenG § 14 Abs. 6 S. 3, § 15 Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Für die Ermittlung des objektiven Werts der angemaßten Benutzungsbefugnis, wie sie sich im Lizenzsatz ausdrückt, ist nicht lediglich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung abzustellen. Vielmehr können im Rahmen einer objektiven Ex-post-Betrachtung auch spätere Entwicklungen zugunsten des fiktiven Lizenzgebers, wie beispielsweise eine nachfolgende Steigerung der Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens, bei der Schätzung des angemessenen Lizenzsatzes berücksichtigt werden, solange es sich nicht um nach Lage der Dinge völlig fernliegende Umstände handelt.
2. Messen die angesprochenen Verkehrskreise für ihre Auswahlentscheidung, die Ware oder Dienstleistung zu erwerben, der Bezeichnung des Unternehmens eine hohe Bedeutung bei und weisen daher eine gewisse Bereitschaft auf, deswegen einen Preisaufschlag zu zahlen, ist der Wert des verletzten Unternehmenskennzeichens als Faktor für die Bemessung der Lizenzgebühr in der Regel höher, als wenn sie ihre geschäftliche Entscheidung primär anhand anderer Kriterien (z.B. Funktionalität und Preis) treffen.
Schlagworte:
Schadensersatz, Verwechslungsgefahr, Auswahlentscheidung, Kennzeichnungskraft, Marke, Lizenzanalogie, Unternehmenskennzeichen, Zeichen, Dienstleistungen, Minderung, Kennzeichnung, Berufung, Schadensberechnung, Verletzung, Zeitpunkt der Entscheidung, Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Waren und Dienstleistungen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.11.2024 – 4 HK O 3579/22
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 36543
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.11.2024, Az. 4 HK O 3579/22 (2), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 358.516,10 € zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Beträgen in Höhe von
- 15.696,12 € seit 01.01.2007,
- 19.805,35 € seit 01.01.2008,
- 19.805,35 € seit 01.01.2009,
- 14.548,10 € seit 01.01.2010,
- 17.937,62 € seit 01.01.2011,
- 19.491,03 € seit 01.01.2012,
- 19.154,49 € seit 01.01.2013,
- 20.822,80 € seit 01.01.2014 bis 28.07.2014,
nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Beträgen in Höhe von
- 20.822,80 € seit 29.07.2014,
- 24.476,07 € seit 01.01.2015,
- 27.543,30 € seit 01.01.2016,
- 25.455,28 € seit 01.01.2017,
- 30.478,18 € seit 01.01.2018,
- 34.583,93 € seit 01.01.2019,
- 31.087,17 € seit 01.01.2020,
- 16.808,51 € seit 01.01.2021.
2.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 84% und die Beklagten als Gesamtschuldner 16%.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.11.2024 sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.194.977,29 € (Berufung: 2.026.132,88 €, Anschlussberufung: 168.844,41 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang die Beklagten der Klägerin Schadensersatz wegen unbefugten Gebrauchs eines Unternehmenskennzeichens zu leisten haben.
2
Die Klägerin wurde am 30.08.1984 unter der Firma HEITEC Industrieplanung GmbH ins Handelsregister eingetragen. Die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens „HEITEC“ im Jahr 1994 war sehr gering. Als Unternehmensgegenstand ist im Register u.a. die Planung, Entwicklung, Konstruktion und Vertrieb von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau angegeben. Im Jahre 1998 wurde die Firma in HEITEC GmbH geändert und am 26.01.2000 wurde die Klägerin als HEITEC AG (Formwechsel der Firma HEITEC GmbH) ins Handelsregister eingetragen, der Unternehmensgegenstand wurde erweitert. Der Unternehmensgegenstand „Planung, Entwicklung, Konstruktion und Vertrieb von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau“ wurde beibehalten. Die Klägerin liefert keine Antriebsmotoren und hat kein Geschäft im Bereich der Antriebstechnik.
3
Die Beklagte zu 1) wurde als heytec GmbH Antriebstechnik und Service am 23.08.1994 ins Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand ist laut Registereintrag die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik. Sie montiert handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren, teilweise mit Motoren, wobei sie die Motoren nicht selbst produziert, sondern zukauft. Mitgesellschafter und alleinige Geschäftsführer der Beklagten sind die Beklagten zu 2) und 3).
4
Die Beklagte zu 1) hatte in der Vergangenheit keinerlei Berührungspunkte mit dem Geschäftsfeld der Klägerin. Die Klägerin selbst ist 20 Jahre mit der Beklagten zu 1) nicht in Berührung gekommen. Die Wege der Parteien hatten sich in geschäftlicher Hinsicht nie gekreuzt.
5
In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozess (Az. 4 HK O 9464/15) verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 07.08.2019 die Beklagte zu 1), es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik gerichteten Unternehmens die Bezeichnung heytec GmbH Antriebstechnik und Service und/oder Heytec Antriebstechnik GmbH zu benutzen und/oder benutzen zu lassen (Ziffer I.1.) und im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „heytec“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, um unter diesem Kennzeichen Waren und Dienstleistungen für die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik anzubieten, zu bewerben und/oder anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen (Ziffer I.2.). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ausgehend von den in „Ziffer 1“ beschriebenen Handlungen seit dem 22.03.2006 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird (Ziffer IV.). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb beim Senat ohne Erfolg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 – 3 U 3465/19); ihre Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen (BGH, Beschluss 04.03.2021 – Az. I ZR 130/20).
6
Die Klägerin war Inhaberin der am 04.07.2005 eingetragenen Unions-Wortmarke „HEITEC“. Diese Marke wurde mit Beschluss des Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 05.06.2018 wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt. Die Löschung wurde von der Zweiten Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 23.04.2019 (Az. R 1171/2018-2) bestätigt. Das EuG wies die dagegen gerichtete Klage der Klägerin mit Beschluss vom 09.02.2022, Az. T-520/19, zurück (Anlage B 11).
7
Die Beklagte zu 1) firmierte mit Wirkung zum 24.03.2021 in h. GmbH um und erteilte die geschuldeten Auskünfte über die Umsätze, welche sie im Zeitraum von 2006 bis 2020 unter dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen heytec GmbH Antriebstechnik und Service erwirtschaftete:
- Jahr 2006: EUR 2.010.203,72 (anteilig vom 22.3. – 31.12.2006: EUR 1.569.611,72)
- Jahr 2007: EUR 1.980.534,67
- Jahr 2008: EUR 1.980.534,67
- Jahr 2009: EUR 1.454.809,98
- Jahr 2010: EUR 1.793.761,61
- Jahr 2011: EUR 1.949.102,51
- Jahr 2012: EUR 1.915.449,32
- Jahr 2013: EUR 2.082.280,38
- Jahr 2014: EUR 2.447.606,60
- Jahr 2015: EUR 2.754.330,03
- Jahr 2016: EUR 2.545.527,89
- Jahr 2017: EUR 3.047.818,12
- Jahr 2018: EUR 3.458.393,26
- Jahr 2019: EUR 3.108.716,97
- Jahr 2020: EUR 1.680.851,00.
8
In einem weiteren Rechtsstreit wurde die hiesige Klägerin in zweiter Instanz dazu verurteilt, die Bürgschaftsurkunde über die Prozessbürgschaft Nr. 001002346900001 der Raiffeisenbank München-Nord eG vom 06.08.2020 betreffend das Verfahren Az. 3 U 3465/19 (Anlage A) an die Raiffeisenbank München-Nord eG […] herauszugeben (OLG Nürnberg, Endurteil vom 05.03.2024 – 3 U 764/23, WRP 2024, 623 – Prozesssicherheit). Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin gab die von der Beklagten zu 1) gestellte Bürgschaftsurkunde bislang nicht heraus.
9
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits gab der Klägervertreter folgende Erklärung ab:
10
Die Klägerin wird aus der Bürgschaftsurkunde, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Nürnberg zum Aktenzeichen 3 U 764/23 war, keine Rechte und Ansprüche herleiten. Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt bedingungsfrei, unabhängig vom Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 54/24. Für den Fall, dass das Original der Bürgschaftsurkunde wider Erwarten wieder aufgefunden werden sollte oder wieder auftaucht, wird sie an die Raiffeisenbank München Nord eG herausgegeben.
11
Im hiesigen Rechtsstreit macht die Klägerin Schadensersatz nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie geltend. Sie legt dabei die von den Beklagten mitgeteilten Umsätze für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 22.3.2006 bis einschließlich 31.12.2020 zugrunde. Den Lizenzsatz setzt sie mit 6,5% an. Hieraus errechnet sie einen Anspruch i.H.v. 2.194.977,29 € nebst gestaffelter Zinsen.
12
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage mit Urteil vom 15.11.2024 i.H.v. 168.844,41 € nebst gestaffelter Zinsen (in Bezug auf die Beklagte zu 1) jedoch lediglich Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde betreffend das Verfahren 3 U 3465/19) entsprochen. Unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte hat das Landgericht einen Lizenzsatz von 0,5% angesetzt. Dabei hat das Landgericht in Bezug auf die Bewertungsparameter auf das Jahr 1994 – dem Gründungsjahr der Beklagten zu 1) – abgestellt.
13
Mit Wertstellung vom 27.03.2025 zahlten die Beklagten den erstinstanzlich titulierten Hauptsachebetrag i.H.v. 168.844,41 €.
14
Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung:
I. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg – Fürth vom 15.11.2024 wird aufgehoben, soweit den Klägerischen Anträgen nicht stattgegeben wurde.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin bezogen auf den Zeitraum vom 22.03.2006 bis einschließlich 31.12.2020 einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.194.977,29 € (inklusive der bereits erstinstanzlich titulierten Ansprüche) zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hilfsweise in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus Beträgen in Höhe von
a) 102.024,76 € seit dem 01.01.2007
b) 128.725,25 € seit dem 01.01.2008
c) 128.715,25 € seit dem 01.01.2009
d) 94.562,64 € seit dem 01.01.2010
e) 116.594,50 € seit dem 01.01.2011
f) 126.691,66 € seit dem 01.01.2012
g) 124.504,20 € seit dem 01.01.2013
h) 135.348,22 € seit dem 01.01.2014
i) 159.094,42 € seit dem 01.01.2015
j) 179.031,45 € seit dem 01.01.2016
k) 165.459,31 € seit dem 01.01.2017
l) 198.108,17 € seit dem 01.01.2018
m) 224.795,56 € seit dem 01.01.2019
n) 202.066,60 € seit dem 01.01.2020 und
o) 109.255,31 € seit dem 01.01.2021
15
Die Beklagten beantragen mit der Anschlussberufung:
das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 15.11.2024 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
16
Alle Parteien beantragen ferner die Zurückweisung der jeweiligen gegnerischen Berufungen.
17
Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Senat hat schriftliche Hinweise erteilt und am 25.11.2025 zur Sache mündlich verhandelt. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Der innerhalb der verlängerten Schriftsatzfrist eingegangene klägerische Schriftsatz vom 15.12.2025 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Im Übrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie den gesamten Akteninhalt, insbesondere die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, Bezug genommen.
18
Die zulässige Berufung der Klägerin ist zu einem geringen Teil begründet. Der im Rahmen der Schadensberechnung anzusetzende Lizenzsatz beläuft sich bei Berücksichtigung des maßgeblichen Rechtsrahmens (nachfolgend unter Ziffer I.) und der im Streitfall entscheidenden Eckpunkte für die Bemessung des angemessenen Lizenzentgelts (nachfolgend unter Ziffer II.) auf 1% (nachfolgend unter Ziffer III.), weshalb der Klägerin bei Zugrundelegung der für die Berechnung maßgeblichen Umsätze, die zwischen den Parteien unstreitig sind, ein Schadensersatz nach den Grundsätzen zur Lizenzanalogie i.H.v. 358.516,10 € zuzusprechen ist (nachfolgend unter Ziffer IV.). Die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht sind nunmehr entfallen (nachfolgend unter Ziffer V.)
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I. In rechtlicher Hinsicht geht der Senat bei der Frage des angemessenen Lizenzsatzes i.S.v. § 15 Abs. 5 S. 2, § 14 Abs. 6 S. 3 MarkenG von folgenden Grundsätzen aus:
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1. Gemäß § 14 Abs. 6 S. 3 MarkenG kann der geschuldete Schadensersatz auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Auf diese Vorschrift nimmt § 15 Abs. 5 S. 2 MarkenG Bezug und erklärt sie für den Schadensersatz bei Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung für anwendbar.
21
Die Grundsätze der Lizenzanalogie dienen der Ermittlung des objektiven Werts der Berechtigung zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts in der betreffenden Form. Hierzu wird ein Lizenzvertrag der im Verkehr üblichen Art fingiert (BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20, GRUR 2022, 229, Rn. 77 – ÖKO-TEST III). Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte. Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH a.a.O. Rn. 78 – ÖKO-TEST III).
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2. Für die Ermittlung des objektiven Werts der angemaßten Benutzungsbefugnis, wie sie sich im Lizenzsatz ausdrückt, kann – worauf der Senat in der Terminverfügung hinwies – nicht lediglich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung abgestellt werden. Vielmehr sind im Rahmen einer objektiven Ex-post-Betrachtung spätere Entwicklungen zugunsten des fiktiven Lizenzgebers, wie beispielsweise eine nachfolgende Steigerung der Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens, maßvoll bei der Schätzung des angemessenen Lizenzsatzes zu berücksichtigen, solange es sich nicht um nach Lage der Dinge völlig fernliegende Umstände handelt.
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Zwar ist bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzung des Kennzeichens vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07, GRUR 2010, 239, Rn. 20 – BTK). Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, grundsätzlich auf die Sachlage bei der erstmaligen Kollision der Zeichen abzustellen, da der Abschluss eines derartigen, für die Schätzung des angemessenen Lizenzsatzes maßgeblichen Lizenzvertrages in der Regel zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
24
Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Ermittlung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr spätere Entwicklungen des Schutzgegenstandes vollständig ausgeblendet werden dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum einen grundsätzlich auf die Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 17.06.1992 – I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, juris-Rn. 32 – Tchibo/Rolex II) und zum anderen auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung des Schutzgegenstandes abzustellen (BGH, Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, juris-Rn. 18 – Formunwirksamer Lizenzvertrag). Der Verletzer schuldet somit den Lizenzsatz, den vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die künftige Entwicklung vorausgesehen hätten (BGH, a.a.O., juris-Rn. 18 – Formunwirksamer Lizenzvertrag; vgl. auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 02.03.2021 – 3 U 305/16, GRUR-RS 2021, 39675, Rn. 51 – SPECK-Pumpen). Maßgeblich ist somit, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte, wenn beide Parteien die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 805). Diese Ex-post-Betrachtung berücksichtigt grundsätzlich sowohl eine Wertsteigerung als auch eine Wertminderung des Schutzgegenstandes (BeckOK MarkenR/Goldmann, 43. Ed. 01.10.2025, MarkenG § 14 Rn. 777).
25
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Tchibo/Rolex II“ veranlasst, wonach bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie zu Lasten des fiktiven Lizenzgebers nicht schadensmindernd berücksichtigt werden kann, dass sich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages entgegen der auf diesen Zeitpunkt zu beziehenden Prognose der Vertragsparteien das Vertragsrisiko zum Nachteil des fiktiven Lizenznehmers entwickelt hat (BGH a.a.O. Rn. 32 – Tchibo/Rolex II). Denn das Urteil ist dahingehend zu verstehen, dass nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs der Ersatzanspruch durch Entwicklungen des Vertragsrisikos zum Nachteil des Verletzers, die nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des fiktiven Lizenzvertrages entgegen der auf diesen Zeitpunkt zu beziehenden Prognose der Gewinnaussichten eintreten, nicht gekürzt werden darf (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 320). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht auf Entwicklungen übertragen werden, die sich zugunsten des fiktiven Lizenzgebers auswirken: So wie nachträgliche Umstände zugunsten des Verletzers – wie Regresszahlungen an von ihm angestiftete oder zusammen mit ihm handelnde weitere Verletzer – die Lizenzhöhe nicht mindern (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Rn. 39 – Resellervertrag), können weitere Entwicklungen zugunsten des Verletzten – wie beispielsweise die Steigerung der Bekanntheit und Kennzeichnungskraft des verletzten Kennzeichens – sehr wohl die Höhe der zu zahlenden angemessenen und üblichen Lizenzgebühr beeinflussen. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es der Verletzer jederzeit in der Hand hat, die Verletzungshandlung einzustellen.
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Einer Berücksichtigung der Steigerung der Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens nach dem Beginn der Verletzungshandlung steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Formunwirksamer Lizenzvertrag“ ausführte, dass das Abstellen auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung des Schutzgegenstandes die Berücksichtigung späterer Wertsteigerungen hinsichtlich des Lizenzsatzes ausschließt (BGH a.a.O., juris-Rn. 18 – Formunwirksamer Lizenzvertrag). Daraus folgt lediglich, dass bei der Prognose nach Lage der Dinge völlig fernliegende und auch für vernünftige Vertragspartner, die grundsätzlich die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Nutzung voraussehen können, nicht vorhersehbare Umstände ausgeblendet werden müssen (vgl. BeckOK MarkenR/Goldmann, a.a.O., § 14 Rn. 777).
27
Im Rahmen der für den Zeitpunkt des fiktiven Vertragsschlusses anzustellenden Prognose im Wege einer objektiven Ex-post-Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass vernünftige Vertragsparteien eines fiktiven Lizenzvertrags entweder eine kürzere Laufzeit oder bei einem langfristigen Vertrag einen von vornherein angemessen erhöhten Lizenzsatz vereinbart hätten, wenn sie die wertsteigernde Entwicklung des Unternehmenskennzeichens des Verletzten zutreffend eingeschätzt hätten. Mit anderen Worten hätte es einen gewissen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühr gehabt, wenn die Parteien die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebene Sachlage einer nach Beginn der Verletzungshandlung eintretenden Erhöhung der Kennzeichnungskraft gekannt hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Langfristigkeit eines Lizenzvertrags durch die damit einhergehende Rechtssicherheit einen erheblichen Vorteil für den Lizenznehmer bedeutet; dieser Aspekt ist bei der Lizenzierung eines Unternehmenskennzeichens von besonderer Relevanz.
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Gegen diese Anpassung spricht nicht, dass beim Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als den ersten Kollisionszeitpunkt es der Gläubiger in der Hand habe, absichtlich zuzuwarten, um dann höhere Sätze aufgrund gestiegener Bekanntheit verlangen zu können, als es zu Kollisionsbeginn möglich gewesen wäre. Denn der Verletzer erleidet durch die Berücksichtigung der späteren Entwicklungen des Schutzgegenstandes keinen Nachteil, weil sich der objektive Wert der Berechtigung zur Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts mit der Erhöhung der Kennzeichnungskraft ebenfalls steigert, weshalb er eine „Gegenleistung“ für den erhöhten Lizenzsatz erhält. Ihm kommt damit lediglich nicht zugute, dass er bei dem (fiktiven) Abschluss eines Lizenzvertrags in der Vergangenheit Konditionen hätte aushandeln können, bei denen Bekanntheitssteigerungen nicht berücksichtigt werden; da er unbefugt das Zeichen genutzt hat, ist diese Auswirkung aber nicht unbillig. Zudem wird bei einem erheblichen Zuwarten der Verjährungseintritt dazu führen, dass für einzelne Jahre überhaupt keine Zahlung durchgesetzt werden kann.
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3. Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze für die in Rede stehende Kennzeichenart herangezogen werden. Dabei liegen die verkehrsüblichen Prozentsätze einer Lizenzgebühr regelmäßig in einem Rahmen zwischen 1% und 5%, berechnet vom Netto-Umsatz (BGH a.a.O. Rn. 25 f. – BTK; Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, a.a.O., vor § 14 Rn. 329; Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 818). Rechtsprechung und Literatur geben diese Spanne bei Marken- und Kennzeichenverletzungen nahezu übereinstimmend an (BeckOK MarkenR/Goldmann, a.a.O. § 14 Rn. 785). Die gerichtliche Praxis bewegt sich selbst bei äußerst wertvollen, berühmten Marken und Unternehmenskennzeichen wie „Mercedes“ fast durchgängig innerhalb dieser Bandbreite (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2021 – 2 U 34/20, WRP 2021, 539, Rn. 60). Nur sehr vereinzelt finden sich auch niedrigere (OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2009 – 4 U 8/09, juris-Rn. 56 ff. – Haushaltsschneidewaren II) oder höhere Werte, letzteres bei sehr bekannten Marken mit überragender Bedeutung für die Absatzchancen oder Prestigecharakter (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2001 – 27 U 12/01, GRUR-RR 2003, 209, juris-Rn. 28 ff. – Meißner Dekor; OLG München, Urteil vom 07.06.2001 – 29 U 2003/01, NJOZ 2001, 1442, juris-Rn. 48 f. – BOSS HUGO BOSS; BGH, a.a.O., juris-Rn. 31 – Tchibo/Rolex II).
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4. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden (fiktiven) Lizenzgebühr ist jedoch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu bemessen.
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a) Bei der anzustellenden Schätzung sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten. Als wertbildender Faktor spielt bei Kennzeichen einerseits der Wert des Lizenzgegenstandes, der insbesondere von Branche, Bekanntheitsgrad und Ruf des Zeichens beeinflusst wird, eine maßgebliche Rolle. Zum anderen kommt es auf das Maß der Verwechslungsgefahr sowie Umfang, Dauer und Intensität der Verletzungshandlung an. Die Verhältnisse der Parteien untereinander sowie die allgemeinen Wirtschafts- und Marktverhältnisse sind ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 22.9.2021 – I ZR 20/21, GRUR 2022, 82, Rn. 14 – Layher; BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07, GRUR 2010, 239, Rn. 25 – BTK). Der durch Zuordnungsverwirrung und Rufschädigung verursachte Marktverwirrungsschaden kann als erhöhender Faktor bei der Bemessung der im Rahmen der Lizenzanalogie geschuldeten fiktiven Lizenzgebühr ebenfalls Berücksichtigung finden (BGH a.a.O., Rn. 14 und 30 – Layher). Ob und inwieweit der Verletzer tatsächlich einen Gewinn erzielt hat, ist hingegen unerheblich (Thiering, in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 803).
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b) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kann einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zukommen (BGH a.a.O. Rn. 79 – ÖKO-TEST III). Dabei ist eine Lizenzierung, die nach einer Verletzung vereinbart wird, nicht ohne Weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen. Die nach einer Verletzung vereinbarten „Lizenzgebühren“ stellen i.d.R. nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990, Rn. 23 – Nachlizenzierung).
33
c) Auch die branchentypische Umsatzrendite hat einen Einfluss auf die Höhe des Lizenzsatzes. Denn die in der Branche üblichen Umsatzerlöse hätten auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt. Es besteht der Erfahrungssatz, dass vernünftig denkende Parteien keinen Lizenzsatz vereinbaren, der die durchschnittliche Umsatzrendite der Branche des Lizenznehmers erheblich übersteigt, da eine geringe Umsatzrendite in der Branche ein Zeichen dafür ist, dass dort intensiver Wettbewerb herrscht und dass darum der Lizenznehmer trotz des Kennzeichens seine Preise nicht wird erhöhen können (BGH a.a.O. Rn. 49 f. – BTK). Eine branchentypisch niedrige Umsatzrendite kann deshalb – weil kein vernünftiger Lizenznehmer bereit ist, eine Lizenzgebühr zu zahlen, die über seinem zu erwartenden Gewinn liegt, und die Umsatzrendite damit Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung hat – lizenzmindernd zu berücksichtigen sein. Umgekehrt kann eine außergewöhnlich hohe Umsatzrendite lizenzerhöhend berücksichtigt werden (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013 – 6 U 34/13, WRP 2014, 206, Rn. 29 – Fair Play).
34
Aufgrund der Risikoverteilung und Verhandlungssituation ist typischerweise die Lizenzgebühr zudem so zu bemessen, dass dem Lizenzgeber nur ein Bruchteil der zu erwartenden Erträge in der Größenordnung von 25% bis 30% zufließen soll (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 52, 85 m.w.N – SPECK-Pumpen). Nur unter besonderen Umständen – etwa wegen einer besonderen „Türöffnungsfunktion“ des lizenzierten Kennzeichens für die zukünftige Betätigung des Lizenznehmers – vereinbaren vernünftig denkende Parteien auch einen Lizenzsatz, der die Gewinnspanne voll abschöpft (BeckOK MarkenR/Goldmann, a.a.O. § 14 Rn. 804; Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Aufl. 2023, § 19 Rn. 842; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.2021 – 2 U 34/20, WRP 2021, 539, Rn. 87 – Gerüstsystem).
35
d) Zu der Bewertung des Werts des verletzten Unternehmenskennzeichens als Faktor für die Bemessung der Lizenzgebühr gehört auch dessen konkrete Bedeutung für die Marktgegenseite. Dies ergibt sich daraus, dass geschäftliche Bezeichnungen je nach Branche und der individuellen Marktposition des betreffenden Unternehmens sowie je nach Art ihres Einsatzes ein unterschiedliches Differenzierungspotential aufweisen können: Begegnen die angesprochenen Verkehrskreise einem Unternehmenskennzeichen mit einer gewissen Gleichgültigkeit und treffen die Auswahlentscheidung primär anhand anderer Kriterien (z.B. Funktionalität und Preis), ist der Wert des verletzten Unternehmenskennzeichens als Faktor für die Bemessung der Lizenzgebühr in der Regel geringer, als wenn die Marktgegenseite der Bezeichnung des Unternehmens für die geschäftliche Entscheidung eine hohe Bedeutung beimisst und daher eine gewisse Bereitschaft aufweist, deswegen einen Preisaufschlag zu zahlen (Goldmann, a.a.O., § 19 Rn. 817; OLG Nürnberg, a.a.O. Rn. 59 – SPECK-Pumpen). Dies hat Einfluss auf den objektiven Wert der Benutzungsbefugnis und damit auch die Höhe des Lizenzsatzes.
36
5. Grundsätzlich gelten bei Marken und Unternehmenskennzeichen im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze (BGH, a.a.O., Rn. 26 – BTK). Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin in der Regel auch für die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze: Die gerichtliche Praxis bewegt sich selbst bei äußerst wertvollen Unternehmenskennzeichen wie „Mercedes“ fast durchgängig innerhalb der Bandbreite von 1% bis 5% vom Netto-Umsatz (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 60 – Gerüstsystem).
37
Diese grundsätzliche Gleichbehandlung von Marken und Unternehmenskennzeichen ist angemessen, weil die Marke einerseits und das Unternehmenskennzeichen andererseits die gleiche Ausschließungsbefugnis verleihen. Zwar erfasst einerseits die Ausschließungsbefugnis, die sich aus einem Unternehmenskennzeichen herleiten lässt, nicht nur die markenmäßige, sondern auch die kennzeichenmäßige Benutzung, auch ist in der Regel die Branchennähe gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG weiter zu ziehen als die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG (Goldmann, Unternehmenskennzeichen, 5. Aufl. 2023, § 19 Rn. 809). Andererseits kann beispielsweise der räumliche Schutzbereich einer geschäftlichen Bezeichnung im Einzelfall – mit der Folge von Koexistenzlagen – örtlich beschränkt sein.
38
Eine Heranziehung des für Marken üblichen Lizenzrahmens ist bei der Lizenzierung von Unternehmenskennzeichen insbesondere dann geboten, wenn in der betreffenden Branche die Kennzeichnung der Dienstleistungen mit Marken nicht unmittelbar und ohne weiteres möglich ist, so dass der Verkehr in höherem Maße auf das Unternehmenskennzeichen achtet (BGH a.a.O. Rn. 26 – BTK). Eine andere Beurteilung kann dann veranlasst sein, wenn der Verletzer Waren anbietet und vertreibt und wegen der Abnehmer- und Vertriebsstruktur das Unternehmenskennzeichen für die angesprochenen Verkehrskreise eine besonders hervorgehobene oder eine nur untergeordnete Bedeutung hat.
39
Bei der Verwendung des Unternehmenskennzeichens „Fair Play“ für Spielhallen wurde beispielsweise – insbesondere wegen der außergewöhnlich hohen Umsatzrendite (von 24,9%) – eine Lizenzgebühr in Höhe von 2% des Umsatzes als angemessen angesehen (OLG Köln, a.a.O., Rn. 29 – Fair Play). Für die Benutzung des Unternehmenskennzeichens „SPECK-Pumpen“ des bekannten Marktführers im Bereich der Schwimmbadpumpen bei gleichzeitiger Berechtigung des Verletzers zur Verwendung von den den kennzeichnenden Bestandteil enthaltenden Marken ist ein Lizenzsatz von 1% angemessen (OLG Nürnberg, a.a.O. – SPECK-Pumpen). Bei der Verwendung des Unternehmenskennzeichens „BTK“ für Speditionsdienstleistungen hat der Bundesgerichtshof einen Lizenzsatz von 2% des Umsatzes vor dem Hintergrund der branchenüblichen Umsatzerlöse als zu hoch angesehen (BGH, a.a.O. – BTK).
40
II. Hiervon ausgehend lassen sich im vorliegenden Fall die folgenden Eckpunkte für die Bemessung des angemessenen Lizenzentgelts gewinnen:
41
1. Eine eigene Lizenzierungspraxis der Klägerin kann der Senat nicht als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie heranziehen.
42
Die Klägerin legt zur Substantiierung ihres Vortrags, wonach sie im Falle der Lizenzierung des Kennzeichens HEITEC im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich einen Lizenzsatz von 6,5% akzeptiert habe, lediglich als Anlage KE 3 einen Vergleichsvorschlag vor, den sie gegenüber der Kennzeichenverletzerin „HEITEC GmbH Industrieberatung“ machte. Dem in dieser Anlage enthaltenen Anwaltsschriftsatz vom 24.06.2015 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin wegen einer vorangegangenen Kennzeichenverletzung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 22.500,00 € geltend machte, den sie auf der Grundlage eines Lizenzsatzes von 6,5% berechnete. Derartigen Abgeltungsvereinbarungen mit einem Kennzeichenverletzer kann – wie dargelegt – keine Aussage über die am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis der Klägerin entnommen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem als Anlage KE 3 vorgelegten Fall die Verwechslungsgefahr höher zu bewerten ist als im Streitfall, da die dortige Verletzerin das Zeichen „HEITEC“ für einen zur Klägerin branchennäheren Unternehmensgegenstand – der Industrieberatung – verwendete.
43
Weiterer konkreter Vortrag zur eigenen Lizenzierungspraxis der Klägerin erfolgte nicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beweisangebot der Einvernahme des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie von Herrn R., dem vormaligen CFO der Klägerin, nicht nachzukommen. Bereits im landgerichtlichen Urteil war ausgeführt, dass es für eine Beweisaufnahme an hinreichendem Sachvortrag fehle. Spätestens in der Berufung hätte die Klägerin daher weitere konkrete Lizenzierungsbeispiele nennen müssen. Dies erfolgte jedoch nicht. Vielmehr führt die Klägerin lediglich pauschal aus, dass bei der Klagepartei eine Lizenzierungsvorgabe in Höhe einer Netto-Umsatzlizenz von 6,5% bestehe, ohne jedoch darzulegen, dass es sich dabei um am Markt durchgesetzte Lizenzsätze handele, die Klägerin also die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren auch tatsächlich erhalte (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990, Rn. 15 – Nachlizenzierung). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die angebotenen Zeugen zu vernehmen, da es sich bei den Beweisangeboten um einen bloßen Ausforschungsbeweis handelt.
44
2. Für das Landgericht war ein maßgeblicher Umstand, die Höhe der angemessenen Lizenz auf 0,5% zu schätzen, dass die Klägerin zur Bekanntheit, zum Ruf, zum Umfang und zur Verbreitung des klägerischen Unternehmenskennzeichens „HEITEC“ im maßgeblichen Kollisionszeitpunkt 1994 nichts vorgetragen habe. Die Feststellungen des Landgerichts zum klägerischen Vortrag sind zwar weiterhin zutreffend; auch in der Berufungsinstanz erfolgten keine Darlegungen der Klägerin zur Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzeichens vor dem Jahr 2001, weshalb auch der Senat von einer nur sehr geringen Bekanntheit im Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung ausgehen muss.
45
Es ist jedoch – wie ausgeführt – im Rahmen der für den Zeitpunkt des fiktiven Vertragsschlusses anzustellenden Prognose davon auszugehen, dass vernünftige Parteien eines (langfristigen) Lizenzvertrags einen von vornherein angemessen erhöhten Lizenzsatz vereinbart hätten, wenn sie die wertsteigernde Entwicklung des verletzten Zeichens zutreffend eingeschätzt hätten. Es muss daher auch im Streitfall in die Bemessung des angemessenen Lizenzsatzes einfließen, dass die Kennzeichnungskraft des Zeichens „HEITEC“ nach 1994 dahingehend gesteigert wurde, dass nunmehr von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer B.II.4.b)).
46
Dabei ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die Klagepartei Vortrag dazu bringt, dass sie nach Kenntniserlangung neuer Umstände – wie vorliegend einer gesteigerten Bekanntheit des Klagezeichens – auf eine Änderung des Lizenzvertrags gedrungen hätte. Denn da – wie ausgeführt – bereits bei der Fiktion eines Lizenzvertrags auf „wissende“ Vertragspartner, welche die zukünftige Entwicklung im Blick hatten, abzustellen ist, war von vornherein diese Steigerung der Kennzeichnungskraft in den angemessenen Lizenzsatz in einem moderaten Umfang „einzupreisen“.
47
Es ist im Streitfall auch ohne rechtliche Auswirkungen, dass die Klagepartei wegen eingetretener Verjährung den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB geltend macht. Denn bei der Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr handelt es sich der Sache nach ohnehin um einen einem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (BGH, Urteil vom 23.06.2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, juris-Rn. 22 – Catwalk).
48
3. Der Senat legt als Ausgangspunkt der Beurteilung die von der Rechtsprechung auch im Unternehmenskennzeichenrecht üblicherweise herangezogene und vom Bundesgerichtshof akzeptierte Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze zwischen 1% und 5% zugrunde. Umstände, im vorliegenden Fall über diese Bandbreite hinauszugehen, bestehen nicht. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das streitgegenständliche Unternehmenskennzeichen im Bereich des Maschinen- und Anlagenbereichs eine überragende Bedeutung für die Absatzchancen hat oder gar Prestigecharakter aufweisen würde.
49
a) Dass derartige Umstände im Streitfall nicht gegeben sind, ergibt sich zum einen aus der Art der Verletzungshandlung: Im Raum steht insbesondere eine Verletzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens durch eine Verwendung der Beklagten zur Kennzeichnung ihres auf die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik gerichteten Unternehmens (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziffer B.II.5.c) aa). Bei einer derartigen Verwendung, bei der die angegriffene Bezeichnung zur Kennzeichnung eines Unternehmens dient, welches Industrieprodukte herstellt und vertreibt, liegt eine „Türöffnungsfunktion“ des verwendeten Kennzeichens für die Absatzmöglichkeiten der Beklagten eher fern.
50
b) Zum anderen ist zu beachten, dass es sich bei den von den Parteien angesprochenen Verkehrskreisen um gewerbliche Abnehmer, insbesondere Unternehmen, handelt, bei denen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereit sind, einen Preisaufschlag um des Zeichens oder der Herkunft aus dem Unternehmen des Zeicheninhabers oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmens willen zu zahlen. Zu der Bewertung des Werts des verletzten Kennzeichens als Faktor für die Bemessung der Lizenzgebühr gehört – wie unter Ziffer B.I.4.d) ausgeführt – dessen konkrete Bedeutung für die Marktgegenseite. Im Streitfall handelt es sich bei den von den Parteien angesprochenen Verkehrskreisen um gewerbliche Abnehmer, vor allem Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus. Diese gut informierten Fachkreise treffen gerichtsbekannt ihre geschäftliche Entscheidung aufgrund einer Vielzahl von Kriterien, bei denen wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen. Dazu gehören etwa die Qualität der Produkte und Dienstleistungen, die Qualifikation der Mitarbeiter, die Auditierung und Zertifizierung von Entwicklungs- und Produktionsprozessen sowie vor allem der Preis der Waren. Die Bedeutung des Unternehmenskennzeichens, unter dem der Marktauftritt erfolgt, ist vor dem Hintergrund der Abnehmer- und Vertriebsstruktur der Parteien für die Absetzbarkeit der Produkte und Dienstleistungen erheblich geringer als in Branchen, deren Angebote sich unmittelbar an Verbraucher richten; insbesondere besteht keine Vergleichbarkeit mit Prestigemarken, die von privaten Endabnehmern fast ausschließlich wegen des Markennamens erworben werden. Dies gilt insbesondere für die Beklagte zu 1), die unstreitig handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren montiert.
51
c) Schließlich ist zu beachten – unabhängig von dem Bekanntheitsgrad des Klagezeichens innerhalb der Branche und des Käuferkreises (dazu nachfolgend unter Ziffern B.II.4.b) und B.II.5.a) – dass vorliegend das Zeichen weder in der Allgemeinheit geläufig ist noch der Preis der von der Klägerin angebotenen Lösungen, Produkten und Dienstleistungen mit den Inhalten Software, Mechanik und Elektronik maßgeblich durch die Unternehmensbezeichnung geprägt wird. Ebenso besitzt das Zeichen der Klägerin unstreitig keine allgemeine Verkehrsbekanntheit.
52
4. Das Maß der Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG als weiteres Kriterium für die Bemessung des Lizenzsatzes ist im Streitfall als erheblich unterdurchschnittlich anzusehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der nur in Randbereichen bestehenden Branchennähe.
53
a) Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klagepartei und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 23 – ConText).
54
b) Im Ausgangsverfahren 3 U 3465/19 ist der Senat sowohl im Hinweisbeschluss vom 15.04.2020 als auch im Berufungszurückweisungsbeschluss vom 02.07.2020 von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens HEITEC ausgegangen. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, auch wenn es nur wenig Sachvortrag der Klagepartei zu den wertbegründenden Merkmalen des Klagezeichens gibt, zumal auch der Bundesgerichtshof der von der Klägerin benutzten Geschäftsbezeichnung „HEITEC” eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zusprach (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2008 – I ZR 162/05, GRUR 2008, 803, Rn. 18 – HEITEC). Der Umstand, dass sich die Kennzeichnungskraft erst nach Beginn der Verletzungshandlung im Jahr 1994 auf ein durchschnittliches Maß geändert hat, hätte – wie ausgeführt – einen gewissen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühr gehabt und ist daher auch im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie angemessen zu berücksichtigen.
55
c) Es bestand überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit zwischen „HEITEC“ und dem Verletzungszeichen „heytec“. Die sich gegenüberstehenden Firmenschlagworte HEITEC und heytec stimmten in klanglicher Hinsicht überein. In begrifflicher Hinsicht assoziierte der Verkehr beide Zeichen mit dem Begriff „Hightech“, also Hochtechnologie oder Spitzentechnologie. Darüber hinaus waren die Zeichen in schriftbildlicher Hinsicht sehr ähnlich: Im Schriftbild ergaben sich lediglich Unterschiede aus der Groß- und Kleinschreibung sowie aus dem Buchstaben „y“ anstatt „i“.
56
d) Allerdings war die Branchennähe zwar für eine Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG gerade so ausreichend, bestand jedoch nur in einer Überschneidung in Randbereichen und einer gewissen wirtschaftlichen Nähe der Unternehmensbereiche.
57
aa) Laut unstreitigem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hatte die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit keinerlei Berührungspunkte mit dem Geschäftsfeld der Klägerin. Die Klägerin selbst ist 20 Jahre mit der Beklagten zu 1) nicht in Berührung gekommen. Die Wege der Parteien hatten sich in geschäftlicher Hinsicht nie gekreuzt. Darüber hinaus ist im unstreitigen Tatbestand ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) im Bereich der Antriebstechnik tätig ist, während die Klägerin keine Antriebsmotoren liefert und kein Geschäft im Bereich der Antriebstechnik hat. Schließlich ist ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils unstreitig, dass die Beklagte zu 1) (lediglich) handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren herstellt, wobei sie die Motoren nicht selbst produziert, sondern zukauft.
58
An diese Feststellungen ist der Senat im Berufungsverfahren gebunden. Denn dafür, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll der letzten mündlichen Verhandlung entkräftet werden kann. Die Unrichtigkeit des Tatbestands kann nur mit Hilfe eines beim Gericht des ersten Rechtszuges anzubringenden Antrags nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands geltend gemacht werden. Ist dies versäumt worden, so muss das Berufungsgericht wegen der Beweiskraft des Tatbestands von dem dort wiedergegebenen Tatsachenvortrag als richtig ausgehen (Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 529 Rn. 6).
59
Es ist daher im Rahmen der Lizenzbemessung zugrunde zu legen, dass beide Parteien in unterschiedlichen Geschäftsfeldern – die Beklagte zu 1) im Bereich der Antriebstechnik, während die Klägerin keine Antriebsmotoren liefert und kein Geschäft im Bereich der Antriebstechnik hat – tätig sind. Auch sind sich die Parteien 20 Jahre lang nicht begegnet nicht auf Branchenveranstaltungen, nicht auf Messen, nicht als Inserenten in Branchenzeitschriften, nicht bei der Personalakquise. Es gab zu keinem Zeitpunkt tatsächlich aufgetretene Verwechslungen oder Fehlzuordnungen.
60
bb) Im Ausgangsverfahren 3 U 3465/19 führte der Senat u.a. aus, dass die Unternehmensgegenstände der Parteien zwar große Unterschiede aufweisen. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1) ist die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik; sie entwickelt, produziert und vertreibt Antriebe für den industriellen Einsatz mit Schwerpunkt stufenlose Drehzahl, veränderbaren Antrieben sowie Sondergetriebe für kundenspezifische Anforderungen. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist dagegen die Planung, Entwicklung, Konstruktion und Vertrieb von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau; die Klägerin ist spezialisiert auf industrielle Komplettlösungen, unter anderem im Bereich der Anlagen- und Automatisierungstechnik und kann Komplettlösungen in nahezu allen Sparten von Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Datentechnik sowie Maschinen- und Sondermaschinenbau anbieten.
61
Für die Annahmen von Verwechslungsgefahr war jedoch für den Senat im Ausgangsverfahren u.a. ausreichend, dass Antriebstechnik und Maschinenbau einander bedingen und ergänzen. Zwar wird das Produktspektrum der Klägerin unstreitig nicht von der Antriebstechnik geprägt. Doch auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten können bei der Frage der Branchennähe zu berücksichtigen sein. Da das Klagezeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist und die sich gegenüberstehenden Zeichen hochgradig ähnlich sind, reichte für die Bejahung einer (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr eine gewisse wirtschaftliche Nähe der Unternehmensbereiche der Parteien aus. Zu den Berührungspunkten, die zur Annahme einer Kennzeichenverletzung geführt haben, gehörten insbesondere der gemeinsame Einbau von SPS-Steuerungen sowie die Belieferung ähnlicher Branchen. Die Geschäftsbereiche standen sich nicht so fern, dass nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise schließe aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).
62
cc) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass sich nach den eigenen Geschäftsberichten der Klägerin (Anlage B 5) ihre Geschäftsfelder deutlich von denjenigen der Beklagten zu 1) unterscheiden. So gab die Klägerin ihre Geschäftsfelder für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 übereinstimmend mit Automation, Software, Mess- und Prüftechnik, Elektronik, Dokumentation/Multimedia sowie Business Solutions/ Dokumentenmanagement und für die Jahre 2010 bis 2014 mit Automation, Elektronik, Mess- und Prüftechnik, Dokumentation/Informationsmanagement sowie Softwarelösungen an. Für die Jahre 2015, 2018 und 2020 heißt es, dass HEITEC für Industriekompetenz in Automatisierung und Elektronik steht und Lösungen, Produkte und Dienstleistungen mit den Inhalten Software, Mechanik und Elektronik bietet. Die aufgeführten Umsatzerlöse werden in den Geschäftsberichten in die Geschäftsfelder Automatisierung, Digitalisierung, Produktions- und Prüfsysteme, Elektronik und Sonstiges aufgeteilt.
63
5. Mangels entsprechenden Sachvortrags durch die Klägerin ist eine Erhöhung des Lizenzsatzes nicht wegen besonderer, über die mit der Verwechslungsgefahr verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehender Umstände, und zwar weder im Zusammenhang mit dem Klagezeichen noch in Verbindung mit der Verletzungshandlung, vorzunehmen.
64
a) Der Vortrag der Klagepartei zum erhöhten Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Unternehmensschlagworts HEITEC sowie zu dessen Beeinträchtigung ist nicht ausreichend, um im Verhältnis zu den Beklagten lizenzerhöhend berücksichtigt werden zu können.
65
aa) In Bezug auf die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens verweist die Klägerin auf die bereits im Ausgangsverfahren 3 U 3465/19 zugrunde gelegte durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Deren Einfluss auf den objektiven Wert der Benutzungsbefugnis und damit auch die Höhe des Lizenzsatzes ist bereits im Rahmen der Verwechslungsgefahr gewürdigt worden (vgl. die obigen Ausführungen unter Ziffer B.II.4.b)).
66
Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines besonderen Rufs des Klagezeichens ist nicht deshalb veranlasst, weil sich die Klägerin (pauschal) darauf beruft, dass der Senat im Urteil vom 01.12.2020 (Az. 3 U 2225/15) ausgeführt habe, dass die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens HEITEC in der jüngeren Vergangenheit dadurch gesteigert worden sei, dass die Klägerin in erheblichem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betrieben und sich um Innovation bemüht habe. Zwar spricht eine im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr festgestellte überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft indiziell auch für einen gesteigerten Bekanntheitsgrad im Rahmen der Prüfung des Werts der Zeichenbenutzung durch den Verletzer (Goldmann, a.a.O., § 19 Rn. 815). Eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft hat der Senat jedoch in diesem Urteil nicht festgestellt (vielmehr hat er die dortige Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen).
67
bb) Auch der klägerische Vortrag zu Ruf und Bekanntheit des Klagezeichens kann im Streitfall keine Berücksichtigung bei der Bemessung des Lizenzsatzes finden.
68
(1) In Bezug auf den Bekanntheitsgrad und Ruf des Klagezeichens findet sich zum einen an verschiedenen Stellen der Akte der pauschale Hinweis auf einen erheblichen Umfang der Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin. Dieser Hinweis ohne Sachvortrag, worin die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin besteht, ist – worauf die Beklagten mehrfach (darunter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.2025) hinwiesen – nicht hinreichend substantiiert, um als wertbegründendes Merkmal des Klagezeichens berücksichtigt werden zu können.
69
(2) Zum anderen verweist die Klägerin im Schriftsatz vom 27.09.2024 – unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 01.12.2020 (Az. 3 U 2225/15) – darauf, dass über sie in öffentlichen Medien regelmäßig berichtet werde und sie durch das Sponsoring eines Handball-Bundesligaverbands wie auch Tennisturnieren (u.a. ATP Turnier in Eckental, Damenturnier bei Rot-Weiss Erlangen) in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sei. Zudem sei das Unternehmen der Klägerin durch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, u.a. Besuche des jetzigen Ministerpräsidenten Dr. Söder und des vormaligen Bundeskanzlers der Republik Österreich Sebastian Kurz besucht worden und erhalte auch jährlich Auszeichnungen.
70
Diese „Public-Relations-Maßnahmen“ sind zwar grundsätzlich geeignet, die generelle Bekanntheit eines Unternehmens zu verstärken. Sie wirken jedoch im Streitfall – mangels weiteren Sachvortrags und bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens – im Verhältnis zu den Beklagten nicht lizenzerhöhend. Zum einen fehlt es an der Darlegung der Marktanteile der Klägerin oder des Umfangs der Investitionen, die sie zur Förderung des Kennzeichens und zur Verbesserung des Rufs bei den angesprochenen Fachkreisen getätigt hat. Zum anderen führen die Tatsache einer Medienberichterstattung oder des Besuchs durch Politprominenz – insbesondere ohne Darlegungen zu Häufigkeit oder Zeitraum – nicht per se zu einer Erhöhung des Bekanntheitsgrads und – vor allem – des Rufs des verletzten Zeichens.
71
(3) In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie unter Ziffer B.II.3.b) ausgeführt – zum Ruf des verletzten Kennzeichens als Faktor für die Bemessung der Lizenzgebühr vor allem die konkrete Bedeutung des verletzten Zeichens für die Marktgegenseite gehört.
72
cc) Schließlich ist auch eine Rufschädigung der Klägerin oder eine Minderung des Prestigewerts des Klagezeichens im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere behauptet die Klagepartei nicht, dass die von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen Waren eine schlechte Qualität aufweisen oder sonst durch das Auftreten der Beklagten zu 1) im Geschäftsverkehr negative Assoziationen mit dem Klagezeichen erweckt würden. Eine Prestigebeeinträchtigung durch Inverkehrbringen von Produkten aus einem asiatischen Billiglohnland (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.05.2024 – I-6 U 132/23, juris-Rn. 26 – Jeans-Lizenzschaden) steht im Streitfall ebenfalls nicht im Raum. Auch dafür, dass die Klägerin eine Rufschädigung befürchten müsste, weil durch die Lizenzierung unter demselben Zeichen Ware minderer Qualität auf den Markt gelangt, und sie deshalb bei hypothetischen Lizenzvereinbarungen aus ökonomischen Erwägungen einen höheren Satz fordern müsste (vgl. Joppich/Nestler, WRP 2003, 1409 (1414)), hat die Klägerin nichts vorgetragen.
73
Eine – sich auf den Lizenzsatz erhöhend auswirkende – Minderung des Verkehrswerts des Klagekennzeichens kommt nur dann in Betracht, wenn die Benutzungshandlungen einen Umfang erreicht haben, der geeignet ist, die Kennzeichnungskraft des Zeichens zu schmälern (BGH a.a.O. Rn. 33 – BTK; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 53 – SPECK-Pumpen). Aufgrund der von den Beklagten erteilten Auskünften, welche die Klägerin selbst zur Grundlage ihres Schadensersatzbegehrens macht, steht fest, dass die Beklagte zu 1) unter ihrem damaligen Unternehmensnamen in Jahren von 2006 bis 2020 ca. 2 Mio. Euro Umsatz im Jahr machte. Demgegenüber hat die Klägerin im Jahr 2025 einen geplanten Jahresumsatz von 180 Mio. Euro (https://www.heitec.de/ueber-heitec). Dieser erhebliche „Größenunterschied“ der Parteien verbunden mit der erheblichen Branchenferne führt dazu, dass es eines substantiierten Klägervortrags bedurft hätte, um von einer Verringerung des Verkehrswerts des Klagezeichens ausgehen zu können.
74
b) Eine Erhörung des Lizenzsatzes wegen eines Marktverwirrungsschadens ist mangels entsprechenden Sachvortrags durch die Klägerin ebenfalls nicht vorzunehmen.
75
Es kann zwar grundsätzlich von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Verletzung von Zeichenrechten in der Regel einen Marktverwirrungsschaden zur Folge hat (BGH, Urteil vom 26.05.1988 – I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, juris-Rn. 34 – PPC). Dies betrifft insbesondere eine Zuordnungsverwirrung durch Erwecken der falschen Vorstellung über die betriebliche Herkunft der Waren oder wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen beider Zeichenbenutzer und kann beispielsweise bei der Verwendung eines nahezu identischen Unternehmenskennzeichens in derselben Branche angenommen werden (BGH a.a.O. Rn. 29 – BTK).
76
Im vorliegenden Fall sind die Parteien jedoch nicht in verwandten Branchen tätig; vielmehr kann – wie ausgeführt – eine Branchennähe nur in einer Überschneidung in Randbereichen und einer gewissen wirtschaftlichen Nähe der Unternehmensbereiche angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des erheblichen „Größenunterschiedes“ der beiden Parteien wird der Erfahrungssatz eines regelmäßig anzunehmenden Marktverwirrungsschadens durch den unstreitigen Umstand entkräftet, dass die Parteien in der Vergangenheit keinerlei Berührungspunkte mit dem Geschäftsfeld der anderen Partei und sich die Wege der Parteien sich in geschäftlicher Hinsicht nie gekreuzt hatten. Daher hätte die Klagepartei einen Marktverwirrungsschaden, der auch durch Werbemaßnahmen erfolgen kann, konkret darlegen müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
77
c) Der sonstige Umfang der Verletzungshandlung durch die Beklagten und die Intensität der Beeinträchtigung des Klagezeichens sind – mit Ausnahme der Zeitdauer – eher am unteren Rand einzuordnen.
78
aa) Der Schätzung der Lizenzhöhe ist im vorliegenden Fall zugrundezulegen, dass die Beklagten das klägerische Unternehmenskennzeichen „lediglich“ dadurch verletzten, dass sie mit dem Zeichen „heytec“ ihr Unternehmen und die Unternehmenshomepage kennzeichneten.
79
(1) Einen Vortrag über sonstige Verletzungshandlungen – insbesondere, dass eine Verletzung des Zeichens der Klägerin durch eine (markenmäßige) Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen erfolgt sei – erbrachte die Klägerin nicht. Das gesamte klägerische Vorbringen erschöpft sich darin, dass die Beklagten das untersagte Unternehmenskennzeichen auf Geschäftspapieren und auf der Internetpräsenz verwendet sowie unter dem so gekennzeichneten Unternehmen Waren und Dienstleistungen vertrieben und angeboten hätten.
80
(2) Darüber hinausgehende Benutzungshandlungen können auch nicht dem Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.08.2019 entnommen werden. In Bezug auf die Verletzungshandlung ist in dessen Tatbestand lediglich Folgendes ausgeführt:
81
Die Beklagte wurde als heytec GmbH Antriebstechnik und Service am 23.08.1994 ins Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik. […] Die Beklagte tritt seit 1994 als heytec GmbH bzw. unter ihrem Firmenschlagwort heytec im Geschäftsverkehr auf. Zudem tritt sie seit mindestens März 2000 unter heytec.de im Internet auf.
82
Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg im Hinweisbeschluss vom 15.04.2020 und Berufungszurückweisungsbeschluss vom 02.07.2020 beschränken sich auf die kennzeichenverletzende Verwendung als Firmenbezeichnung, Firmenschlagwort und Internetauftritt durch die Beklagten.
83
(3) Eine andere rechtliche Beurteilung ist schließlich nicht vor dem Hintergrund veranlasst, dass die Beklagte zu 1) in Ziffer I.2. des Grundurteils vom 07.08.2019 dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „heytec“ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, um unter diesem Kennzeichen Waren und Dienstleistungen für die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik anzubieten, zu bewerben und/oder anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen.“
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Zwar wird ein solcher Unterlassungstenor typischerweise bei (markenmäßigen) Produktkennzeichnungen verwendet, die grundsätzlich als Unterfall der kennzeichenmäßigen Benutzung gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG vom Schutz des Unternehmenskennzeichens erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 47 – goFit). Dass im Grundurteil die Beklagte zu 1) (auch) zur Unterlassung einer markenmäßigen Verwendung verurteilt wurde, führt jedoch nicht (automatisch) dazu, dass im Rahmen des Schadensersatzbetragsverfahrens eine Verletzung des klägerischen Zeichens durch eine markenmäßige Verwendung als lizenzerhöhender Umstand zu berücksichtigen wäre. Da eine Verurteilung zum Unterlassen nur Erstbegehungsgefahr voraussetzt, ist mit der Verurteilung nicht zwingend ausgesagt und bindend festgestellt, dass eine solche Verletzung (markenmäßiger Gebrauch) bereits stattgefunden hatte. Daher wäre für eine Berücksichtigung bei der Bemessung des angemessenen Lizenzentgelts vielmehr ein Vortrag erforderlich, dass die Beklagten das angegriffene Zeichen tatsächlich markenmäßig zur Kennzeichnung der von ihr produzierten und vertriebenen Antriebstechnik verwendeten. Derartige Hinweise auf eine nennenswerte markenmäßige Benutzung durch die Beklagten bestehen nicht. Auch die Auskünfte der Beklagten, welche die Klägerin ihrem Schadensersatzbegehren zugrundelegt, beschränken sich auf die Umsätze, welche die Beklagte zu 1) im Zeitraum von 2006 bis 2020 unter dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen erwirtschaftete.
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(4) Im Rahmen dieser maßgeblichen Benutzung des klägerischen Zeichens als Unternehmenskennzeichen ist zu berücksichtigen, dass es – wie ausgeführt – Überschneidungen zur klägerischen Geschäftstätigkeit lediglich in Randbereichen gab.
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bb) Aufgrund der von den Beklagten erteilten Auskünfte, welche die Klägerin selbst zur Grundlage ihres Schadensersatzbegehrens macht, steht fest, dass die Beklagte zu 1) in Jahren von 2006 bis 2020 ca. 2 Mio. Euro Umsatz – ein Bruchteil des klägerischen Umsatzes – im Jahr machte. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich darüber hinaus um ein Unternehmen, das handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren, teilweise mit Motoren, montiert und an gewerbliche Abnehmer vertrieb. Die Intensität einer derartigen Beeinträchtigung ist deutlich geringer einzuschätzen als bei einem Vertrieb gegenüber Endverbrauchern, die sich bei ihren geschäftlichen Entscheidungen in einem viel größerem Umfang von Markenerwägungen leiten lassen. Auch besteht keine unmittelbare räumliche Nähe zwischen den Geschäftsbetrieben (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005 – 5 U 200/04, GRUR-RR 2006, 182, juris-Rn. 31 – Miss 17).
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cc) Der lange Zeitraum der Zeichennutzung durch die Beklagte zu 1) ist bei der Bemessung der Höhe des Lizenzsatzes dagegen lizenzerhöhend zu berücksichtigen.
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III. Der Senat setzt bei Berücksichtigung dieser Aspekte und Faktoren in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO den angemessenen Lizenzsatz bei 1,0% an.
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1. Aus den dargelegten Umständen und Erfahrungssätzen kann der Senat hinreichende Anhaltspunkte und Kriterien für eine Schadensschätzung ableiten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht.
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a) Dem Tatrichter kommt bei der Schadensschätzung in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14, GRUR 2016, 176, Rn. 57 – Tauschbörse I). Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
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Insbesondere stellt § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO in das Ermessen des Gerichts, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgt. Dies rechtfertigt aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Rn. 16 – Resellervertrag). Eine Schätzung ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge“ (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 – 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375, Rn. 21 – Fiktive Lizenzgebühr). Außerdem darf sich das Gericht keine Sachkunde zutrauen, über die es nicht verfügen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2002 – 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655, juris-Rn. 17).
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b) Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der angemessenen Lizenz nicht angezeigt. Da sich derartige Konstellationen – in denen ein Global Player auf den Gebieten der Automatisierung, Digitalisierung, dem Anlagen- und Sondermaschinenbau und der Elektronik mit mehr als 1.200 Mitarbeitern und einem geplanten Jahresumsatz von über 180 Mio. Euro im Jahr 2025 einem handwerksmäßigen Hersteller von Getrieben und Getriebemotoren mit einem Umsatz von 1,6 Mio. Euro im Jahr 2020 die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens lizenziert – nur äußerst selten stellen, kann auch nicht angenommen werden, dass sich einem Sachverständigen zugängliche Daten hierzu in einem Umfang finden lassen, die es erlauben würden, allgemeingültige Folgerungen und Rückschlüsse zu ziehen und diese für den vorliegenden Fall fruchtbar zu machen. Selbst für gewöhnliche Situationen wird beklagt, dass sich zwar Angaben zu Lizenzraten finden, nähere Informationen über die Vertragsbedingungen aber nicht bekannt sind und daher die Vergleichbarkeit fehlt. Die Ausübung des von § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens könnte daher nicht auf einer breiteren Grundlage erfolgen und auch sonst nicht zu einem präziseren Ergebnis führen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 84 – SPECK-Pumpen).
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2. Der Senat schätzt unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls die Höhe des zu zahlenden Lizenzsatzes gemäß § 287 ZPO auf 1,0%.
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a) Bei der Ausübung des Schätzungsermessens hat der Senat insbesondere die Faktoren Bekanntheitsgrad und Ruf des verletzten Unternehmenskennzeichens sowie Maß der Verwechslungsgefahr (insbesondere der nur in Randbereichen bestehenden Branchennähe) berücksichtigt. In die Beurteilung einbezogen hat er auch die Bandbreite marktüblicher Lizenzsätze sowie den Umstand, dass der Umfang der Verletzungshandlung und die Intensität der Beeinträchtigung – mit Ausnahme der Zeitdauer – eher am unteren Rand einzuordnen sind. Nicht außer Acht gelassen werden kann auch, dass von einer nur sehr geringen Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens im Zeitpunkt des Beginns der Verletzungshandlung auszugehen ist, vernünftige Vertragsparteien eines fiktiven Lizenzvertrags jedoch einen von vornherein angemessen erhöhten Lizenzsatz vereinbart hätten, wenn sie die wertsteigernde Entwicklung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zutreffend eingeschätzt hätten. Schließlich ist bei der streitgegenständlichen Verletzungshandlung zu beachten, dass Unternehmenskennzeichen für die angesprochenen Verkehrskreise eine weniger starke Bedeutung haben als in Branchen, deren Dienstleistungsangebote sich unmittelbar an Verbraucher richten.
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b) Eine Erhöhung des Lizenzsatzes wegen eines Marktverwirrungsschadens oder des Risikos der Minderung des Prestigewerts ist hingegen nicht vorzunehmen. Auch die eigene Lizenzierungspraxis der Klägerin kann der Senat nicht als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie heranziehen.
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c) Im Streitfall ist auch nicht aufgrund der üblichen Umsatzrendite in der Branche eine Erhöhung der angemessenen Lizenzgebühr von 1,0% angezeigt.
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aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Senat die Behauptung der Klägerin – wonach in dem Unternehmensgegenstand der Antriebstechnik und des Maschinenbaus im Zusammenhang mit der Verwendung auch von Komponenten aus der Regelungs- und Steuerungstechnik sowie SPS-Steuerungen die übliche Umsatzrendite 6,5% betrage – seiner Entscheidung zugrunde legen kann.
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Dagegen spricht, dass das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) die wichtigsten volkswirtschaftlichen Daten in dem Kompendium Deutschland in Zahlen bis zum Jahr 2019 zusammentrug (https://mesaar.de/zahlen-und-fakten/deutschland-inzahlen) und danach die Nettoumsatzrendite in der Branche Maschinenbau im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich zwischen 2,9% und 4,2% betrug. Derartige Listen können bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO grundsätzlich Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693, Rn. 29).
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Darüber hinaus wirft die Abgrenzung der im Streitfall relevanten, als Vergleichsgröße heranzuziehenden Branche erhebliche Probleme auf. Denn innerhalb einer Branche gibt es gerichtsbekannt erhebliche Bandbreiten. Und im vorliegenden Fall sind diese Bandbreiten besonderen augenfällig, weil es sich zum einen beim Maschinenbau um einen besonders großen und heterogenen Wirtschaftszweig handelt und weil zum anderen – wie bereits ausgeführt – die Beklagte zu 1) zwar im Bereich der Antriebstechnik und damit des Maschinenbaus tätig ist, sie jedoch unstreitig (lediglich) handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren herstellt, wobei sie die Motoren nicht selbst produziert, sondern zukauft. Ein derartiger Betrieb mit Umsätzen von ca. 2 Mio. Euro im Jahr erwirtschaftet einen anderen Jahresüberschuss in Prozent des Umsatzes als Unternehmen wie die Klägerin, das sich auf die Erstellung und den Vertrieb von End-to-End-Lösungen in den Bereichen Automatisierungstechnik, Digitalisierung, Anlagen- und Sondermaschinenbau sowie Elektronik spezialisiert hat. Es liegt auf der Hand, dass ein handwerksmäßiger Hersteller von Getrieben eine andere Wertschöpfung und einen anderen Technisierungsgrad aufweist als ein Konzern, der derzeit mit einem Jahresumsatz von über 180 Mio. Euro plant und sich auf die Konzeptionierung von Komplettlösungen einschließlich der Entwicklung von Software und Elektronik sowie der Erbringung von Dienstleistungen für die Automatisierung von Produktionsprozessen spezialisiert hat.
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bb) Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin behaupteten übliche Umsatzrendite von 6,5% führt diese aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht zu einem Lizenzsatz von über 1,0%.
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(1) Es handelt sich bereits nicht um eine außergewöhnlich hohe Umsatzrendite, die lizenzerhöhend berücksichtigt werden muss. So hat das Oberlandesgericht Köln bei einer Umsatzrendite von 24,9% eine Lizenzgebühr von 2% als angemessen angesehen (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013 – 6 U 34/13, WRP 2014, 206, Rn. 29 – Fair Play). In einer derartigen Größenordnung bewegt sich die branchentypische Umsatzrendite im Streitfall bereits nach Klägervortrag nicht.
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(2) Darüber hinaus ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich, dass dem lizenzierten Kennzeichen eine besondere „Türöffnungsfunktion“ für die zukünftige Betätigung des Lizenznehmers zukam und deshalb vernünftig denkende Parteien einen Lizenzsatz vereinbart hätten, der die Gewinnspanne voll abschöpft. Es kann aber auch nicht der Erfahrungssatz, wonach sich ein Lizenzentgelt gewöhnlich im Bereich von 25% – 30% der zu erwartenden Umsatzrendite bewegt (was im vorliegenden Fall rechnerisch zu einem Lizenzsatz von 1,62% bis 1,95% führen würde) uneingeschränkt Anwendung finden. Vielmehr ist der Prozentsatz leicht nach unten zu korrigieren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Erfahrungssatz – anders als bei Geltung eines Anscheinsbeweises – kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zukommt; das Gewicht des Erfahrungssatzes hängt vielmehr entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2020 – KZR 24/17, NJW 2020, 1430, Rn. 41 – Schienenkartell II).
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Bei den zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls sind zum einen die bereits ausgeführten erheblichen Unterschiede im Geschäftsgegenstand und der tätigen Branche sowie der Größe der Unternehmen der Parteien, die eine unterschiedliche Wertschöpfung und daraus folgend gerichtsbekannt erhebliche Abweichungen bei der zu erzielenden Umsatzrendite wahrscheinlich machen und keine realistische Gefahr einer Marktverwirrung begründen, zu berücksichtigen. Auch bei freien Lizenzverhandlungen hätte es für die Frage der angemessenen Lizenz eine Rolle gespielt, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein Unternehmen handelt, dessen Geschäftstätigkeit – insbesondere wegen der fehlenden Substituierbarkeit des Angebots und des erheblichen Größenunterschieds im Vergleich zur Klägerin – nur äußerst geringfügige Auswirkungen auf die Klägerin hatte.
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Zum anderen kann nicht außer Acht gelassen werden, dass eine konkrete Bedeutung des verletzten Zeichens für die Marktgegenseite weder dargetan noch ersichtlich ist (vgl. die Ausführungen unter Ziffer B.II.3.b)).
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d) Verstärkt wird der Eindruck eines für die Klägerin nicht übermäßig großen „Nachteils“ durch das Auftreten der Beklagten zu 1) unter der damaligen Unternehmensbezeichnung „heytec GmbH Antriebstechnik und Service“ bei Beachtung der von der Beklagten zu 1) im streitigen Zeitraum erzielten geringen Gewinne.
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Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 und in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 02.10.2024 teilten die Beklagten die von der Beklagten zu 1) im streitigen Zeitraum erzielten Gewinne für die Geschäftsjahre ab 2006 mit. Laut den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 beim Landgericht Nürnberg-Fürth beruhen diese Gewinnmitteilungen auf den vom Prozessbevollmächtigten selbst eingesehenen Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) für die Jahre 2006 – 2019, erstellt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Markus Arnold. Vor dem Hintergrund dieses substantiierten Sachvortrags unter Darlegung konkreter Zahlen und unter Bezugnahme auf Jahresabschlüsse ist ein einfaches Bestreiten dieser Zahlen durch die Klägerin nicht ausreichend (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Es ist daher – selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass es sich dabei um die Nettobeträge handelt – zugrunde zu legen, dass die Beklagte zu 1) im Zeitraum zwischen 2006 und 2019 einen (Netto) Gesamtgewinn i.H.v. 170.282,79 € erzielt hat. Diese Zahlen würden zu einer (rechnerischen) Umsatzrendite von ca. 0,56% (Gewinn / Umsatzerlöse x 100) führen.
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Dem Senat ist bewusst, dass es bei der Bemessung der angemessenen Lizenz grundsätzlich nicht auf die Umstände aus der Sphäre des Verletzers ankommt. Bei der Gesamtwürdigung, welche Lizenzgebühr bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten, kann der Umstand, dass ein Unternehmen mit einem Zuschnitt wie die Beklagte zu 1) offensichtlich eine andere Umsatzrendite als der Durchschnitt der Branche aufweist, nicht vollständig unberücksichtigt bleiben.
108
IV. Damit errechnet sich unter Zugrundelegung der von den Beklagten mitgeteilten Umsätze ein Anspruch der Klägerin i.H.v. insgesamt 358.516,10 €.
109
Die fiktive Verletzerlizenz ist verzugsunabhängig um einen Zinsanteil zu erhöhen, da der Verletzte so zu stellen ist, als hätte er die Lizenzzahlungen in lizenzvertraglich üblicher Weise aufgrund laufender Abrechnung erhalten (BGH a.a.O. Rn. 55 – BTK). Dabei ist als Zinssatz der üblicherweise für verspätete Lizenzzahlungen vereinbarte Prozentsatz anzusetzen, mindestens aber die erhöhten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 331).
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V. Die klägerische Berufung hat auch insofern Erfolg, als zumindest nunmehr die Voraussetzungen für den erstinstanzlich ausgesprochenen Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde nicht mehr vorliegen.
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1. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zu 1) zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde über die Prozessbürgschaft Nr. […] der Raiffeisenbank M. eG vom 06.08.2020 betreffend das Verfahren 3 U 3465/19 an die Raiffeisenbank M. eG. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Beklagte zu 1) erfolgreich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen könne, weshalb sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu verurteilen sei, § 274 Abs. 1 BGB. Denn mit Urteil vom 05.03.2024 habe das OLG Nürnberg (Az. 3 U 764/23) auf Klage der hiesigen Beklagten zu 1) entschieden, dass die hiesige Klägerin verurteilt wird, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Die Voraussetzung, wonach der Schuldner des Anspruchs zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein müsse, sei erfüllt. Der Gegenanspruch des Schuldners – hier der Beklagten zu 1) – sei wirksam, klagbar und fällig.
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2. Durch die in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 bedingungsfreie und unabhängig vom Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 54/24, erfolgte Erklärung des Klägervertreters, dass die Klägerin aus der Bürgschaftsurkunde keine Rechte und Ansprüche mehr herleiten werde, sind die Voraussetzungen für das Zurückbehaltungsrecht nunmehr entfallen, da die Klägerin dadurch die von den Beklagten verlangte Leistung bewirkt hat. Die Verurteilung der Beklagten zu 1) kann somit nunmehr vorbehaltslos erfolgen. Einer Erledigungserklärung der Parteien bedurfte es insoweit nicht, da das Zurückbehaltungsrecht kein selbständiger Streitgegenstand ist, sondern als unselbständiges Verteidigungsmittel lediglich die Durchsetzung des Anspruchs hemmt.
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Die gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.
114
I. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig. Die nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte (vorbehaltlose) Zahlung des erstinstanzlich titulierten Hauptsachebetrags i.H.v. 168.844,41 € hat weder zu einem Wegfall der durch die Verurteilung eingetretenen Beschwer der Beklagten geführt noch ist hierin ein Rechtsmittelverzicht zu sehen; es liegt diesbezüglich daher auch kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Beklagten mit der Zahlung den Klageanspruch (endgültig) erfüllen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 29.1.2016 – V ZR 97/15, NJW-RR 2016, 714, Rn. 8). Ohne entsprechende Bestimmung – die auch im Streitfall nicht vorliegt – ist wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung nicht anzunehmen, dass der Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 14/23, NJW-RR 2024, 667, Rn. 18).
115
II. Die Anschlussberufung ist unbegründet.
116
1. Das Landgericht kam zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Prozessvollmacht nachgewiesen haben (§ 80 ZPO), da die erstinstanzlich vorgelegte Vollmachtsurkunde (Anlage K 3) ausreichend ist. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Vollmacht vom Aussteller von Hand unterschrieben ist, die Bevollmächtigten und der Rechtsstreit hinreichend deutlich bezeichnet sind, und die Unterschrift den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Aussteller erkennen lässt. Der Umstand, dass die Vollmacht das Datum „21.10.2018“ – einem Zeitpunkt über drei Jahre vor Erhebung der Widerklage – trägt, berührt die Wirksamkeit der Vollmacht nicht. Aus der Vollmacht ergibt sich, dass diese für alle Verfahren gegen Verletzer des Zeichens „HEITEC“ „samt aller Annexansprüche“ ausgestellt wurde. Dass in der Vollmacht die Beklagte noch mit ihrem damaligen, inzwischen nicht mehr geführten Firmennamen („heytec Antriebstechnik GmbH“) benannt ist, ist für die Wirksamkeit der Vollmacht irrelevant, da hinreichend deutlich ist, welches Unternehmen gemeint ist.
117
2. Der Schadensersatzberechnung sind sämtliche von den Beklagten mitgeteilten Umsätze zugrundezulegen.
118
a) Welche Umsätze des Verletzers bei der Berechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren relevant sind, richtet sich im Betragsverfahren nach dem Ausspruch des – erforderlichenfalls auszulegenden – Grundurteils, mit dem die Schadensersatzpflicht festgestellt wurde, und der als Folgeanspruch meist an die Fassung des im selben Verfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruchs anknüpft. Dabei ist bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens durch ein jüngeres Unternehmenskennzeichen die im Grundurteil festgestellte Schadensersatzverpflichtung regelmäßig so zu verstehen, dass Schadensersatz für sämtliche Folgen zu leisten ist, die dem verletzten Rechtsinhaber daraus entstehen, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete sein Unternehmen in der im Tenor beschriebenen Weise gekennzeichnet hat. Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist nicht darauf beschränkt, dass bestimmte Produkte mit bestimmten Kennzeichen bzw. in bestimmter Weise vermarktet wurden. Hieraus folgt, dass dann, wenn sich der Rechtsinhaber für einen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie entscheidet, grundsätzlich sämtliche Umsätze des Unternehmens des Rechtsverletzers zugrunde zu legen sind. Etwas anderes gilt nur für solche Umsätze, die klar abgrenzbar einem völlig anderen Geschäftsbereich dieses Unternehmens zuzuordnen sind; für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 18 ff. – SPECK-Pumpen; BeckOK MarkenR/Goldmann, 43. Ed. 1.10.2025, MarkenG § 14 Rn. 781).
119
b) Laut Tenor des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.08.2019, Az. 4 HK O 9464/15, Ziffer IV., sind die Beklagten verpflichtet, „der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ausgehend von den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen seit dem 22.03.2006 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.“ Das Grundurteil ist dahingehend auszulegen, dass mit der Bezugnahme auf die – nicht existente – „Ziffer 1.“ die Bezugnahme auf „Ziffer I.“ gemeint ist; d.h. die Schadensersatzpflicht bezieht sich auf die Benutzung als Unternehmenskennzeichen gemäß Ziffer I.1. und die markenmäßige Benutzung gemäß Ziffer I.2. und nicht nur auf Ziffer I.1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Tatbestand des erstinstanzlichen Grundurteils bei der Wiedergabe der Klageanträge sich die Schadensersatzfeststellung auf alle Handlungen in „Antrag I“ bezog. Es ist daher von einem Versehen des Landgerichts bei Abfassung des Tenors im Grundurteil dergestalt auszugehen, dass in Ziffer IV des Tenors statt einer römischen Eins eine arabische Eins geschrieben wurde.
120
c) In Ziffer I.1. des Grundurteils vom 07.08.2019 bezog sich der Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) darauf, „im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Entwicklung, industrielle Fertigung, Service und Vertrieb von Antriebstechnik gerichteten Unternehmens die Bezeichnung heytec GmbH Antriebstechnik und Service und/oder Heytec Antriebstechnik GmbH zu benutzen und/oder benutzen zu lassen“. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedarf es im Betragsverfahren keines Vortrags der Klägerin dazu, welcher Anteil der Umsätze der Beklagten zu 1) auf branchenähnliche Geschäftstätigkeit entfällt. Denn bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens durch ein jüngeres Unternehmenskennzeichen sind grundsätzlich sämtliche Umsätze des Unternehmens des Rechtsverletzers zugrunde zu legen, da die Unterlassungspflicht an die Betätigung des so bezeichneten Unternehmens als solches anknüpfte, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – die Branchennähe auf einer Überschneidung lediglich in Randbereichen beruht. Dass die Beklagte zu 1) auch Umsätze generierte, die klar abgrenzbar einem völlig anderen Geschäftsbereich zuzuordnen sind, hat sie – obwohl dafür darlegungs- und beweisbelastet – nicht dargetan. Das Ausmaß der Verwechslungsgefahr wurde vom Senat bereits bei der Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe berücksichtigt.
121
3. Die Beklagten zu 2) und 3) haften ab 22.03.2006 und nicht erst ab dem Zugang der Abmahnung am 21.10.2015 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1). Dies ergibt sich eindeutig aus Ziffer IV. des Grundurteils vom 07.08.2019. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist eine andere Auslegung entgegen dem Wortlaut des Urteilstenors nicht möglich. Denn bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (BGH, Urteil vom 28.01.2016 – I ZR 40/14, GRUR 2016, 803, Rn. 61 f. – Armbanduhr). Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Typischerweise wird der Geschäftsführer eines mittelständigen Unternehmens darüber entscheiden, unter welcher Firma oder welcher Internetdomain die Gesellschaft im Verkehr auftritt.
122
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Verurteilung hat keine Kostenfolge, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer vorbehaltlosen Verurteilung geringfügig war, weil die Erfüllung des Zurückbehaltungsrechts für sie keinen nennenswerten Aufwand erforderte (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
123
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
124
Der Streitwert wurde in Anwendung der Vorschriften des § 3 ZPO, § 47, § 51 Abs. 1 GKG.
125
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und weicht dabei nicht von den gefestigten Grundsätzen ab. Es ist aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts auch nicht erkennbar, dass die Durchführung des Revisionsverfahrens die Grundsätze bei der Schadenersatzberechnung nach der Methode der Lizenzanalogie fortbilden könnte.