Titel:
Behinderung, Schadensersatz, Berufung, Verletzung, Arbeitgeber, Rechtsmittel, Berichterstattung, Unterlassung, Erinnerung, Nutzung, Auskunft, Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbshandlung, Darlegungslast, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Normenketten:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1
GeschGehG § 2 Nr. 1 lit. b, § 6, § 21
UrhG § 87b S. 1
Leitsätze:
1. Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank. Die Vereitelung des Abschlusses eines kostenpflichtigen Lizenzvertrags weist in einem solchen Fall auch nicht die Qualität einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG auf. In diesem Zusammenhang ist dann auch irrelevant, ob die Weitergabe der Zugangsdaten und der Datenbankinhalte eine Geschäftsgeheimnisverletzung darstellt.
2. Eine persönliche Verbundenheit, die ein öffentliches Zugänglichmachung ausschließt, besteht auch zwischen den Mitgliedern einer konzerninternen, unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppe mit einer Größe von regelmäßig 10 Personen.
3. Selbst bei Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses stellt die Weitergabe von Zugangsdaten zu einer kostenpflichtigen Datenbank und die damit verbundene Ermöglichung der Nutzung, wenn der Verletzer hierdurch keine weiteren und dauerhaften Vorteile erlangt hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 21 GeschGehG keinen Fall dar, der eine Gestattung der Urteilsveröffentlichung rechtfertigen würde.
Schlagworte:
Behinderung, Schadensersatz, Berufung, Verletzung, Arbeitgeber, Rechtsmittel, Berichterstattung, Unterlassung, Erinnerung, Nutzung, Auskunft, Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbshandlung, Darlegungslast, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 27.12.2024 – 19 O 556/24
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 36540
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Dezember 2024, Aktenzeichen 19 O 556/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil und diesen Beschluss gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags liefert.
4. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos geworden.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
6. Eine Entscheidung über den Antrag auf Einstufung der Anlage K 20 als geheimhaltungsbedürftig erübrigt sich damit.
Gründe
1
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Dezember 2024 und den Sachbericht im Hinweis des Senats vom 9. September 2025 Bezug genommen.
2
Der Kläger hat in der Gegenerklärung vom 5. November 2025 ergänzend vorgetragen, u.a. dazu, dass die H. AG in erheblichem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betreibt und entsprechende Informationen anbietet; hieraus ergebe sich ein Substitutionswettbewerb. Er ruft seinen Vortrag in Erinnerung, dass Mitarbeiter der H. AG im 1. Halbjahr 2023 beim Kläger wegen einer Lizenz angefragt haben, was zum einen eine Mitbewerberstellung begründe und zum anderen ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zeige. Zu Unrecht nehme der Senat ein Versehen der maßgeblichen Mitarbeiter an. Der Kläger meint, dass die Beklagte zu zahlreichen Aspekten, insbesondere der tatsächlichen Nutzung der Datenbank und deren einzelner Inhalte durch Mitarbeiter der H. AG, eine sekundäre Darlegungslast treffe. Der Senat habe unter Verletzung des Beibringungsgrundsatzes mehrere Umstände zugrunde gelegt, die nicht vorgetragen worden seien. Zudem erinnert der Kläger an die erheblichen Größenunterschiede zwischen Kläger und Beklagter. Zu Unrecht verlange der Senat im Hinblick auf die gezielte Behinderung einen nachhaltigen oder spürbaren Charakter; auch gehe er ohne Grundlage davon aus, dass lediglich zwei Personen die Zugangsdaten unter Verletzung der Vorgaben im Lizenzvertrag erhalten hätten. Die Darstellung der Beklagten sei insoweit nicht glaubhaft. Schließlich habe der Senat z.B. im Hinblick auf den Charakter als Geschäftsgeheimnis Fragen offen gelassen, obwohl eine Klärung als Grundlage der weiteren Prüfung hätte stattfinden müssen.
3
Im Berufungsverfahren hat der Kläger und Berufungskläger beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Dezember 2024, Az. 19 O 556/24, wird teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, individuell vergebene Zugangsdaten für die Datenbank Observer 4.0 MIS ohne Zustimmung des Klägers an Dritte weiterzugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger jeweils unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig und in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Oktober 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und geschäftlichen Anschriften der Personen, denen unberechtigt Zugangsdaten übermittelt wurden sowie des Datums der Übermittlung und die Dauer der Zugangsmöglichkeit;
b) der Namen und geschäftlichen Anschriften der Personen, die ihren Zugang an Dritte übermittelt haben;
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei zum Nachweis der Angabe gem. a) bis c) die entsprechenden Belege, insbesondere Rechnungen, E-Mails und konzerninterne Verrechnungsabreden, in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 16. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu gestatten, das Urteil auf Kosten der Beklagten in Form einer Online-Veröffentlichung auf www.observergesundheit.de öffentlich bekannt zu machen.
Hilfsweise hat der Kläger in der Gegenerklärung den Antrag 4. in folgender Form gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu gestatten, das Urteil auf Kosten der Beklagten in Form einer Online-Veröffentlichung im Rahmen ders zugangsbeschränkten Teil der Datenbank des Klägers öffentlich bekannt zu machen.
4
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
5
Sie bestreitet das neue Vorbringen des Klägers und rügt dessen Verspätung. Die rechtlichen Überlegungen des Senats verteidigt sie; die vom Senat zugrunde gelegten Tatsachen seien dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu entnehmen.
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Im Übrigen haben die Parteien im Berufungsrechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzt und vertieft; insoweit verweist der Senat auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen.
7
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Dezember 2024, Aktenzeichen 19 O 556/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
8
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen und das neue Vorbingen in der Gegenerklärung vom 5. November 2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
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1. Die verfolgten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Urteilsveröffentlichung bestehen unter dem Gesichtspunkt des Lauterkeitsrechts nicht.
10
a) Eine Mitbewerberstellung zwischen den Parteien i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, wie sie Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1 UWG wäre, kann auch bei nochmaliger Prüfung und Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung nicht angenommen werden.
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aa) Der Kläger leitet einen Substitutionswettbewerb daraus her, dass auch die Beklagte sowie die H. AG in nennenswertem Umfang Informationen zu Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspolitik veröffentlichen. Er verweist hierzu auf sein erstinstanzliches Vorbringen und hält neuen Vortrag zu Veröffentlichungen vom Mai 2022 und April 2024 sowie dazu, dass ein Vorstandsmitglied der H. AG ausdrücklich die Aufgabe besitze, deren gesundheitspolitische Kommunikation zu verantworten.
12
Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte und/oder die H. AG Leistungen anbieten und erbringen, wie sie der Kläger anbietet.
13
Die Schilderungen in der Klageschrift (dort betreffend die Beklagte) und in der Gegenerklärung (dort betreffend die H. AG) und die dabei jeweils in Bezug genommenen Anlagen zeigen lediglich, dass die genannten Unternehmen Kontakt mit Entscheidungsträgern halten, Öffentlichkeitsarbeit betreiben (indem sie z.B. über Politikerbesuche in ihren Werken berichten) und wohl so versuchen, politische Entscheidungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen (“Lobbyarbeit“). Dies geht gerade aus der wiedergegebenen Pressemitteilung hervor, nach der die Aufgabe der Frau L. sei, den Positionen des Unternehmens gegenüber der Exekutive in Deutschland und Europa eine wahrnehmbare Stimme zu geben. Dementsprechend ist die H. AG im Lobbyregister des Deutschen Bundestags eingetragen. Auch der Besuch des seinerzeitigen Bundeswirtschaftsministers und eines gesundheitspolitischen Sprechers bzw. der damaligen Bundesaußenministerin in Produktionsstätten der Beklagten bzw. der H. AG und die Berichterstattung darüber sind solchen Tätigkeiten im eigenen Interesse zuzurechnen. Nahezu alle größeren Unternehmen sind daran interessiert, durch solche Politikerbesuche o.Ä. auf sich und ihre Bedeutung für die Branche, Region etc. aufmerksam zu machen, was entsprechende Berichte einschließt. Diese werden dadurch aber nicht zu Konkurrenten des Klägers.
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Für qualitativ andere, weitergehende Aktivitäten hat der Kläger keine Anhaltspunkte aufgezeigt; die Beklagte hat die weitergehende, pauschal gehaltene Behauptung bestritten. Daher muss der Senat zugrunde legen, dass sich die entsprechenden Aktivitäten darin erschöpften, die eigenen Interessen in der Öffentlichkeit und bei Entscheidungsträgern zu artikulieren und für sich zu werben. Hinweise dafür, dass die Beklagte oder die H. AG Informationen an Dritte liefert oder solche für Dritte aufbereitet, lassen sich dagegen dem Vorbringen des Klägers einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen nicht entnehmen; die Beklagte hat dies bestritten. Vielmehr zeigt sich das typische Bild eines Unternehmens, das in einem von politischen Entscheidungen abhängigen Umfeld tätig ist, Kontakte zur Politik zu suchen und darüber Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
15
Wer im eigenen Interesse Lobbyarbeit betreibt und zu diesem Zweck an die Öffentlichkeit oder Entscheidungsträger Informationen heranträgt, übt eine andere Tätigkeit aus als derjenige, der (wie der Kläger) solche Informationen für Dritte gegen Entgelt zusammenstellt und aufbereitet, damit die entsprechenden Kreise diese dann für derartige Lobbytätigkeiten einsetzen können. Die aufgezeigten Aktivitäten sind daher nicht vergleichbar mit denen des Klägers, der Informationen mit gesundheitspolitischem Bezug für Unternehmen und andere Stellen, losgelöst von ihrer Bedeutung für einzelne Personen, sammelt und anderen, die diese dann für ihre Interessenverfolgung nutzen können, zur Verfügung stellt.
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Dementsprechend fehlt es auch an einer Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich eines solchen der H. AG) durch die Klägerin. Aus den genannten Gründen steht auch diese nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger, da sich ihre Tätigkeiten auf die Öffentlichkeits-/Lobbyarbeit zu eigenen Gunsten und die öffentliche Berichterstattung hierüber, die ebenfalls dieser zuzurechnen sind, beschränken. Hiermit verdient sie jedoch keinerlei Entgelt.
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bb) Weiter leitet der Kläger eine Mitbewerberstellung daraus ab, dass sich die Beklagte durch die Verletzungshandlung in Wettbewerb zu ihm gesetzt habe.
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Allein dadurch, dass die Beklagte durch die Offenbarung der Zugangsdaten einen Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der H. AG, entsprechend der vorangegangenen Anfrage der Frau V. vom 3. Februar 2023, entbehrlich machte, setzte sich diese jedoch noch nicht in einen (Behinderungs-)Wettbewerb zum Kläger. Wird ein vorhandener Bedarf unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich unter Ausnutzung vorhandener Ressourcen gedeckt, unternimmt die liefernde Stelle nicht Wettbewerb zu einem externen Anbieter. Es fehlt weiterhin daran, dass die Beklagte den Absatz solcher Dienstleistungen am Markt unternommen hat, da sie sich darauf beschränkte, einer einzelnen Tochter-/Schwestergesellschaft vorhandene Ressourcen unentgeltlich zu vermitteln, mag dies auch mit einer Verletzung vertraglicher Pflichten einhergegangen sein. Da die Beklagte ausschließlich darauf aus war, die Informationsbeschaffung im Konzern unter den Mitgliedern des entsprechenden Teams zu erleichtern oder zu verbessern, fehlt es, wie die Beklagte zu Recht anmerkt, an jeglicher marktbezogener Wirkung.
19
Darauf, ob die Mitbewerberstellung – wie die Beklagte einwendet – deshalb auch deswegen ausscheidet, weil die Datenbank kein Angebot der Beklagten darstellen würde, oder ausreichen würde, dass diese Zugangsdaten verschafft, kommt es mithin nicht mehr entscheidend an.
20
b) Ebenso fehlt es an der Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestands einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG.
21
aa) Aus dem Umstand, dass sich im Senatshinweis an einer einzigen Stelle (S. 17 unter bb)) der Begriff „Entwicklung“ statt des (an den übrigen Stellen konform mit der BGH-Rechtsprechung wiedergegebenen) Begriffs „Entfaltung“ findet, ergibt sich nicht, dass der Senat ein falsches Kriterium angelegt hätte. Es liegt ein Diktat-/Schreibversehen vor; jedenfalls hat der Senat daraus keine abweichenden Kriterien oder Folgen abgeleitet.
22
bb) Der Senat hat auch weder zu Unrecht angenommen, dass es im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG ein dem § 3a UWG vergleichbares Spürbarkeitserfordernis gebe, noch, dass ein Erfolg eingetreten sein muss.
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Der Senat hat lediglich die für § 4 Nr. 4 UWG anerkannte Bewertung unternommen. Die Generalklausel des § 4 Nr. 4 erfordert eine umfassende Bewertung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen; einen für das Vorliegen des Behinderungstatbestands relevanten Bewertungsfaktor bildet dabei der Aspekt, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen (Fezer/Büscher/Obergfell/ Götting/Hetmank, 3. Aufl. 2016, UWG § 4 Nr. 4 Rn. 22). Die Spürbarkeit ist dem § 4 Nr. 4 UWG damit als tatbestandsimmanent anzusehen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 4.1 nach BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Rn. 26 – Änderung der Voreinstellung II; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023, UWG § 4 Rn. 4/10). Nur diese, nicht aber weitergehende Überlegungen und Prüfungen hat der Senat angestellt.
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In einem Fall mangelnder Erheblichkeit fehlt es auch zwangsläufig bereits an der notwendigen Eignung, die vom Gesetz beschriebene Wirkung herbeizuführen.
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cc) Durch das Adjektiv „nachhaltig“ (S. 17 unter cc)) hat der Senat nichts anderes ausdrücken wollen. Es sollte lediglich verdeutlicht werden, dass der Vertragsbruch und die Beeinträchtigungen des Unternehmens des Klägers, die sich daraus und dem Umstand, dass die H. AG nicht mehr eine Lizenz beim Kläger erwerben und damit dessen Kunde werden brauchte, ergeben konnten, nicht die Qualität besitzt, die für eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG erforderlich ist. Hieran hält der Senat fest.
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Er hält auch weiter daran fest, dass es keine Behinderung darstellt, wenn durch das angegriffene Verhalten ein einzelner Kunde, mag dieser auch groß sein und sich das verdienbare Lizenzentgelt im unteren 5-stelligen Bereich bewegen, in einer Konstellation wie der vorliegenden (Zugangsverschaffung zugunsten einzelnen Mitarbeitern eines konzernangehörigen Unternehmens) keine Lizenz erwirbt. Die Beklagte erinnert in diesem Zusammenhang auch zutreffend an den Umstand, dass der Kläger an keiner Stelle vorgetragen hat, das Entgelt für die Nutzung seiner Datenbank am Umsatz der Lizenznehmer auszurichten. Darauf, dass die H. AG zu den umsatzstarken Unternehmen der Branche zählen dürfte, ergibt sich daher nichts zugunsten des Klägers.
27
Das Verhalten der Beklagten ist aus den genannten Gründen auch nicht mit einem „Abfangen von Kunden“, welches eine Behinderung darstellen kann, vergleichbar.
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dd) Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass tatbestandlich eine Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses vorlag, führt dies nicht dazu, dass eine Behinderung anzunehmen wäre.
29
(1) Die Gegenerklärung des Klägers erkennt an, dass sich in der Rechtsprechung kein Satz des Inhalts findet, dass eine Geschäftsgeheimnisverletzung generell zum Vorliegen einer unlauteren Behinderung führt. Richtig sind umgekehrt die dortigen Überlegungen, dass die Verwirklichung eines solchen Tatbestands bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist; dies hat der Senat erkannt und getan.
30
(2) Bei dieser Gesamtabwägung würde es aber im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielen, ob der Vorgang die Voraussetzungen einer Geschäftsgeheimnisverletzung erfüllt.
31
Maßgeblich ist, dass die Beklagte zwar vertrags- und damit rechtswidrig handelte, dabei aber ausschließlich vom Ziel geleitet war, für sie bzw. ihre Tochtergesellschaft Lizenzkosten „einzusparen“ und dennoch allen Mitgliedern des gemeinsam arbeiteten Teams eine Zugangsmöglichkeit zu der Datenbank des Klägers zu erschaffen. Dafür, dass die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter die weitergehende Intention besessen hätten, dem Kläger geschäftliche Nachteile zuzufügen und sein Unternehmen in der wirtschaftlichen Entfaltung zu behindern, ist weiterhin nichts ersichtlich. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, weshalb es der Beklagten darum hätte gehen sollen, dem Kläger (dessen Datenbank sie immerhin gerade nutzen wollte) Nachteile zuzufügen, die über das hinausgingen, dass sie einen weiteren Lizenzvertrag und damit weitere Ausgaben für ihre (damalige) Konzernschwester vermeiden wollte. Das Verhalten auf Seiten der Beklagten hielt sich daher im Rahmen des eigenen Gewinnstrebens; die aus einem solchen zwangsläufig und reflexartig resultierenden Nachteile für den Kläger begründen aber gerade noch nicht den Fall einer Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Ob dann die Weitergabe der Daten die Voraussetzungen des § 2 und § 6 GeschGehG erfüllt, ist dann für das Ergebnis irrelevant.
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(3) Soweit die Gegenerklärung die Überlegungen des Senats dazu, dass die getroffenen Regelungen keinen umfassenden Geheimnisschutz bedeuten, infrage stellt, kommt es darauf nicht entscheidend an, weil selbst bei dem Kläger günstigen Annahmen kein anderes Ergebnis gegeben wäre.
33
Der Senat merkt gleichwohl an, dass es für die Frage, wie die Geheimhaltungsanforderungen für die Nutzer im Lizenzvertrag ausgestaltet sind, grundsätzlich nicht auf die Größe des Unternehmens des Klägers (und auch nicht die Größe des Unternehmens eines seiner Kunden) ankommen kann. Ebenso wenig hat die Frage, wie die vertraglichen Vorgaben für die Nutzung auszugestalten sind, etwas damit zu tun, dass in § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG nur den Umständen entsprechend angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gefordert werden; entsprechend genaue Vorgaben dazu, dass z.B. die Nutzung nur in Abwesenheit Dritter erfolgen darf, sind nicht mit besonderen Erschwernissen verbunden. Festzuhalten ist, dass sich in dem Vertrag keine umfassende Vertraulichkeitsverpflichtung im Hinblick auf die abrufbaren Inhalte findet. Die Nutzer sollten danach auch zum Abspeichern und Ausdrucken der Dokumente berechtigt sein, ohne dass ihnen besondere Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrung und dem Schutz gegen Zugriff unbefugter Dritter im Hinblick auf diese körperlichen oder unkörperlichen Vervielfältigungen auferlegt sind.
34
Der Hinweis, dass sich in der Datenbank des Klägers Dokumente befinden, die über 20 Jahre akkumuliert wurden, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überlegungen des Senats grundlegend infrage zu stellen. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob dermaßen alte Dokumente und die darin enthaltenen Informationen aufgrund des Zeitablaufs noch Wert für Personen und Unternehmen, die im Bereich der Gesundheitspolitik aktiv sind, besitzen; letzteres ist aber Voraussetzung für die Qualität als Geschäftsgeheimnis.
35
Soweit der Senat eine Berücksichtigung des Umstands für erforderlich gehalten hat, ob die relevanten Dokumente und Informationen mithilfe von Suchmaschinen aufgefunden werden könnten, liegt darin kein Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz. Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass insoweit ein relevanter Gesichtspunkt vorliegen dürfte. Zudem hatte die Beklagte gerade in diesem Sinne vorgetragen, dass die Dokumente und Informationen zum ganz überwiegenden Teil öffentlich zugänglich sind und so aufgefunden werden könnten; auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass in der Datenbank solche Elemente enthalten sind, sondern relativiert nur deren Anteil und Bedeutung. Im Übrigen ist § 291 ZPO dahin zu verstehen, dass allgemeinkundige Tatsache nicht nur keines Beweises bedürfen, sondern von Amts wegen berücksichtigt werden dürfen, wenn das Gericht eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat; gerade dieses geschehen. Dass die Möglichkeiten zur Durchsuchung und Kategorisierung des Internets stetig zunehmen, stellt überdies auch der Kläger nicht in Abrede.
36
Dass die Datenbank des Klägers mit Suchmaschinen durchsucht werden könnte, hat der Senat nicht zugrunde gelegt.
37
ee) Auch die Ausführungen zu Kenntnis und Vorsatz der involvierten Personen führen nicht dazu, dass von einer Behinderungsabsicht i.S.d. im Hinweisbeschluss dargestellten Grundsätze auszugehen wäre.
38
(1) Eine gezielte Behinderung kann unabhängig von einem Verschulden und einer entsprechenden Absicht gegeben sein, da sie lediglich eine objektive Finalität voraussetzt. Zweifellos kann eine entsprechende Intention auf Seiten des Handelnden dazu führen, dass bei der maßgeblichen Gesamtwürdigung eine gezielte Behinderung zu bejahen ist. Maßgeblich ist aber auch insoweit ausschließlich, ob bei objektiver Würdigung aller Umstände das Verhalten in erster Linie nicht nur auf die Förderung der eigenen geschäftlichen Entfaltung gerichtet ist, sondern auf die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung des Mitbewerbers.
39
(2) Unter diesem Blickwinkel führt die vom Kläger vorgetragene (und weitgehend auch unstreitige) Kenntnis- und Motivationslage nicht dazu, dass eine gezielte Behinderung anzunehmen wäre.
40
Die E-Mail-Korrespondenz in Anlage K 19 zeigt, dass sich Frau K. bewusst war, dass die Zugangsdaten personengebunden sind und nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Immerhin wurde auch erwogen, Lizenzen „gemeinsam einzukaufen“, was dann wegen der abzusehenden Herauslösung verworfen wurde. Insoweit lag ein vorsätzlicher Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen vor.
41
Die zuvor als Anlage K4 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn Dr. K. und Herrn H. zeigte demgegenüber, dass letzterer jedenfalls bemüht war, die Zahl der eingeräumten Lizenzen (“Account“) nicht zu überschreiten; dies geht aus der Antwort, ob man noch einen Account ungenutzt hätte oder einer geteilt werden könnte, mit „Ja, das haben wir“ beantwortet, was sich erkennbar auf die erstgenannte Alternative bezieht. Hierauf hat der Senat seine im Hinweisbeschluss vertretene Annahme, man habe auf die Einhaltung der Anzahl geachtet, gestützt. Auf Grundlage diese Würdigung würde es an einer vorsätzlichen Überschreitung der Nutzerzahlen fehlen.
42
Selbst wenn man die vorgelegten E-Mails im Sinne des Klägers interpretiert, ergibt sich daraus nur, dass die Beklagte und die H. AG versucht haben, zu vermeiden, dass für die Zeit bis zur Abspaltung der H. AG weitere Lizenzen entgeltlich erworben werden mussten (wobei für eine solche zeitliche Beschränkung gerade auch der Umstand spricht, dass Dr. K. im Mai 2023 wegen einer Lizenz beim Kläger angefragt hat). Eine derartige Motivation ist wiederum, da eine über den eigenen Vorteil hinausgehende Nachteilszufügungsabsicht nicht enthalten ist, kein Gesichtspunkt, der bei der Gesamtwürdigung für den Charakter als gezielte Behinderung spricht;
43
(3) Auch die Kenntnissituation in Person der Frau V. und des Herrn Dr. K. kann aus diesen Gründen die Beurteilung nicht entscheidend verändern.
44
ff) Der Senat hat die von ihm angestellten Überlegungen und Kriterien insgesamt nochmals überprüft. Ebenso hat er die erforderliche Gesamtabwägung nochmals vorgenommen und dabei die vom Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte, soweit sie sich als relevant erwiesen, berücksichtigt. Er kommt zum selben Ergebnis wie im vorangegangenen Hinweis.
45
c) Mit den übrigen, maßgeblichen Erwägungen des Senats setzt sich die Gegenerklärung nicht auseinander. Dies trifft zu sowohl für die weiteren Argumente dagegen, dass eine Behinderung vorliege, als auch den Gesichtspunkt, dass ein Marktbezug nicht vorhanden ist.
46
2. Ebenso bestehen die verfolgten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung eines Leistungsschutz- oder Urheberrechts.
47
a) Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 9. September 2025 eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) deshalb verneint, weil es an Vortrag zur erforderlichen Vervielfältigung oder Verbreitung sowie einer öffentlichen Wiedergabe fehlte.
48
Die Erwägungen dazu, dass eine Vervielfältigung oder ein Verbreiten (§ 87b S. 1 Alt. 1 u. 2 UrhG) nicht gegeben sind, greift die Gegenerklärung nicht an.
49
Auch daran, dass es an einer öffentlichen Wiedergabe der Datenbank i.S.v. § 87b S. 1 Alt. 3 UrhG fehlt, ist bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung festzuhalten:
50
aa) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Datenbank der „Öffentlichkeit“ zugänglich gemacht wurde, trägt der Kläger als Anspruchsteller. Da er also konkret Behauptungen aufstellen und beweisen müsste, welchen und wie vielen Personen ein Zugriff auf seine Datenbank eröffnet wurde, nützt es nichts, dass er das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, nur zwei natürlichen Personen seien die Zugangsdaten mitgeteilt worden, bestreitet.
51
Selbst wenn die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast vorgelegen haben sollten, hat die Beklagte die sich daraus ergebenden Anforderungen jedenfalls durch die Mitteilung der Geschehnisse im Laufe des Rechtsstreits und die Auskunftserteilung erfüllt. Auch eine sekundäre Darlegungslast führt nicht dazu, dass die Beklagte mögliche weitergehende Verdachtsmomente der Klägerin ausräumen müsste; es gibt keine „sekundäre Beweislast“. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klägerseitigen Vermutung, die Daten hätten sich im Bereich der H. AG „verselbstständigt“, sind nicht aufgezeigt.
52
bb) Der Senat muss daher nicht abschließend beantworten, ob die dem Kläger in § 4 Nr. 6 des Lizenzvertrags eingeräumte Befugnis eine sekundäre Darlegungslast ausschließt. Danach darf der Kläger alle Zugriffe auf das System protokollieren, und zwar auch, um Missbrauch festzustellen, zunächst in automatisierter und anonymisierter Form. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf diese Befugnis des Klägers und die sich daraus ergebende Möglichkeit zu eigenen Erkenntnissen hingewiesen. Der Kläger hat sich damit in der Folgezeit nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht mitgeteilt, inwieweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat und dass sich daraus keine Erkenntnisse ergeben hätten.
53
cc) Die Ausführungen der Beklagten dazu, dass die Weitergabe der Zugangsdaten ausschließlich an zwei Mitglieder der unternehmensübergreifenden Arbeitsgruppe „Public Affairs Team“ erfolgte, welche insgesamt (d.h. einschließlich der vertragskonform als Nutzer benannten Personen) i.d.R. nicht mehr als 10 Personen umfasste (vgl. das vom Kläger vorgelegte Auskunftsschreiben der Beklagten vom16. Mai 2015), erlaubten und erlauben dem Senat auch in Ansehung des Beibringungsgrundsatzes weiterhin, von einer persönlichen Verbundenheit (die ein „öffentliches“ Zugänglichmachen ausschließt), auszugehen. Die Beklagte hat entsprechende Umstände vorgetragen; sie erlauben eine entsprechende Subsumtion. Konkreten weitergehenden Vortrag hat der Kläger nicht gehalten, sondern lediglich Vermutungen aufgestellt, die keine belastbare Stützte besitzen.
54
(1) Um den Charakter als öffentliches Zugänglichmachen auszuschließen, bedarf es der Annahme persönlicher Verbundenheit untereinander durch gegenseitige Beziehungen, so dass zwischen den Beteiligten ein engerer gegenseitiger Kontakt besteht und das Bewusstsein vorhanden ist, persönlich untereinander verbunden zu sein (BeckOK UrhR/Götting, 47. Ed. 1.11.2024, UrhG § 15 Rn. 29). Hierbei wird die Art ihrer durch die jeweiligen Umstände geprägten Beziehungen relevant (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 22/94, GRUR 1996, 875 (876 f.)). Der Begriff der persönlichen Verbundenheit ist dabei nicht nur im Sinne familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen, sondern wird entscheidend dadurch beeinflusst, ob ein enger gegenseitiger Kontakt besteht, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich untereinander verbunden zu sein (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – I ZR 22/94, GRUR 1996, 875 (876 f.)). Durch § 15 Abs. 3 UrhG soll mithin nicht lediglich die Wiedergabe im privaten Bereich freigestellt werden, sondern jede Verbundenheit durch persönliche Beziehungen genügen, wie sie auch außerhalb des privaten Kreises gegeben sein kann (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 375). Ein vertrauter persönlicher Kontakt, ein inneres persönliches Band oder enge persönliche Beziehungen sind daher nicht notwendig (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 375, Fn. 1448, m.w.N.; Loewenheim UrhR-HdB/Hoeren, 3. Aufl. 2021, § 21 Rn. 28). Nicht als ausreichend zu erachten ist lediglich, dass sich die Personen nur aufgrund gleichgerichteter sachlicher oder beruflicher Interessen verbunden fühlen (Loewenheim UrhR-HdB/Hoeren, 3. Aufl. 2021, § 21 Rn. 28). Das Kriterium der persönlichen Verbindung korreliert dabei mit der Größe des Personenkreises, weil die Wahrscheinlichkeit der persönlichen Verbundenheit umso geringer ist, je größer die Zahl der Personen ist. Zwingend ist dies jedoch nicht, da auch eine Werkwiedergabe vor hundert Gästen auf einer privaten und für Fremde nicht zugänglichen Hochzeitsfeier nicht öffentlich sein kann (Loewenheim UrhR-HdB/Hoeren, 3. Aufl. 2021, § 21 Rn. 27). Relevante Aspekte sind dabei auch, ob sich die Gruppe der potentiellen Adressaten von der Allgemeinheit durch Kriterien abgrenzen lässt, die außerhalb der Werknutzung liegen, und die Entscheidung zur Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nicht im Wesentlichen vom Nutzer selbst getroffen wird (vgl. Dustmann/Engels, in: Fromm/Nordermann, 13. Auflage 2024, § 19a UrhG Rn. 13).
55
(2) Die Mitglieder des „Public Affairs Teams“ waren untereinander durch die gemeinsame Aufgabe, für die Unternehmen im damaligen Konzern gemeinsam Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, verbunden. Diese Beziehung ist enger als eine bloß allgemeine Übereinstimmung in sachlichen oder beruflichen Zielen; es hängt auch nicht vom einzelnen Nutzer (sondern der Organisationsentscheidung der jeweiligen Arbeitgeber) ab, welche Personen dem Team angehören. Die effiziente Erledigung der allen Mitgliedern gemeinsam anvertrauten Aufgaben stellt eine Zweckrichtung dar, die über den Werkgenuss hinausgeht. Die Weitergabe der Zugangsdaten und damit die Zugänglichmachung der Inhalte diente insoweit einerseits der Verwirklichung der gemeinsamen Aufgaben und der Herstellung eines gleichen Informationsstands, doch wurde das Team nicht dazu gebildet, den Angehörigen einen Werkgenuss zu eröffnen. Dies betraf insbesondere auch die beiden Personen, denen die Zugangsmöglichkeit durch Übermittlung der Zugangsdaten verschafft wurde.
56
dd) Im Übrigen hat der Senat im Hinweis auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung einer „öffentlichen“ Wiedergabe, nämlich das Vorliegen einer unbestimmten Anzahl möglicher Adressaten, die recht viele Personen umfasst, verneint. Er hat sich hierbei intensiv mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben zum Verständnis dieses Begriffs, sowohl generell als auch im Hinblick auf die Besonderheiten beim Datenbankschutz, befasst. Dem setzt der Kläger nichts entgegen; er macht insbesondere nicht geltend, dem Public Affairs Team habe eine erhebliche, größere Personenzahl angehört (sondern lässt die aus der Auskunft der Beklagten erkennbare Zahlenangabe von ca. zehn Personen stehen). Die Erwägungen des Senats erscheinen weiter uneingeschränkt zutreffend.
57
Da sich, wie beschrieben, keine Anhaltspunkte dafür finden, dass weiteren Personen Kenntnis verschafft wurde, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte und die H. AG jeweils mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigten.
58
b) Der Senat hat in seinem Hinweis Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts an Einzeldokumenten verneint, weil zum einen hinreichend substantiierter Vortrag zu den betroffenen Artikeln (S. 11 unter cc)) und zu entsprechenden Verletzungshandlungen fehlt (S. 11 unter dd)), zudem selbst im Fall derartiger Verletzungen die Weitergabe der Zugangsdaten nicht verboten werden könnte (S. 12, unter ee)) und schließlich der Urheberrechtsschutz der einzelnen Texte nicht überprüft werden konnte (S. 12/13 unter ff)). Jedenfalls die letzten beiden Erwägungen – von denen jede für sich genommen einem Erfolg des Antrags auf Grundlage des UrhG entgegenstünde – werden durch die Ausführungen in der Gegenerklärung nicht entscheidend erschüttert.
59
aa) Der Senat kann die notwendigerweise durchzuführende Prüfung, ob unerlaubt genutzte Artikel die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen, mangels Kenntnis derselben nicht vornehmen.
60
(1) Die Frage, ob ein Werk den Charakter als persönliche geistige Schöpfung aufweist (vgl. ff) des Hinweises), insbesondere die notwendige Schöpfungshöhe besitzt, ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Die Frage der Schutzfähigkeit eines urheberrechtlichen Werks steht nicht zur Disposition der Parteien und kann deshalb auch nicht unstreitig gestellt werden (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 47. Ed. 1.11.2024, UrhG § 2 Rn. 127; Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 93; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2021, 214 Rn. 46 – Powerherz; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Leistner Rn. 36).
61
Damit ist unerheblich, dass die Beklagte den behaupteten Charakter als urheberrechtlich geschütztes Werk nicht ausdrücklich bestritten hat.
62
Auf die Urheberschutzfähigkeit der zuletzt vorgelegten, mit einem Geheimschutzantrag verbundenen Artikel kommt es nicht entscheidungserheblicher Weise an, weil diese (was der Senat ohne Verstoß gegen einen möglichen Geheimschutz mitteilen kann) erst im Herbst 2025 verfasst wurden und daher nicht Gegenstand einer Rechtsverletzung, die sich infolge der Weitergabe der Zugangsdaten ereignet hat, gewesen sein konnten. Es besteht daher kein Anlass, sich weiter mit diesen Beiträgen zu befassen.
63
(2) Ein tauglicher Beweisantritt zum Inhalt der redaktionellen Texte in erster Instanz ist nicht erfolgt. Dem Senat war bei Abfassung des Hinweises durchaus bewusst, dass der Kläger in der Replik die Inaugenscheinnahme in die Datenbank angeboten hatte. Da dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Kläger seine Ansprüche nur auf das Leistungsschutzrecht an der Datenbank, nicht aber auf ein Urheberrecht an einzelnen Artikeln gestützt hat, und der Beweisantritt in diesem Kontext erfolgte, war es aber dahin zu verstehen, dass er dem Gericht den Aufbau der Datenbank vermitteln wollte. Dasselbe folgt aus dem Schriftsatz selbst, in dem sich die Beweisangebote unter der Überschrift „Der systematisch und methodisch angeordnete Inhalt der Datenbank“ finden. Das Angebot der Inaugenscheinnahme einzelner Artikel, insbesondere solcher, die Gegenstand der unerlaubten Nutzungen gewesen seien, ist damit nicht verbunden.
64
bb) Selbst wenn sich erweisen würde, dass die Empfänger der Zugangsdaten Dr. K. und V. auch Texte genutzt haben, die urheberrechtlichen Schutz genießen, und eine mittäterschaftliche Zurechnung erfolgte, würde dies nicht zum Verbot führen, die Zugangsdaten zu der Datenbank weiterzugeben (vgl. ee) des Hinweises).
65
(1) Rechtsfolge des Unterlassungsanspruchs aus § 97 UrhG wäre lediglich, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, Artikel dieser Art zu verwerten. Eine Erstreckung auf andere Inhalte der Datenbank und die Zugangsdaten zu dieser wäre nicht möglich. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil (auch nach Vortrag des Klägers) die redaktionellen Inhalte nur einen Teil des abrufbaren Bestands an Dokumenten ausmachen und die Datenbank ihren Wert zudem gerade aus der Sammlung und Aufbereitung schöpft, diese also nicht mit dem Bestand an redaktionellen Texten gleichgesetzt werden kann. Ebenso wenig gebietet der Schutz der einzelnen redaktionellen Inhalte, quasi als Vorfeldtatbestand, ein Verbot der Weitergabe der Zugangsdaten aufzuerlegen, weil diese nicht nur dazu dienen, an etwaige urheberrechtlich geschützte Texte zu gelangen.
66
(2) Der Senat war auch nicht wegen § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO gehalten, auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken. Wegen der Dispositionsmaxime bestimmt allein die Klagepartei über den Streitgegenstand, also, welches Begehren verfolgt werden soll. Die Pflicht zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge wird daher begrenzt durch das von der Klagepartei zum Ausdruck gebrachte Ziel und dient lediglich dazu, einen den Anforderungen des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens genügenden Ausspruch zu ermöglichen. Die dem Gericht abverlangten Hinweise sind daher primär solche, die erreichen sollen, dass der Klageantrag korrekt und zweckmäßig gefasst wird (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 12; auch BeckOK ZPO/von Selle, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 139 Rn. 33). Nur insoweit soll die Verpflichtung des § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO die Partei auf die zum Erfolg führende Bahn leiten. Das Gericht muss daher bei unklaren oder unbestimmten Klageanträgen eingreifen (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 21). Dagegen gebietet die Vorschrift keine Hinweise, die auf die Änderung des Prozessziels einer Partei abzielen (da dies in deren Verfügungsrecht eingreifen würde, siehe nur BeckOK ZPO/von Selle, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 139 Rn. 32); das Gericht darf daher insbesondere nicht auf neue, in dem Vortrag der Parteien noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 22; BeckOK ZPO/von Selle, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 139 Rn. 32). Eine Verpflichtung, einen neuen Klageantrag anzuregen, kann allenfalls bestehen, wenn das Vorbringen der Partei auf ein bestimmtes Prozessziel deutet, das nach der aktuellen Prozesslage nur auf diese Art und Weise erreichbar ist (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 25). Ebenso ist eine Klageänderung nur anzuregen, wenn damit ein wesensmäßig gleichartiger Antrag erwirkt werden soll (Musielak/Voit/Stadler, 22. Aufl. 2025, ZPO § 139 Rn. 12).
67
Das Verbot der Verwertung bestimmter Elemente einer Datenbank stellt ein anderes Ziel dar als das Verbot, die Zugangsdaten zu der Datenbank weiterzugeben. Wie dargestellt, würde sich aus einer Urheberrechtsverletzung an einzelnen Texten aus materiellrechtlichen Gründen ein Verbot des begehrten Inhalts nicht ergeben, und ebenso wenig eine damit als gleichwertig anzusehende andere Rechtsfolge. Aus dem Prozessverhalten des Klägers ging und geht klar hervor, dass es ihm nicht um die Verfolgung von Ansprüchen wegen einzelner Texte geht, sondern den Schutz seines Leistungsangebots in Gestalt der Datenbank insgesamt. Der Senat hätte seine Neutralitätspflicht gegenüber der Beklagten verletzt, wenn er dem Kläger aufgezeigt hätte, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einzelner Texte gegeben sein könnte, und daher einen entsprechenden Antrag angeregt hätte.
68
cc) Darauf, ob die Beklagte wegen eines unverschuldeten Informationsdefizits des Klägers aufgrund einer sekundären Darlegungslast mitzuteilen hätte, welche redaktionell gestalteten Texte die Mitarbeiter der H. AG tatsächlich gelesen und genutzt haben (unter cc) des Hinweises), kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Es ist daher auch nicht zu beurteilen, ob es der Beklagten zuzumuten wäre, die entsprechenden Informationen bei nicht mehr bei Ihnen beschäftigten Personen (Herr Dr. K. und Frau V.) in Erfahrung zu bringen.
69
dd) Dasselbe gilt für die Frage, welche Verwertungshandlungen unternommen worden seien (unter dd) des Hinweises)).
70
Ein öffentliches Zugänglichmachen durch Mitarbeiter der Beklagten ist aus den dargestellten Erwägungen weiter zu verneinen. Ein körperliches Vervielfältigen ist nicht konkret behauptet.
71
Nahe liegt damit – den Abruf urheberrechtlich geschützter Texte unterstellt – lediglich eine unkörperliche Vervielfältigung (wobei der Senat mangels Kenntnis der Funktionsweise der Datenbank hier Unterstellungen zugunsten des Klägers vornimmt), die mit dem Abruf eines solchen Dokuments technisch notwendig einhergeht. Diese kann nach § 44a UrhG erlaubt sein, was beim bloßen Werkgenuss grundsätzlich der Fall ist (BeckOK UrhR/Schulz, 47. Ed. 1.9.2025, UrhG § 44a Rn. 13). Unerlaubt ist dieser nur, wenn dazu Schutzmechanismen bei der Nutzung unterlaufen werden (BeckOK UrhR/Schulz, 47. Ed. 1.9.2025, UrhG § 44a Rn. 13; Wandtke/Bullinger/v. Welser, § 44a Rn. 19), so dass es darauf ankäme, ob die Nutzung von Zugangsdaten, die zwar nicht dem Nutzer persönlich, wohl aber einem Unternehmen, für das er (mittelbar) tätig ist, überlassen wurden, zum Charakter als unerlaubte Nutzung führen würden. Mangels Relevanz aus den anderen rechtlichen und tatsächlichen Gründen kann dies aber offenbleiben.
72
3. Der Senat hält schließlich an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung gem. § 21 GeschGehG nicht gegeben sind, wobei er im Folgenden zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses unterstellt.
73
a) Die Gegenerklärung rügt ohne Erfolg, die Prüfung durch den Senat sei unschlüssig, weil er die für die Interessenabwägung relevante Verletzungshandlung offengelassen habe. Richtig ist, dass der Senat keine abschließende Stellungnahme dazu vorgenommen hat, ob eine Geschäftsgeheimnisverletzung gegeben war. Er hat aber im vorliegenden Kontext zugunsten des Klägers angenommen, dass sowohl die Weitergabe der Zugangsdaten als auch das Zugänglichmachen der Inhalte den Tatbestand der §§ 2 ff. GeschGehG erfüllen. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der Formulierung (S. 23 unter (4)), der Senat hat… dahinstehen lassen, weil sich „selbst dann“ der Anspruch nicht ergäbe. Die Anspruchsprüfung und die anschließende Interessenabwägung hängt damit keineswegs in der Luft.
74
b) Soweit der Senat seine Überlegungen einleitend damit zusammengefasst hat, es sei ein atypischer Sachverhalt gegeben und der Fall sei im deutlich unteren Bereich einzuordnen, sieht er keinen Erläuterungsbedarf, der zu rechtlichen Hinweisen Anlass geben könnte. Mit diesen schlagwortartigen Ausführungen fasste er das Ergebnis der anschließenden, detaillierten Prüfung der geschriebenen und ungeschriebenen Kriterien, die für § 21 GeschGehG maßgeblich sind, zusammen. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Kriterien sind umfassend und klar; auch die Gegenerklärung macht nicht geltend, dass diese nicht nachvollziehbar und erwiderungsfähig seien. Eine Verkürzung der Garantie des rechtlichen Gehörs ist somit nicht gegeben, weil der Senat aus der genannten Charakterisierung keine eigenständigen Folgen ableitet, sondern darin nur die Ergebnisse der einzelnen Erwägungen zusammengefasst sind.
75
c) Der Senat kann nicht erkennen, welche Rolle es für die Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensausübung bei § 21 GeschGehG spielen sollte, dass sich vorliegend ein Einzelunternehmer und ein weltweit agierendes Pharma-Unternehmen gegenüberstehen.
76
d) Soweit der Kläger einwendet, dass der Umfang des ihm entstandenen Schadens noch nicht abschließend feststeht, ist festzuhalten, dass dieser auf Grundlage des aktuellen (und damit prozessual maßgeblichen) Erkenntnisstands lediglich in der Vereitelung eines Lizenzvertrags mit einem einzigen Kunden (der H. AG) liegt. Für eine Weitergabe der Zugangsdaten an externe Dritte fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Der Nachteil, der in der Vereitelung eines Nutzungsvertrags mit der H. AG liegt, ist mit 12.000,00 € zu beziffern, zumal der Kläger das Entgelt nicht am Umsatz der jeweiligen Lizenznehmer ausrichtet.
77
Ein über den Verlust eines einzelnen Lizenzentgelts hinausgehender Schaden dadurch, dass Wettbewerber ein erarbeitetes Knowhow nun für ihre eigenen Konkurrenzprodukte nutzen können – wie es bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen vielfach gegeben ist – ist dagegen nicht ersichtlich und auch kaum vorstellbar. Ein gesteigerter (d.h. über den Verlust einzelner Umsätze hinausgehender) Schaden für den Kläger ist daher zu verneinen.
78
In diesem Kontext hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Geschäftsgeheimnisverletzung mit der Aufdeckung endete. Der Umstand erscheint entgegen der Gegenerklärung durchaus weiter relevant für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, weil es – wie ausgeführt – nach Beendigung des Verletzungszustands keine weiteren Nachteile für den Kläger gab. Wie dargelegt, versetzten die während der Zeit der Nutzung erlangten Kenntnisse die Beklagte und/oder die H. AG nicht in die Lage, zum Nachteil des Klägers von den Geschäftsgeheimnissen weiter (und insbesondere in konkurrierender Weise) Gebrauch zu machen, wie es i.d.R. nach einem Ausspähen von Know-How der Fall wäre.
79
e) Der Senat hat entgegen dem Vorwurf in der Gegenerklärung nicht angenommen, dass sich die Datenbank des Klägers in einzelnen Dokumenten erschöpfe. Wenn zahlreiche der darin abrufbaren Dokumente aber ohnehin öffentlich zugänglich sind, kann sich der Wert der Möglichkeit zum Datenbankzugriff und damit des Geschäftsgeheimnisses aber nicht aus diesen Inhalten ergeben, sondern nur aus deren „datenbankspezifischer“ Zusammenstellung und Aufbereitung sowie den redaktionellen Inhalten.
80
f) Es mag sein, dass eine Urteilsveröffentlichung für die Tätigkeit der Beklagten als Pharmaherstellerin keine nennenswerten Auswirkungen haben wird. Das typischerweise vorhandene Interesse einer Person, dass die Öffentlichkeit nicht von einer Vertragsverletzung durch diese erfährt, und keinen Reputationsverlust zu erleiden, ist jedoch in die Abwägung einzustellen.
81
g) Dem Senat war bewusst, dass es einen beachtlichen Gesichtspunkt darstellt, ob das Geschäftsgeheimnis den Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit des Inhabers darstellt (vgl. S. 26 unter cc)). Er hat den selbstverständlichen Umstand realisiert, dass die Lizenzierung seiner Datenbank und damit die entgeltliche Zurverfügungstellung der Daten, die (unterstellt) Geschäftsgeheimnisse darstellen, das Geschäftsmodell und damit den Kern der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers bilden. Der Senat hat aber mehrere weitere Überlegungen angeführt, die zeigen, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung seiner Tätigkeit ausgeschlossen erscheint. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers mag daher betroffen gewesen sein, doch nicht in einer Art, dass sich hieraus dauerhafte Nachteile ergeben. Insoweit liegt wiederum ein relevanter Unterschied zu den Fällen vor, in denen Knowhow zu zentralen Produkten oder Dienstleistungen abgeflossen ist und deshalb nun von Wettbewerbern für deren Produkte oder Dienstleistungen genutzt werden kann.
82
h) Wenn die Gegenerklärung meint, es sei nicht so, dass das Geschäftsgeheimnisgesetz vor allem oder gar ausschließlich solche Fälle im Auge hatte, bei denen sensible Informationen in die Hände von Wettbewerber gelangen, hält der Senat daran fest, dass derartige Konstellationen eine zentrale Zielrichtung des GeschGehG darstellen, mag dieses auch weitere Konstellationen wie die vorliegende erfassen. Zumindest steht für den Senat fest, dass Fälle wie der vorliegende, in denen die Kenntniserlangung von einem Geschäftsgeheimnis nicht dazu führte, dass die Person hierdurch weitergehende Vorteile wie z.B. die Möglichkeit zur Herstellung konkurrierender Produkte erlangte, von reduziertem Gewicht sind. Jedenfalls dieser Aspekt muss bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 21 GeschGehG Berücksichtigung finden und spricht vorliegend gegen den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung.
83
i) Auch im Hinblick auf den Antrag auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung hat der Senat die Argumente des Klägers gewürdigt und seine im Hinweisbeschluss verlautbarte Auffassung überprüft. Er kam jedoch nicht zu einer abweichenden Bewertung, da die maßgeblichen Aspekte weiter gegen eine solche sprechen. Es bleibt dabei, dass die unterstellte Geschäftsgeheimnisverletzung hinsichtlich Art und Schwere im unteren Bereich anzusiedeln ist.
84
j) Der angekündigte Hilfsantrag – Beurteilung zur Gestaltung der Veröffentlichung des Urteils im zugangsbeschränkten Teil der Datenbank – steht einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
85
aa) Zum einen hindert eine Klageänderung einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht (Wöstmann, in: Saenger, Zivilprozessordnung,10. Auflage 2023, § 522 Rn. 11). Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist auf die reine Fehlerkontrolle ausgelegt und soll dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die dort gestellten Anträge zutreffend erscheint, eine schnelle abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eröffnen.
86
bb) Zum anderen würde der Klageantrag auch in dieser Form keinen Erfolg haben können, weil er unbegründet ist. Es besteht auch dafür kein schützenswertes Interesse, im Kreis der Lizenznehmer nicht nur (was auch durch anonymisierte Wiedergabe der Entscheidung möglich ist) darauf hinzuweisen, dass eine Weitergabe der Zugangsdaten an Mitarbeiter etc. konzernverbundener Unternehmen den Vertragsbedingungen widerspricht, sondern dies unter namentlicher Nennung des Verletzers zu tun. Die Aussage- und Überzeugungskraft eines analysierten Urteils ist insoweit nicht geringer als die einer Wiedergabe, aus der die beklagte Partei hervorgeht. Umgekehrt besteht auch innerhalb des Kreises der Lizenznehmer kein Bedürfnis, den Verletzer namhaft zu machen, z.B., um einen erlangten Wettbewerbsvorsprung bei Abnehmen oder anderen Marktteilnehmern zu kompensieren.
87
cc) Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das mit dem angekündigten Hilfsantrag verfolgte Begehren ein Minus oder ein Aliud zum bislang verfolgten Antrag darstellt.
88
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Senat schließt sich dabei der Rechtauffassung an, dass im Fall einer Beschlusszurückweisung die Kosten der nach § 524 Abs. 4 ZPO gegenstandslos gewordenen Anschlussberufung vom Berufungsführer zu tragen sind (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 62; BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 524 Rn. 34; BeckOGK/Skauradszun, 1.10.2025, ZPO § 524 Rn. 47). Gegen die Auffassung, in einem solchen Falle seien die Kosten quotal zu teilen, weil der Berufungsbeklagte von vornherein wissen müsse, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, spricht, dass dieser Aspekt nach den gesetzgeberischen Wertungen unbeachtlich sein muss, weil für den Fall der Berufungsrücknahme die Kostenlast des Berufungsklägers angeordnet ist, obwohl dieselbe Überlegung gälte (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 62). Eine Ausnahme könnte allenfalls anerkannt werden, wenn die Berufung aus Gründen, die bereits im Zeitpunkt der Anschließung gegeben und für den Berufungsbeklagten zumindest erkennbar waren, verworfen oder beschlussmäßig zurückgewiesen wird; dann könnte berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte auf eigenes Risiko handelt (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 524 Rn. 63), ebenso, wenn dies anschließend erst nach einem Hinweis erfolgt (vgl. BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 524 Rn. 34).
89
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die hier vertretene Auffassung entspricht dagegen der gesetzlichen Systematik, nach der das Anschlussrechtsmittel kein eigenständiges Rechtsmittel darstellt, sondern lediglich einen Antrag im Rahmen des Rechtsmittels des Berufungsklägers (KG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 26 a 98/13, NJW 2014, 1023 (1024)). Weiter spricht für sie entscheidend, dass durch eine Quotelung der Berufungsbeklagte besser gestellt würde als bei einer Berufungsrücknahme des Berufungsklägers, und für den letztgenannten ein Anreiz entfiele, das unbegründet erscheinende Rechtsmittel zurückzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 26 a 98/13, NJW 2014, 1023 (1024; OLG Braunschweig Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 11 U 85/18, BeckRS 2019, 39093, Rn. 13).
90
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
91
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat folgt dabei der Bewertung des Landgerichts, der die Parteien nicht entgegengetreten sind. Danach beläuft sich der Gesamtstreitwert, der wegen der Berufung und der Anschlussberufung auch im Berufungsrechtszug maßgeblich ist, unter Berücksichtigung des Kumulationseffekts auf 100.000,00 €. Der Kläger ist durch die Abweisung seiner auf Urheber- und Lauterkeitsrecht gestützten Ansprüche insgesamt im Umfang von 20.000,00 € und durch die Abweisung seines Urteilsveröffentlichungsantrags im Umfang von 5.000,00 € unterlegen.