Titel:
Konkretisierung, Klarstellung, Antragstellerinnen, Beschluss, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Tenor
Normenkette:
ZPO § 938 Abs. 1
Schlagworte:
Konkretisierung, Klarstellung, Antragstellerinnen, Beschluss, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Tenor
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 26.09.2025 – 21 O 12112/25
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 33038
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts München I – 21. Zivilkammer – vom 26.09.2025 (Az. 21 O 12112/25) wird (allein) im Tenor klarstellend korrigiert und wie folgt neu gefasst:
I. Den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann –, die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Organ der jeweiligen Antragsgegnerin,
- 1.
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beim UK High Court eine vorläufige Anordnung zu beantragen, die den Antragstellerinnen aufgibt, den Antragsgegnerinnen eine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu gewähren, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Maßnahmen zu vollstrecken;
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beim UK High Court eine vorläufige Anordnung zu beantragen, festzustellen, dass die Antragstellerinnen gegen RAND-Verpflichtungen verstoßen, wenn sie den Antragsgegnerinnen keine Interimslizenz an Patenten der Antragstellerinnen zu den von dem UK High Court festgelegten Konditionen gewähren würde, die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt und validiert sind, soweit damit die Antragstellerinnen daran gehindert werden und/oder werden sollen, Patentverletzungsverfahren vor nationalen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben oder fortzusetzen und/oder daraus resultierende Urteile oder Maßnahmen zu vollstrecken;
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etwaige Anträge nach Ziffer 1 und 2 innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Zustellung dieses Verfügungsbeschlusses nicht zurückzunehmen oder andere prozessuale Mittel nicht zu ergreifen, um sie mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland endgültig zu widerrufen;
- 4.
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ein etwaiges Interimslizenz-Verfahren mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland außer zum Zweck der Antragsrücknahme weiter zu betreiben;
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den Antragstellerinnen durch eine gerichtliche oder behördliche Anordnung gerichtet auf Untersagung des vorliegenden Verfahrens mittelbar verbieten zu lassen, Patentverletzungsverfahren aus ihren Patenten in der Bundesrepublik Deutschland zu führen und/oder daraus resultierende Urteil zu vollstrecken;
wobei die vorstehenden Untersagungen auch umfassen, auf konzernverbundene Gesellschaften unter Ausschöpfung konzernrechtlicher Möglichkeiten entsprechend einzuwirken.
II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
IV. Die folgenden Informationen der Antragstellerinnen werden als geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 145 a PatG i.V. mit § 16 Abs. 1 GeschGehG eingestuft:
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die grau hinterlegten Ausführungen in der Antragsschrift vom 24.09.2025
sowie
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die mit diesem Schriftsatz als „vertraulich“ gekennzeichneten Anlagen AR1 bis AR3 und AR5/6 sowie AR8/9,
die tabellarisch wie folgt zusammengefasst sind:
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Geheimhaltungsbedürftige Tatsache
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Schriftsatz/Anlage
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Randziffer
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1.
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...
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Antragsschrift vom 29. September 2025 ...
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Rn. ...
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2.
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...
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Antragsschrift vom 29. September 2025 ...
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Rn. ...
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V. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen gemäß Ziffer IV vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
VI. Das Gericht kann gegen einen Verpflichteten für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht gemäß Ziffern IV bis V ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen und sofort vollstrecken.
VII. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse gemäß Ziffer IV enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.
VIII. Vor einer Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger Verlautbarungen ist jede darin enthaltene Information, die die gemäß Ziffer IV als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen betreffen, zu schwärzen.
IX. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
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Antragsschrift vom 24.09.2025,
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Beschluss vom 26.09.2025,
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Schriftsatz vom 30.09.2025.
Entscheidungsgründe
1
Die konkretisierende Klarstellung entspricht dem Begehren der Antragstellerinnen. Bei Abweichungen des Tenors im Beschluss vom 26.09.2025 vom Antrag der Antragstellerinnen vom 24.09.2025 handelt es sich ausweislich der Gründe des Beschlusses lediglich um Konkretisierungen unter Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gemäß § 938 Abs. 1 ZPO. Eine Abweichung vom Umfang des Verfügungsantrages der Antragstellerinnen ist damit nicht verbunden.
2
Im Übrigen wird auf die Gründe Beschlusses vom 26.09.2025 Bezug genommen. Diese gelten weiterhin. Von der Konkretisierung ist allein der Tenor betroffen.