Inhalt

LG München I, Beschluss v. 19.02.2025 – 25 O 9210/24
Titel:

Anspruch gegen Anbieter eines E-Mail-Dienstes auf Auskunft über Name und Anschrift eines Nutzers zur Verfolgung von Ansprüchen gegen rechtsverletzende Bewertung auf Bewertungsplattform

Normenketten:
TDDDG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 2, 3
TKG § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 24, § 174
TTDSG § 21
ZPO § 253 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004
DDG § 1 Abs. 4 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 3
RL (EU) 2018/1972 Art. 2 Nr. 5
EuGVVO Art. 26 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Betreiber eines E-Mail-Dienstes ist unabhängig davon, ob es sich bei ihm um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG handelt, als Anbieter eines digitalen Dienstes im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG anzusehen.
2. Ein Anspruch gegen einen Anbieter digitaler Dienste aus § 21 Abs. 2 TDDDG setzt nicht voraus, dass der inkriminierte Inhalt unmittelbar über den Dienst (hier: E-Mail-Dienst) des in Anspruch genommenen Anbieters verbreitet wird.
Schlagworte:
Auskunftsanspruch, Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, E-Mail-Dienst, Kettenauskunft, Bewertungsplattform
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 3167

Tenor

I. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
1. in Bezug auf den Nutzer
und/oder
2. in Bezug auf den Nutzer
II. Die Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
1. in Bezug auf den Nutzer
und/oder
2. in Bezug auf den Nutzer
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Der Geschäftswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung über bei der Beteiligten gespeicherten Bestandsdaten gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG anlässlich zweier die Antragstellerin betreffende Bewertungen auf der Internetseite .... Zudem begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Beteiligten zur Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 TDDDG.
2
Die Firma „...“ betreibt auf der Internetseite „...(nachfolgend „...“) eine Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemaligen Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können. Auf der Bewertungsplattform finden sich derzeit über 5,4 Millionen Bewertungen zu mehr als einer Million Unternehmen. Die Bewertungen werden anonym abgegeben. Inhaltlich erfolgt die Bewertung dergestalt, dass die Nutzer für den jeweils bewerteten Arbeitgeber in unterschiedlichen Kategorien (Karriere/Weiterbildung, Arbeitsatmosphäre, Work-Life-Balance, usw.) auf einer Skala von einem bis fünf Sterne vergeben, wobei ein Stern die negativste und fünf Sterne die höchste Bewertungsstufe darstellen. Aus den in den Kategorien vergebenen Sternen wird dann ein Gesamtschnitt ermittelt. Zusätzlich haben die Nutzer fakultativ die Möglichkeit die Sternebewertungen jeweils in einem Textfeld zu der jeweiligen Kategorie mit Kommentaren zu versehen. Weiterhin kann die Bewertung auch mit einer Überschrift versehen werden.
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Die Antragstellerin ist ein Unternehmen aus der Automobilbranche. Im Juni/Juli 2022 wurden auf der Online-Plattform der Beteiligten innerhalb weniger Wochen mehrere negative Bewertungen über die Antragstellerin abgegeben darunter auch die zwei verfahrensgegenständlichen Bewertungen unter den Überschriften „Außen hui innen pfui“ (nachfolgen als Bewertung 1 bezeichnet) und „Traumschiff Surprise, planlos durch all Geschäftsleitung schreibt die positiven Bewertungen“ (nachfolgend als Bewertung 2 bezeichnet). Hinsichtlich des Inhaltes dieser Bewertungen wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 31.07.2024 Bezug genommen.
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Hinsichtlich dieser (und weiterer) Bewertungen begehrte die Antragstellerin zunächst die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen von der .... Das diesbezügliche Verfahren wurde bei dem Landgericht München I unter dem Az. 25 O 9201/22 e geführt. In diesem Verfahren deaktivierte die Beteiligte die streitgegenständlichen Bewertungen, forderte die Verfasser der Bewertungen zur Vorlage von Tätigkeitsnachweisen bei der Antragstellerin sowie zur Substantiierung ihrer Bewertungen auf und setzte eine einwöchige Stellungnahmefrist. Da die Verfasser der hier streitgegenständlichen beiden Bewertungen hierauf nicht reagierten, wurden diese Bewertungen von der ... dauerhaft gelöscht. Das Gericht verpflichtete die ... in dem Verfahren 25 O 9201/22 e mit Beschluss vom 12.06.2024 zur Erteilung von Auskünften über die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des Beschlusses erteilte die ... der Antragstellerin am 17.06.2024 unter anderem Auskünfte über die Bestandsdaten der verfahrensgegenständlichen zwei Bewertungen. Die Auskunft ergab, dass hinsichtlich der Verfasser der zwei Bewertungen bei der ... lediglich E-Mailadressen gespeichert waren und zwar die E-Mailadressen ...
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Die Beteiligte ist ein Unternehmen mit Sitz in ... Sie bietet für Nutzende in Deutschland verschiedene Online-Dienste an und ist unter anderem Betreiberin des E-Mail-Dienstes „G...mail“ bzw. „... ist ein Dienst, mit dem seine Nutzenden elektronische Nachrichten und Dateien über das Internet versenden und empfangen können. Um diesen Dienst in Anspruch nehmen zu können, müssen Nutzende zunächst ein E-Mail-Konto einrichten; sie erhalten dann eine E-Mail-Adresse, die sie als Absender und Empfänger von E-Mails identifiziert (....com). Zur Nutzung dieses Dienstes können sich Nutzende in ihr E-Mail-Konto direkt über die von G... betriebene Internetseite (https://....com) über einen auf einem internetfähigen Endgerät installierten Webbrowser einloggen. Alternativ können sie sich über eine auf dem Endgerät installierten ...-App einloggen.
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Die Antragstellerin bestreitet, dass die beiden negativen Bewertungen von ehemaligen Angestellten abgegeben wurden. Auch sonst seien die Bewertungen inhaltlich unrichtig. So werde der Antragstellerin in der Bewertung Nr. 1 zur Unrecht vorgeworfen, das Tankversiegelungen ohne Atemschutzmasken durchgeführt und Öle in den Abfluss gekippt würden. In Bewertung 2 werde der Antragstellerin zu Unrecht vorgeworfen, ältere Kollegen einfach rauszuwerfen; vielmehr werde auch älteren Mitarbeitern interne Umschulungen angeboten. Die Bewertungen seien mit der Intention abgegeben worden, die Antragstellerin zu schädigen.
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Die Antragstellerin ist der Meinung, bei den beiden Bewertungen handele es sich um rechtswidrige Inhalte gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG. Die Bewertungen würden unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und damit die Tatbestände gemäß §§ 186, 187 StGB verwirklichen. Die Antragstellerin könne sich als juristische Person auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 19 Abs. 3 GG berufen. Die Beklagte habe in der Folge gegen die Verfasser der negativen Bewertungen deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1,2 BGB und könne daher nicht nur von der ..., sondern auch von der Beteiligten als Betreiberin des E-Maildienstes der bei der ... hinterlegten E-Mail-Adressen gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG Auskunft über die zu den Verfassern der negativen Bewertungen gespeicherten Bestandsdaten verlangen.
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Die Antragstellerin beantragt,
I. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
c) Geburtsdatum des Nutzers
1. in Bezug auf den Nutzer
und/oder
2. in Bezug auf den Nutzer
II. Die Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin durch die Angabe der jeweils bei der Beteiligten gespeicherten nachfolgend genannten Daten Auskunft zu erteilen:
a) Name des Nutzers
b) Anschrift des Nutzers
c) Geburtsdatum des Nutzers
1. in Bezug auf den Nutzer
und/oder
2. in Bezug auf den Nutzer
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Die Beteiligte beantragt,
den Antrag gem, § 21 Abs. 2, 3 TDDDG zurückzuweisen.
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Die Beteiligte bestreitet, dass die Verfasser der Bewertungen mit den Nutzern, die für den Dienst „G...“ mit den E-Mailadressen ... Konten angelegt haben, personenidentisch sind.
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Die Beteiligte meint, § 21 TDDDG finde auf den Dienst „G...“ schon keine Anwendung. Bei dem E-Mai-Dienst handele es sich um einen interpersonellen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG. Demnach ergebe sich ein Auskunftsanspruch ausschließlich aus § 174 TKG, Privatpersonen wie die Antragstellerin seien von dieser Gestattungsnorm aber nicht umfasst. Dies gelte auch nach der mit der Umbenennung des TTDSG in TDDDG und damit verbundene Änderungen, die nur redaktioneller Natur seien. Unabhängig davon sei auch die von der Antragstellerin begehrte Kettenauskunft nicht von § 21 TDDDG umfasst. Die streitgegenständlichen Bewertungen seien nicht über den Dienst der Beteiligten verbreitet worden. Eine Verbindung zwischen dem Dienstanbieter und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhaltes sei aber nach Teleos und Historie von § 21 TDDDG zwingend erforderlich. Aber auch davon unabhängig würden die Voraussetzungen für eine Gestattung nicht vorliegen. Es genüge nicht, dass ein Straftatbestand potentiell erfüllt sei, insbesondere könne dies nicht bei der bloßen fehlenden Rückmeldung eines Nutzers in einem durchgeführten Stellungnahmeverfahren vermutet werden, zumal es legitime Gründe geben könne, warum sich der Nutzer nicht gemeldet habe. Im Übrigen habe die Antragstellerin das Vorliegen unwahrer Äußerungen durch die Bewertungen lediglich behauptet. Eine hinreichend schwerwiegende Verletzung absolut geschützter Rechte der Antragstellerin sei nicht feststellbar. Zudem sei jedenfalls die Beauskunftung eines Geburtsdatums nicht von § 21 TDDDG umfasst, da es zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verfasser der Bewertungen nicht erforderlich sei.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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II. Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3, 4 TDDDG sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO.
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2. Der Antrag ist überwiegend begründet. Die Bewertungen verwirklichen potentiell Straftatbestände gemäß §§ 185, 186 StGB. In der Folge war der Beteiligten gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG die Erteilung von Auskünften über die Bestandsdaten der Verfasser der Bewertungen zu gestatten und die Beteiligte gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 TDDDG entsprechend zu verpflichten.
A.
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Das Gericht ist der Ansicht dass § 21 TDDDG auf die Beteiligte und den von ihr betriebenen E-Mail-Dienst „G...“ Anwendung findet. Bei der Beteiligten handelt es sich um einen Anbieter digitaler Dienste im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG.
17
Der Begriff „digitaler Dienst“ ist in § 2 Abs. 2 TDDDG selbst nicht definiert. Allerdings finden gemäß § 2 Abs. 1 TDDDG die Bestimmungen des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) auch für das TDDDG Anwendung. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG findet sich zwar auch keine selbstständige Definition des Begriffs „digitaler Dienst“, es erfolgt aber erneut eine Verweisung dahingehend, dass ein „digitaler Dienst“ ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sein soll. In der besagten Richtlinie wird „Dienst“ als eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft definiert, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck „Dienst“ unter anderem auch eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, d.h. eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird.
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Nach dieser Definition ist auch der Dienst „G...“ zweifellos eine elektronisch erbrachte Dienstleistung. Denn ein E-Mail-Dienst dient naturgemäß dem Empfangen und Versenden von elektronischen Nachrichten, es werden Daten von einem Ausgangspunkt zu einem anderen vollständig elektronisch gesendet bzw. empfangen und dies erfolgt auch ausschließlich mittels Geräten für elektronische Verarbeitung, seien dies normale Computer, Tablets oder Smartphones. Dieser Dienst wird von der Beteiligten auch regelmäßig gegen Entgelt erbracht, was auch von der Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird. Es ist allgemein bekannt, dass sämtliche E-Maildienste ihre Leistungen entweder gegen monetäre Bezahlung erbringen (dann zumeist im Rahmen von sog. „Premium-Modellen“, die exklusive Zusatzfunktionen erhalten und zumeist werbefrei sind) oder aber die Nutzer den Dienst dadurch bezahlen, dass sie ihre Daten dem Betreiber zum Zwecke der Auswertung (insbesondere für Werbezwecke) zur Verfügung stellen. Bei dem Dienst der Beteiligten handelt es somit um einen digitalen Dienst im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG und in der Folge auch um einen solchen im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 TDDDG. Keiner weiteren Erläuterung bedarf es, dass die Beteiligte in Bezug auf den digitalen Dienst auch Anbieter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG ist, das sie selbst den E-Mail-Dienst betreibt und daher eigene digitale Dienste erbringt.
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Das Gericht vermag auch nicht der Ansicht der Beteiligten zu folgen, wonach § 21 TDDDG auf die Beteiligte keine Anwendung finden soll, weil es sich bei ihr um einen „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 61 lit. b) TKG i.V.m. § 3 Nr. 24 TKG sowie i.S.d. Art. 2 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (auch EKEK genannt, nachfolgend: „EECC-Richtlinie“) handelt. Es mag sein, dass die Beteiligte auch ein Telekommunikationsdienst in diesem Sinne ist, das Gericht kann aber nicht erkennen, warum ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG nicht auch gleichzeitig ein Anbieter digitaler Dienste im Sinne des TDDDG sein können solle. Das insoweit von der Beteiligten konstruierte Exklusivverhältnis dieser Begriffe ist weder dem TKG noch dem TDDDG zu entnehmen. Dies erschließt sich auch bereits deswegen unmittelbar, weil beide Gesetze völlig unterschiedliche Regelungsfunktionen haben. Ziel des TKG ist gemäß § 1 Abs. 1 TKG, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Das TKG ist mithin ein Aufsichtsgesetz, es dient der Regulierung des Wettbewerbs durch den Hoheitsträger und schafft in diesem Rahmen Regulierungsvorgabe und Rahmenbedingungen zum Schutze der Kunden. Dies deckt sich auch mit dem Auskunftsrecht aus § 174 Abs. 1, 3, TKG, dass ein Auskunftsrecht für Behörden zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten schafft. Demgegenüber enthält das TDDDG nicht nur Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen und regelt auch nicht nur Rechte von Kunden der betroffenen digitalen Dienste, sondern schafft durch § 21 TDDDG ein Auskunftsrecht für jede Person, die in einem absolut geschützten Recht verletzt wurde. Es geht dabei nicht um eine Regulierung von Telekommunikationsdiensten, sondern allgemein um die Erleichterung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche jedes Verletzten, ein Aspekt, der gerade nicht Bestandteil der Regelungen des TKG ist. Ersichtlich handelt es sich bei dem Anspruch aus § 21 TDDDG um einen Hilfsanspruch zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, ein derartiger Anspruch war und ist niemals Gegenstand des TKG gewesen und fügt sich in dieses auch gar nicht ein. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 21 TDDDG einen weiteren Anspruch geschaffen, der nach Einschätzung des Gerichts selbstständig neben den Bestimmungen des TKG besteht. Es ist auch kein Widerspruch, dass die Beteiligte insofern potentiell zwei Ansprüchen ausgesetzt ist, einmal einem solchen der Strafverfolgungsbehörden aus § 174 TKG und dann einem solchen des Verletzten aus § 21 TDDDG. Vielmehr stehen beide selbstständig nebeneinander, was schon deswegen einleuchtet, weil straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht zwingend parallel erfolgen müssen. So kann es etwa vorkommen, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Verfahren wegen bestimmten Delikten aus Opportunitätsgesichtspunkten einstellen, die verletzte Privatperson aber dennoch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann und will. Insofern vermag sich das Gericht daher auch nicht der von der Beteiligten in Bezug genommenen Rechtsprechung anzuschließen. Dies umso weniger, als diese noch zu dem alten § 21 TTDSG erging, der Gesetzgeber aber nunmehr die Definitionen dahingehend geändert hat, dass nicht mehr jeder „Anbieter von Telemedien“, sondern jeder „Anbieter digitaler Dienste“ verpflichtet wird. Das Gericht geht nicht davon aus, dass hier nur eine „redaktionelle Änderung“ des TDDDG erfolgt ist, sondern vielmehr eine bewusste begriffliche Klarstellung dahingehend, dass die Verbindung zum TKG und zur Telekommunikation bewusst abgeschwächt wurde, um zu verdeutlichen, dass allgemein „digitale Dienste“ verpflichtet werden sollen. Dies ergibt sich gerade auch aus den von der Beteiligten zitierten Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung. Es mag sein, dass der Begriff „Telemedien“ in dem Begriff „digitaler Dienst“ aufgeht, dass bedeutet aber nicht, dass damit keine Klarstellung verbunden sein soll, anderenfalls man den alten Begriff auch nicht hätte ersetzen müssen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade nicht aufgeführt, dass Telekommunikationsdienste nicht von § 21 TDDDG erfasst sein sollen, wovon aber auszugehen gewesen wäre.
B.
20
Das Gericht folgt auch nicht der Ansicht der Beteiligten, eine Kettenauskunft sei nicht zulässig und ein Auskunftsanspruch gemäß § 21 TDDDG setzte zwingend voraus, dass die Äußerung, die Grundlage für das Auskunftsersuchen ist, über den Dienst der Beteiligten veröffentlicht wurde. Eine solche „Verbindung zwischen dem Anbieter des digitalen Dienstes und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts in dem digitalen Dienst“ lässt sich § 21 TDDDG weder dem Wortlaut nach, noch systematisch, noch historisch entnehmen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Gesetzgeber ganz bewusst, gerade keine solche Verbindung aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Anspruchsteller eine effektive Möglichkeit zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu schaffen. Es ist aber allgemein bekannt, dass viele Plattformen, auf denen rechtsverletzende Äußerungen getätigt werden, nur rudimentäre Nutzungsdaten erheben, vorrangig mit dem Argument, den Nutzern müsse eine anonyme Äußerung ermöglicht werden. Wollte man, wie die Beteiligte, davon ausgehen, ein Anspruch bestehe nur bei einer Verbindung zwischen Äußerung und Dienst, wäre der Anspruch aus § 21 TDDDG aber regelmäßig wertlos, weil als Nutzerdaten häufig (ganz bewusst) nur Fantasie-Daten hinterlegt sind und einziges weiteres hinterlegte Detail eine zumeist zur Authentifizierung verwendete E-Mail-Adresse ist. Der Verletzte würde also in den meisten Fällen für ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Ansprüche gerade nicht ermöglichen. Für eine effektive Verfolgung muss es dem Verletzen daher möglich sein, die Datenkette bis zu ihrem Ursprung zurückzuverfolgen und die erforderlichen Daten auch von Anbietern zu verlagern, bei denen die maßgeblichen Inhalte nicht unmittelbar verbreitet wurden. Auch diesem Anbieter entstehen hierdurch im Übrigen keine Nachteile, da die Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG in jedem Fall durch den Antragsteller zu tragen sind.
21
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand der Beteiligten, die Antragstellerin sei auf eine Auskunft nicht angewiesen, da sie sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden könne, die ihrerseits Auskünfte gemäß § 174 TKG einholen könnten. Es wurde oben bereits ausgeführt, dass straf- und zivilrechtliche Verfolgung nicht notwendigerweise parallel laufen und die Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Umständen (ggf. auch ohne Durchführung weiterer Ermittlungen) von der Verfolgung absehen können, trotzdem aber zivilrechtliche Ansprüche bestehen können.
C.
22
Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG sind im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Bewertungen erfüllt. Es handelt sich um rechtswidrige Inhalte, die den Tatbestand der §§ 185-187 StGB erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
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AA. Die Sternebewertungen als solche stuft das Gericht mit der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung ein (vgl. hierzu OLG Köln Urt. v. 26.6.2019 – 15 U 91/19, GRUR-RS 2019, 51308 Rn. 25, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Bewertung mit Sternen ist ihrer Natur nach von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Daran ändert sich auch nicht deswegen etwas, wenn die Sternebewertungen, wie hier, in Bezug auf Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Arbeitsatmosphäre“, „Work-Life-Balance“ usw. verteilt werden. Denn es bleibt dabei, dass auch hinsichtlich dieser Unterkategorien keine Tatsachen behauptet werden, sondern lediglich eine Meinung geäußert wird. Das wird schon daraus ersichtlich, dass die Einschätzung, wie eine Arbeitsatmosphäre, Arbeitsbedingungen oder der Umgang mit bestimmten Themen zu bewerten sind, der Sache nach höchst subjektiv sind; es gibt diesbezüglich keine allgemeingültigen Parameter, die eines Wahrheitsbeweises zugänglich wären. Entgegenzutreten ist insofern auch der Ansicht der Antragstellerin, die Bewertung mit nur einem Stern bei Unterkategorien wie „Karriere/Weiterbildung“, „Umwelt-/Sozialbewusstsein“, „Vorgesetztenverhalten“, „Kommunikation“ usw. bringe zum Ausdruck, für diese Themen gebe es bei der Antragstellerin generell kein Bewusstsein. Nach dem Verständnis des Gerichts wird damit vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Verfasser der Bewertung diese Aspekte für sich (subjektiv) als unzureichend erlebt hat.
24
Das Gericht verkennt nicht, dass die Sternebewertungen auch einen Tatsachenkern dahingehend enthalten, dass die Ersteller der Bewertungen angeben, sie seien (Ex-) Angestellte/Arbeitnehmer bei der Antragstellerin gewesen und somit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit der Antragstellerin in Kontakt gekommen. Dies ändert nach Einschätzung des Gerichts aber nichts daran, dass bei den Bewertungen das Element der Meinungsäußerungen deutlich überwiegt. Das Tatsachenelement tritt hier hinsichtlich die der Meinungsäußerung unterfallende wertende Meinungsäußerung völlig zurück (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 13).
25
BB. Inhaltlich enthalten die beiden Bewertungen Anmerkungen, die zumindest teilweise die Tatbestände der §§ 185, 186 StGB verwirklichen.
26
AAA. Bei der Äußerung in Bewertung Nr. 1 zum Unterpunkt „Umwelt-Sozialbewusstsein“ wonach „Tankversiegelungen ohne Atemmasken bis hin zu Ölen in den Abfluss“ gekippt würden, handelt es sich um eine getrennt von der Sternebewertung zu betrachtende Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Antragstellerin verächtlich zu machen, § 186 StGB.
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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Ob Tankversiegelungen ohne Atemschutzmaske durchgeführt, bzw. Öle in den Abfluss gekippt wurden, ist ohne Weiteres dem Beweis zugänglich und demnach als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Sie ist geeignet, die Antragstellerin in ihrem Ansehen zu degradieren und verächtlich zu machen, da der Antragstellerin massive Umweltverstöße zur Last gelegt werden.
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Das Gericht geht davon aus, dass diese Äußerungen auch unwahr sind. Dies wurde von der Beteiligten bestritten. Die Antragstellerin hat aber im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass der Vorwurf unberechtigt ist und sämtliche Umweltstandards eingehalten werden (Anlage 5). Insofern handelt es sich entgegen der Ansicht der Beteiligten auch nicht um eine bloße Behauptung. Richtig ist zwar, dass die eidesstattliche Versicherung sehr allgemein gehalten und wenig konkret ist. Auch hier ist aber die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich das Verfahren nach § 21 TDDDG abspielt. Die Antragstellerin hat naturgemäß keine Kenntnis von der hinter der Bewertung stehenden Person und kann daher auch keine Angaben dazu machen, wo die Person genau in ihrem Betrieb gearbeitet hat und auf welche Vorfälle innerhalb welchen Zeitraum sie Bezug nimmt. Dies gilt hier umso mehr, als der erhobene Vorwurf, zu Tankversiegelungen ohne Atemmasken und Öle, die in den Abfluss gekippt werden, in der Bewertung in keiner Weise konkretisiert wird, weder ist erkennbar, wann es zu diesen Vorfällen gekommen sein soll, noch wer daran beteiligt sein soll. Insofern ist es der Antragstellerin verständlicherweise nicht möglich, konkret zu Vorwürfen vorzutragen, deren Hintergründe sie gar nicht kennt. Insofern ist die allgemeine Versicherung der Antragstellerin daher für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichend. Entgegen der Ansicht der Beteiligten ist es nach Einschätzung des Gerichts auch durchaus zu berücksichtigen, dass sich der Verfasser der Bewertung in dem von der ... durchgeführten Stellungnahmeverfahren nicht gemeldet hat. Es mag sein, dass es Gründe gibt, sich in einem Stellungnahmeverfahren nicht innerhalb der gesetzten Frist zu melden. In dem dortigen Stellungnahmeverfahren hatte sich der Verfasser allerdings nicht nur innerhalb der gesetzten Frist nicht gemeldet, sondern einfach gar nicht. Hierfür kann das Gericht keinen „legitimen Grund“ erkennen, insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass eine Stellungnahme nur derartig möglich sein soll, dass bereits diese zwingend zu einer Identifizierbarkeit des Bewertenden führt.
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BBB. Bei der Äußerung in Bewertung Nr. 2 zum Unterpunkt „Umgang mit älteren Kollegen“ bei der ausgeführt wird „Werden einfach raus geworfen“ handelt es sich ebenfalls um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, die Antragstellerin verächtlich zu machen, § 186 StGB und die getrennt von der Sternebewertung betrachtet werden kann.
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Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m.w.N.; VersR 2004, 343, 344). (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, Rn. 14, juris)
31
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich in Bezug auf die Äußerung Folgendes: Ob ältere Kollegen „einfach raus geworfen“ werden, ist ebenfalls dem Beweis zugänglich. Die Aussage ist nicht geprägt durch Elemente des Dafürhaltens oder der Stellungnahme des Verfassers. Vielmehr wird eine Behauptung aufgestellt, die entweder wahr oder unwahr ist. Die Behauptung ist für die Antragstellerin in hohem Maße rufschädigend und degradierend, weil der Antragstellerin aus der Sichtweise eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers grobe arbeitsrechtliche Verstöße dahingehend vorgeworfen werden, er kündige älteren Arbeitnehmern allein wegen ihres Alters und diskriminiere sie hierdurch.
32
Auch diesbezüglich hat die Beteiligte bestritten, dass die Bewertung unwahr ist. Die Antragstellerin hat aber durch die bereits erwähnte eidesstattliche Versicherung (Anlage LHR 5) glaubhaft gemacht, dass eine Kündigung allein aufgrund des Alters bei ihr gerade nicht erfolgt. Dabei ist unerheblich, dass in der eidesstattlichen Versicherung nicht ausgeschlossen wird, dass auch älteren Mitarbeitern gekündigt wird. Es geht nämlich nicht darum, dass es bei der Antragstellerin nicht generell auch Kündigungen gibt und diese auch ältere Mitarbeiter betreffen können, sondern speziell um rechtswidrige diskriminierende Kündigungen alleine aufgrund des Alters. Soweit auch hier die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung eher vage sind, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der von dem Bewerter erhobene Vorwurf ist allgemein und nicht näher eingegrenzt, sodass es der Antragstellerin verständlicherweise nicht möglich ist, konkret Stellung zu nehmen, da die nicht wissen kann, auf welchen Vorgang sich der Bewerter bezieht. Insofern betrachtet das Gericht die Ausführungen der Antragstellerin daher als hinreichend konkret, gerade unter Berücksichtigung der Allgemeinheit der in der Bewertung erhobenen Vorwürfe.
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Lediglich hilfsweise weist das Gericht darauf hin, dass man, selbst wenn man mit der Beteiligten davon ausgehen würde, es liege keine Tatsachenbehauptung vor, sondern schwerpunktmäßig eine Meinungsäußerung, auch diese unzulässig wäre und dann den Tatbestand des § 185 StGB verwirklichen würde. Denn die Meinungsäußerung würde dann jedenfalls einen unwahren (s.o.) Tatsachenkern enthalten. Bei der dann vorzunehmenden Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Bewerters und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin würde erstere Zurücktreten, da eine auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruhende Meinungsäußerung nicht schutzwürdig und der geäußerte Vorwurf, wie oben dargetan, ehrenrührig ist,
D.
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Auf Rechtsfolgenseite kann die Antragstellerin von der Beteiligten Auskünfte über die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen Bestandsdaten verlangen. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt regelmäßig durch Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. In der Klage muss gemäß § 253 Abs. 2 ZPO die Partei konkret bezeichnet werden, weiterhin muss die Adresse der Beklagtenpartei mitgeteilt werden, damit eine Zustellung der Klage möglich ist. Über diese Daten (Name und Anschrift), bei denen es sich um Bestandsdaten im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG handelt, ist daher die Erteilung von Auskünften gestattet und die Beteiligte verpflichtet.
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Dagegen kann das Gericht nicht erkennen, dass zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche auch die Erteilung von Auskünften über das Geburtsdatum der Nutzer erforderlich wäre, insbesondere führt die Antragstellerin auch nicht konkret aus, inwieweit das Geburtsdatum zur Identifizierung notwendig sein soll. Insoweit war der Antrag daher zurückzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG.
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IV. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht mit der Antragstellerin für jede der zwei Bewertungen von einem Geschäftswert von 2.000,00 € ausgeht.