Titel:
Kein Unterlassungsanspruch gegen automatisiertes Scoring ohne Darlegung einer maßgeblich auf dem Score beruhenden Entscheidung
Normenketten:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 22 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256, § 522 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein Feststellungsantrag, der die generelle Rechtswidrigkeit eines automatisierten Scorings feststellen lassen möchte, ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend bestimmt erkennen lässt, ob er sich auf konkrete, bereits erfolgte Scorevorgänge oder auf ein abstraktes, losgelöstes Verbot jeglicher künftigen Scoreermittlung beziehen soll. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines automatisierten Scorings oder von Schadenersatzansprüchen aus vergangenen Bonitätsauskünften ist unzulässig, wenn kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis und kein Feststellungsinteresse dargelegt wird. Auch die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger Bonitätsauskünfte begründet kein Rechtsschutzinteresse und kann daher nicht zugelassen werden. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Unterlassung automatisierter Scoreermittlungen oder deren Übermittlung an Dritte kann nicht auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO gestützt werden, wenn der Betroffene nicht konkret darlegt, dass eine Entscheidung eines Vertragspartners in seinem Fall ausschließlich oder zumindest maßgeblich auf dem ermittelten Scorewert beruht hat. Art. 22 DSGVO schützt nicht vor der bloßen Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswertes, sondern vor der Unterwerfung unter eine automatisierte Entscheidung, die rechtliche Wirkung entfaltet oder erheblich beeinträchtigt. (Rn. 17 – 19 und 22 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Automatisiertes Scoring und die zugrunde liegende Datenverarbeitung sind nicht bereits als solche rechtswidrig, da sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO regelmäßig durch berechtigte Interessen sowohl der Auskunftei als auch der anfragenden Stellen und des Kreditsektors gerechtfertigt sind. Die DSGVO verlangt eine einzelfallbezogene Abwägung mit den betroffenen Grundrechten, nicht jedoch eine generelle Untersagung des Scorings. Daher fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für einen umfassenden Unterlassungsanspruch gegen jede Form automatisierter Scoreermittlung, solange nicht konkrete, den Einzelfall betreffende Abwägungsfehler oder unzulässige Verarbeitungsvorgänge dargelegt werden. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Verfahrensfehler, Datenschutz, Scorewert, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz, Auskunftsanspruch
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 30.09.2024 – 6 O 15340/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 30054
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.2024, Az. 6 O 15340/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf 8.250 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Der Klagepartei stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zu. Verfahrensfehler, die sich auf die Entscheidung des Landgerichts ausgewirkt haben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich (wie den Prozessvertretern beider Parteien aus Parallelverfahren hier im Hause bekannt ist; etwa 24. Zivilsenats, Beschluss vom 05.02.2025, Az. 24 U 2336/24 und 37. Zivilsenat, Beschluss vom 25.02.2025, 37 U 3586/24).
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1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit die Klagepartei in ihrer Berufungsbegründung moniert, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) vor, da das Erstgericht die Ausführungen der Klagepartei zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Scorewertes übergangen habe, sowie aufgeführte Beispiele nicht als Nachweise anerkannt habe, so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.08.2013, 2 BvR 2660/06, Rn. 67, juris). Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen verarbeitet werden (BVerfG, Beschluss vom 01.02.1978, 1 BvR 426/77 <BVerfGE 47, 182-191>, Rn. 21, juris; BGH, Beschluss vom 26.11.2020, III ZR 136/18, Rn. 2, juris).
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Soweit der Kläger anführt, die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die von der Klagepartei behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten seien unzureichend beachtet worden, so fehlt bereits jeder Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht des Klägers hätte stärker berücksichtigt werden müssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können.
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Aber auch sonst fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Hinweise die Klagepartei vermisst, was sie ergänzend bei Erteilung dieser Hinweise vorgetragen hätte und wieso ein ergänzender Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung wurde hierzu nichts vorgetragen.
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Das Landgericht führt zu Recht aus, dass die Klagepartei keine einzige konkrete Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners substantiiert anführt, bei der ein von der Beklagten berechneter Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde, sowie weiter, dass die Ausführungen der Klagepartei eine konkrete Darstellung von gescheiterten Verträgen vermissen lasse.
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Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist daher nicht in ausreichender Weise erhoben.
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2. Der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass die beklagtenseits vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende, Erstellung des Bonitätscores der Klagepartei rechtswidrig sei (Berufungsantrag zu I.), ist bereits unzulässig. Dabei kommt es indes nicht darauf an, dass die im Termin vom 12.08.2024 vorgenommene Beschränkung (Sitzungsniederschrift, S. 3) durch die Fassung des Berufungsantrags wieder aufgegeben wurde.
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Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden können. Dem Antrag des Klägers fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da unklar ist, ob sich sein Antrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und der Mitteilung der jeweiligen ihn betreffenden Ergebnisse bezieht, oder abstrakt und losgelöst von einem konkreten Ermittlungs- und Übermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatisierte Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf die Klagepartei per se unzulässig sei.
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Außerdem kann nach § 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Klagepartei ein Feststellungsinteresse darlegt. Nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können demgegenüber bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit einer Willenserklärung oder – wie vorliegend – die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sein (BGH, Urteil vom 17.06.2016, V ZR 272/15 Rn. 9, juris). Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzansprüchen wegen in der Vergangenheit durchgeführter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so verhilft dies dem Feststellungsantrag, entgegen der Ansicht des Landgerichts, mangels Feststellungsinteresse, nicht zur Zulässigkeit.
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Zulässig ist ein Feststellungsantrag nämlich nur dann, wenn ein anspruchsbegründender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn einerseits feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber die Klagepartei den Schaden noch nicht vollständig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Schäden noch zu erwarten ist (BGH, vgl. etwa Beschluss vom 06.03.2012, VI ZR 167/11 Rn. 3, juris). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vielmehr nicht einmal konkret zu einer oder mehreren schädigenden, rechtswidrigen Handlungen der Beklagten vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass er, wenn ihm in der Vergangenheit aufgrund einer Bonitätsauskunft der Beklagten etwa der Abschluss von Verträgen versagt worden sein sollte, nicht in der Lage wäre, seinen Schaden konkret zu beziffern. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen materiellen Schadens hat der Kläger somit nicht konkret behauptet.
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Sollte sein Antrag dagegen dahingehend auszulegen sein, dass er die Rechtswidrigkeit ihn betreffender künftiger Bonitätsauskünfte der Beklagten festgestellt haben möchte, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich an der Gegenwärtigkeit desselben. Es fehlt aber auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte der Kläger nicht mehr erreichen als mit einem Antrag auf Unterlassung künftigen Scorings bzw. künftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen, an potentielle Vertragspartner.
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3. Die Berufungsanträge zu II. und III. sind nicht begründet.
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a) Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, die Erstellung seines Bonitätsscores nicht ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhend vorzunehmen (Berufungsantrag zu II.), bzw. bei jeder Abfrage der … Scorewerte ihn betreffend ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen (Berufungsantrag zu III.), so handelt es sich richtigerweise um Unterlassungsanträge.
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Der Kläger will erreichen, dass die Beklagte in Bezug auf seine Person die Ermittlung von Scorewerten nicht mehr im automatisierten Verfahren durchführt und keine im automatisierten Verfahren ermittelten Werte an ihre Vertragspartner mitteilt. Es geht ihm also darum, dass es die Beklagte unterlässt, das ihn betreffende Scoring in einer bestimmten Art und Weise durchzuführen. Die Beklagte weigert sich auch nicht, ein ihn betreffendes Scoringverfahren überhaupt durchzuführen, sondern lediglich, auf die automatisierte Bearbeitung zu verzichten. Dass es sich richtigerweise um Unterlassungsanträge handelt, erkennt im Grunde auch der Kläger selbst an, wie sich auch aus seinen eigenen Ausführungen auf Seite 2 oben der Berufungsbegründung ergibt.
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b) Ein solcher Anspruch ist nicht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO ableitbar. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
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aa) Art. 22 Abs. 1 DSGVO gebietet nicht, wie der Kläger begehrt, die automatisierte Verarbeitung bzw. die automatisierte Erstellung eines Scorewertes überhaupt zu unterlassen bzw. einen so ermittelten Wert nicht an einen Dritten weiterzugeben. Die Vorschrift untersagt lediglich, eine Person entgegen ihrem Willen einer Entscheidung zu unterwerfen, die zum einen ausschließlich auf einer automatisierten Entscheidung beruht und zum anderen der Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Und diese Verpflichtung gilt auch nur dann, wenn kein Ausnahmetatbestand nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO erfüllt ist.
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Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann damit denknotwendig kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gestützt werden, wie es der Kläger in seinem Berufungsantrag zu II. fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegenüber dem Kläger keine rechtliche oder sonst geartete beeinträchtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein bloßes Internum ohne Außenwirkung.
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Nichts anderes kann für die Übermittlung derjenigen Scorewerte gelten, nämlich den Basisscorewert (der im Rahmen von Datenauskünften an den Betroffenen nach Art. 15 DSGVO erstellt wird) und den Orientierungswert (als ergänzende Information bei sogenannten zur Vorlage für Dritte gedachte Bonitätsauskünften), die die Beklagte nach ihren unwidersprochenen Angaben ausschließlich gegenüber dem Betroffenen selbst aus Transparenzgründen beauskunftet. Diese beiden Werte können Vertragspartner mangels Kenntnis schon nicht als maßgeblich bei einer Entscheidung zu Grunde legen.
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Sollte dagegen der Betroffene diese Werte selbst dem Vertragspartner zur Kenntnis bringen, wäre Art. 22 Abs. 1 DSGVO ohnehin nicht anwendbar, weil dann der Ausnahmetatbestand der Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 lit c DSGVO erfüllt wäre.
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bb) Auch soweit ein Scorewert an Dritte beauskunftet wird, knüpft das Unterlassungsgebot des Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht an das Scoring als solches an, sondern an die sich daraus ergebenden Wirkungen in Form einer Entscheidung auf Grundlage des Scorewertes. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.12.2023, C-634/21 (im Folgenden zitiert nach dem Abdruck in NJW 2024, 413 ff.). Zwar lässt der EuGH unter Verweis auf eine nach seiner Einschätzung drohende Rechtsschutzlücke beim externem Scoring (EuGH, a.a.O., Rn. 61) unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Scoreberechnung unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, so dass auch die Beklagte als Ersteller des Scorewertes Adressat dieser Norm sein kann. Es wird also gewissermaßen die Normadressatenstellung vom Entscheider zum Ersteller des Scores verschoben. Dies gilt aber eben nicht generell, sondern nur dann, wenn die Entscheidung des Vertragspartners, der den Scorewert anfordert, von dem Scorewert maßgeblich abhängt. Es kommt also darauf an, ob diejenige Person, die die Entscheidung trifft, noch eine Wahl bzw. ein eigenes Ermessen ausübt, bzw. weitere Gesichtspunkte außer dem Scorewert die Entscheidung beeinflussen.
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Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 DSGVO von drei kumulativen Voraussetzungen abhänge, nämlich davon, dass
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eine Entscheidung vorliegen müsse,
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diese Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen müsse und
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sie „gegenüber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung“ entfalten oder sie „in ähnlicher Weise erheblich“ beeinträchtigen müsse.
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Zum Begriff der „Entscheidung“ führt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts aus, dass dieser Begriff weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen (EuGH, a.a.O., Rn. 43 ff.). Dies besagt, dass die automatisierte Scorewertberechnung durch die Beklagte grundsätzlich eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO sein kann. Zur dritten Voraussetzung führt der Gerichtshof aus, es ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Vorlagefrage, dass das Handeln des Dritten, dem der Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, „maßgeblich“ von diesem Wert geleitet werde. So liegt eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn ein auf personenbezogene Daten gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.
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cc) Ob dies aber tatsächlich in allen oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle von Kreditentscheidungen zutrifft, erscheint bereits wegen der besonderen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung, die z.B. §§ 505 a, 505 b BGB, § 18 a KWG aufstellen, sehr zweifelhaft (so auch Ziegenhorn, CR 2024, 586, 589). Denn diese Vorschriften geben vor, dass bei der Kreditvergabe eben nicht nur auf den Scorewert abzustellen ist, sondern auch andere Umstände einzubeziehen sind, wie etwa die Sicherung durch Grundpfandrechte, Einkommen oder Vermögen (in diesem Sinne auch Nink, WM 2024, 2222, 2227 f.).
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Jedenfalls aber ist die maßgebliche Abhängigkeit der jeweiligen konkreten Entscheidung von dem übermittelten Wahrscheinlichkeitswert in jedem Einzelfall von den nationalen Gerichten zu prüfen und gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als erfüllt vorgegeben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 50; so auch: Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff., Rn. 18). Der EuGH hat zudem keine konkreten Vorgaben gemacht, wann von einer Maßgeblichkeit des Scorewerts für die spätere Kreditvergabe auszugehen ist (Kremer, CR 2024, 50, 55). Aufgrund der in jedem Einzelfall notwendigen Prüfung ist Art. 22 Abs. 1 DSGVO jedenfalls nicht geeignet, einen Anspruch auf generelle Unterlassung der Übermittlung von Scoringwerten, die auf automatisierter Datenverarbeitung beruhen, zu begründen.
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dd) Der Kläger hätte also darzulegen und zu beweisen, dass in allen Fällen eine ihn betreffende Kreditentscheidung diese „maßgeblich“ bzw. allein von dem Scorewert geleitet wird. Zu bedenken ist hier bereits – wie die Beklagte unbestritten anführt (s. etwa Klageerwiderung vom 23.05.2024, Rn. 23, 28) –, dass die Grundlagen der Berechnung mit beauskunftet werden, also im Falle des Klägers der Umstand, dass Zahlungsstörungen in der Vergangenheit aufgetreten sind (zu den Einzelheiten vgl. die Auskunft der Beklagten, Anl. K 1). Die Richtigkeit dieser Daten bestreitet der Kläger nicht. Es erscheint aber naheliegend, dass ein Scorewert vor allem dann eine Rolle spielt, wenn gerade keine konkreten Erkenntnisse zum Zahlungsverhalten des potentiellen Kunden vorliegen. Liegen aber Erkenntnisse über (erhebliche) Zahlungsstörungen in der Vergangenheit vor, dürfte oft allein diese Information ausreichen, um einen Kredit abzulehnen, ohne dass es auf den Scorewert noch maßgeblich ankommt. Auf der anderen Seite wird ein negativer Scorewert nicht zwingend ins Gewicht fallen, wenn der Kunde entsprechende Sicherheiten, z.B. Grundpfandrechte, Bürgen etc. stellen kann bzw. ihm belegt ein regelmäßiges, gesichertes Einkommen zur Verfügung steht und erkennbar ist, dass der negative Scorewert auf dünner Datengrundlage beruht, also etwa keine Auskünfte über bisherige Darlehensverpflichtungen oder Zahlungsausfälle vorliegen. Ferner wird oft auch eine Rolle spielen, ob eine längere, ungestörte Geschäftsbeziehung vorliegt oder ob es um den Abschluss eines Neuvertrages mit einem völlig unbekannten Kunden geht. Auch das vom Kläger herausgestellte Risiko, dass die Beklagte ohne aussagekräftige Informationen zu Grunde legen zu können, einen Scorewert erstellt, ergibt sich bei ihm wegen der vorliegenden Informationen nicht. Aus all diesen Gründen kann ein genereller Unterlassungsanspruch der Klagepartei nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO, losgelöst von einer zugrundeliegenden, konkreten Entscheidung, nicht angenommen werden.
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ee) Außerdem werden Bonitätsauskünfte der Beklagten nicht nur im Falle der Beantragung von Krediten abgefragt. Im Falle einer Bonitätsprüfung im Versandhandel wird eine negative Bonitätsauskunft kaum jemals zur Vertragsablehnung führen, sondern allenfalls dazu, dass eben nur gegen Vorkasse und nicht auf Rechnung bestellt werden kann. Mithin wird lediglich eine Vorzugsbehandlung – wie die Ratenzahlungsmöglichkeit –, auf die es keinen Anspruch gibt, nicht gewährt. Der Kläger konnte außerdem einen Telekommunikationsvertrag abschließen (Klageerwiderung vom 23.05.2024, Rn. 39; vom Kläger nicht bestritten).
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ff) Zu bedenken ist auch, dass der Gerichtshof die Ausdehnung des Begriffs der Entscheidung mit einer Verstärkung des wirksamen Schutzes der Vorschrift und zudem damit begründet, dass eine Auslagerung des Scorings und eine Personenverschiedenheit zwischen externem Dienstleister und Entscheider nicht zu einer Umgehung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO führen dürfe, etwa weil die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur gegenüber dem Entscheider und nicht gegenüber dem Dritten bestünden oder die besonderen Anforderungen der Art. 22 Abs. 1-4 DSVGO ohne Ausweitung des Entscheidungsbegriffs nicht erfüllt werden müssten (EuGH, a.a.O., Rn. 59 ff.). Auch dies zeigt, dass Art. 22 Abs. 1 DSGVO unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine taugliche Anspruchsgrundlage ist, um externes automatisiertes Scoring generell für unzulässig erklären wollte. Die Beklagte könnte stattdessen dafür Sorge tragen, dass die Entscheidung ihrer Vertragspartner künftig nicht mehr maßgeblich vom Scoringwert abhängt, indem sie sich von ihren Vertragspartnern vertraglich zusichern lässt, dass diese ihre Entscheidung nicht ausschließlich auf einen negativen Scorewert stützen, sondern jeweils zusätzliche Parameter berücksichtigen müssen (so Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 ff., Rn. 7; Nink, WM 2024, 2222, 2227).
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gg) Auch der Einwand, es würde an einer konkreten Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung fehlen, greift nicht. Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch die Beklagte kommen Art. 6 Abs. 1 lit. a) (Einwilligung) oder lit. f) (Wahrung berechtigter Interessen) DSGVO in Betracht. Insbesondere ist nach lit. f) eine Datenverarbeitung, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, rechtmäßig, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere diene die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die … nicht nur ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch dem berechtigten Interesse der Vertragspartner der …, die kreditrelevante Verträge abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ergebe sich aus mehreren Richtlinien. Hierdurch solle sowohl der Kreditantragsteller selbst geschützt, als auch das reibungslose Funktionieren des gesamten Kreditsystems gewährleistet werden. Hierzu seien die Abfrage von Datenbanken, wie von der Beklagten unterhalten, ein nützliches Element (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, NJW 2024, 417 ff., Rn. 83 ff.). Die Beauskunftung durch die Beklagte dient somit dem Schutz des Kreditgebers und des Finanzsystems, aber auch dem Schutz der Kunden. Zum einen dient sie dem Schutz des jeweiligen Antragstellers davor, dass er Zahlungsverpflichtungen eingeht, die er nicht erfüllen kann, also dem Schutz vor Überschuldung, zum anderen auch dem Interesse der Gesamtheit der Kunden, die Zahl der Zahlungsausfälle gering zu halten, weil dies wiederum eine Auswirkung auf Kreditkonditionen und Zinshöhe hat.
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Die Tätigkeit von Auskunftsdateien, wie sie die Beklagte betreibt, ist daher grds. aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Relevanz des Auskunftswesens gerechtfertigt (Plath/Struck in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 104). Zwar darf die Verarbeitung der Daten nicht über das zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen Erforderliche hinausgehen und es hat eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüber stehenden Rechte und Interessen, d.h. des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits sowie die Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Person andererseits, stattzufinden. Als betroffene Interessen der Person kommen hier insbesondere Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Achtung des Privat- und Familienlebens und Schutz personenbezogener Daten, in Betracht. Wie diese Abwägung ausfällt, ist aber grundsätzlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, erfordert also immer eine Prüfung anhand der konkreten Daten, die in einem konkreten Fall verarbeitet wurden (EuGH, a.a.O., Rn. 79 ff.). Dies bedeutet, grundsätzlich kann die von der Beklagten durchgeführte Datenverarbeitung in Form von Speicherung und Scoring nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt und damit von einer Rechtsgrundlage gedeckt sein. Raum für den – klägerseits geltend gemachten – generellen Anspruch auf Unterlassung der Datenverarbeitung bzw. des automatisierten Scorings durch die Beklagte wegen grundsätzlicher Unzulässigkeit derselben besteht daher nicht.
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c) Auch wenn unzulässige und nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu unterlassene Übermittlungsvorgänge im Einzelfall denkbar sind, kann den Anträgen auch nicht teilweise stattgegeben werden, da der Kläger weder konkrete, auf jeden Fall unzulässige Verarbeitungs- bzw. Übermittlungsvorgänge benannt, noch die Ausnahmen in ihren Antrag aufgenommen hat, in denen die Übermittlung von automatisierten Scorewerten zulässig ist.
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Aus den genannten Gründen wäre auch der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu I.) hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des automatisierten den Kläger betreffenden Scorings – selbst wenn man ihn nicht bereits als unzulässig ansehen wollte – nicht begründet. Das automatisierte Scoring ist, wie ausgeführt, nicht per se rechtswidrig.
34
4. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Berufungsantrag zu IV.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Verstoß, wobei diese Voraussetzungen kumulativ sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 21, juris m.w.N.).
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a) Der Kläger hat bereits einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht hinreichend substantiiert und konkretisiert vorgetragen. Ohne nähere Bezeichnung von Zeit, Ort, konkretem Vertragspartner und Inhalt des abzuschließenden Vertrags kann nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidung i.S. der EuGH-Rechtsprechung erfolgt ist. Es fehlt, wie auch im Übrigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten klägerseits angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die der Kläger maßgeblich beeinträchtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht. Die Ausführungen im Ersturteil dazu (unter II.3., S. 19 ff.) greift die Berufung lediglich mit allgemeinen Ausführungen zur Befindlichkeit des Klägers (Berufungsbegründung vom 03.02.2025, S. 45) und dem Hinweis auf „diverse Verträge“ an, die er nicht habe abschließen können (a.a.O., S. 46). Dabei hat der Kläger indes keinen einzigen der beabsichtigten Verträge nach Zeit, Ort, Vertragspartner und Vertragsgegenstand konkretisiert. Da der Kläger weiß, wann er welche Verträge mit wem schließen wollte, bzw. ob die jeweiligen Vertragsschlüsse und wenn ja unter welchen Konditionen zustande kamen, hätte er diese unschwer vortragen und dazu Beweis antreten können, etwa durch die Vorlage der „digital irgendwo“ (Sitzungsniederschrift vom 12.08.2024, S. 2) vorhandenen Absagen und Kündigungen oder durch die Benennung des angestrebten Vertragspartners bzw. dessen sachbearbeitenden Mitarbeiters als Zeugen.
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b) Soweit sich der Kläger auf einen angeblichen Verstoß gegen die Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO beruft (Berufungsbegründung vom 03.02.2025, S. 41), so erschließt sich bereits nicht, inwiefern ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten ursächlich zu einem Schaden geführt haben soll. Hierzu trägt die Klagepartei auch nichts vor.
37
5. Der vom Kläger gestellte Anspruch auf Auskunftserteilung (Berufungsantrag zu V.) ist ebenfalls nicht begründet. Der grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO ist durch Erfüllung, erloschen § 362 BGB. Die erteilte Auskunft (Anl. K 1) enthielt alle im elektronischen Datenbestand gespeicherten Daten und die in den letzten zwölf Monaten vor Erteilung der Auskunft mitgeteilten Scorewerte. Sie informierte auch über das jeweilige Risiko in den einzelnen Datenarten. Weitergehende Auskünfte stehen dem Kläger auch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nicht zu. Die Klagepartei hat keinen Anspruch darauf, dass die Informationen dergestalt sind, dass er den Scorewert nachrechnen kann. Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO verlangt weder den konkreten Algorithmus zu beauskunften noch einzelne Datenfelder noch ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts anzugeben (in diesem Sinne auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen im Verfahren C-634/21, Rn. 56, abgedruckt in LTZ 2023, 232 ff.; siehe hierzu auch Klein, BB 2024, 266, 269). Der Bekanntgabe des genauen Rechenwegs steht der Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des geistigen Eigentums der Beklagten entgegen. Das geistige Eigentum und die unternehmerische Freiheit gehören ebenfalls zu den von der europäischen Grundrechtscharta geschützten Rechtsgütern (Art. 17 Abs. 2 GRCh, Art. 16 GRCh). Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ein berechtigtes Interesse daran, den genauen Algorithmus nicht abzubilden, da die Ermittlung des Scorewertes dann ohne weiteres auch von Mitbewerbern oder Kunden kopiert werden könnte.
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Hinzu kommt, dass die beschriebenen erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ohnehin nur gelten, wenn überhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1, Abs. 4 DSGVO stattgefunden hat. Der Kläger hat aber gerade nicht dargelegt, dass in Bezug auf seine Person eine automatisierte Entscheidungsfindung in diesem Sinne stattgefunden habe. Denn wie bereits ausgeführt, ergibt sich eine solche nicht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte über den Kläger in der Vergangenheit Auskünfte und im automatisierten Verfahren erstellte Scoringwerte mitgeteilt hat. Einen konkreten Fall, in dem die Entscheidungsfindung eines Vertragspartners der Beklagten maßgeblich auf dem übermittelten Scorewert beruhte, hat der Kläger nicht dargelegt.
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Sofern es schließlich (nationale) Gesetzesvorhaben in Form einer beabsichtigten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes dahingehend gibt, die Informationspflichten der Beklagten in der Zukunft zu erweitern, so spielt das für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Dieses ist auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage zu entscheiden.
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6. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass bei Erstellung und Übermittlung der … Scorewerte die im Berufungsantrag zu VI. genannten Merkmale, wie z.B. Alter und Geschlecht nicht einzubeziehen sind. Unbeschadet der Frage, ob § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog als Vorschrift des nationalen Rechts überhaupt neben der DSGVO anwendbar ist (siehe hierzu Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1004 Rn. 4), fehlt es bereits an der in § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe derartige Kriterien in Bezug auf die Klagepartei herangezogen, genügt nicht, da die Beklagte dies in Bezug auf den Kläger substantiiert bestritten hat. Sie hat dargelegt, unter welchen Umständen etwa der Wohnort überhaupt herangezogen wird (nämlich in Fällen, in denen keine anderen Informationen vorliegen, Klageerwiderung vom 23.05.2024, Rn. 42), was bei der Klagepartei, wie sich bereits aus der erteilten Auskunft (Anlage K 1) ergibt, gerade nicht der Fall ist. Dass sie Anschriften der Klagepartei in den letzten zwölf Monaten vor der ihm erteilten Datenauskunft (Anlage K 1) nicht verwendet habe, ergebe sich, so die Beklagte, auch bereits daraus, dass in der erteilten Auskunft in der Tabelle das Kürzel „n/v“ stehe (vgl. Klageerwiderung, Rn. 8). Die Beklagte gibt weiter an, sie habe kein Scoreverfahren für das Bonitätsscoring verwendet, welches Alter oder Geschlecht wertend berücksichtigte (Klageerwiderung, Rn. 23, 136). Insbesondere trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen selbst vor, dass etwa das Merkmal Anschrift zum einen nur im Versandhandel und zum anderen nur dann verwendet wird, wenn der Kunde, der bestellen möchte, bei der … noch gar nicht bekannt ist (Berufungsbegründung, S. 22). Gerade letzteres trifft auf den Kläger nicht zu. Soweit er weiter vorträgt, dass die Beklagte ihrer Scorewertberechnung regelmäßig veraltete Anschriftendaten zugrundelege, ist ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere trägt er nicht vor, dass die Beklagte veraltete Anschriftendaten verwendet hätte. Es wäre aber seine Sache gewesen, vorzutragen und Beweis anzubieten, in welchem konkreten Fall solche ihn betreffenden Daten verwendet wurden. Der pauschale Vortrag, die Beklagte habe für den Kläger unter Berücksichtigung diskriminierender Merkmale Scorewerte erstellt, die negative Auswirkungen auf sein Geschäftsleben entfaltet hätten, reicht hierzu ebenso wenig, wie die Behauptung, die Erstellung sämtlicher Bonitätsscorewerte erfolge unter Zugrundelegung diskriminierender Faktoren. Deshalb hilft auch der Verweis auf Schaubilder und allgemeine Informationen der Beklagten über die Scorebildung nicht weiter.
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Zwar kann auch eine erstmals drohende Beeinträchtigung für einen Unterlassungsanspruch ausreichen. Voraussetzung wäre aber zumindest die Darlegung einer konkreten Gefährdung, dass die Beeinträchtigung tatsächlich eintreten wird (Grüneberg/Herrler, a.a.O., Rn. 32). Auch diesbezüglich ist nichts vorgetragen. Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beanstandeten Merkmale nach ihren Angaben heranzieht, liegen bei dem Kläger, wie bereits dargelegt, nicht vor. Dass die Beklagte falsche Merkmale heranzieht oder die Voraussetzungen für die Heranziehung solcher Merkmale eintreten könnten, legt er hingegen nicht dar. Aus denselben Gründen kommt auch kein Unterlassungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 S. 1 AGG in Betracht, da auch dieser voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
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7. Soweit die Berufungsbegründung anführt, die Einrichtung einer Scoresperre stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, erschließt sich dies dem Senat nicht. Zur Begründung der Berufungsanträge ist dies jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre, angesichts der Behauptung der Klagepartei, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widersprüchlich.
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8. Da die Klage in der Hauptsache erfolglos ist und war, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten.
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9. Bei der Streitwertbemessung (vgl. auch Beschlüsse des LG vom 18.12.2023 und 22.02.2024 sowie Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung der Vorauszahlung vom 22.02.2024) bewertet der Senat den Feststellungsantrag (Nr. I.) mit 500 €, die Unterlassungsanträge (Nr. II., III., VI.) mit jeweils 750 € und den Auskunftsantrag (Nr. V.) mit 500 €.
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Die beabsichtigte Abänderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen dringend die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).