Titel:
Automatisierte Verarbeitung, Berufungsanträge, Feststellungsantrag, Dsgvo, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Feststellungsinteresse, Feststellung der Rechtswidrigkeit, Darlegungs- und Beweislast, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Ablehnung des Vertragsschlusses, Vertragspartner, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gelegenheit zur Stellungnahme, Bonitätsauskunft, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Hinweisbeschluss, Informatorische Anhörung, Scoring-Verfahren, Berufungsinstanz, Wiederholungsgefahr
Schlagworte:
Scoringverfahren, Berufung, Feststellungsantrag, Schadensersatz, Unterlassungsantrag, Rechtswidrigkeit, Auskunftsanspruch
Vorinstanz:
LG München II, Endurteil vom 04.04.2025 – 11 O 4205/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 30052
Tenor
I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 04.04.2025, Az. 11 O 4205/23, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger macht diverse Ansprüche aufgrund behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße geltend im Zusammenhang mit dem sogenannten „Scoring“ geltend.
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Der Kläger sieht sich durch das Scoringverfahren der Beklagten, einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland, in seinen Rechten verletzt.
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Der Kläger macht Ansprüche geltend auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores, d.h. der „Basisscorewerte“, der „Branchenscorewerte“ und der „Orientierungswerte“ (Antrag Ziffer I), auf Verpflichtung der Beklagten, die Erstellung des Bonitätsscores nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen und mitzuteilen (Anträge Ziffer II, III), auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 € (Antrag Ziffer IV), auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte des Klägers errechnet wurden (Antrag Ziffer V) sowie auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Datenkategorien in die Erstellung des Bonitätsscores (Antrag Ziffer VI) und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziffer VII)
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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 293 ff. d. LG-eAkte), auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen
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Mit der Berufung vom 07.05.2025 (Bl. 1 f. d. OLG-eAkte), begründet mit Schriftsatz vom 30.05.2025 (Bl. 8 ff. d. OLG-eAkte) verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
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Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dessen Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen des Klägers der Berufungsinstanz vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht erschüttern.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen (vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss v. 03.02.2025, Az. 24 U 3326/24 [GRUR-RS 2025, 15992]; Hinweisbeschluss v. 25.02.2025, Az. 37 U 3586/24 [GRUR-RS 2025, 15977]). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug.
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Die Berufungsangriffe des Klägers verfangen nicht; im Einzelnen:
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1. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zeigt die Berufung nicht auf. Soweit der Kläger rügt, dass das Landgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Scorewerts und die behauptete marktbeherrschende Stellung der Beklagten unzureichend berücksichtigt habe, greift dies nicht durch. Es fehlt bereits hinreichender Vortrag dazu, inwiefern und unter welchem Gesichtspunkt dies aus Sicht des Klägers hätte stärker berücksichtigt werden müssen und warum dies zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts hätte führen können. Dass der Kläger „schriftsätzlich und im Rahmen der Verhandlungen Beispiele [zu abgelehnten Vertragsschlüssen] angeführt“ habe (Berufungsbegründung, S. 14), trifft nicht zu. Schriftsätzlich wurden keine konkreten Einzelfälle vorgetragen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.08.2024 der Kläger gab zwar im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zunächst an, bei der Anmietung einer Wohnung 2021 oder 2022 und im Rahmen einer Kfz-Finanzierung aufgrund seines negativen Score-Wertes abgelehnt worden zu sein. In Bezug auf die Anmietung der Wohnung gab der Kläger jedoch auf Nachfrage an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er seinen potentiellen Vermietern den Teil der Schufa-Auskunft übermittelt habe, auf welchem der Score abgedruckt gewesen sei. Hinsichtlich der Autofinanzierung hat auch der Kläger nicht behauptet, dass es zu einer Ablehnung des Vertragsschlusses wegen des negativen Score-Wertes gekommen sei. Vielmehr gab er auf Nachfrage an, dass die Finanzierung seitens der Bank lediglich von einer höheren Anzahlung abhängig gemacht worden sei. Grund hierfür sei nicht ein konkreter Score, sondern ein konkreter negativer Schufa-Eintrag gewesen.
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2. Der Feststellungsantrag, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog.„Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig sei, hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Dem Antrag fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist bereits unklar, ob sich der Antrag des Klägers auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit erstellten Scorewerten bezieht oder die Rechtswidrigkeit abstrakt und losgelöst von einer entsprechenden Anfrage eines Vertragspartners der Beklagten festgestellt werden soll. Ferner fehlt es für eine Klage nach § 256 ZPO an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen können nicht als Rechtsverhältnis angesehen werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartner auch unterscheiden können. Bei der Frage, ob die Erstellung eines Bonitätsscores rechtswidrig ist, handelt es sich daher mangels Konkretisierung auf bestimmte Vorgänge um eine solche abstrakte Rechtsfrage, die nicht feststellungsfähig ist. Soweit der Kläger ausführt, das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergebe sich aus dem „gesetzlich geregelten, unstreitig bestehenden Rechte- und Pflichtenverhältnis“ zwischen den Beteiligten (Schriftsatz vom 21.06.2024, S. 37), bestätigt sie im Grunde, dass es hier um allgemeine Fragen zu gesetzlichen Pflichten geht und nicht um ein konkretes Rechtsverhältnis. Außerdem kann nach § 256 ZPO – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse darlegt.
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b) Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadenersatzansprüchen wegen in der Vergangenheit durchgeführter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so bliebe der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Zulässig ist ein Feststellungsantrag nur dann, wenn ein anspruchsbegründender Vorgang sich noch in Entwicklung befindet, d.h., wenn zwar feststeht, dass bereits ein Schaden entstanden ist, aber der Kläger den Schaden noch nicht vollständig beziffern kann, weil die Entstehung weiterer Schäden noch zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, Rz. 3). Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Das Vorliegen eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadens wird vom Kläger nicht schlüssig behauptet. Etwaige eingetretene Schäden – die der Senat hier nicht als nachgewiesen erachtet (s.u.) – wären bereits abgeschlossen.
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c) Sollte sein Antrag dagegen dahingehend auszulegen sein, dass er die Rechtswidrigkeit sie betreffender künftiger Bonitätsauskünfte festgestellt haben möchte, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich an der Gegenwärtigkeit desselben. Mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte der Kläger nicht mehr erreichen als mit den Berufungsanträgen auf Unterlassung künftigen Scorings bzw. künftiger Mitteilung von Scorewerten, die auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
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d) Der Feststellungsantrag ist zudem unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie auf die nachstehenden Ausführungen unter Nr. 3 und 4 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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3. Die Berufungsanträge Ziffer II, III haben das Ziel, dass die Beklagte in Bezug auf den Kläger die Ermittlung von Scorewerten „nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen(d)“ vornimmt und so ermittelte Werte „bei jeder Abfrage“ an Vertragspartner der Beklagten mitteilt. Diese Anträge sind der Sache nach keine Leistungs-, sondern Unterlassungsanträge. Als solche sind sie zulässig, in dieser Allgemeinheit aber unbegründet.
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a) Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Der EuGH hat im Urteil v. 07.12.2023 (C-634/21, NZA 2024, 45) ausgeführt, dass für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss eine „Entscheidung“ vorliegen, zweitens muss diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhen“ und drittens „gegenüber der betroffenen Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen“.
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b) Auf dieser Grundlage sind die vom Kläger gestellten Anträge unbegründet. Auf Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann kein Anspruch auf Unterlassung einer Erstellung eines Scorewertes auf Grundlage automatisierter Bearbeitung gestützt werden, wie es der Kläger in seinem Berufungsantrag Ziffer II fordert. Allein die Erstellung eines Scores kann isoliert – ohne dass das Ergebnis dieser Erstellung von der Beklagten einem Verwender zur Kenntnis gebracht wird – gegenüber dem Kläger keine rechtliche oder sonst geartete beeinträchtigende Wirkung entfalten. Es handelt sich um ein bloßes Internum ohne Außenwirkung.
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c) Aber auch die Mitteilung automatisiert erstellter Scorewerte an Vertragspartner der Beklagten ist nicht generell unzulässig, worauf der Berufungsantrag Ziffer III jedoch abzielt.
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aa) Zwar hat der EuGH festgestellt, dass der Begriff „Entscheidung“ weit genug sei, um das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen. Die Tätigkeit der Beklagten erfülle die Definition „Profiling“ in Art. 4 Nr. 4 DSGVO, so dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein können. Bereits die Scorewertberechnung kann damit nach der Entscheidung des EuGH unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fallen, wobei aber hinzukommen muss, dass die Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten, der den Scorewert anfordert, „maßgeblich“ von dem übermittelten Scorewert abhängt. Die maßgebliche Abhängigkeit einer Entscheidung des Vertragspartners der Beklagten von einem übermittelten Wahrscheinlichkeitswert ist für jeden Einzelfall konkret zu überprüfen und wird gerade nicht durch die Entscheidung des EuGH als generell erfüllt angesehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rz. 48/50 sowie Marsch/Kratz, NJW 2024, 392 Rz. 18).
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bb) Auf die Scorewertberechnung allein stellt Art. 22 Abs. 1 DSGVO damit nicht ab, verlangt wird vielmehr eine maßgebliche Abhängigkeit in Bezug zu einer konkreten (Vertrags-)Entscheidung. Eine generelle Unterlassungsverpflichtung der Beklagten, Bonitätsscores auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend zu erstellen und Vertragspartnern der Beklagten auf jeweilige Anfrage hin mitzuteilen, kann der Kläger nicht verlangen, zumal auch Unterschiede bei den jeweils abzuschließenden Geschäften bestehen. Während die Bonitätsauskunft im Rahmen einer Kreditvergabe in der Regel hohe Priorität hat, ist dies im Versandhandel anders zu beurteilen. Insoweit verwendet die Beklagte auch unstreitig unterschiedliche Scorewerte.
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d) Auch wenn danach gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige Übermittlungsvorgänge im Einzelfall möglich sind, kann den Anträgen auch nicht teilweise stattgegeben werden, da der Kläger weder konkrete unzulässige Verarbeitungs- bzw. Übermittlungsvorgänge, in denen mitgeteilte Scorewerte eine (Vertrags-)entscheidung maßgeblich beeinflusst haben, benannt noch Ausnahmen in seinem Antrag aufgenommen hat, in denen die Übermittlung von automatisierten Scorewerten zulässig ist.
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4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Berufungsantrag Ziffer IV).
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Anspruch nach der genannten Vorschrift einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verstoß, wobei die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft die Person, die auf Grundlage des Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil v. 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24, Rz. 21).
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b) Ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO in Bezug auf den Klääger durch die Beklagte ist, wie oben ausgeführt, nicht festzustellen. Der Kläger nennt weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung konkrete, ablehnende Entscheidungen von potentiellen Vertragspartnern, in deren Rahmen der von der Beklagten jeweils ermittelte Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde. Ohne nähere Bezeichnung von Zeit, Ort, konkretem Vertragspartner und Inhalt des abzuschließenden Vertrags kann nicht beurteilt werden, ob allein durch das Scoring eine „Entscheidung“ nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Es fehlt, wie auch im Übrigen, jeglicher Vortrag und Beweisantritt zu einem konkreten klägerseits angestrebten Vertragsschluss, der abgelehnt wurde und dessen Ablehnung maßgeblich auf einem von der Beklagten übermittelten Scorewert beruht bzw. Vortrag zu einer anderen Entscheidung, durch die der Kläger maßgeblich beeinträchtigt wurde und die auf einem ermittelten Scorewert beruht.
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5. Keinen Erfolg hat die Berufung auch mit dem unter Ziffer V gestellten Antrag auf Auskunft, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte des Klägers errechnet wurden.
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a) Die Bekanntgabe der involvierten Logik nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO verlangt weder Angaben über den konkreten Algorithmus der Beklagten noch über einzelne Datenfelder und ihre genaue Gewichtung bei Berechnung des Scorewerts (vgl. auch Schlussantrag des Generalanwalts vom 16.03.2023 in der Rechtssache C-634/21, BeckRS 2023, 4643 Rz. 56).
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b) Hinzu kommt, dass die erweiterten Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur gelten, wenn überhaupt ein Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO stattgefunden hat. Der Kläger hat das aber, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt.
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6. Der Berufungsantrag Ziffer VI (Unterlassung, bei der Erstellung der Scorewerte betreffend deb Kläger bestimmte Merkmale in die Erstellung einzubeziehen) ist ebenfalls unbegründet.
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Bereits ein die Wiederholungsgefahr indizierender Erstverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts im Ersturteil Bezug.
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7. Ansprüche des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB sind nicht ersichtlich.
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8. Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, die Einrichtung einer „Scoresperre“ stelle ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, erschließt sich dies dem Senat nicht.
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Zur Begründung der Berufungsanträge ist dies jedenfalls nicht geeignet. Einen Antrag auf Aufhebung der Scoresperre und Wiederaufnahme des Scorings hat der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre, angesichts seiner Behauptung, das Scoringverfahren der Beklagten sei rechtswidrig, auch widersprüchlich.
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9. Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag Ziffer VII).
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
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Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.
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Dazu ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspräche.
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Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, was eine Ermäßigung der Gebühren für das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich brächte.
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Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, falls sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 27.05.2003, Az. 6 U 43/03, juris Rz. 7 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.