Inhalt

LG Schweinfurt, Endurteil v. 26.03.2025 – 11 O 84/25 eV
Titel:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Sperrung eines Plattform-Accounts

Normenketten:
BGB § 241, § 314, § 858, § 1004
ZPO § 935, § 940
Leitsätze:
1. In den hier streitgegenständlichen Nutzungsbedingungen ist im Abschnitt „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“ klar geregelt, dass die Umgehung auch nur einer Verwarnung zur Kündigung von Accounts bzw. Entfernung von Kanälen von der Plattform berechtigt; ein solches Kündigungsrecht besteht daher erst recht bei der Umgehung einer Sperrung und nicht nur einer Verwarnung.  (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Plattformbetreiberin die hier im streit stehenden Kanäle gesperrt hatte und der Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Kanäle insofern eine Umgehung der Sperre darstellte, war die fristlose Kündigung des Accounts berechtigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Verfügungsanspruch, fristlose Kündigung, Nutzungsbedingungen, Umgehung, Sperrung von Accounts, Vertragsverhältnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Urteil vom 28.07.2025 – 4 U 62/25 e
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 29984

Tenor

1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit Youtube-Konten bzw. -Kanälen.
2
Die Verfügungsbeklagte betreibt die Videoplattform ....
3
In den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten heißt es:
„Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien (…) Sollten für Ihren Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, dürfen Sie keinen anderen Kanal verwenden, um diese Einschränkungen zu umgehen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung dar. … behält sich das Recht vor, in diesem Fall Ihr …-Konto zu kündigen oder Ihren Zugriff auf den gesamten oder einen Teil des Dienstes zu sperren.“
4
Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten heißt es auf der Unterseite „Schließung des Kontos oder Kanals – ...-Hilfe“:
„Schließung des Kontos oder Kanals
Wenn dein Kanal geschlossen wird, erhältst du eine E – Mail mit näheren Angaben zum Grund für die Schließung. Wenn dein ...-Kanal geschlossen wurde, darfst du die Schließung nicht durch die Erstellung oder Nutzung anderer ...-Kanäle umgehen. Du darfst anderen auch nicht erlauben, deinen ...-Kanal zu nutzen, um die Schließung ihres Kanals zu umgehen. Das betrifft neben deinen bestehenden Kanälen auch alle künftig von dir neu erstellten oder erworbenen Kanäle sowie Kanäle, auf denen du regelmäßig zu sehen bist.“
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Am 28.11.2024 wurde der ...-Kanal des Verfügungsklägers „...!“ wegen Verstoßes gegen die „Richtlinien zu Spam, irreführenden Praktiken und Betrug“ von der Verfügungsbeklagten dauerhaft gesperrt. Aus gleichem Grund erfolgten die Sperrungen der Kanäle „MR. ...– POLITIK MIT VERSTAND!“, und „...“, die mit der E-Mail-Adresse marquani@web.de verknüpft waren. Der Verfügungskläger wurde darüber jeweils direkt informiert. Den vom Verfügungskläger gegen die Sperrungen erhobenen Einsprüchen half die Verfügungsbeklagte nicht ab.
6
Der Verfügungskläger betrieb weiterhin die ...-Kanäle „Erfolgskanal – Community für Wirtschaft und Finanzen“ mit der verknüpften E-Mail-Adresse: …, „DIE BLITZMELDUNG“ mit den verknüpften E-Mail-Adressen … oder … sowie „DIE WAHRHEIT?!“ mit der verknüpften E-Mail-Adresse …
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Am 15.01.2025 wurde der ...-Kanal „Erfolgskanal – Community für Wirtschaft und Finanzen“durch die Verfügungsbeklagte gesperrt, anschließend der Kanal „DIE WAHRHEIT?!“ sowie am 29.01.2025 der Kanal „DIE BLITZMELDUNG“. Am 29.01.2025 teilte die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit, dass ihr Team die Inhalte des Verfügungsklägers überprüft und schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen ihre Community-Richtlinien festgestellt habe, deswegen habe man seinen Kanal von ... entfernt.
8
Zeitgleich mit der Sperre erhielt der Verfügungskläger die Meldung, dass er dauerhaft von der Plattform gesperrt sei und sich keinen neuen Account zulegen und auch keine weiteren Konten nutzen und auf andere Kanäle zugreifen könne.
9
Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2025 auf, die Accounts wieder freizuschalten.
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Der Verfügungskläger behauptet:
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Der Verfügungskläger habe gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung der Social-Media-Accounts gemäß den Nutzungsbedingungen und gemäß §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB sowie nach den §§ 858 ff. BGB.
12
Das Landgericht Schweinfurt sei nach Art. 7 Nr. 1 a) und Nr. 2, 35 EuGVVO international sowie nach §§ 858 ff. BGB i.V.m. § 32 ZPO örtlich zuständig.
13
Die Sperrung am 15.01.2025 sei mit der falschen Begründung erfolgt, dass der Verfügungskläger gegen Community-Richtlinien verstoßen habe. Der Verfügungskläger sei vor den Sperrungen auch nicht auf etwaige Verstöße aufmerksam gemacht worden. Er habe keine Kenntnis von einem Verstoß gegen die Communityrichtlinien. Er habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich oder absichtlich gegen diese Richtlinien verstoßen, sondern stets drauf geachtet, diese einzuhalten. Sollte ein Verstoß vorliegen, so stehe dieser nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verfügungsklägers. Die Sperrung habe somit gegen den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag verstoßen, der auf die Bereithaltung des ...-Profils gerichtet sei. Durch die willkürliche Sperrung des Verfügungsklägers begehe die Verfügungsbeklagte eine Treuepflichtverletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB. Der Verstoß der Verfügungsbeklagten wiege umso schwerer, als die Verfügungsbeklagte eine markbeherrschende Stellung habe. Die Belegung der Accounts des Verfügungsklägers mit einer Sperrung durch die Verfügungsbeklagte stelle auch eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB dar, da durch die Zugriffsverweigerung eine Störung in eine besitzähnliche Rechtsposition vorliege.
14
In Ihren Nutzungsbedingungen behalte sich die Verfügungsbeklagte lediglich das Recht vor, Konten zu sperren oder zu kündigen, die die Vereinbarung erheblich oder wiederholt verletzten.
15
Die Verfügungsbeklagte habe hinsichtlich der Kanäle „MR.NICEGUY-POLITIK MIT VERSTAND!“ und „WUNSCHKANAL – NICE-TO-HAVE!“ den Verfügungskläger nicht wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen gekündigt bzw. das Konto gesperrt, sondern wegen „Spam, irreführende Praktiken und Betrug“, obwohl ein solches Vorgehen gar nicht vorliege. Urheberrechtsverletzungen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Auf diesen Kanälen habe der Verfügungskläger politische Reden und Ausschnitte aus Nachrichten veröffentlicht, diese visuell verändert und die Videos und Aussagen mit eigenem Kontext und der eigenen Meinung kommentiert. Selbst wenn bei einzelnen Videos eine Urheberrechtsverletzung gegeben gewesen sein sollte, so wäre die erfolgte sofortige Sperrung der beiden Konten unverhältnismäßig gewesen, da kein Hinweis erfolgt sei, auch seien die Videos als milderes Mittel nicht gelöscht oder dem Verfügungskläger keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Auf den drei streitgegenständlichen Kanälen habe der Verfügungskläger einen anderen Inhalt veröffentlicht, als auf den bereits gesperrten Konten, sodass der Verfügungskläger bereits keine Umgehung von angeblichen Verstößen durch Weiternutzung der Konten begangen habe. Auf den drei Hauptkanälen bespreche der Verfügungskläger politische Beiträge, zeige Ausschnitte aus politischen Sendungen, setze sich selbst kritisch mit den Beiträgen auseinandersetzt und nehme an der politischen Meinungsbildung teil. Ohnehin stelle die zuvor erfolgte Sperrung von Konten keinen Kündigungsgrund dar.
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Es liege ein Unterlassungsbegehren und kein Leistungsbegehren vor. Dem Verfügungskläger sei nicht gekündigt worden, sondern seine Accounts seien schlicht gesperrt bzw. entfernt worden. Die erforderliche Gefahr der Wiederholung werde durch die erstmalige Verletzungshandlung indiziert.
18
Eine etwaige Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Insbesondere sei eine fristlose Kündigung hier unwirksam.
19
Der Verfügungskläger benötige dringend uneingeschränkten Zugriff auf seine drei Konten, da er hierüber Werbeeinnahmen erziele und auf die Einnahmen zwingend angewiesen sei. Insgesamt habe der Verfügungskläger mit den drei Konten ca. 90.000,00 € im Monat erzielt. Er sei auf diese Einnahmen zwingend angewiesen, da er nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt mit den Konten bestreite, sondern auch einen Mitarbeiter und Freelancer für die Kanäle beschäftige und diese ebenfalls bezahlen müsse. Der Verfügungskläger habe seine Profile jahrelang mit viel Mühe und Zeitaufwand aufgebaut. Sollten die Profile weiterhin gesperrt bleiben, würden im schlimmsten Fall alle Videos und Follower verloren gehen. Mit jedem Tag der Sperre zeige sich durch den internen Algorithmus der Antragsgegnerin eine Beschränkung der Reichweite der drei Konten.
20
Der Verfügungskläger beantragt:
1.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den ...-Account des Antragstellers „Erfolgskanal – Community für Wirtschaft und Finanzen“ mit der verknüpften E-Mail-Adresse: … zu sperren, wenn dies geschieht, wie durch die am 15.01.2025 erfolgte Sperrung des ...-Accounts des Antragstellers.
2.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den ...-Account des Antragstellers „DIE BLITZMELDUNG“ mit der verknüpften E-Mail-Adresse … bzw. … zu sperren, wenn dies geschieht, wie durch die am 29.01.2025 erfolgte Sperrung des ...-Accounts des Antragstellers.
3.
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den ...-Account des Antragstellers „DIE WAHRHEIT?!“ mit der verknüpften E-Mail-Adresse … zu sperren, wenn dies geschieht, wie durch Mitte Januar erfolgte Sperrung des ...-Accounts des Antragstellers.
21
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
22
Die Verfügungsbeklagte behauptet:
23
Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da der Verfügungskläger in seinem Antrag die vorangegangene Kündigung ihm zuzuordnender ...-Kanäle wegen erheblicher Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen verschwiegen und somit versucht habe, sich eine eidesstattliche Verfügung zu erschleichen. Über diese anderen Kanäle sei in erheblichem Umfang urheberrechtlich geschütztes Material Dritter verbreitet und versucht worden, dies durch sog. Overlays zu vertuschen bzw. für die automatisierten Sicherheitssysteme der Antragsgegnerin unkenntlich zu machen.
24
Der Verfügungsbeklagte habe wissentlich gegen die vertraglichen Bedingungen für die Nutzung von ... verstoßen und die berechtigte Sperrung der vertragsverletzenden Kanäle durch die weitere Nutzung seiner „Hauptkanäle“ umgehen wollen. Dies stelle lediglich einen weiteren Verstoß gegen die vertraglichen Bedingungen dar.
25
Wegen der initialen Sperrungen aufgrund der umfangreichen Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials und des Einsatzes technischer Mittel zu deren Vertuschung sei es dem Verfügungskläger vertraglich verboten, weitere Kanäle bei ... zu bespielen. An dieses Verbot habe sich der Verfügungskläger nicht gehalten. Es seien daher Kanalsperrungen wegen der Umgehung der initialen Sperrmaßnahmen erfolgt, dazu hätten auch die Sperrungen der drei streitgegenständlichen ...-Kanäle des Verfügungsklägers gehört.
26
Die Anträge seien zu unbestimmt, da eine konkrete URL der Kanäle angegeben fehle. Weder die Angabe einer E-Mail-Adresse noch der Name eines ...-Kanals reichten aus, um diesen zweifelsfrei zu konkretisieren.
27
In der Sache sei völlig unklar, was der Verfügungskläger eigentlich mit seinem Antrag erreichen wolle. Denn der Verfügungskläger habe keinen ...-Kanal mehr, der zukünftig gesperrt oder nicht mehr öffentlich wahrnehmbar gemacht werden könnte. Das Vertragsverhältnis sei gekündigt. Der Verfügungskläger könne weder die streitgegenständlichen Kanäle noch sonst einen Kanal bei ... zukünftig nutzen. Daher gehe sein auf Unterlassen gerichteter Antrag vollständig ins Leere, anders als bei einer temporären Nutzungseinschränkung.
28
Sofern der Verfügungskläger die Freischaltung bzw. Wiederaufnahme des Nutzungsvertrages begehren sollte, was sich aus dem Antrag jedoch nicht ergebe, läge darin ein Leistungsantrag, für den kein Verfügungsgrund vorliege.
29
Es fehle an einem Verfügungsanspruch, da die Kanäle wirksam fristlos gekündigt worden seien und daher keine vertraglichen Unterlassungsansprüche bestehen könnten. Um zukünftige Ansprüche haben zu können, müsste zunächst festgestellt werden, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis bestehe. Das beantrage der Verfügungskläger jedoch nicht. Der Verfügungskläger habe die verfahrensgegenständlichen ...-Kanäle weiterhin mit Inhalten bespielt, obwohl die Verfügungsbeklagte zuvor bereits mehrere ...-Kanäle des Verfügungsklägers wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien gesperrt habe. Eine Abmahnung und/oder Anhörung sei entbehrlich gewesen. Ein Anspruch wegen Besitzstörung aus §§ 858 ff. BGB scheitere bereits an der fehlenden Übertragbarkeit sachenrechtlicher Vorschriften auf die vorliegende Bereitstellung eines Dienstes ohne körperlichen Gegenstand.
30
Wegen der übrigen Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
31
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da der Verfügungskläger keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
32
Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung der Sperrung von ...-Accounts bzw. -Kanälen. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu vorgetragen, sie habe die drei gegenständlichen ...-Accounts bzw. -Kanäle nicht nur temporär gesperrt bzw. eingeschränkt, sondern das Vertragsverhältnis mit dem Verfügungskläger fristlos gekündigt. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte ihre vorgerichtlichen Mitteillungen an den Verfügungskläger als Kündigungen bezeichnet hat. Jedenfalls mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat sie klargestellt, dass es sich bei der Sperrung der Accounts um fristlose Kündigungen gehandelt hat.
33
Ein Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der Sperrung der drei gegenständlichen ...-Accounts bzw. -Kanäle würde wegen dieser fristlosen Kündigung der Accounts sowie der Vertragsbeziehung voraussetzen, dass diese fristlose Kündigung unwirksam war, da ein solcher in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch eine fortbestehende vertragliche Beziehung zwischen den Parteien und nicht dauerhaft gesperrte bzw. sogar entfernte ...-Kanäle voraussetzt. Die Verfügungsbeklagte hat aber glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung zum Verfügungskläger hinsichtlich der drei gegenständlichen Accounts bzw. Kanäle vorlagen. Es fehlt daher an der Glaubhaftmachung eines Verfügunsanspruches durch den Verfügungskläger.
34
Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung der Vertragsbeziehung zum Verfügungskläger hinsichtlich der drei gegenständlichen Accounts bzw. Kanäle vorlagen.
35
In den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten ist im Abschnitt „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“ klar geregelt, dass die Umgehung auch nur einer Verwarnung die Verfügungsbeklagte zur Kündigung von Accounts bzw. Entfernung von Kanälen von der Plattform berechtigt; ein solches Kündigungsrecht besteht daher erst recht bei der Umgehung einer Sperrung und nicht nur einer Verwarnung.
36
Es kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob die Sperrung der Kanäle „...!“, „MR. ...– POLITIK MIT VERSTAND!“ und „...“ berechtigt war, da diese Kanäle hier nicht streitgegenständlich sind. Entscheidend ist alleine, dass diese Kanäle durch die Verfügungsbeklagte gesperrt wurden und der Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Kanäle hier eine Umgehung i.S.d. Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten darstellte, die die Verfügungsbeklagte zur Kündigung berechtigt hat.
37
Im Hinblick auf die Diskussion aus der mündlichen Verhandlung ist hervorzuheben, dass sich die Frage des „Umgehens“ einer Sperrung (oder Verwarnung) aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten ergibt, da dort diese Begrifflichkeit verwendet wird.
38
Selbst bei Zugrundelegung des Vortrages des Verfügungsklägers ist nicht ersichtlich, warum hier keine Umgehung i.S.d. Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten vorliegen sollte. Der Verfügungskläger trägt zu den zunächst gesperrten Kanälen vor, er habe auf diesen Kanälen politische Reden und Ausschnitte aus Nachrichten veröffentlicht, diese visuell verändert und die Videos und Aussagen mit eigenem Kontext und der eigenen Meinung kommentiert. Zu den zu den streitgegenständlichen Kanälen trägt er vor, er bespreche auf diesen politische Beiträge, zeige Ausschnitte aus politischen Sendungen, setze sich selbst kritisch mit den Beiträgen auseinander und nehme an der politischen Meinungsbildung teil. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, wodurch sich diese Kanalbeschreibungen unterscheiden sollen, insbesondere bringt der Verfügungskläger selbst vor, sowohl auf den ursprünglich gesperrten als auch auf den streitgegenständlichen Kanälen Ausschnitte aus „Nachrichten“ bzw. „politischen Sendungen“ zu zeigen. Soweit der Verfügungskläger auf die unterschiedliche Reichweite der Kanäle abstellt ist nicht ersichtlich, warum dies einer Umgehung entgegenstehen sollte.
39
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Verfügungsklägers im Termin vom 19.03.2025. Eine unterschiedliche Frequenz der Beschickung der Kanäle mit neuen Videos ändert nichts an einer Umgehung i.S.d. Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten, wenn die Art und Weise der Videos vergleichbar ist, was hier der Fall ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, welche Kanäle hier aus Sicht des Verfügungsklägers die „Hauptkanäle“ darstellten.
40
Die Verfügungsbeklagte war auch nicht gehalten, vor der fristlosen Kündigung den Verfügungskläger anzuhören oder ihn abzumahnen, § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB (so auch LG Passau, Beschluss vom 11.09.2023, 1 O 490/23, vorgelegt als Anlage AG 8). Dies ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des hier von der Verfügungsbeklagten herangezogenen Kündigungsgrundes der Umgehung der vorangegangenen Sperrung eines Accounts bzw. Kanals. Diese Umgehung erfolgte bewusst, da wie bereits dargestellt sowohl die ursprünglich gesperrten als auch die streitgegenständlichen Kanäle nach seinem eigenen Vortrag mit vergleichbaren Inhalten bespielt wurden. Die Kündigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Kanäle erfolgte auch nur wenige Monate nach der Sperrung der anderen Kanäle, so dass es fernliegend erscheint, dass diese Sperrung dem Verfügungskläger beim Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Kanäle nicht mehr erinnerlich bzw. bewusst gewesen wäre.
41
Es kann somit im Ergebnis dahinstehen, ob es nicht auch gemäß der von der Verfügungsbeklagten vorgelegten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (Anlagenkonvolut AG 7) an einem Verfügungsgrund fehlt, weil ein Verfügungsantrag, der nach einer Kündigung der Vertragsbeziehung auf eine Unterlassung von Sperrungen in der Zukunft abstellt, in der Sache einen Leistungsantrag darstellen könnte.
B.
42
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO.