Titel:
Vertragszusammenfassung
Leitsätze:
1. Ein Unterlassungsanspruch eines klagenden Verbraucherschutzverbandes wegen Verstoßes gegen das TKG kann nicht auf UWG gestützt werden, da der Verband kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG ist und § 69 Abs. 1 TKG hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche darstellt. Seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs ergibt sich indes aus § 69 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG.
2. Jedenfalls bei Klageeinreichung vor Inkrafttreten des jetzigen § 6 Abs. 1 UKlaG steht der Umstand, dass der Kläger sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich auf UKlaG berufen hat, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit nach UKlaG nicht entgegen. Insoweit ist von einem einheitlichem Lebenssachverhalt und mithin von einem Streitgegenstand auszugehen, innerhalb dessen die Vorschriften von UWG und UKlaG – grds. – nebeneinander anwendbar sind und die auch vom Gericht unabhängig davon, ob die Anspruchsnormen explizit genannt sind, sämtlich zu prüfen sind. Ob dies für nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 UKlaG in der jetzt gültigen Fassung eingereichte Klagen weiterhin gilt oder ob die Neuregelung dazu führt, dass zukünftig UWG-und UKlaG-Ansprüche – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen – in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden müssen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch, Verbraucherschutz, Vertragszusammenfassung, Aktivlegitimation, Irreführung, Geschäftliche Handlung, Vergleichbarkeit
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 14.05.2024 – 33 O 8186/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 27534
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen 33 O 8186/23, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte weiter wie folgt verurteilt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
gegenüber Verbrauchern, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird,
und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet:
II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 2024, Aktenzeichen 33 O 8186/23, wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung von Ziffer I. des hiesigen Urteils und diejenige von Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR, die von Ziffer III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 115 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz sowie wegen lauterkeitsrechtlicher Irreführung im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Vertrieb von Verträgen über Internetdienstleistungen mit TV-Kabel-Dienstleistungen geltend.
2
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Er ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen.
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Die Beklagte ist Teil des V... -Konzerns. Sie vertreibt unter der Marke V... Produkte für Fernsehen, Video-on-Demand und Pay-TV. Über den Kabelanschluss bietet sie außerdem Breitband-Internet-Anschlüsse, WLAN-Dienste und Festnetz-Telefonanschlüsse über Breitbandkabel an. Ebenfalls Teil des V... – Konzerns ist die V... GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Sowohl die Beklagte als auch die V... GmbH vertreiben ihre Produkte im Internet über den gemeinsamen Internetauftritt www.v....de.
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Die V...-Gesellschaften stellen in ihrem gemeinsamen Internetauftritt www.v....de ein Impressum gem. § 5 TMG mit nachfolgend eingelichteten Informationen bereit:
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Das Impressum ist von jeder Unterseite der Webseite www.v .de aus abrufbar, auch während eines jeden Bestellvorgangs.
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Auf der Internetseite www.v....de bietet die Beklagte den Internet- und Telefontarif „GigaZuhause 250 Kabel“ sowie den Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ an. „GigaZuhause 250 Kabel“ ist ein Produkt für den Internetzugang und die Festnetztelefonie. Beide Dienste lassen sich bei der Beklagten sowohl zusammen als auch unabhängig voneinander bestellen. Beide Angebote sind auch getrennt widerrufbar und kündbar.
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Die Beklagte bot am 20.04.2023 auf der Internetseite www.v....de in der Rubrik „Internet & Festnetz“ den Internet- und Telefontarif „GigaZuhause 250 Kabel“ sowie den Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ an:
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Klickten Verbraucher auf den roten Button „Verfügbarkeit prüfen“ und führten sie die Prüfung durch, erschien die nachfolgende Seite:
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Über den Button „Bestellen“ gelangten Verbraucher zu der nachfolgenden Ansicht:
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Wählten Verbraucher das Gerät „Fritz!Box 6660“ zu 4,99 EUR monatlich aus und klickten danach auf den Link „Weiter“, öffnete sich ein PopUp-Fenster mit Werbung für das TV-Angebot „GigaTV“. Dieses wurde für die ersten sechs Monate kostenfrei, danach für 14,99 EUR monatlich angeboten, wenn es mit dem Angebot „GigaZuhause 250 Kabel“ zusammen bestellt wurde:
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Wählten Verbraucher den Link „Ja, GigaTV bestellen“ aus, wurden sie zu einer Seite weitergeleitet, auf der sie ihre persönlichen Angaben in eine Dateneingabemaske eintragen mussten. Rechts in der Preisübersicht wurden die gewählten Telekommunikationsdienstleistungen aufgeführt:
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Als letzten Bestellschritt unter dem Reiter „4. Angaben prüfen“ stellte die Beklagte in einem herunterladbaren pdf-Dokument für den Dienst „GigaZuhause 250 Kabel“ samt „Fritz!Box 6660“ sowie den Dienst „GigaTV“ jeweils eine Vertragszusammenfassung bereit:
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Die V... GmbH bot am 24.04.2023 über den Internetauftritt www.v....de das Internet- und Telefonieprodukt „GigaZuhause 250 DSL“ an. Wählten Kundinnen und Kunden das entsprechende Angebot im Internetauftritt www.v....de aus, indem sie auf den Button „Bestellen“ klickten, erschien im weiteren Verlauf des Bestellprozesses ein PopUp-Fenster mit einer Werbung für den Fernsehzugangsdienst „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“, deren Anbieterin die Beklagte war:
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Bei Anklicken des Sternchens hinter der Preisangabe „ab dem 7. Monat 19,99 €“ erschien das folgende Bild:
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Hinsichtlich des Angebots für das Produkt „GigaZuhause 250 DSL“ war ein Hinweis auf die V GmbH als Vertragspartner abrufbar:
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Dass Vertragspartnerin des Produkts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ die Beklagte ist, war im Zeitpunkt des Erscheinens des PopUp-Fensters nur über das Impressum der Internetseite www.v .de ersichtlich, welches von jeder Unterseite des Internetauftritts www.v .de aus und während des gesamten Bestellvorgangs abrufbar war:
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Die Information, dass die Beklagte Vertragspartnerin von „GigaTV Net inkl. Apple ist, sowie ihre Anschrift wurden im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs im Rahmen der gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitzustellenden Vertragszusammenfassung als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt:
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Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2023 wegen dreier Verstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertrags- bzw. Angebotsgestaltungen abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 5). In Bezug auf die beiden hier streitgegenständlichen Verstöße war die Abmahnung erfolglos (Anlage K 6).
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Mit seiner am 30.06.2023 zum Landgericht München I eingereichten Klage hat der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
1. gegenüber Verbraucher:innen, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher:innen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet,
2. gegenüber Verbraucher:innen im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 DSL für die kostenpflichtige Option GigaTV Net inkl. Apple TV 4K zu werben bzw. werben zu lassen, ohne Angaben über die Anbieteridentität und die Anbieteranschrift zu machen, und wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet.
20
Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt
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Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.05.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den Klageantrag 1. abgewiesen und den Klageantrag 2. zugesprochen.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Klageabweisung; Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Verurteilung zur Unterlassung.
23
Der Kläger führt aus, das Landgericht stelle zu Unrecht maßgeblich auf die einheitliche Abrufbarkeit der beiden Vertragszusammenfassungen in einem Dokument ab. Das Landgericht meine zudem rechtsirrig, den Anforderungen an § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG sei genügt, weil die beiden Vertragszusammenfassungen nur als Einheit heruntergeladen werden könnten. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Verbindung mehrerer Vertragszusammenfassungen betreffend mehrere im Rahmen eines Angebotspakets zusammengefasste Angebote zu einem herunterladbaren Dokument die Anforderungen an § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG erfülle, widerspreche dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG und dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelungen, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 mit dem darin enthaltenen Muster.
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Der Kläger beantragt zuletzt
das am 14. Mai 2024 verkündete und am 14. Mai 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 33 O 8186/23 teilweise abzuändern und
die Beklagte über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus weiter zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen
gegenüber Verbraucher:innen, die im Internet unter ....de/ im Rahmen des Bestellvorgangs über den Internettarif GigaZuhause 250 Kabel die kostenpflichtige Option GigaTV auswählen, vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucher:innen eine Vertragszusammenfassung zur Verfügung zu stellen, in der die Option GigaTV in einer gesonderten Vertragszusammenfassung aufgeführt wird,
und wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 abgebildet.
Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt der Kläger,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25
Die Beklagte beantragt hinsichtlich ihrer eigenen Berufung,
das Urteil des Landgerichts München I vom 14.05.2024, Az. 33 O 8186/23 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Hinsichtlich der Berufung des Klägers beantragt die Beklagte,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
26
Die Beklagte führt hinsichtlich des in erster Instanz abgewiesenen Klageantrags aus, das Landgericht habe insoweit richtig entschieden, weil der Internet- und Telefontarif "GigaZuhause 250 Kabel" und der Fernsehzugangsdienst "GigaTV Cable" völlig unabhängig voneinander gebucht und genutzt werden könnten. Die Bestellung des einen sei nicht notwendig zur Nutzung des anderen. Die einheitliche Bestellung hindere die Annahme zweier rechtsgeschäftlich getrennter Verträge nicht. Auch bei Betätigung eines Buttons könnten mehrere Verträge zustande kommen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 U 3878/19 –, Rn. 74, juris). Ob bei mehreren Vertragsgegenständen ein Vertrag oder mehrere Verträge geschlossen würden, richte sich nach dem Willen der Vertragsparteien und sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergebe hier, dass zwei selbständige Verträge geschlossen worden seien.
27
Bei dem streitgegenständlichen Bestellvorgang entschieden sich Kunden zunächst ausschließlich für das kabelbasierte Internet- und Telefonanschlussangebot „GigaZuhause 250 Kabel“, indem sie diesbezüglich den Bestellvorgang starteten. Den Fernsehzugangsdienst „GigaTV Cable“ fügten sie erst nachträglich und damit gesondert ihrer Bestellung hinzu. Auf der Unterseite „3. Persönliche Angaben“ würde in der Produktübersicht auf der rechten Seite das ausgewählte Angebot „GigaTV Cable“ unter dem Angebot „GigaZuhause 250 Kabel“ angezeigt und durch einen waagerechten Strich getrennt und damit separat aufgeführt. Auf der der nächsten Webseite mit dem Titel „Angaben prüfen“ stelle die Beklagte neben der beschriebenen Produktübersicht eine Vertragszusammenfassung als Download zur Verfügung.
28
Im Übrigen fehle es gemäß § 66 Abs. 1 TKG bzw. Art. 107 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 an einer "Bündelung" eines Telekommunikationsdienstes mit einer anderen Leistung zu einem "Dienstpaket" oder einem "Dienst- und Endgerätepaket" (vgl. ErwG 281 S. 5 der RL (EU) 2018/1972; BeckOK InfoMedienR/Kiparski TKG2021 § 66 Rn. 13). Ausreichend für das Vorliegen eines Angebotspakets sei nicht allein das Vorliegen eines "einheitlichen Bestellvorgangs" und die damit einhergehende zeitgleiche Bestellung mehrerer Leistungen. Erforderlich sei vielmehr gemäß § 66 Abs. 1 TKG bzw. Art. 107 Abs. 1 RL (EU) 2018/1972 eine "Bündelung" eines Telekommunikationsdienstes mit einer anderen Leistung zu einem "Dienstpaket" oder einem "Dienst- und Endgerätepaket". Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 66 TKG (BT-Drs. 19/26108, S. 296) sowie Erwägungsgrund 283 der Richtlinie (EU) 2018/1972 halte es der Gesetzgeber für das Vorliegen eines Angebotspaketes für erforderlich, dass die Leistungen, "aufgrund desselben Vertrages" oder "aufgrund eng miteinander zusammenhängender oder verknüpfter Verträge", mithin aufgrund eines "Angebotspakets" bereitgestellt würden. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass es mehr bedürfe als die bloße Bereitstellung mehrerer Leistungen aufgrund desselben Bestellvorgangs. Wenn der Gesetzgeber es für das Vorliegen eines Angebotspakets als ausreichend gehalten hätte, dass mehrere Angebote zeitgleich bereitgestellt würden, hätte er dies ausdrücklich geregelt. Das habe er aber nicht.
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Selbst bei Vorliegen eines Angebotspaket im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG seien die Angebote "GigaZuhause 250 Kabel" und "GigaTV Cable" entgegen dem Vortrag des Klägers nicht in lediglich einer einzigen Vertragszusammenfassung und damit unter einer einzigen Überschrift aufzuführen. Dies ergebe sich weder aus § 66 TKG (Art. 107 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/1972) i.V.m. § 54 Abs. 3 TKG (Art. 102 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2018/1972), noch aus der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243. Das Landgericht habe daher zutreffend herausgestellt, dass das Verständnis des Klägers "auf eine bloße Förmelei" hinausliefe. Da hinsichtlich der Angebote "GigaZuhause 250 Kabel" und "GigaTV Cable" mehrere Verträge geschlossen worden seien, sei die Beklagte sogar verpflichtet, für diese Angebote inklusive der insoweit dazugehörenden Nicht-Telekommunikationsdienste jeweils eine eigene Vertragszusammenfassung bereitzustellen. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen.
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Auch wenn man einen Verstoß gegen § 54 Abs. 3 TKG annähme, sei dieser nicht gem. § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Denn die Beklagte stelle in einem einzigen PDF-Dokument transparent alle gem. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG erforderlichen Informationen bereit und verwende das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 bereitgestellte Muster. Beide Vertragszusammenfassungen seien untrennbar miteinander verbunden. Selbst wenn sie dazu verpflichtet wäre, bloß einmal das Muster der Durchführungs-VO (EU) 2019/2243 zu verwenden, läge hierin allenfalls insofern eine Abweichung vom gesetzlichen Standard in formeller Hinsicht, als die Beklagte die Bestellungen in separaten Formularen, die für sich dem Muster der Durchführungs-VO (EU) 2019/2243 entsprächen, innerhalb eines PDF-Dokuments aufgeführt habe. Eine inhaltliche Abweichung liege nicht vor. Durch die von der Beklagten gewählte Darstellungsform werde die Verständlichkeit der bereitgestellten Informationen nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil: Es diene auch der Transparenz und Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, wenn die unterschiedlichen Tarife voneinander getrennt angeboten würden.
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Hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung zur Unterlassung ist die Beklagte der Auffassung, dass kein Verstoß vorliege. Eine Anbieterkennzeichnung in der streitgegenständlichen PopUp-Werbung sei gemäß §§ 5a, 5b UWG nicht erforderlich. Das Landgericht habe eine unzutreffende Verbrauchererwartung zugrunde gelegt. Die Information, welche Vodafone-Gesellschaft Anbieter des Fernsehzugangsdiensts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei, sei gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht dazu geeignet, Kundinnen und Kunden der Beklagten zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn maßgeblich für den Durchschnittsverbraucher sei allein, dass er ein Produkt der Marke „V...“ und dem damit verbundenen „guten Ruf“ erwerbe. Welche der verschiedenen Gesellschaften des V...-Konzerns die Dienste konkret anbiete, sei für den Verbraucher hingegen unerheblich. Das Landgericht irre mit seiner Annahme, Verbraucher gingen davon aus, dass Anbieter des Fernsehzugangsdienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ die V... GmbH sei. Diese Sichtweise sei mit dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers unvereinbar. Dass der verständige Verbraucher davon ausgehe, dass der Fernsehzugangsdienst „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ ebenfalls von der V... GmbH angeboten werde, sei ausgeschlossen. Die Beklagte treffe in der angegriffenen PopUp-Werbung keine Aussage darüber, wer Anbieter des Fernsehzugangsdienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei. Darüber, wer Anbieter des beworbenen Dienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sei, mache sich der Verbraucher keine Gedanken und verfüge auch nicht über eine entsprechende Erwartung.
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Es bestehe keine Wesentlichkeit der Anbieterinformation gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG. Eine Angabe der Identität des Unternehmers in der Werbung selbst sei nicht geboten. Dem Interesse des Verbrauchers zu wissen, wer Anbieter des beworbenen Produktes sei, werde durch die Darstellung im Impressum hinreichend Rechnung getragen. Für den Online-Handel sei anerkannt ist, dass die gemäß §§ 5a, 5b UWG grundsätzlich erforderlichen Angaben zu Identität und Anschrift über Verlinkungen zum „Impressum“ bereitgestellt werden könnten.
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Ferner mangele es an einer Wesentlichkeit der Anbieterinformation gem. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG. Allein, dass die Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein könne, löse keine Informationspflicht gemäß § 5a UWG aus (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RS 2023, 16069 Rn. 28). Entscheidend sei, ob der Angabe einer Information für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung „erhebliches Gewicht“ zukomme. Das sei hier nicht der Fall. Der durchschnittliche Verbraucher sei an der Information, welche V...-Gesellschaft für welches V...-Produkt verantwortlich ist, nicht interessiert.
34
Eine geschäftliche Relevanz sei ebenfalls zu verneinen. Das vorgeworfene Vorenthalten der Information sei nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der verständige Verbraucher sei daran gewöhnt, in Internet-Marktplätzen wie Amazon in einem Buchungsvorgang Waren und Dienstleistungen von unterschiedlichen Anbietern zu beziehen. Vorliegend schließe der Verbraucher aber noch nicht einmal Verträge mit „irgendwelchen“ Marktplatzanbietern, sondern mit V...-Gesellschaften. Dass sie zwei Vertragspartner bei Abschluss des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs erhalten, sei für die Verbraucher nicht nachteilig, weil für Kündigungen das gemeinsame Internetformular auf ....de/einfache-kuendigung.html bereitgestellt werde.
35
Ein Vorenthalten von Anbieterinformationen gemäß § 5a UWG sei zu verneinen, weil die entsprechenden Angaben im stets abrufbaren Impressum bereitgestellt würden. Eine Anbieterinformation werde nicht dann schon vorenthalten, wenn der Nutzer nicht bereits in der Werbung selbst, sondern erst über Verlinkungen in ein oder zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelange (EuGH GRUR 2011, 930 – Ving Sverige). Dies sei für den Online-Handel anerkannt. Den Kunden würde schließlich im weiteren Bestellvorgang eine Vertragszusammenfassung gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitgestellt, aus der sich die Beklagte als Anbieterin des Produkts „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ ergebe. Dies sei rechtzeitig.
36
In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 hat der Senat darauf hingewiesen, dass § 69 TKG die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Verstöße gegen das TKG möglicherweise abschließend regele, so dass das UWG gegebenenfalls nicht zur Anwendung gelangen könne. Dies könnte Auswirkungen auf die Aktivlegitimation des Klägers haben, der nicht unmittelbarer Adressat des § 69 Abs. 1 Satz 2 TKG ist. Der Senat hat den Parteien hierzu eine Schriftsatzfrist eingeräumt.
37
Der Kläger hat hierzu innerhalb offener Schriftsatzfrist ausgeführt, § 69 Abs. 1 TKG enthalte keine abschließende Regelung im Hinblick auf die Aktivlegitimation bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. § 69 TKG wolle ein zusätzliches Regulativ schaffen, weswegen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs unberührt blieben. Der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 69 TKG, dem § 44 Abs. 1 TKG a.F., keine Bedenken hinsichtlich einer Aktivlegitimation eines Verbands für Ansprüche aus dem UWG gehabt (BGH, Az. I ZR 106/20, Rn. 23). Der Gesetzgeber habe seinerseits mit der Ersetzung des § 44 Abs. 1 TKG a.F. durch § 69 Abs. 1 TKG keine Änderung der Rechtslage verfolgt. Gemäß der Gesetzbegründung habe er den Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 TKG a.F. mit der Schaffung von § 69 Abs. 1 TKG nicht ändern wollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26109, S. 298). Auch das Oberlandesgericht Köln habe in einem aktuellen Urteil vom 10.1.2025, Az. 6 U 68/24, keine Bedenken erkennen lassen. Unabhängig davon müsse das hiesige Oberlandesgericht ungeachtet einer erst nach Klageerhebung erfolgten Änderung der Zuständigkeiten im § 6 UKlaG den Sachverhalt hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen aus UWG und UKlaG bzw. TKG prüfen, da insoweit ein einheitlicher Streitgegenstand vorliege.
38
Die Beklagte hat demgegenüber innerhalb offener Schriftsatzfrist dargetan, § 69 Abs. 1 TKG stelle eine spezielle und abschließende Regelung zur Anspruchsberechtigung bei Verstößen gegen das TKG dar. Der Kläger habe indes den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausschließlich auf das UWG gestützt. Unmittelbar könne der Kläger seine Ansprüche nicht auf § 69 TKG stützen, weil er nicht zu den dort genannten Berechtigten zähle. Auf eine Aktivlegitimation nach dem UKlaG könne sich der Kläger gleichfalls nicht berufen, weil er sich hierauf nicht von Anfang an berufen habe und es sich bei Ansprüchen nach dem UWG und dem UKlaG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Dafür spreche unter anderem die klare Zuständigkeitsregelung in § 6 UKlaG, die Ansprüche nach dem UKlaG den Oberlandesgerichten zuweise und im Übrigen die Zuständigkeit der Landgerichte für Verstöße gegen das UWG unberührt lasse.
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Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2025 Bezug genommen.
40
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg (I.), die zulässige Berufung der Beklagten bleibt erfolglos und ist zurückzuweisen (II.).
41
I. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG, § 54 Abs. 3, § 66 TKG gegen die Beklagte, weil letztere entgegen § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG in Verbindung mit Art. 1, Anhang Teil A, Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 1029/2243 vor der Vertragserklärung des Verbrauchers keine einheitliche Vertragszusammenfassung für die von ihr als Paket angebotenen Internet- und TV-Dienste bereitgestellt hat.
42
1. § 69 Abs. 1 TKG stellt hinsichtlich TKG-Verstößen eine abschließende Regelung der Abwehr- und Schadensersatzansprüche dar (vgl. Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage 2025, § 3a, Rn. 1.40). Dies ergibt sich daraus, dass § 69 Abs. 1 Satz 1 TKG explizit den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bei Verstößen gegen das TKG normiert. Er enthält daneben keinen Hinweis auf eine etwaig bestehende Anspruchskonkurrenz zu einem Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach dem UWG. Da § 69 TKG zudem allein den Verstoß gegen eine Vorschrift des TKG als Voraussetzung für die genannten Rechtsfolgen ausreichen lässt, besteht auch keine Notwendigkeit für eine Anspruchskonkurrenz mit den Vorschriften des UWG, die im Gegensatz zu § 69 Abs. 1 TKG weitere Anspruchsvoraussetzungen normieren. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1, 2 TKG scheidet daher im Streitfall aus, da der Kläger kein Betroffener im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TKG, weil er weder Endbenutzer noch Wettbewerber der Beklagten ist.
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2.Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich indes aus § 69 Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG (vgl. Lueg, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 48. Edition, Stand: 01.05.2025; § 69 TKG Rn. 3). Er ist als qualifizierter Verbraucherverband in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen, die seitens des Klägers als von der Beklagten verletzt behauptete Vorschrift ist explizit als Verbraucherschutzgesetz qualifiziert.
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§ 6 Abs. 1 UklaG in der jetzt gültigen Fassung steht dem nicht entgegen, ebensowenig wie der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch zuvor nicht explizit auf UKlaG, sondern nur auf UWG gestützt hat. So hat er in der Klageschrift (Bl. 13 der LG-Akten) lediglich vorgetragen, nicht nur nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sondern auch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt zu sein und erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.07.2025 erklärt, der Auffassung zu sein, dass sein geltend gemachter und mit der Berufung weiter verfolgter Anspruch auch nach UKlaG zuzusprechen sei (Bl. 93 OLG-Akten). Dies ist indes im Streitfall unschädlich, da zumindest bei Klagen, die – wie hier – zu einer Zeit anhängig gemacht wurden, zu der als Eingangsgericht für auf UKlaG gestützte Klagen noch die Landgerichte zuständig waren.
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Zwar sieht § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung für Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Oberlandesgerichts vor, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Der Kläger hat die Klage vor dem Landgericht München I erhoben. Das ist jedoch vorliegend unschädlich. Denn § 6 UKlaG in seiner derzeitigen Fassung gilt erst seit dem 13.10.2023. Der streitgegenständliche Vorgang datiert vor diesem Datum, nämlich vom 20.04.2023. Die Klage zum Landgericht München I hat der Kläger am 30.06.2023 erhoben. Somit bestand für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Möglichkeit einer Klageerhebung zum Oberlandesgericht; ein Verstoß gegen UKlaG hinsichtlich der streitgegenständlichen Verletzungshandlung war im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vor dem Landgericht geltend zu machen.
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Jedenfalls bei der hier vorliegenden Konstellation einer Klageeinreichung vor Inkrafttreten des jetzigen § 6 Abs. 1 UKlaG steht der Umstand, dass der Kläger sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs nicht ausdrücklich auf UKlaG berufen hat, einer Prüfung der Rechtmäßigkeit nach UKlaG nicht entgegen. Insoweit ist von einem einheitlichem Lebenssachverhalt und mithin von einem Streitgegenstand auszugehen, innerhalb dessen die Vorschriften von UWG und UKlaG – grds. – nebeneinander anwendbar sind (Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 UKlaG, Rn. 73) und die auch vom Gericht unabhängig davon, ob die Anspruchsnormen explizit genannt sind, sämtlich zu prüfen sind. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Klage bereits nach einer Anspruchsgrundlage vollständig zuzusprechen ist und der Kläger nicht durch die Antragsfassung das Gericht dazu nötigt, weitere unterschiedliche rechtliche Aspekte innerhalb desselben Streitgegenstands zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 25 – Biomineralwasser), oder wenn der Kläger für die weiteren rechtlichen Aspekte innerhalb eines Streitgegenstands keinen hinreichend erforderlichen Sachvortrag erbringt oder sonst zu erkennen gibt, dass er eine Beanstandung nach anderen Vorschriften ausdrücklich nicht geltend machen möchte (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 – Tiegelgröße). Beides ist vorliegend nicht einschlägig: da sich dem klägerischen Vorbringen sämtliche tatsächlichen Umstände entnehmen lassen, die für eine klagezusprechende Entscheidung nach UKlaG erforderlich sind, war das streitgegenständliche Verhalten auch auf dessen Grundlage hin zu prüfen.
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Ob dies für nach Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 UKlaG in der jetzt gültigen Fassung eingereichte Klagen weiterhin gilt (so wohl OLG Köln, WRP 2025, 514 Rn. 15 – Verspätete Abschlussrechnung; vgl. auch Büscher, WRP 2024, 1 Rn. 68 ff.) oder ob die Neuregelung dazu führt, dass zukünftig UWG-und UKlaG-Ansprüche – auch wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen, in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden müssen (s. hierzu KG, GRUR 2025, 1009 – Probeabo-Button), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
48
3. a) Die Beklagte ist als verantwortliche Mit-Betreiberin der Webseite „www.vodafone-de“ passivlegitimiert.
49
b) Die Beklagte hat durch die Nichterfüllung der Pflicht zur Information gemäß § 54 Abs. 3 TKG gegen eine verbraucherschützende Vorschrift gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG verstoßen. § 54 TKG dient dem Schutz der Verbraucher. Die dort normierte Pflicht zur Bereitstellung einer Vertragszusammenfassung hat nach der Gesetzesbegründung zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 19/26108, S. 287) sowie der einschlägigen Richtlinie (RL (EU) 2018, 1972, ABl. L 321 vom 17.12.2018, dort Erwägungsgrund 261, S. 85) das Ziel, Verbrauchern vor ihrer Vertragserklärung die volle Sachkenntnis zu verschaffen. Weiterhin soll damit den Verbrauchern ermöglicht werden, das in der Vertragszusammenfassung aufgeführte Angebot mit Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen. Die damit geschützten Interessen der Verbraucher an Richtigkeit und Vollständigkeit der Information werden gerade beim Abschluss von Verträgen über Internet-Dienstleistungen wie im Streitfall berührt, weil eine fehlende Transparenz bzw. Angabe von Vertragsbestandteilen bzw. mit dem Tarif eng verknüpften Verträgen die Vergleichbarkeit der Angebote erschwert.
50
c) Aus dem vorgenannten Zweck der Regelung des § 54 Abs. 3 TKG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 TKG folgt, dass das Landgericht die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen hat.
51
aa) Die Beklagte hat mit dem Internettarif „GigaZuhause 250 Kabel“ und dem Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ ein Paket im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG angeboten.
52
Was unter einem „Paket“ im Sinne von § 66 TKG zu verstehen ist, ist dort nicht näher ausgeführt. Indes sieht Erwägungsgrund 283 zu Art. 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972, dessen Umsetzung § 66 TKG dient, vor, dass ein Paket dann vorliegt, wenn die Bestandteile des Pakets von demselben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 TKG (BT-Drs. 19/26108, S. 296) verlangt, dass „die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden.“
53
Vorliegend ist der Internettarif „GigaZuhause 250 Kabel“ ein Internetzugangsdienst im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG. Er ist mit dem Fernsehzugangsdienst „GigaTV“ bereits deswegen eng verknüpft, weil der Verbraucher infolge der gemeinsamen Bestellung eine Ersparnis von 5 EUR pro Monat erhält:
54
Ob es sich dabei zivilrechtlich um verschiedene Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten handelt, hindert die Qualifikation als Paket im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG nicht. Denn diese Vorschrift setzt Art. 107 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um, der autonom auszulegen ist, so dass eine Auslegung im Hinblick auf deutsches Vertragsrecht ausscheidet (vgl. OLG Köln GRUR-RS 2025, 216 Rn. 27 – Vertragspaket mit Mietrouter).
55
Daneben ergibt sich der geforderte enge Zusammenhang aus dem gemeinsamen Bestellvorgang der beiden Dienste. Der eine („GigaTV“) wird im Rahmen der Bestellung des anderen („GigaZuhause 250 Kabel“) mit abgeschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Auswahl von „GigaTV“ bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs für den Internetzugangsdienst einfügt, genügt, um beide Verträge – so sie denn rechtsgeschäftlich selbständig wären – als jedenfalls in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehend anzusehen.
56
bb) Die Beklagte hat die Informationen betreffend „GigaTV“ und „GigaZuhause 250 Kabel“ zwar in einem Dokument, aber nicht in einer Vertragszusammenfassung gemäß dem Muster der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 zur Verfügung gestellt. Stattdessen hat sie für beide Dienste je eine Vertragszusammenfassung bereitgestellt. Das entspricht nicht den Vorgaben der §§ 54 Abs. 3, 66 Abs. 1 TKG.
57
Dass eine einzige Vertragszusammenfassung auch für Pakete gemäß §§ 54 Abs. 3, 66 Abs. 1 TKG erforderlich ist, ergibt sich aus dem zuvor dargestellten Sinn und Zweck von § 54 Abs. 3 TKG, der auch und gerade für Pakete im Sinne von § 66 Abs. 1 TKG gilt.
58
Selbst wenn man den Zweck einer umfassenden Vermittlung der Sachkenntnis gegenüber dem Verbraucher vor Vertragsschluss gegebenenfalls vorliegend noch als erreicht ansehen könnte, ist dies jedenfalls bei der Vergleichbarkeit nicht der Fall. Denn die von der Beklagten vollzogene wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Verträge spiegelt sich – entgegen dem Zweck von §§ 54 Abs. 3, 66 Abs. 1 TKG – in der Dokumentation der Beklagten gemäß der Anlage K 3 nicht wider. Durch die Aufteilung der beiden Verträge in zwei Vertragszusammenfassungen wird der Umstand, dass eine Ermäßigung um 5 EUR pro Monat aufgrund ihrer gemeinsamen Bestellung erfolgt, verdeckt. Zwar ergibt sich der monatliche Rabatt aufgrund der Hinzubuchung von „GigaTV“ aus Seite 1 der Vertragszusammenfassung für „GigaZuhause 250 Kabel“. Wieviel daneben für den Dienst „GigaTV“ zusätzlich zu zahlen ist, ergibt sich aber erst aus der weiteren extra dafür aufgeführten Vertragszusammenfassung. Damit wird die Vergleichbarkeit des Paketangebots jedenfalls erschwert. Außerdem liegt aufgrund der getrennten Darstellung keine „klare“ Vertragszusammenfassung mehr vor, da der Verbraucher die Informationen aus beiden erst zusammenfügen muss, um das Paket bewerten und vergleichen zu können. Die Schwierigkeit ergibt sich vorliegend auch daraus, dass für beide Dienste für die ersten sechs Monate andere Beträge anfallen als für die nachfolgenden Monate. Für eine Vergleichbarkeit muss der Verbraucher somit eine Vielzahl von Beträgen zusammenführen. Das widerspricht dem dargestellten Sinn und Zweck von §§ 53 Abs. 3, 66 Abs. 1 TKG.
59
Daher ist es wiederum unbeachtlich, ob es sich zivilrechtlich um zwei voneinander getrennte Verträge handelt. Entscheidend ist der vom Unionsrecht vorgegebene und von der nationalen Regelung übernommene Zweck der Herstellung einer Vergleichbarkeit eines angebotenen Pakets mittels einer klaren und leicht lesbaren Vertragszusammenfassung (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 41). Ebenso unerheblich ist, dass es sich um ein Dokument handelt, das nur mit allen Seiten aufgerufen werden kann und das über eine einheitliche und durchgehende Seitennummerierung verfügt. Denn diese formale Einheitlichkeit erreicht den mit der Vertragszusammenfassung verfolgten Zweck nicht, weil – wie ausgeführt – durch die Aufteilung innerhalb des einheitlichen Dokuments die Vergleichbarkeit des Paketangebots jedenfalls erschwert wird. Die hier erfolgte Bereitstellung eines nur mit allen Seiten aufrufbaren Dokuments ist daher allenfalls vergleichbar mit der postalischen Zusendung mehrerer Vertragszusammenfassungen in ein und demselben Umschlag – was ersichtlich ebenfalls nicht dazu führen würde, dass sämtliche darin enthaltene Vertragszusammenfassungen als eine einzige im Sinne der Vorgaben des TKG anzusehen wären.
60
d) 60 Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die durch den Verstoß ausgelöste Wiederholungsgefahr wurde vorliegend mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch nicht ausgeräumt.
61
Der Berufung des Klägers gegen das den Unterlassungsanspruch abweisende Urteil des Landgerichts ist daher begründet.
62
Dem Kläger steht ferner ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3, § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG wegen Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten ihrer Eigenschaft als Anbieterin des Dienstes „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ sowie ihrer Anschrift zu. Die Berufung der Beklagten gegen die diesbezügliche Verurteilung war demzufolge zurückzuweisen.
63
a) Die Beklagte ist passivlegitimiert und hat durch die Nichterfüllung der Pflicht zur Information auch eine geschäftliche Handlung in der Sonderform des Unterlassens vorgenommen, nachdem sie gesetzlich zu deren Erteilung verpflichtet war und insofern eine Erfolgsabwendungspflicht bestand. Die Informationspflicht trifft die Beklagte als für das Angebot Verantwortliche (BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 21 – Mein-Paket.de II).
64
b) Indem die Beklagte beim Einblenden ihres Angebots für den kostenpflichtigen Fernsehzugangsdienst „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ auf der Internetseite www.v....de im Rahmen des Bestellvorgangs für den Internettarif „GigaZuhause 250 DSL“ der V... GmbH nicht ihre Identität und Anschrift angab, enthielt sie wesentliche und geschäftlich relevante Informationen irreführend vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insofern verwiesen werden. Die dagegen eingewandten Argumente der Beklagten verfangen nicht.
65
aa) Die Beklagte macht geltend, es mangele an der Wesentlichkeit der Anbieterinformation, weil dem Interesse des Verbrauchers zu wissen, wer Anbieter des beworbenen Produktes sei, durch die Darstellung im Impressum hinreichend Rechnung getragen werde. Die wesentlichen Informationen ergäben sich daher „unmittelbar aus den Umständen“.
66
Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn er sie nicht oder nicht so bekommt, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 27 – LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 27 = WRP 2017, 1081 – Komplettküchen). In der konkreten Situation rechnet der Verbraucher nicht damit, dass ihm im Rahmen der Bestellung des einen V...-Produkts („GigaZuhause 250 DSL“) bei Hinzufügung eines ihm angebotenen weiteren Produkts („GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“) auf der Internetseite „wwww.v....de“ ein zweites Unternehmen als Vertragspartner entgegentritt. Ein entsprechender Hinweis ergibt sich auch nicht aus der angegriffenen Werbung. Daher hat der Verbraucher gar keine Veranlassung bei Aufscheinen der Werbung für das weitere Produkt „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ auf das Impressum zuzugreifen und sich dort nach einem möglichen weiteren Vertragspartner kundig zu machen. Vielmehr geht der Verbraucher mangels jeglichen Hinweises auf einen anderen Vertragspartner für das Produkt „GigaTV Net inkl. Apple TV 4K“ als für das Produkt „GigaZuhause 250 DSL“ davon aus, dass es sich jeweils um denselben Vertragspartner handelt. Folglich ist die Bereitstellung von Identität und Anschrift der Beklagten im Impressum nicht geeignet, dem Verbraucher die geforderten wesentlichen Informationen mitzuteilen.
67
Der Senat kann dabei das Verständnis des angesprochenen Verkehrs selbst feststellen, weil seine Mitglieder als normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Personen Teil des angesprochenen Verkehrs sind bzw. auf Grund ihrer ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sind, das Verkehrsverständnis anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer). Der Einholung eines Verkehrsgutachten, wie von der Beklagten angeboten, bedarf es angesichts dessen nicht.
68
Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az. I ZR 228/03, verhilft ihr nicht zum Erfolg, weil das Impressum als Zurverfügungstellung der wesentlichen Information vorliegend nicht deshalb abgelehnt wird, weil es nicht leicht zu erreichen sei. Grund dafür, dass die Angabe im Impressum den Verstoß gegen §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht verhindert, ist, dass in der konkreten Situation keine Veranlassung für den Verbraucher besteht, sich über einen weiteren Vertragspartner Gedanken zu machen, und deswegen auch keine Notwendigkeit, das Impressum hierzu zu konsultieren.
69
bb) Dass die von § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG geforderten Informationen im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs dem Verbraucher angezeigt werden, reicht zur Einhaltung von §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 UWG nicht aus. Die wesentlichen Informationen müssen rechtzeitig vorliegen; vgl. § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zweck der §§ 5a Abs. 1 , 5b Abs. 1 UWG, nämlich dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufforderung zum Kauf, weil der Verbraucher ab diesem Zeitpunkt eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG treffen kann (EuGH GRUR 2017, 535 Rn. 30 – DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 23 – MeinPaket.de II).
70
Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Angebot der Beklagten vorliegend darin zu sehen, dass er den Button „Ja, GigaTV bestellen“ anklickt. Denn in diesem Zeitpunkt hat sich der Verbraucher dafür entschieden, das Produkt der Beklagten zu bestellen – auch wenn er es rechtlich noch nicht getan hat. Dass im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs im Rahmen der gemäß § 54 Abs. 3 TKG bereitzustellenden Vertragszusammenfassung die Identität und die Anschrift der Beklagten offenbart werden (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG), ist im Hinblick auf den dargestellten maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr rechtzeitig.
71
Auf eine Rechtzeitigkeit der Bereitstellung durch das Impressum kann sich Beklagte – wie bereits dargestellt – nicht berufen, weil das Impressum vom Verbraucher mangels jeglichen Hinweises auf einen anderen Vertragspartner im Zeitpunkt des Erscheinens der PopUp-Werbung nicht aufgerufen wird.
72
cc) Die Anbieterinformation ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch wesentlich gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen kann.
73
Dies zeigt bereits § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG, der für Angebotshandlungen wie der streitgegenständlichen Anschrift und Identität des Unternehmers als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG beschreibt und lediglich in Bezug auf die in § 5a Abs. 3 UWG genannten Umstände mögliche Einschränkungen erfährt (BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 24 – MeinPaket.de II). Dass vorliegend aufgrund räumlicher Beschränkungen des Kommunikationsmittels eine Angabe der Identität und der Anschrift der Beklagten unmöglich oder wesentlich erschwert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
74
Abgesehen davon ist eine Information wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH WRP 2024, 1056 Rn. 13 – durchschnittliche Sternebewertung; GRUR 2016, 1076 Rn. 27 – LGA tested). Die Information muss einerseits ein solches Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist (BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 46 – LGA tested).
75
Das ist hier der Fall. Denn die Information über den konkreten Vertragspartner ist objektiv für jedermann eine wichtige Information bei Abschluss eines Vertrages (BGH GRUR 2017, 1269 Rn. 29 – MeinPaket.de II). Das gilt insbesondere bei Verträgen wie dem vorliegenden, der nicht auf einen einmaligen Geld-Warenaustausch gerichtet ist, sondern eine dauerhafte Vertragsbeziehung. Zwar mögen sich in der konkreten Situation aufgrund der praktischen Vertragsdurchführung durch den Konzern der Beklagten für den Verbraucher keine faktischen Unterschiede aus der Verschiedenheit der Vertragspartner ergeben. Das ist indes irrelevant. Zum einen weiß der Verbraucher gar nicht, dass der Vertragsschluss mit unterschiedlichen Gesellschaften des V...-Konzerns für ihn keine praktischen Auswirkungen hat. Zum anderen kann die Beklagte nicht durch eine momentane, nicht notwendigerweise dauerhafte Ausgestaltung der Vertragsabwicklung und noch dazu ohne Wissen des Verbrauchers die Deutungshoheit über die Frage an sich reißen, was wesentliche Informationen im Sinne von § 5a UWG sind und was nicht.
76
dd)Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist nur dann unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Rn. 55 – LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. – Komplettküchen). Diese Voraussetzungen sind hier – anders als die Beklagte meint – erfüllt. Eine geschäftliche Relevanz des Vorenthaltens ist mithin ebenfalls zu bejahen.
77
Der Verbraucher benötigt eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 33 – Komplettküchen, mwN). Zur Überzeugung des Senats und nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Information über die Identität des Beklagten als potentiellen Geschäftspartner für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (BGH GRUR 2013, 1169 Rn. 13 – Brandneu von der IFA).
78
Das Vorenthalten der wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, ist zudem geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 34 – Komplettküchen). Der gegenteilige Vortrag der Beklagten dringt nicht durch. Dieser geht dahin, für den Verbraucher sei ein Vertragsschluss mit dem V...-Konzern entscheidend, nicht aber mit welcher Gesellschaft desselbigen der Vertrag zustande komme, weil es dem Verbraucher darum gehe, ein Produkt bzw. eine Dienstleistung der Marke „V...“ mit deren guten Ruf zu erwerben.
79
Zwar mag für den Verbraucher tatsächlich der Abschluss eines Vertrages mit dem V...-Konzern im Vordergrund stehen. Wie der Kläger insoweit aber zutreffend ausführt, ist es für den Verbraucher gleichwohl ebenso wichtig zu wissen, mit welchem Unternehmen aus dem V...-Konzern er einen Vertrag schließt.
Gerade bei weltweit tätigen Konzernen ist es mittlerweile nicht unüblich, dass die sich als Vertragspartnerin anbietende Konzerngesellschaft gar nicht in Deutschland ansässig ist, sondern ihren Sitz im (außereuropäischen) Ausland hat. Deswegen ist es für Verbraucher durchaus wesentlich für den Vertragsschluss, wo das als Vertragspartner fungierende Unternehmen seinen Sitz hat. Weiterhin kann bereits der Umstand, dass der Verbraucher mit mehr als einem Unternehmen (desselben Konzerns) einen Vertrag schließen soll, Einfluss auf seine geschäftliche Entscheidung haben. Dass der Konzern der Beklagten die Vertragsdurchführung und Vertragsabwicklung für den Verbraucher so organisiert haben will, dass die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse mit verschiedenen Gesellschaften sich für den Verbraucher real nicht auswirken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits ausgeführt, hat der Verbraucher keine Kenntnis vom internen Vertragsmanagement des Beklagten-Konzerns. Zudem kann es für den Verbraucher gleichwohl einen Unterschied machen, ob er mit einer V...-Gesellschaft in Vertragsbeziehungen tritt, oder mit mehreren. Das kann insbesondere dann gelten, wenn er bereits Dienstleistungen beim V...-Konzern in Anspruch nimmt. Hat er etwa bereits einen Handy-Vertrag bei V... ist es für ihn besonders interessant, ob er sich bei Hinzubuchung der beiden streitgegenständlichen Angebote einem, zwei oder drei Vertragspartnern gegenübersieht.
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Im Übrigen trifft den Unternehmer, der abweichend vom Regelfall geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2017, 922 Rn. 32 – Komplettküchen). Dem ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen.
81
c) Aufgrund der durch den Verstoß gegen § 3, § 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG indizierten Wiederholungsgefahr steht dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 4 UKlaG ein Unterlassungsanspruch zu. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
82
I.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
83
II. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (BGH NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH NJW-RR 2022, 684 Rn. 14).
85
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Frage vor, ob § 69 TKG Ansprüche nach dem UWG ausschließt. Diese Frage wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet (vgl. Köhler/Odörfer, in: Köhler/Feddersen/43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.40; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 3a einerseits; Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, TKG, 5. Auflage, 2023, § 69 Rn. 51 andererseits). Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 06.06.2024 einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen §§ 54, 66 TKG allein auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG gestützt (GRUR-RS 2025, 216 insbes. Rn. 42 – Vertragspaket mit Mietrouter). Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 25.04.2024 einen Verstoß gegen § 59 TKG ohne Rückgriff auf das UWG geprüft (GRUR-RS 2024, 18173 insbes. Rn. 23 – AGB-Medienbruch).
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Die vorgenannte Frage kann sich in einer Vielzahl von Fällen, nämlich immer dann stellen, wenn Verstöße gegen verbraucherschützende Normen des TKG, insbesondere der §§ 51 ff. TKG, geltend gemacht werden.
87
Diese Frage ist auch entscheidungserheblich, weil bei einer ausschließlichen Anwendbarkeit von § 69 TKG klagende Verbände nur nach dem UKlaG aktivlegitimiert sind und für ihre Klage gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG nach aktueller Fassung nunmehr ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, während für Ansprüche nach dem UWG weiterhin die Landgerichte zuständig sind. Ob diese Zuständigkeitsregelung dazu führt, dass ein Kläger nach neuer Rechtslage seine Ansprüche nicht mehr parallel auf UWG und UKlaG in demselben Verfahren stützen kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Bejahte man dies, stellt sich die weitere Frage, ob dies auch in der vorliegenden Konstellation gilt, in der der Kläger seine Klage bereits vor Inkrafttreten des § 6 UKlaG n.F. eingereicht hat, was der Senat verneint und deswegen der Klage stattgegeben hat.