Inhalt

OLG München, Beschluss v. 25.09.2025 – 31 W 1130/25 e
Titel:

Subjektive Wertvorstellungen der Parteien ohne Bindungswirkung bei der Streitwertfestsetzung

Normenketten:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S.1
RVG § 32 Abs. 2 S.1
ZPO § 3
Leitsätze:
1. Die von einem Rechtsanwalt aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn er durch die Streitwertfestsetzung tatsächlich in seiner eigenen Vergütung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn der festgesetzte Wert aus seiner Sicht zu niedrig bemessen wurde. Begehrt er hingegen eine Herabsetzung des Streitwerts, fehlt es an einer eigenen Beschwer, da sich dies nicht zu seinem Nachteil auf die Vergütung auswirkt.  (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Gericht ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht an die subjektiven Wertvorstellungen der Parteien gebunden. Zwar haben diese Angaben indizielle Bedeutung, sie dürfen jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr ist der Streitwert anhand objektiver Gegebenheiten, unter Rückgriff auf die richterliche Erfahrung sowie auf vergleichbare Fallkonstellationen selbständig zu bestimmen. Eine Bindung an die Vorstellungen der Klagepartei würde deren Dispositionen unzulässig auf die Zuständigkeits- und Gebührenordnung übertragen.  (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Bewertung von Feststellungs- und Auskunftsanträgen ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu berücksichtigen, wobei die Anträge in ihrem funktionalen Zusammenhang zu sehen sind. Ein Feststellungsantrag erreicht grundsätzlich nicht den Wert einer später möglichen Leistungsklage, sondern ist regelmäßig mit einem Abschlag zu bewerten. Gleiches gilt für den Auskunftsantrag, dessen Wert sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung für die Geltendmachung weiterer Ansprüche richtet. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.  (Rn. 24 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unterlassungsanträge im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen stellen nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände dar, deren Wert gem. § 48 Abs. 2 GKG nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist. Maßgeblich sind insbesondere Art und Gefährlichkeit der Rechtsverletzung sowie die Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen. Pauschale oder generalpräventive Erwägungen sind unzulässig. In Fällen von massenhaften Datenlecks ist regelmäßig ein Betrag i.H.v. 1.500 Euro angemessen.  (Rn. 32 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde, Datenschutzverletzung, Immaterieller Schadensersatz, Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch, Feststellungsantrag
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 27.02.2025 – 14 O 3541/23
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 24849

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 27.02.2025, Az.14 O 3541/23, abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Der Nichtabhilfebeschluss vom 27.08.2025 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter aus eigenem Recht wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts.
2
In der Sache verlangte der Kläger Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall bei …
3
Der Kläger beantragte erstinstanzlich zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für Datenschutzverstöße und die Ermöglichung der unbefugten Ermittlung der Telefonnummern +49… und +49… sowie weiterer personenbezogener Daten der Klägerseite wie Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, welcher nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft im Sinne des Art. 15 DS-GVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die den Kläger betreffenden weiteren personenbezogenen Daten zu erteilen, die durch Unbefugte erlangt werden konnten, namentlich welche Daten außer der Telefonnummer der Klägerseite durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch „Web Scraping“, die Anwendung des Kontakt-Import-Tools oder auf andere Weise unbefugt erlangt werden konnten.
5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen
a. personenbezogene Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, XXXID, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht ausdrücklich hierfür die Berechtigung versagt und, im Falle der Nutzung der …-Messenger App, hier ebenfalls ausdrücklich die Berechtigung verweigert wird.
6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4
In der Klageschrift wurde der Streitwert auf insgesamt 22.500,00 € beziffert.
5
Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Endurteil vom 27.02.2025 in Bezug auf den Antrag 1 zur Zahlung von 100,00 € und in Bezug auf den Antrag 6 zur Zahlung anteiliger Rechtsanwaltskosten, wies die Klage im Übrigen ab und setzte den Streitwert mit Beschluss vom selben Tage auf insgesamt 22.500,00 € fest. Eine Begründung enthielt der Streitwertbeschluss nicht. Die Zustellung an die Klagepartei erfolgte am 27.02.2025.
6
Mit Schriftsatz vom 26.08.2025 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – legte „sowohl die klägerische Partei als auch der Unterzeichner im eigenen Namen“ Streitwertbeschwerde ein. Mit der Beschwerde wird beantragt, die Streitwerte wie folgt festzusetzen:
Antrag 1 (Schadensersatz): 3.000,00 €
Antrag 2 (Feststellung): 500,00 €
Antrag 3 (Schadensersatz): 2.000.00 €
Antrag 4 (Auskunft): 500,00 €
Antrag 5 (Unterlassung): 1.500,00 €
Insgesamt: 7.500,00 €.
7
Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 27.08.2025 nicht ab. Die Festsetzung der Einzelstreitwerte richte sich nach dem behaupteten Interesse der Klagepartei, weshalb auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Grund bestehe, von den Angaben der Klagepartei in der Klageschrift vom 12.10.2023 abzuweichen.
8
Eine Stellungnahme der Beklagten zur Streitwertbeschwerde und zum Nichtabhilfebeschluss liegt nicht vor, ebenso wenig eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Nichtabhilfebeschluss.
II.
9
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 S.5, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Einzelrichter berufen, da auch in erster Instanz der Einzelrichter entschied.
III.
10
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zwar gemäß §§ 68 Abs. 1 S.1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S.1 RVG statthaft, jedoch mangels eigener Beschwer unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
11
Erforderlich für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ist grundsätzlich (für die Beschwerde des Fiskus gilt etwas anderes) eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die angefochtene Streitwertfestsetzung, die sich nach dem Kosteninteresse richtet (vgl. BGH Beschluss vom 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, BeckRS 2012, 3303 Rn. 5; Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, GKG § 68 Rn. 18, beck-online). Die Zulässigkeit der im Namen des Rechtsanwalts erfolgende Anfechtung setzt stets eine eigene Beschwer des Rechtsanwalts voraus. Er ist indessen nur beschwert, wenn sich die Festsetzung aus seiner Sicht nachteilig auf die Höhe seiner Vergütung auswirkt. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn der Wert aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzt worden ist (vgl. Toussaint/Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG § 32 Rn. 55, beck-online). Das ist hier aber nicht der Fall, denn es wird eine Herabsetzung des Streitwerts von 22.500,00 € auf 7.500,00 € begehrt.
IV.
12
1. Die Streitwertbeschwerde der Klagepartei ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S.1, 63 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie noch fristgemäß innerhalb der Sechs-Monatsfrist gemäß §§ 68 Abs. 1 S.3, 63 Abs. 3 GKG eingelegt worden.
13
2. In der Sache erweist sie sich als begründet.
14
a) Gegen die Bemessung der Zahlungsanträge erinnert die Beschwerde nichts. Sie sind zutreffend festgesetzt worden. Zwar stellt der Kläger die Höhe des geforderten Betrages der Formulierung seines Antrags nach in das Ermessen des Gerichts, soweit allerdings – wie hier – zugleich ein Mindestbetrag angegeben wird, darf dieser nach allgemeiner Meinung nicht unterschritten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2003 – VI ZR 78/03 –, juris; KG Beschluss vom 15.3.2010 – 12 W 9/10, BeckRS 2010, 10186; OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 31 W 728/25 e –, juris; OLG München Beschluss vom 9.1.2025 – 7 W 1979/24e, NJOZ 2025, 454; OLG München Beschluss vom 26.4.1994 – 1 W 2878/93, BeckRS 1994, 3872; beck-online; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_171, juris).
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Dem steht auch nicht etwa die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 entgegen, in der er die Auffassung vertreten hat, es begegne in derartigen Fälle keine Bedenken, den immateriellen Schadensersatz in einer Größenordnung von 100,00 € festzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2025, 382, beck-online). Die Entscheidung betrifft insoweit die Frage, was im Ergebnis angemessen ist, nicht aber, wie hoch der Streitwert ist, wenn ein Mindestbetrag genannt wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 31 W 728/25 e –, Rn. 23, juris).
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b) Dagegen sind die Streitwerte für die Anträge 2, 4 und 5 vom Landgericht ermessensfehlerhaft festgesetzt worden.
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aa) Das Gericht ist zur Ermittlung des objektiven Wertes weder an subjektive Wertangaben der klagenden Partei noch an übereinstimmende, aber subjektive gemeinsame Wertangaben der Parteien gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 17.12.2024 – VIII ZR 307/23, BeckRS 2024, 39693 Rn. 22; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 15, beck-online). Derartigen Angaben kommt zwar indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2022 – I ZR 25/22 = GRUR 2023, 597; beck-online). Indes darf ein Gericht die Angaben in keinem Falle unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/15 = NJW 2016, 714 Rn. 13; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 16; beck-online). Es kommt für eine Wertfestsetzung mithin darauf an, ob und inwieweit die Vorstellungen der klagenden Partei realistisch sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.08.2024 – 101 AR 103/24 e = BeckRS 2024, 20926; beck-online).
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bb) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Herabsetzung des Streitwerts unter die bei Klageerhebung bestehende Vorstellung der Klagepartei sei nicht mehr möglich, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstelle, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten werde (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 3 ZPO, Rn. 16_28) und für diese Auffassung eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zitiert wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – 3 W 25/21 –, juris, Rn. 6), ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
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(1) Der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung lag anders als im vorliegenden Fall. Dort hatte die Klägerin die Beklagten auf Wertermittlung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verklagt, um zu ermitteln, in welcher Höhe sie infolge einer Pflichtteilsberechtigung von 1/6 einen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann. Hierbei erwartete sie Pflichtteilsansprüche in Höhe von mindestens 31.750 €, ausgehend von einem geschätzten Gesamtwert des Nachlasses von 190.500 €, zu dem eine bebautes Grundstück und Ackerland gehörte. Erst im Laufe des Verfahrens stellte sich durch ein Verkehrswertgutachten heraus, dass der Wert dieses Grundstücks lediglich 47.000,00 € betrug. Hier hatte also die Klägerin anknüpfend an konkrete Umstände – das Vorhandensein eines Hausgrundstücks – lediglich dessen tatsächlichen Wert falsch eingeschätzt und daran anknüpfend die Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche berechnet. Das ist nicht zu vergleichen mit hiesigem Fall, in dem die Bewertung des Auskunfts- und Feststellungsantrages letztlich nur auf vagen und pauschalen Einschätzungen beruht.
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(2) Wären insoweit allein die bei Klageerhebung mitgeteilten, subjektiven Vorstellungen des Klägers maßgebend, hätte es allein dieser in der Hand, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts und die Höhe des Gebührenstreitwerts zu bestimmen. Gemäß § 3 ZPO wird der Streitwert aber vom Gericht nach dessen freiem Ermessen festgesetzt.
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(3) Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung OLG München, Beschluss vom 3. April 2006 – 17 W 1187/06 (zitiert nach juris), auf die sich auch das Brandenburgische Oberlandesgericht stützte, lag eine spezielle Fallkonstellation zugrunde, die gleichsam den umgekehrten Fall darstellt und schon deswegen nicht mit Fällen wie dem vorliegenden vergleichbar ist. Die Klagepartei machte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und ging von relevanten Geldzuwendungen i.H.v. 300.000,00 € aus. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Zuwendungen mehr als doppelt so hoch waren. Hier wurde entschieden, dass dann die Klägervorstellungen bei Klageerhebung maßgeblich sind, da diese sein vorgestelltes wirtschaftliches Interesse widerspiegeln.
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Das lässt sich aber nicht verallgemeinern. Soweit es in der Entscheidung dennoch heißt „Der Senat folgt grundsätzlich der Auffassung, dass die Vorstellung des Klägers bei Beginn der Instanz insoweit maßgeblich ist, als eine Herabsetzung des Streitwerts unter diese Vorstellung nicht mehr möglich ist, auch wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten wird“ ist das außerdem gerade nicht die tragende Begründung der Entscheidung, sondern ein obiter dictum, da der Senat den umgekehrten Fall zu entscheiden hatte und für diesen das Gegenteil annahm.
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bb) Für die hier gestellten Anträge bedeutet das im Einzelnen Folgendes:
(1) Feststellungsantrag
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Bei dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Streitgegenstand. Gemäß § 48 Abs. 1 S. GKG richten sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist, mithin nach §§ 3 ff. ZPO.
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Als Vorstufe einer daraus resultierenden Leistungsklage kann die positive Feststellungsklage deren Wert nicht erreichen. Regelmäßig bedarf es noch des Nachweises der Anspruchshöhe, immer fehlt es an einer vollstreckungsfähigen Entscheidung. Daher ist ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage geboten. Dieser liegt idR bei 20% (vgl.BGH, Beschl. v. 12. 7. 2012 − VII ZR 134/11 = NZBau 2012, 566, beck-online) NK-Gk/ Schneider/ Volpert/ Fölsch, 3. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 102; beck-online). Zu berücksichtigen ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung als auch das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90 –, juris, Rn. 12). Im vorliegenden Fall sind keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die dazu führen würden, dieses Risiko nicht nur als abstrakt und theoretisch zu bewerten. Gleichzeitig ist zu sehen, dass der streitgegenständliche Scraping-Vorfall aus dem Jahr 2019 schon einige Zeit zurückliegt.
26
Zudem sind folgende Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen:
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Im vorliegenden Fall hat die Klagepartei keinen materiellen Schadensersatzanspruch beziffert, sondern nur immaterielle Ansprüche geltend gemacht (Anträge 1 und 3). Soweit die Auffassung vertreten wird, der bereits bezifferte Betrag diene als Bezugsgröße, von dem in der oben beschriebenen Weise für den Feststellungsantrag ein Bruchteil anzusetzen sei, fehlt es vorliegend an einer solchen. Somit muss auch nicht entschieden werden, ob der bereits bezifferte Antrag tatsächlich die richtige Bezugsgröße ist oder ob es nicht – losgelöst davon – allein nach den konkreten, individuellen Umständen des Einzelfalls darauf ankommt, was für die Zukunft – über den bezifferten Betrag hinausgehend – gegebenenfalls zu erwarten ist.
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Zudem sind der Feststellungs- und der Auskunftsantrag (dazu sogleich) im Zusammenhang zu sehen, da sie beide auf etwaige zukünftige Ansprüche gerichtet sind. Es erscheint daher sachgerecht, das wirtschaftliche Interesse für beide Anträge zusammen im konkreten Fall mit 1.000,00 € zu bewerten.
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Soweit vereinzelt angenommen wird, ein derartiger Feststellungsantrag sei mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 18.11.2024 (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 = NJW 2025, 298 Rn. 100, beck-online) mit lediglich 50,00 € zu bewerten (vgl. OLG München Beschluss vom 9.1.2025 – 7 W 1979/24e = NJOZ 2025, 454, beck-online), ist dem entgegenzuhalten, dass der BGH insoweit die Auffassung vertreten hat, der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. DS-GVO sei in den Fällen, in dem der Schaden lediglich in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten eingetreten ist, mit 100,00 € nicht ermessensfehlerhaft bewertet. Hier aber geht es um die Feststellung der Ersatzpflicht allein für zukünftige materielle Schäden. Im Übrigen hält der BGH auch bei immateriellem Schadensersatz – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen höheren Schadensersatzanspruch für möglich (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 = NJW 2025, 298 Rn. 101, beck-online).
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Der vom Beschwerdeführer angenommene Wert von 500,00 € ist im Rahmen des auszuübenden Ermessens nach § 3 ZPO als angemessen anzusehen.
(2) Antrag auf Auskunft
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Bei diesem Antrag handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Streitgegenstand gemäß § 48 Abs. 1 S.1 GKG, da mit ihm ein gegebenenfalls weiterer Schadensersatzanspruch vorbereitet werden soll. Sein Wert bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die diesem Anspruch zukommt. Soweit die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH Beschluss vom 14.10.2015 – IV ZB 21/15 = BeckRS 2015, 18439, beck-online). Im Hinblick darauf, dass der Auskunftsanspruch als Annexantrag im Zusammenhang mit Leistungs- und Unterlassungsanträgen wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch die den Betreiber eines sozialen Netzwerkes geltend gemacht wird, erscheint ein Wert i.H.v. 500 EUR angemessen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.7.2023 – 10 W 5/23 = ZD 2023, 746; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, ZPO § 3, Stichwort „Auskunft / Zuständigkeitsstreitwert“; beck-online). Wie bereits oben zum Feststellungsantrag ausgeführt, sind zudem der Feststellungs- und der Auskunftsantrag im Zusammenhang zu sehen, da sie beide auf etwaige zukünftige Ansprüche gerichtet sind. Es erscheint daher sachgerecht, das wirtschaftliche Interesse für beide Anträge zusammen im konkreten Fall mit 1.000,00 € zu bewerten.
(3) Unterlassungsantrag
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Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand.
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Bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist gem. § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie – je nach Einzelfall – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 € auszugehen, vgl. 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S.2 RVG (vgl. OLG München, Beschluss v. 03.06.2025 – 31 W 728/25, juris; OLG München, Beschluss vom 26. 09. 2024 – 31 W 1277/24 e –, Rn. 26; juris).
34
In Fällen wie dem vorliegenden hat die Bewertung einerseits der Bedeutung der persönlichen Daten des Klägers Rechnung zu tragen, aber auch dem Umstand, dass Nutzer sozialer Medien bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit freiwillig preisgeben, weil sie andernfalls soziale Netzwerke bzw. bestimmte Anwendungen nicht nutzen können. Hinzu kommt, dass Kläger im Rahmen derartiger „Massenverfahren“, zu dem auch das vorliegende Verfahren gehört, zwar ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse daran haben, dass sie nicht ein weiteres Mal von einem Datenleck betroffen sind, dass aber einzelfallbezogen regelmäßig das Unterlassungsinteresse kaum substantiiert und individualisiert vorgetragen wird, sondern es sich um ein pauschales, allgemeines Interesse handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24 e –, Rn. 26, juris).
35
Die (obergerichtliche) Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in den Verfahren, in denen wegen des …-Datenlecks auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht wurden, den Streitwert zwar nicht exakt einheitlich bewertet, allerdings wurde für den Streitwert des Unterlassungsantrags – soweit ersichtlich – einerseits kein höherer Betrag als 5.000,00 € angenommen, anderseits aber tendenziell eher vierstellige Beträge angesetzt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.6.2024 – 5 W 46/24, GRUR-RS 2024, 13038: 500,00 €; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2024 – 6 W 36/24 – GRUR-RS 2024, 19253: 1.000,00 €; OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023 – 7 U 19/23 – GRUR 2023, 1791 Rn. 264: 1.000,00 €; OLG München, Beschluss v. 03.06.2025 – 31 W 728/25, juris: 1.500,00 €; OLG München, Beschluss v. 26.9.2024 – 31 W 1277/24 e –, Rn. 26, juris: 1.000,00 bis 2.000,00 € für zwei sich inhaltlich zum Teil überschneidende Anträge; OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123: 3.500,00 €; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22 – ZD 2024, 107: Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse 5.000,00 €).
36
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 10.12.2024 (vgl. BGH Beschluss vom 10.12.2024 – VI ZR 7/24 – NJW-RR 2025, 382, beck-online) die Bewertung zweier Unterlassungsanträge in derartigen Fällen mit insgesamt 1.500,00 € als angemessen angesehen und dies auf folgende Erwägungen gestützt: Maßgeblich bei bereits erfolgter Verletzungshandlung sei das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, welches wiederum maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Rechts bestimmt werde. Allerdings könne auch anderen, von der bereits erfolgten Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren – etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen – Rechnung zu tragen sein. Das Gefährdungspotenzial sei dabei allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen sei bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs ebenso wenig Raum wie für eine Orientierung an einem etwaigen (Gesamt-)Schaden unter Einbeziehung anderer Betroffener. Außerdem dürfe das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (BGH a.a.O. Rn. 14).
37
Gemessen an den vorstehend dargestellten Maßstäben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie auch dieses Senats ist der vom Kläger in der Klage angegebene Wert von 10.000,00 € weit überhöht. Angemessen ist ein Wert in Höhe von 1.500,00 €.
V.
38
Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst, da gemäß § 68 Abs. 3 GKG das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden.
IV.
39
Die Entscheidung ist von Gesetzes wegen nicht anfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.