Titel:
Haftung des Host-Providers nach Kenntniserlangung eines Fake-Accounts
Normenkette:
BGB § 12, § 823 Abs. 1, § 1004
Leitsätze:
1. Eine bereits erlassene einstweilige Verfügung schließt den Erlass einer weiteren Verfügung nicht aus, wenn eine neue, eigenständige Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nur bei unstreitig kerngleichem Verstoß. Wer jedoch selbst bestreitet, dass Kerngleichheit vorliegt, kann sich nachträglich nicht – insoweit widersprüchlich – auf deren Vorliegen berufen. (Rn. 13 und 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwendung eines fremden Namens durch einen Fake-Account verletzt das durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und § 12 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Der Schutz umfasst nicht nur die Verhinderung von Täuschungen über die Identität, sondern auch den Erhalt der sozialen Reputation und des Selbstbestimmungsrechts über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit. Reagiert ein Plattformbetreiber trotz eindeutiger Hinweise auf eine solche Verletzung nicht rechtzeitig, trägt er zur Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Zuordnungsverwirrung bei und haftet als mittelbarer Störer für die Unterlassung des weiteren Abrufbarhaltens. (Rn. 19 – 21 und 30 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Host-Provider haftet für die fortgesetzte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn er nach Kenntniserlangung die beanstandeten Inhalte nicht innerhalb einer angemessener Frist entfernt. Maßgeblich ist, dass der Hinweis des Betroffenen so konkret ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage seiner Darstellung unschwer festgestellt werden kann. Erfolgt zudem eine ausdrückliche Mitteilung des Providers, dass eine Prüfung stattgefunden hat und ein Verstoß nicht festgestellt worden sei, kann sich dieser nachträglich nicht auf eine unzureichende Substantiierung der Beschwerde berufen. Das eigene Prüfungs- und Kommunikationsverhalten begründet in einem solchen Fall eine zurechenbare Kenntnis und damit eine Verantwortlichkeit für fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen. (Rn. 20 und 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fake Account, Identitätsdiebstahl, Unterlassungsanspruch, Dringlichkeit, Host-Provider-Haftung, einstweilige Verfügung
Fundstelle:
GRUR-RS 2025, 21896
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
den seit mindestens 24.05.2025 unter der Bezeichnung … und … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, verbreiten oder sonst zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerseite 30 % und die Antragsgegnerseite 70 %.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragssteller, von Beruf Rechtsanwalt, betreibt unter dem Anmeldenamen … einen Account auf der Plattform der Antragsgegnerin mit über 27400 Followern, 401.800 Likes und ca. 200 veröffentlichten Videos (Stand 16.6.2025). Die Antragsgegnerin betreibt unter … die Platform… für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Mit einstweiliger Verfügung vom 27.1.2025 des Landgerichts München I, Az 33 O 27/25 war es der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den seit mindestens 9.1.2024 unter der Bezeichnung … auftretenden Account auf der Plattform der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, verbreiten oder sonst zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …“ Der Beschluss wurde mittels Abschlusserklärung der Antragsgegnerin vom 19.2.2025 anerkannt.
2
Vor dem 24.5.2025 erstellten Unbekannte auf der Plattform der Antragsgegnerin einen Account unter … mit dem Anzeigennamen …
3
Der Antragsteller erlangte am 24.5.2025 erstmalig von dem streitgegenständlichen Account Kenntnis. Er meldete um 24.5.2025, 07:48 Uhr den Account … als Fakte Account auf dem plattformeigenen Meldeformular der Antragsgegnerin in der … wobei er die Felder „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ und anschließend „Ich“ auswählte. Unverzüglich meldete sich die Antragsgegnerin mit der Nachricht „Überprüfung deiner Meldung – Wir überprüfen die Meldung und ergreifen entsprechende Maßnahmen, wenn ein Verstoß gegen unsere Community-Richtlinien vorliegt“. Um 08:18 Uhr desselben Tages schrieb die Antragsgegnerin an den Antragsteller „Keine Verstöße gefunden – Wir haben festgestellt, dass der gemeldete Inhalt nicht gegen unsere Community-Richtlinien verstößt. Wir verstehen, dass du solche Inhalte nicht sehen möchtest, und du hast die Möglichkeit dieses Konto zu sperren“. Hiergegen legt der Antragsteller Widerspruch ein. Er erhielt daraufhin am 28.5.2025, um 6:26 Uhr die Nachricht: „Keinen Verstöße gefunden – Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, überprüft und festgestellt, dass es nicht gegen unsere Community-Richtlinien verstößt. Du hast möglicherweise andere Methoden für eine Klärung, wie beispielsweise eine außergerichtliche Einigung oder Gerichtsverhandlungen. Mehr erfahren“. Der gesamte Nachrichtenverlauf steht unter der Überschrift „Keine Verstöße gefunden – Status: Kein Verstoß“. Mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 31.5.2025 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Unterlassung auf. Der Account wurde am 31.5.2025 gesperrt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Am 4.6.2025 beantragte der Antragsgegner im Verfahren 33 O 28/25 Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Antragsgegnerin. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, der Antragsgegnerin wurde im Rahmen der Anhörung beantragte Fristverlängerung gewährt.
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Der Antragssteller behauptet, trotz der bereits ergangenen einstweiligen Verfügung bestehe Dringlichkeit und ein Rechtsschutzbedürfnis, zumal das Abwarten im Ordnungsmittelverfahren dringlichkeitsschädlich, wäre. Der Verfügungsanspruch ergäbe sich aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei dem Account … handle es sich um einen Fake Account, dessen Existenz ihn aufgrund Identitätsdiebstahls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Namensrecht verletze. Es bestünde Verwechslungsgefahr zwischen seinem Account und dem Account … Der hochgestellte Zusatz … sei als Bezugnahme auf eine Handelsmarke zu lesen und würde vom Leser nicht als zum Namen zugehörig verstanden. Darüber hinaus bestünde ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.M. Art. 16 DSA, bei dem es sich um ein Schutzgesetz handle. Das Meldesystem der Antragsgegnerin sei unzureichend. Diese habe über die Eingaben des Antragstellers im Meldesystem ausreichende Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten, so dass sie tätig hätte werden müssen. Die zwischenzeitlich erfolgte Sperrung des Accounts … sei nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.
5
Der Antragsteller beantragt zuletzt:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den seit mindestens 24.5.2025 unter der Bezeichnung … und … auftretenden Account sowie kerngleiche Inhalte auf der Plattform der Antragsgegnerin zu veröffentlichen, verbreiten oder sonst zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter …
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Die Antragsgegnerin beantragt
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.6.2025 kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, dem Antragssteller wären u.a. über … ausreichende Möglichkeiten mittels Formularen zur Verfügung gestanden, sein Begehren gegenüber ihr derart deutlich zu machen, dass sie hätte reagieren können. Auch über den vom Antragsteller gewählten Meldeweg hätte er weitere Informationen mitteilen können, was er unterlassen habe. Daraus folge, dass der Antragsteller an einer schnellen Lösung nicht interessiert gewesen sei. Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 27.1.2025 liege nicht vor, die streitgegenständliche Verletzung sei dazu nicht kerngleich, da die Accounts deutliche Unterschiede aufweisen würden, die sowohl den Namen als auch die Profilbeschreibung und die verwendeten Profilbilder und die Inhalte beträfen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den – zunächst als Hilfsantrag gestellten – Unterlassungsanspruch bestünde nicht, da insoweit das Ordnungsmittelverfahren vorgehe. Der Antragsteller würde eine unzulässige Doppelverfolgung vornehmen. Darüber hinaus hafte die Antragsgegnerin als Hostprovidern nicht. Eine Haftung der Antragsgegnerin vor dem Löschungszeitpunkt scheide mangels ausreichender Inkenntnissetzung durch den Antragsteller aus. Als Host-Providerin sei ihre Haftung nämlich eingeschränkt und nicht zur Überwachung verpflichtet. Der Antragssteller hätte im Rahmen des Meldesystems der Antragsgegnerin Details und Erläuterungen übersenden können, er habe die ihm zur Verfügung stehenden umfassenden Kontakt- und Meldemöglichkeiten allerdings nicht genutzt; die von ihm übermittelten Informationen hätten für die Feststellung einer möglichen Verletzung nicht ausgereicht. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung sei zugunsten des Diensteanbieters zu entscheiden. Die Antragsgegnerin habe unverzüglich reagiert und den Account gelöscht. Es fehle damit an der Dringlichkeit. Zudem scheide eine Haftung der Antragsgegnerin als Hostproviderin nach § 7 DDG und Art. 6 DSA aus, da sie nach tatsächlicher Kenntnis der rechtwidrigen Tat unverzüglich tätig geworden sei.
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Hinweise wurde mit Verfügung vom 27.6.2025 erteilt.
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Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
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Der zulässige Antrag ist begründet, die einstweilige Verfügung war demnach zu erlassen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor.
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1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO, § 32 ZPO.
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2. Der Verfügungsgrund besteht, der Antragsteller hat unwidersprochen innerhalb der im OLG Bezirk München maßgeblichen Monatsfrist den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt.
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3. Trotz der bereits ergangenen einstweiligen Verfügung vom 27.1.2025 ist vorliegend sowohl der Verfügungsgrund als auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
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3.1. Das einstweilige Verfügungsverfahren verfolgt den Gesetzeszweck, bei dringlichem Bedürfnis nach Abhilfe einer bestehenden Rechtsverletzung diese zu verschaffen. Das Ordnungsmittelverfahren dient dagegen dazu, entsprechend seines Namens ein Ordnungsmittel zu verhängen, d.h. es verfolgt primär einen sanktionierenden Ansatz dergestalt, dass diejenige Partei, die sich über eine gerichtliche Anordnung, i.e. die Unterlassungsverfügung, hinwegsetzt, bestraft wird; dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass das Ordnungsgeld dem Staat zufließt und nicht dem verletzten Rechteinhaber zukommt. Deshalb gelten die Dringlichkeitsbestimmungen im Ordnungsmittelverfahren auch nicht.
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3.2. Vorliegend geht es um eine eigenständige, neue Rechtsverletzung (s.u.). Durch das Erstreiten einer ersten einstweiligen Verfügung verliert der Antragsteller aber nicht seine Möglichkeit, sich anderen Rechtsverletzungen gegenüber zu verteidigen. Das einstweilige Verfügungsverfahren darf nämlich nicht als rechte-einschränkend verstanden werden.
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3.3. Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis wäre damit allenfalls dann anzunehmen, wenn unstreitig eine kerngleiche Verletzung vorliegt. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Antragsgegnerin legt nämlich ausführlich dar, dass eine kerngleiche Rechtsverletzung nicht vorliege und deshalb der zunächst als Antrag 1 gestellte Antrag unzulässig sei. Diese Argumentation verwehrt es letztlich der Antragsgegnerin sich nunmehr – insoweit widersprüchlich – auf Kerngleichheit und damit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu berufen.
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4. Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 1004 i.S.v. § 823 Abs. 1 i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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a) Dass es sich um einen Fake-Account handelt, ist hinreichend glaubhaft gemacht und wird nicht bestritten. Im Hinblick auf die weitgehenden Namensgleichheit, insb. in dem für den angesprochenen Verkehrskreis entscheidenden, auf Normalebene gestellten Textteil … bei hoher Ähnlichkeit bzw. Identität der angebotenen Leistungen „Rechtsanwalt“ – „Anwalt für Kunstfreiheit“ besteht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der angesprochene Verkehrskreis nimmt aufgrund der Hochstellung und der kleineren Schriftgröße die Zeichen … nicht eigenständig war.
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b) Eine hinreichende Kenntnis der Antragsgegnerin von der Rechtsverletzung lag ab dem 24.5.2025, spätestes jedenfalls ab den 24.5.2025 vor. Die Sperrung des Acccounts erfolgte erst am 31.5.2025, obwohl für die Durchführung der Sperrung nur wenige Stunden ausreichend ist. Die Frist war also nicht technisch bedingt.
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1.b.a) Haftung für die Rechtsverletzung und damit Schuldner der Unterlassungspflicht ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH v. 22.7.2010 – Kinderhochstühle im Internet I). Die Antragsgegnerin ist unstreitig sog. Host-Providerin, die dem eigentlichen Störer, i.e. dem Unbekannten, der den Account … kreiert und verwendet hat, ihre Plattform zur Äußerung zur Verfügung gestellt hat. Zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störerin ist die Antragsgegnerin danach nicht verpflichtet, die von allen Nutzern in ihre Plattform eingebrachten Inhalte vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen; eine Verantwortlichkeit und Haftung der Antragsgegnerin tritt vielmehr erst dann ein, wenn sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, 9.8.2022 – VI ZR 1244/20). Die Kenntniserlangung erfolgt durch Mitteilung der Rechtsverletzung dergestalt, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung der Betroffenen ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellt werden kann (OLG Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22). Der Umfang der konkreten Überprüfungsmaßnahmen bestimmt sich nach dem Einzelfall, wobei eine maßgebliche Bedeutung dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Host-Providers zukommt OLG (Frankfurt a.M. v. 13.6.2024 – 16 U 195/22).
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Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend eine Haftung der Antragsgegnerin, die nach zweifacher Mitteilung des Rechtsverstoßen am 24.5.2025 und am 28.5.2025 die Rechtsverletzung nicht abgestellt hat.
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1.b.b) Auf die Geeignetheit und Rechtmäßigkeit des Meldesystems der Antragsgegnerin kommt es vorliegend nicht an.
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1.b.c) Unstreitig ist, dass der Antragssteller sowohl am 24.5.2025 als auch am 28.5.2025 sich an die Antragsgegnerin wandte. Er wählte die von der Antragsgegnerin angebotene Formulierung „Jemand gibt sich als eine andere Person aus“ und „ich“. Der Antragsstellerin war damit benannt, wer sich beschwert – der vorgelegte Nachrichtenverlauf belegt, dass Antragsteller und Antragsgegnerin auf die Meldung hin kommuniziert haben; auf welchen Account sich die Beschwerde bezieht, und aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht wurde: ein Dritter bzw. ein dritter Account gibt sich als der Beschwerdeführer aus.
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1.b.d) Ausweislich des vorgelegten Nachrichtenverlaufs waren diese Angaben, entgegen den Ausführungen ein der Antragserwiderung, für die Antragsgegnerin ausreichend um die Tatvorwürfe prüfen zu können. So lautete nämlich die erste Nachricht jeweils, dass geprüft werde, und in einer zweiten Nachricht wurde jeweils geteilt, dass Verstöße nicht gefunden hätten werden können. Die Antragsgegnerin verwies als keineswegs darauf, dass mangels vorgelegter Unterlagen, eidesstattlicher Versicherungen u.ä., eine Beurteilung nicht möglich gewesen sei, sondern teilte unzweideutig mit, dass kein Verstoß vorliege; nicht anders waren die Nachrichten vom 24.5.2025, 08:18 Uhr und vom 28.5.2025., 6:56 Uhr zu verstehen. Insbesondere die Statusmeldung „kein Verstoß“ macht deutlich, dass es nicht um ein ephemeres Ergebnis eines oberflächlichen Suche geht, sondern um das Ergebnis einer Prüfung mit einem eindeutigen Resultat.
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1.b.e) Dass ausreichendes Material zur Prüfung und Feststellung der Rechtsverletzung vorlag, wird auch dadurch belegt, dass die Antragsgegnerin ohne Vorlage weiterer Nachweise von Seiten des Antragsstellers am 31.5.2025 den Account löschte.
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1.b.f) Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerseite enthielten diese als abschließend formulierten Nachrichten der Antragstellerin auch keinen Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer weiter vorgetragen werden müsse oder überhaupt könne. Dies verdeutlicht die Überschrift über den Verlauf „Keine Verstöße gefunden – Status: kein Verstoß“ (seihe Screenshot, S. 13 der Antragsschrift).
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1.b.g) Die Antragsgegnerin hat in ihren Nachrichten es damit so dargestellt, dass sie eine Prüfung durchgeführt habe und das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung gewesen sei, dass kein Verstoß vorliege. Bezogen auf die Meldung bedeutete dies, dass kein Identitätsdiebstahl vorliegt und die Existenz eines Fake-Accounts von der Antragsgegnerin negiert wurde. Aufgrund Mitteilung des Prüfungsvorgangs und des eindeutigen Prüfungsergebnisses – „Wir haben das Konto, das du gemeldet hast, überprüft und festgestellt, …“ kann sich die Antragstellerin nunmehr nicht darauf berufen, die Meldung sei nicht ausreichend substantiiert gewesen und hätte nicht ausgereicht. Damit würde sie sich selbst widersprechen, will sie doch eine Prüfung durchgeführt haben.
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1.b.h) Der Antragsteller hat sich unbestritten der Eingabemaske der Antragsgegnerin bedient. Diese traf auf seinen Fall = Fake Account mit Identitätsdiebstahl ohne jeden Zweifel zu. Die Antragsgegnerin muss sich damit die Gestaltung ihrer Eingabemaske zurechnen lassen und kann sich nun nicht darauf berufen, dass die dort von geforderten und damit als ausreichend eingestuften Angaben nicht ausreichen würden, um dieser Rechtsverletzung nachzugehen.
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1.b.i) Ob die Antragsgegnerin noch weitere Meldesysteme bzw. Kontaktierungsmöglichkeiten im Fall von Rechtsverletzungen vorhält, ist unerheblich. Der Verletzte kann sich auf eine Meldung beschränken und ist nicht verpflichtet, sämtlich Kontaktmöglichkeiten auszuprobieren – gerade, wenn – wie vorliegend – die streitige Rechtsverletzung über die gewählte Kontaktaufnahme/das gewählte Kontaktformular mitgeteilt werden kann.
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c) Der Unterlassungsanspruch folgt insbesondere aus § 12 S. 1 und 2 BGB. Die bereits zweifach erfolglos zur Löschung aufgeforderte Antragsgegnerin hat willentlich und adäquat kausal zum unbefugten Gebrauch des Namens … der hierdurch eintretenden Zuordnungsverwirrung und der daraus folgenden Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Antragstellers beigetragen.
31
d) Der Unterlassungsanspruch folgt ebenso aus § 1004 S. 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 12 BGB. Das Abrufbarhalten von Fake-Profilen durch die mehrfach zur Löschung aufgeforderte Antragsgegnerin verletzt den Antragssteller in seinem Selbstbestimmungsrecht und seinem sozialen Geltungsanspruch als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. dazu etwa Solmecke, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 58. EL März 2022, Teil 21.1 Rdnr. 17 mit Verweis auf u.a. BVerfG NJW 1965, 685 – Soraya sowie Tamm/Tonner/Brönneke/Specht-Riemenschneider/Riemenschneider, Verbraucherrecht, 3. Auflage, § 4 b Rdnr. 56).
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e) Durch die erfolgten Verletzungshandlungen ist die für die jeweils geltend gemachten Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92, 269 ZPO. Der festgesetzte Streitwert orientiert sich an den Angaben der Antragstellerin in der Antragsschrift.